20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/924


BESCHLUSS Nr. 1313/2013/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Dezember 2013

über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 196,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da Häufigkeit und Ausmaß von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in den letzten Jahren spürbar zugenommen haben und insbesondere aufgrund des Klimawandels und der potenziellen Interaktion von mehreren natürlichen und techno-logischen Risiken in Zukunft noch stärkere und komplexere Katastrophen mit weitreichenden und längerfristigen Auswirkungen zu erwarten sind, erfordert das Katastrophenmanagement zunehmend ein integriertes Konzept. Die Europäische Union sollte Solidarität fördern und die Koordinierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes unterstützen, ergänzen und erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)

Mit der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates (2), neu gefasst durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (3), wurde ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz geschaffen. Die Finanzierung dieses Verfahrens wurde durch die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates (4) sichergestellt, mit der das Finanzierungsinstrument für den Katastrophenschutz (im Folgenden "Finanzierungsinstrument") geschaffen wurde. Damit wird finanzielle Unterstützung der Union sowohl zur Steigerung der Wirksamkeit der Reaktion auf größere Notfälle als auch zur Verstärkung der Präventiv- und Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf alle Arten von Notfällen bereitgestellt, einschließlich der Fortsetzung der zuvor auf der Grundlage der Entscheidung 1999/847/EG des Rates (5) durchgeführten Maßnahmen. Die Laufzeit des Finanzierungsinstruments endet am 31. Dezember 2013.

(3)

Der durch das Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") gewährleistete Schutz sollte hauptsächlich den Menschen, aber auch der Umwelt und Eigentumswerten gelten, einschließlich Kulturgütern, die von allen Arten von Naturkatastrophen oder von durch Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union betroffen sind; dazu zählen Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akute Notfälle im Gesundheitsbereich. Bei allen diesen Katastrophen kann zur Ergänzung der Bewältigungsfähigkeiten des betroffenen Landes Katastrophenhilfe oder anderweitige Nothilfe im Rahmen des Unionsverfahrens erforderlich werden. Was durch Terroranschläge, nukleare oder radiologische Unfälle verursachte Katastrophen betrifft, so sollte das Unionsverfahren lediglich die Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes abdecken.

(4)

Das Unionsverfahren sollte außerdem bei der Umsetzung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine wichtige Rolle spielen, indem seine Ressourcen und Kapazitäten nach Erfordernis zur Verfügung gestellt werden.

(5)

Das Unionsverfahren ist sichtbarer Ausdruck der europäischen Solidarität, indem es einen praktischen und zeitnahen Beitrag zur Katastrophenprävention und -vorsorge wie auch zur Bewältigung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Katastrophen gewährleistet, unbeschadet der einschlägigen Leitgrundsätze und Regelungen im Bereich des Katastrophenschutzes. Dieser Beschluss sollte daher weder die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte, die sich auf die unter diesen Beschluss fallenden Bereiche beziehen, noch die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Vermögenswerten in ihrem Hoheitsgebiet beeinträchtigen.

(6)

Das Unionsverfahren sollte dem einschlägigen Unionsrecht sowie den internationalen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung tragen und die Synergien mit entsprechenden Unionsinitiativen wie dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Copernicus), dem Europäischen Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (European Programme for Critical Infrastructure Protection, EPCIP) und dem Gemeinsamen Informationsraum (Common Information Sharing Environment, CISE) nutzen.

(7)

Regionale und örtliche Behörden spielen beim Katastrophenmanagement eine wichtige Rolle. Es ist daher notwendig, die regionalen und örtlichen Behörden in angemessener Weise an den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Tätigkeiten im Einklang mit den nationalen Strukturen der Mitgliedstaaten zu beteiligen.

(8)

Die Prävention ist für den Schutz vor Katastrophen von entscheidender Bedeutung und erfordert weiteres Handeln, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 und in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen" gefordert. Das Unionsverfahren sollte den allgemeinen strategischen Rahmen für Maßnahmen der Union zur Risikoprävention umfassen, durch die ein höheres Schutzniveau sowie eine höhere Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen erreicht werden sollen, indem den Auswirkungen von Katastrophen vorgebeugt wird oder diese abgeschwächt werden und eine Präventionskultur entwickelt wird, wobei auch die zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels und der Bedarf an angemessenen Anpassungsmaßnahmen gebührend berücksichtigt werden sollten. In diesem Zusammenhang sind Risikobewertungen, Risikomanagementplanung, die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit eines jeden Mitgliedstaats auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene unter Beteiligung gegebenenfalls anderer einschlägiger Dienststellen, eine auf Unionsebene erstellte Risikoübersicht und gegenseitige Begutachtungen wesentliche Voraussetzungen für ein integriertes Konzept des Katastrophenmanagements, bei dem Risikopräventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen miteinander verbunden werden. Daher sollte das Unionsverfahren einen allgemeinen Rahmen für den Austausch von Informationen über Risiken und Risikomanagementfähigkeiten unbeschadet des Artikels 346 AEUV umfassen, nach dem ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(9)

Die Union sollte die Mitgliedstaaten durch Hilfe bei der Weiterentwicklung und besseren Integration der transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsysteme von europäischem Interesse bei der Verringerung der Reaktionszeit für Bewältigungsmaßnahmen im Katastrophenfall und für die Warnung der Unionsbürger unterstützen. Diese Systeme sollten bestehende und zukünftige Informationsquellen und -systeme einbeziehen und auf diesen aufbauen, wobei einschlägige neue Technologien gefördert werden sollten.

