1.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/15


VERORDNUNG (EU) 2017/2212 DES RATES

vom 30. November 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2214 des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen.

(2)

Am 30. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2214 angenommen, um bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr zu erlauben, einem Erzeugnis, das in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst und für den Betrieb des ExoMars-Trägermoduls und die Erprobung und den Betrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020 erforderlich ist.

(3)

Die Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2aa)   Die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbote gelten nicht für die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr und der Einfuhr, dem Kauf oder der Beförderung von Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Konzentration von 70 Prozent oder mehr, vorausgesetzt, die technische Hilfe, die Finanzmittel oder die Finanzhilfen beziehen sich auf Hydrazin, das für folgende Zwecke bestimmt ist:

a)

Erprobung und Flugbetrieb des ExoMars-Abstiegsmoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse jeder Phase dieser Mission berechnet wird und insgesamt 5 000 kg für die gesamte Dauer der Mission nicht überschreitet, oder

b)

Flugbetrieb des ExoMars-Trägermoduls im Rahmen der ExoMars-Mission 2020, in einer Menge, die anhand der Erfordernisse des Flugbetriebs berechnet wird und insgesamt 300 kg nicht überschreitet.“

2.

Absatz 2b erhält folgende Fassung:

„2b)   Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 2a und 2aa genannten Tätigkeiten erfordern die vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden.

Bei Anträgen auf Genehmigungen übermitteln die Antragsteller den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben.

Die zuständigen Behörden informieren die Kommission über alle erteilten Genehmigungen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).