6.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/7


BESCHLUSS (EU) 2018/9 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 14 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (2) wurde ein Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet.

(2)

Die Kommission hatte nach Artikel 6 dieser Verordnung den absoluten Betrag dieses Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben für 2017 (3) berechnet.

(3)

Das Europäische Parlament und der Rat haben den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben 2017 in Anspruch genommen, um eine Finanzierung über der Obergrenze für Mittel für Verpflichtungen von 1 906 150 960 EUR, darunter 1 176 030 960 EUR für die Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft), zu ermöglichen.

(4)

Für den Haushalt 2018 ist eine größere Flexibilität erforderlich, weshalb die Anrechnung des 2017 in Anspruch genommenen Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben angepasst wird, um den Verrechnungsbetrag in der Rubrik 5 im Jahr 2018 zu senken und eine entsprechende Anrechnung in Rubrik 5 im Jahr 2020 einzufügen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben 2017 (4) erhält folgende Fassung:

a)

Im Einleitungssatz wird „2019“ durch „2020“ ersetzt.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

2018: Rubrik 5 (Verwaltung): 318 000 000 EUR;“

c)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

2020: Rubrik 5 (Verwaltung): 252 000 000 EUR.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU, Euratom ) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 30. Juni 2016: Technische Anpassung des Finanzrahmens an die Entwicklung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für das Haushaltsjahr 2017 (COM(2016) 311).

(4)  ABl. L 50 vom 28.2.2017, S. 57.