(10)

Das Unionsverfahren sollte allgemeine strategische Vorgaben beinhalten, die darauf abzielen, das Maß der Vorsorge der Katastrophenschutzsysteme und -dienste, ihres Personals sowie der Bevölkerung in der Union kontinuierlich zu verbessern. Hierzu sollten sowohl auf Ebene der Union als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten ein Programm für Übungen, ein Programm zur Erkenntnisauswertung sowie Ausbildungsprogramme und ein Ausbildungsnetzwerk im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung gehören, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2008 zu europäischen Ausbildungsmaßnahmen im Bereich des Katastrophenmanagements gefordert.

(11)

Die Entwicklung von Katastrophenschutzeinsatzmodulen, die Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und die auf eine vollständige Interoperabilität abzielen, sollte weiterverfolgt werden, damit die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes gestärkt und die koordinierte gemeinsame rasche Katastrophenbewältigung der Mitgliedstaaten weiterentwickelt wird. Diese Module sollten auf Ebene der Mitgliedstaaten organisiert werden und deren Führung und Kontrolle unterstehen.

(12)

Durch das Unionsverfahren sollte die Mobilisierung und Koordinierung von Hilfseinsätzen erleichtert werden. Das Unionsverfahren sollte auf einer Unionsstruktur beruhen, die aus einem Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC), einer Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten, ausgebildeten Experten und einem von der Kommission und den Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten verwalteten Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS) besteht. Dies sollte den Rahmen dafür bieten, gesicherte Informationen über die Lage zu sammeln, diese an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die bei den Einsätzen gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen.

(13)

Für eine bessere Planung der Katastrophenbewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens und die Verbesserung der Verfügbarkeit der Schlüsselkapazitäten ist es notwendig, eine Europäischen Notfallbewältigungskapazität in Form eines freiwilligen Pools von bereitgehaltenen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ein strukturiertes Verfahren zur Ermittlung etwaiger Kapazitätslücken zu entwickeln.

(14)

Was Hilfseinsätze zur Katastrophenbewältigung außerhalb der Union betrifft, sollte das Unionsverfahren die von den Mitgliedstaaten und der Union als Ganzes durchgeführten Maßnahmen erleichtern und unterstützen und dadurch die Kohärenz der internationalen Katastrophenschutzmaßnahmen fördern. Die Vereinten Nationen haben, sofern sie vertreten sind, eine allgemeine Koordinierungsfunktion bei Hilfseinsätzen in Drittländern. Die im Rahmen des Unionsverfahrens geleistete Hilfe sollte mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen internationalen Akteuren koordiniert werden, um den Nutzen der verfügbaren Ressourcen zu maximieren und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden. Voraussetzung für die Unterstützung der Gesamtkoordination und die Gewährleistung eines umfassenden Beitrags der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen ist eine bessere Koordinierung der durch das Unionsverfahren bereitgestellten Katastrophenhilfe. Bei Katastrophen, bei denen die Hilfe sowohl im Rahmen des Unionsverfahrens als auch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (6) geleistet wird, sollte die Kommission die Wirksamkeit, Kohärenz und Komplementarität aller Maßnahmen der Union unter Berücksichtigung des Europäischen Konsenses über humanitäre Hilfe (7) sicherstellen.

(15)

Die Verfügbarkeit angemessener Transportmittel und der Zugang dazu müssen im Hinblick auf die Entwicklung einer raschen Reaktionsfähigkeit auf Unionsebene verbessert werden. Die Union sollte die Bemühungen der Mitgliedstaaten durch die Erleichterung der Koordination und Zusammenlegung der Transportressourcen unterstützen und ergänzen und erforderlichenfalls zur Finanzierung zusätzlicher Transportmittel nach bestimmten Kriterien beitragen und bestehende Systeme berücksichtigen.

(16)

Die Hilfseinsätze sollten bedarfsorientiert sein und vollständig vor Ort koordiniert werden, um ihre Wirksamkeit zu maximieren und den Zugang zur betroffenen Bevölkerung sicherzustellen. Die Kommission sollte den vor Ort entsandten Expertenteams angemessene logistische Unterstützung bereitstellen.

(17)

Das Unionsverfahren kann auch für die Katastrophenschutzhilfe im Rahmen der konsularischen Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern angewendet werden, sofern die konsularischen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten darum ersuchen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten wann immer möglich derartige Ersuchen untereinander und mit anderen einschlägigen Akteuren koordinieren, um eine optimale Nutzung des Unionsverfahrens zu gewährleisten und praktische Probleme vor Ort zu vermeiden. Um die Unterstützung könnte beispielsweise der federführende Staat oder der für die Koordinierung der Hilfe für alle Unionsbürger zuständige Mitgliedstaat ersuchen. Das Konzept des federführenden Staates ist im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Umsetzung des Konzepts des federführenden Staates bei der konsularischen Zusammenarbeit (8) auszulegen. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Unionsvorschriften über den konsularischen Schutz für Unionsbürger im Ausland.

(18)

Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen ist eine Abstimmung mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Stellen ebenfalls von Nutzen, damit zusätzliche Bewältigungskapazitäten, die diese unter Umständen im Katastrophenfall über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können, ermittelt werden.

(19)

Der Einsatz militärischer Mittel unter ziviler Führung als letztes Mittel kann einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenbewältigung darstellen. Wird der Einsatz militärischer Mittel bei Katastrophenschutzeinsätzen für angemessen erachtet, so sollten bei der Zusammenarbeit mit dem Militär die vom Rat oder seinen zuständigen Gremien festgelegten Modalitäten, Verfahren und Kriterien für die Bereitstellung militärischer Mittel für den Katastrophenschutz im Rahmen des Unionsverfahrens befolgt werden, und die Zusammenarbeit sollte den einschlägigen internationalen Leitlinien entsprechen.

(20)

Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.

(21)

Die Beteiligung von Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, von Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollte möglich sein. Bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden, sollten auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) eingebundenen Ländern zugute kommen.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich des Zusammenwirkens des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der operativen Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb und außerhalb der Union, hinsichtlich der Komponenten des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle und der Organisation des Informationsaustauschs über dieses System, hinsichtlich des Verfahrens für den Einsatz von Expertenteams, hinsichtlich der Ermittlung von Modulen, sonstiger Bewältigungskapazitäten und Experten, hinsichtlich der operativen Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module, hinsichtlich der Kapazitätsziele, der Qualitätsanforderungen und der Interoperabilitätsanforderungen und des Zertifizierungs- und Registrierungsverfahrens, das für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich ist, sowie der finanziellen Vorkehrungen, hinsichtlich der Ermittlung und Schließung von Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität, hinsichtlich der Organisation des Ausbildungsprogramms, des Programms für Übungen und des Programms zur Erkenntnisauswertung und hinsichtlich der Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

(23)

Für den Erlass der in diesem Beschluss vorgesehenen Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden.

(24)

Mit diesem Beschluss soll im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärkt und die Koordinierung erleichtert werden, um aufgrund der Größenordnung und der Komplementarität wirksamere Maßnahmen zu ermöglichen. Sind die Bewältigungsfähigkeiten eines Mitgliedstaats durch eine Katastrophe überlastet, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, zur Ergänzung seiner eigenen Katastrophenschutzkapazitäten und sonstigen Katastrophenbewältigungsressourcen auf das Unionsverfahren zurückzugreifen.

(25)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(26)

Dieser Beschluss berührt weder die Maßnahmen, die unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für Stabilität fallen, noch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, die aufgrund der Unionsrechtsakte in Bezug auf Aktionsprogramme der Union im Bereich der Gesundheit erlassen wurden, und auch nicht die Verbraucherschutzmaßnahmen, die im Rahmen eines zukünftigen Gesetzgebungsakts der Union in Bezug auf ein Verbraucherprogramm für den Zeitraum 2014-2020 erlassen werden.

(27)

Aus Gründen der Kohärenz werden Maßnahmen, die unter den Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates (10) und unter einen zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit fallen oder mit der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und der Gewährleistung der inneren Sicherheit in Zusammenhang stehen, nicht vom vorliegenden Beschluss erfasst. Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen.

(28)

Die Bestimmungen dieses Beschlusses berühren nicht die Annahme verbindlicher Rechtsakte im Rahmen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in denen spezifische Notfallmaßnahmen für nukleare oder radiologische Katastrophen festgelegt werden.

(29)

Dieser Beschluss umfasst Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Bereich der Meeresverschmutzung, mit Ausnahme der Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) fallen.

(30)

Um die Durchführung dieses Beschlusses sicherzustellen, kann die Kommission Vorbereitungs-, Beobachtungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, die zur Verwaltung des Unionsverfahrens und zur Erreichung der Ziele dieses Verfahrens erforderlich sind, finanzieren.

(31)

Die Erstattung von Kosten sowie die Vergabe von öffentlichen Beschaffungsaufträgen und von Finanzhilfen im Rahmen dieses Beschlusses sollten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) erfolgen. Aufgrund des besonderen Charakters von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sollte vorgesehen werden, dass Zuschüsse juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden können. Es ist außerdem wichtig, dass die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und insbesondere die darin niedergelegten Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit eingehalten werden.

(32)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(33)

In diesem Beschluss wird für die Gesamtlaufzeit des Unionsverfahrens eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet. Dieser Betrag wird teils aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" und teils aus der Rubrik 4 "Globales Europa" des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.

(34)

Die Finanzausstattung zur Durchführung dieses Beschlusses sollte gemäß den in Anhang I aufgeführten Prozentsätzen zugeteilt werden.

(35)

Zur Überprüfung der Zuteilung der Zuweisungen aus der Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses bis zum 30. Juni 2017 vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen. Das Dringlichkeitsverfahren sollte Anwendung finden, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt eine sofortige Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel notwendig ist. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(36)

Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2014 gelten, da er sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 bezieht –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINES ZIEL UND SPEZIFISCHE ZIELE, GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

(1)   Mit dem Katastrophenschutzverfahren der Union (im Folgenden "Unionsverfahren") wird angestrebt, im Bereich des Katastrophenschutzes die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten zu verstärken und die Koordinierung zu erleichtern, um die Wirksamkeit der Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungssysteme für Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen zu verbessern.

(2)   Der durch das Unionsverfahren gewährleistete Schutz gilt vor allem den Menschen, aber auch der Umwelt und dem Eigentum, einschließlich Kulturgütern, bei allen Arten von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich bei den Folgen von Terroranschlägen, technischen, radiologischen und Umweltkatastrophen, Meeresverschmutzung oder akuten Krisen im Gesundheitsbereich. Im Falle der Folgen von Terroranschlägen oder radiologischen Katastrophen kann das Unionsverfahren lediglich Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen abdecken.

(3)   Das Unionsverfahren fördert die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten durch praktische Zusammenarbeit und Koordinierung, berührt dabei aber nicht die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, der Umwelt und des Eigentums, einschließlich Kulturgütern, in ihrem Hoheitsgebiet im Falle von Katastrophen sowie für die Ausstattung ihrer Katastrophenmanagementsysteme mit ausreichenden Kapazitäten, damit sie angemessen und konsequent auf Katastrophen von einer Art und Größenordnung reagieren können, mit denen nach vernünftigem Ermessen zu rechnen ist und auf die eine entsprechende Vorbereitung erfolgen kann.

(4)   Dieser Beschluss enthält allgemeine Bestimmungen für das Unionsverfahren und Bestimmungen für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens.

(5)   Das Unionsverfahren berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einschlägigen Rechtsakten der Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder den geltenden internationalen Übereinkünften ergeben.

(6)   Dieser Beschluss gilt nicht für Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) oder des Unionsrechts für Aktionsprogramme in den Bereichen Gesundheit, Inneres und Justiz durchgeführt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss gilt für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes. Diese Zusammenarbeit umfasst

a)

Präventions- und Vorsorgemaßnahmen innerhalb der Union und – insoweit Artikel 5 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 betroffen sind – auch außerhalb der Union, und

b)

Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der unmittelbaren schädlichen Folgen einer Katastrophe innerhalb oder außerhalb der Union, einschließlich in den in Artikel 28 Absatz 1 genannten Ländern, nach Eingang eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens.

(2)   Dieser Beschluss trägt den besonderen Bedürfnissen abgelegener, in äußerster Randlage befindlicher und sonstiger Gebiete oder Inseln der Union in Bezug auf Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung sowie den besonderen Bedürfnissen der überseeischen Länder und Gebiete in Bezug auf die Katastrophenbewältigung Rechnung.

Artikel 3

Spezifische Ziele

(1)   Mit dem Unionsverfahren werden die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und ihre Koordinierung erleichtert, wobei die folgenden gemeinsamen spezifischen Ziele verfolgt werden:

a)

hohes Katastrophenschutzniveau durch Verhinderung oder Verringerung der potenziellen Auswirkungen von Katastrophen, durch Förderung einer Präventionskultur und durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Katastrophenschutzdiensten und anderen einschlägigen Diensten;

b)

bessere Vorsorge auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf Ebene der Union zur Reaktion auf Katastrophen;

c)

Erleichterung der Ergreifung rascher und wirksamer Bewältigungsmaßnahmen, wenn eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht;

d)

Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen.

(2)   Indikatoren werden gegebenenfalls für die Beobachtung, die Evaluierung und die Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses herangezogen. Diese Indikatoren erfassen

a)

die Fortschritte bei der Umsetzung des Rahmens für die Katastrophenprävention, gemessen an der Zahl der Mitgliedstaaten, die der Kommission eine Zusammenfassung ihrer Risikobewertungen und eine Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit nach Artikel 6 zur Verfügung gestellt haben;

b)

die Fortschritte bei der Erhöhung der Einsatzbereitschaft bei Katastrophen, gemessen am Umfang der Bewältigungskapazitäten im freiwilligen Pool im Verhältnis zu den Kapazitätszielen nach Artikel 11 und der Zahl der im Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystem für Notfälle registrierten Module;

c)

die Fortschritte bei der Verbesserung der Katastrophenbewältigung, gemessen an der Schnelligkeit der Einsätze im Rahmen des Unionsverfahrens und am Ausmaß des Beitrags der geleisteten Hilfe zum Bedarf vor Ort und

d)

die Fortschritte bei der Stärkung des Bewusstseins und der Vorsorge der Öffentlichkeit in Bezug auf Katastrophen, gemessen am Kenntnisstand der Unionsbürger über die Risiken in ihrer Region.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

"Katastrophe" jede Situation, die ernsthafte Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum, einschließlich Kulturgütern, hat oder haben kann;

2.

"Bewältigung" jede Maßnahme, die aufgrund eines Hilfeersuchens im Rahmen des Unionsverfahrens bei einer unmittelbar drohenden Katastrophe oder während oder nach einer Katastrophe zur Bekämpfung ihrer unmittelbaren schädlichen Folgen getroffen wird;

3.

"Vorsorge" das Maß an Bereitschaft und an Fähigkeit personeller und materieller Mittel sowie von Strukturen, Gemeinschaften und Organisationen zu einer wirksamen und raschen Katastrophenbewältigung, erzielt durch vorab durchgeführte Maßnahmen;

4.

"Prävention" jede Maßnahme, die darauf abzielt, Risiken zu verringern oder die schädlichen Folgen von Katastrophen für Menschen, Umwelt und Eigentum, einschließlich Kulturgütern, abzuschwächen;

5.

"Frühwarnung" die rechtzeitige und wirksame Weitergabe von Informationen, die ein Handeln zur Vermeidung oder Verringerung von Risiken und schädlichen Folgen einer Katastrophe und zur Erleichterung der Vorsorge im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung ermöglicht;

6.

"Modul" eine autarke und autonome, vorab festgelegte aufgaben- und bedarfsorientierte Zusammenstellung von Kapazitäten der Mitgliedstaaten oder ein mobiles operatives Team der Mitgliedstaaten, das personelle und materielle Mittel umfasst und durch seine Fähigkeit zum Einsatz oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben gekennzeichnet ist;

7.

"Risikobewertung" den gesamten sektorübergreifenden Prozess der Risikoermittlung, Risikoanalyse und Risikobeurteilung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

8.

"Risikomanagementfähigkeit" die Fähigkeit eines Mitgliedstaats oder seiner Regionen zur Verringerung, zur Anpassung an oder zur Abschwächung der in seinen Risikobewertungen ermittelten Risiken (Auswirkungen und Eintrittswahrscheinlichkeit einer Katastrophe) auf ein in diesem Mitgliedstaat annehmbares Maß. Die Risikomanagementfähigkeit wird beurteilt anhand der technischen, finanziellen und administrativen Fähigkeit zur Durchführung

a)

von angemessenen Risikobewertungen,

b)

einer angemessenen Risikomanagementplanung zur Prävention und Vorsorge und

c)

angemessener Maßnahmen zur Risikoprävention und -vorsorge;

9.

"Unterstützung durch den Gastgeberstaat" jede in den Vorsorge- und Bewältigungsphasen von dem Land, das Hilfe erhält oder leistet, oder von der Kommission getroffene Maßnahme, die der Beseitigung vorhersehbarer Hindernisse für die im Rahmen des Unionsverfahrens angebotene internationale Hilfe dient. Dies schließt die Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Transits dieser Hilfe durch ihr Hoheitsgebiet ein;

10.

"Bewältigungskapazität" die Hilfe, die auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens bereitgestellt werden kann;

11.

"logistische Unterstützung" die wesentliche Ausrüstung bzw. die wesentlichen Dienstleistungen, die erforderlich ist bzw. sind, damit die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Expertenteams ihre Aufgaben wahrnehmen können, unter anderem Kommunikation, vorübergehende Unterbringung, Verpflegung und inländische Beförderung.

KAPITEL II

PRÄVENTION

Artikel 5

Präventionsmaßnahmen

(1)   Zur Erreichung der Präventionsziele und zur Ausführung der Präventionsmaßnahmen geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie ergreift Maßnahmen, um die Wissensbasis im Bereich Katastrophenrisiken zu verbessern und den Austausch von Fachwissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen, einschließlich zwischen Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Risiken, zu erleichtern;

b)

sie unterstützt und fördert die Risikobewertungs- und Risikokartierungstätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

c)

sie erstellt und aktualisiert regelmäßig eine sektorübergreifende Übersicht über die Risiken für Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachte Katastrophen in der Union sowie eine sektorübergreifende Kartierung dieser Risiken, indem dabei ein kohärenter Ansatz für die verschiedenen Politikbereiche verfolgt wird, die sich möglicherweise mit Katastrophenprävention befassen oder darauf auswirken, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels;

d)

sie hält zum Austausch bewährter Vorgehensweisen darüber an, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme in die Lage versetzt werden können, die Folgen des Klimawandels zu bewältigen;

e)

sie fördert und unterstützt die Entwicklung und Umsetzung der Risikomanagementtätigkeit der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichtert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse;

f)

sie stellt die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen zusammen und verbreitet diese, führt einen Erfahrungsaustausch über die Bewertung der Risikomanagementfähigkeit durch, erarbeitet zusammen mit den Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2014 Leitlinien zu Inhalt, Methodik und Struktur dieser Bewertungen und erleichtert den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Bereich der Präventions- und Vorsorgeplanung, auch durch freiwillige gegenseitige Begutachtungen;

g)

sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig im Einklang mit den Fristen nach Artikel 6 Buchstabe c über die Fortschritte bei der Umsetzung des Artikels 6;

h)

sie fördert die Inanspruchnahme unterschiedlicher Unionsmittel für die nachhaltige Katastrophenprävention und hält die Mitgliedstaaten und Regionen zur Ausschöpfung dieser Finanzierungsmöglichkeiten an;

i)

sie hebt die Bedeutung der Risikoprävention hervor und unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit;

j)

sie fördert Präventionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und den in Artikel 28 genannten Drittländern durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und erleichert den Zugang zu speziellen Kenntnissen und besonderem Fachwissen in Fragen von gemeinsamem Interesse und

k)

sie ergreift in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Präventionsmaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Ziel erreicht werden kann.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Präventionsmaßnahmen zu leisten.

Artikel 6

Risikomanagement

Zur Förderung eines wirksamen und kohärenten Ansatzes bei der Katastrophenprävention und -vorsorge durch den Austausch nicht sensibler Informationen, namentlich Informationen, deren Preisgabe nicht den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten widersprechen würde, und durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen im Rahmen des Unionsverfahrens gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)

Sie erstellen Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene und stellen der Kommission bis zum 22. Dezember 2015 und danach alle drei Jahre eine Zusammenfassung der einschlägigen Punkte dieser Risikobewertungen zur Verfügung;

b)

sie entwickeln und verfeinern ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene;

c)

sie stellen der Kommission nach der endgültigen Erarbeitung der einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f alle drei Jahre und jedes Mal, wenn bedeutende Änderungen vorliegen, die Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit auf nationaler oder geeigneter subnationaler Ebene zur Verfügung, und

d)

sie nehmen auf freiwilliger Basis an gegenseitigen Begutachtungen der Bewertung ihrer Risikomanagementfähigkeit teil.

KAPITEL III

VORSORGE

Artikel 7

Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

Es wird das Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC) eingerichtet. Das ERCC ist rund um die Uhr an sieben Tagen der Woche einsatzbereit und steht den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Verfolgung der Ziele des Unionsverfahrens zur Verfügung.

Artikel 8

Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Kommission

Die Kommission trifft folgende Vorsorgemaßnahmen:

a)

Verwaltung des ERCC;

b)

Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Common Emergency Communication and Information System, CECIS), das eine wirksame Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten ermöglicht;

c)

Beitrag zur Entwicklung und besseren Integration von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;

d)

Schaffung und Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams, die den Auftrag haben,

i)

den in dem hilfeersuchenden Land bestehenden Bedarf zu bewerten, der im Rahmen des Unionsverfahrens möglicherweise bewältigt werden kann,

ii)

bei Bedarf die Koordinierung der Katastrophenbewältigungshilfe vor Ort zu erleichtern und die Verbindung mit den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes herzustellen und

iii)

das hilfeersuchende Land durch Fachwissen über Präventions-, Vorsorge- oder Bewältigungsmaßnahmen zu unterstützen;

e)

Schaffung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Leistung von logistischer Unterstützung für diese Expertenteams;

f)

Aufbau und Aufrechterhaltung eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten, die kurzfristig zur Verfügung stehen, um das ERCC bei der Beobachtung von Informationen und der Erleichterung der Koordinierung zu unterstützen;

g)

Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung von Katastrophenbewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten innerhalb der Union;

h)

Unterstützung der Anstrengungen zur Verbesserung der Interoperabilität der Module und sonstiger Bewältigungskapazitäten, wobei den bewährten Vorgehensweisen auf Ebene der Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene Rechnung getragen wird;

i)

Durchführung – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – der erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Unterstützung durch den Gastgeberstaat, einschließlich der Entwicklung und Aktualisierung von Leitlinien zur Unterstützung durch den Gastgeberstaat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anhand der bei den Einsätzen gesammelten Erfahrungen,

j)

Unterstützung der Aufstellung von Programmen für die freiwillige gegenseitige Begutachtung der Vorsorgestrategien der Mitgliedstaaten auf der Grundlage vorab festgelegter Kriterien, die die Abfassung von Empfehlungen zur Erhöhung des Maßes an Vorsorge der Union ermöglichen;

k)

Durchführung – in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten – zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Vorsorgemaßnahmen, damit das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ziel erreicht werden kann.

Artikel 9

Allgemeine Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten auf freiwilliger Basis am Aufbau von Modulen, insbesondere zur Deckung des vorrangigen Einsatz- oder Unterstützungsbedarfs im Rahmen des Unionsverfahrens.

Die Mitgliedstaaten ermitteln vorab die Module, die sonstigen Bewältigungskapazitäten sowie die Experten in ihren zuständigen Diensten und insbesondere in ihren Katastrophenschutz- oder anderen Notfalldiensten, die für Einsätze auf Ersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie berücksichtigen, dass die Zusammensetzung der Module oder sonstigen Bewältigungskapazitäten von der Art der Katastrophe und von den besonderen, mit der Katastrophe zusammenhängenden Erfordernissen abhängen kann.

(2)   Die Module umfassen jeweils die Ressourcen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und

a)

sie können vorab festgelegte Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien erfüllen, so dass sie

i)

sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und

ii)

während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;

b)

sie sind mit anderen Modulen interoperabel;

c)

es werden zur Gewährleistung ihrer Interoperabilität Ausbildungen und Übungen durchgeführt;

d)

sie werden einer für den Einsatz von Modulen verantwortlichen Person unterstellt und

e)

sie sind in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Mitgliedstaaten ermitteln auf freiwilliger Basis vorab Experten, die als Mitglieder von Expertenteams im Sinne des Artikels 8 Buchstabe d entsandt werden könnten.

(4)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Möglichkeit, gegebenenfalls sonstige Bewältigungskapazitäten bereitzustellen, die in den zuständigen Diensten verfügbar sein könnten oder die von Nichtregierungsorganisationen und anderen einschlägigen Einrichtungen bereitgestellt werden können.

Die sonstigen Bewältigungskapazitäten können Ressourcen aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten umfassen und sind gegebenenfalls

a)

in der Lage, Bewältigungsaufgaben nach Maßgabe anerkannter internationaler Leitlinien zu erfüllen, so dass sie

i)

sehr kurzfristig nach Eingang eines über das ERCC gestellten Hilfeersuchens entsandt werden können und

ii)

erforderlichenfalls während eines bestimmten Zeitraums autark und autonom arbeiten können;

b)

in der Lage, gegebenenfalls mit anderen Unionseinrichtungen und/oder internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, zusammenzuarbeiten.

(5)   Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich geeigneter Sicherheitsvorkehrungen Informationen über einschlägige militärische Kapazitäten bereitstellen, die als Teil der Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens eingesetzt werden könnten, wie z. B. Transportmittel, logistische oder medizinische Unterstützung, falls es keine anderen Möglichkeiten der Unterstützung gibt.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über die Experten, Module und sonstigen Bewältigungskapazitäten, die sie zur Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 zur Verfügung stellen, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.

(7)   Die Mitgliedstaaten bestimmen Kontaktstellen gemäß Artikel 8 Buchstabe b und unterrichten die Kommission darüber.

(8)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Vorsorgemaßnahmen, um die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.

(9)   Die Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 23 die geeigneten Maßnahmen, um den rechtzeitigen Transport der von ihnen angebotenen Hilfe sicherzustellen.

Artikel 10

Planung der Maßnahmen

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Planung der Maßnahmen zur Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu verbessern, unter anderem durch die Erstellung von Szenarien zur Katastrophenbewältigung, die Kartierung von Einsatzmitteln und die Entwicklung von Plänen für die Entsendung von Bewältigungskapazitäten.

(2)   Bei der Planung von Bewältigungsmaßnahmen bei humanitären Krisen außerhalb der Union ermitteln und fördern die Kommission und die Mitgliedstaaten Synergien zwischen der Katastrophenschutzhilfe und der von der Union und den Mitgliedstaaten finanzierten humanitären Hilfe.

Artikel 11

Europäische Notfallbewältigungskapazität

(1)   Es wird eine Europäische Notfallbewältigungskapazität geschaffen. Sie besteht aus einem freiwilligen Pool von Bewältigungskapazitäten, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden, und umfasst Module, sonstige Bewältigungskapazitäten und Experten.

(2)   Die Kommission legt auf der Grundlage von ermittelten Risiken fest, welche und wie viele Schlüsselkapazitäten zur Katastrophenbewältigung für die Europäische Notfallbewältigungskapazität benötigt werden (im Folgenden "Kapazitätsziele").

(3)   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen für die Bewältigungskapazitäten fest, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereithalten. Die Qualitätsanforderungen beruhen auf anerkannten internationalen Standards, wenn solche Standards bereits bestehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität ihrer Bewältigungskapazitäten.

(4)   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen.

(5)   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren auf freiwilliger Basis die Bewältigungskapazitäten, die sie für die Europäische Notfallbewältigungskapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

(6)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, stehen ihnen jederzeit für nationale Zwecke zur Verfügung.

(7)   Die Bewältigungskapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stellen, werden auf ein über das ERCC gestelltes Hilfeersuchen hin grundsätzlich für Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die endgültige Entscheidung über ihre Entsendung wird von den Mitgliedstaaten getroffen, die die betreffende Bewältigungskapazität registriert haben. Wird ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert, diese Bewältigungskapazitäten in einem bestimmten Katastrophenfall zur Verfügung zu stellen, so unterrichtet er die Kommission unter Bezugnahme auf diesen Artikel so bald wie möglich darüber.

(8)   Die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten bleiben im Falle ihrer Entsendung der Führung und der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten unterstellt und können jederzeit im Benehmen mit der Kommission abgezogen werden, wenn ein Mitgliedstaat durch Notfälle im eigenen Land, höhere Gewalt oder – in Ausnahmefällen – sonstige ernste Gründe daran gehindert wird, diese Bewältigungskapazitäten zur Verfügung zu halten. Die Koordinierung der verschiedenen Bewältigungskapazitäten wird gegebenenfalls durch die Kommission über das ERCC gemäß den Artikeln 15 und 16 erleichtert.

(9)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

Artikel 12

Schließung von Lücken bei den Bewältigungskapazitäten

(1)   Die Kommission überwacht die Fortschritte bei der Erreichung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Kapazitätsziele und ermittelt potenziell signifikante Lücken bei den Bewältigungskapazitäten in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

(2)   Sind potenziell signifikante Lücken ermittelt worden, so prüft die Kommission, ob die erforderlichen Kapazitäten den Mitgliedstaaten außerhalb der Europäischen Notfallbewältigungskapazität zur Verfügung stehen.

(3)   Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, sich entweder einzeln oder durch ein Konsortium von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf gemeinsame Risiken zusammenarbeiten, mit etwaigen nach Absatz 2 ermittelten strategischen Kapazitätslücken zu befassen. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten hierbei im Einklang mit Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben i und j und Artikel 21 Absatz 2 unterstützen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alle zwei Jahre über die Fortschritte bei der Erreichung der Kapazitätsziele und über die verbleibenden Lücken in der Europäischen Notfallbewältigungskapazität.

Artikel 13

Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung

(1)   Die Kommission nimmt im Rahmen des Unionsverfahrens in den Bereichen Ausbildung, Übungen, Erkenntnisauswertung und Wissensverbreitung die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsprogramms für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal in den Bereichen Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung. Das Programm schließt gemeinsame Lehrgänge und ein System für den Austausch von Experten ein, in dessen Rahmen Einzelpersonen in andere Mitgliedstaaten entsandt werden können.

Das Ausbildungsprogramm zielt darauf ab, die Koordinierung, Kompatibilität und Komplementarität zwischen den in den Artikeln 9 und 11 genannten Kapazitäten zu verstärken und die Kompetenz der in Artikel 8 Buchstaben d und f genannten Experten zu verbessern;

b)

Einrichtung und Verwaltung eines Ausbildungsnetzwerks, das Ausbildungszentren für Katastrophenschutz- und Notfallmanagementpersonal sowie anderen relevanten Akteuren und Institutionen im Bereich Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung offensteht.

Das Ausbildungsnetzwerk zielt darauf ab,

i)

das Katastrophenmanagement in allen seinen Phasen unter Berücksichtigung der Anpassung an den Klimawandel und dessen Minderung zu verbessern;

ii)

Synergien zwischen seinen Mitgliedern durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen, einschlägige Forschung, Erkenntnisauswertung, Lehrgänge und Workshops, Übungen und Pilotprojekte zu schaffen; und

iii)

Leitlinien für Ausbildungen im Bereich des Katastrophenschutzes auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der Ausbildung im Bereich der Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung, auszuarbeiten;

c)

Ausarbeitung eines strategischen Rahmens für die Ziele und die Rolle der Übungen sowie eines langfristigen umfassenden Plans zu Prioritäten der Übungen und Einrichtung und Verwaltung eines Programms für Übungen;

d)

Einrichtung und Verwaltung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus den im Rahmen des Unionsverfahrens durchgeführten Katastrophenschutzmaßnahmen, einschließlich der Aspekte des gesamten Katastrophenmanagement-Zyklus, um eine breite Basis für Lernprozesse und die Entwicklung von Fachwissen zu schaffen. Das Programm umfasst Folgendes:

i)

Beobachtung, Analyse und Bewertung aller einschlägigen Katastrophenschutzmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens;

ii)

Förderung der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, um eine erfahrungsgestützte Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus zu erhalten, und

iii)

Entwicklung von Methoden und Instrumenten für das Sammeln, die Analyse, die Förderung und die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse;

Dieses Programm umfasst erforderlichenfalls auch die bei Einsätzen außerhalb der Union gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Nutzung von Wechselwirkungen und Synergien zwischen der im Rahmen des Unionsverfahrens geleisteten Hilfe und der humanitären Hilfe;

e)

Entwicklung von Leitlinien für die Wissensverbreitung und Umsetzung der einzelnen unter den Buchstaben a bis d genannten Aufgaben auf Ebene der Mitgliedstaaten und

f)

Förderung der Einführung und des Einsatzes einschlägiger neuer Technologien, die für das Unionsverfahren von Nutzen sind, und Ermutigung dazu.

(2)   Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben trägt die Kommission insbesondere dem Bedarf und den Interessen der Mitgliedstaaten Rechnung, die ähnlichen Katastrophenrisiken ausgesetzt sind.

(3)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen kann die Kommission ein Expertenteam entsenden, um vor Ort Beratung über Vorsorgemaßnahmen zu leisten.

KAPITEL IV

BEWÄLTIGUNG

Artikel 14

Mitteilung über Katastrophen in der Union

(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die grenzüberschreitende Auswirkungen hat oder haben kann oder andere Mitgliedstaaten betrifft oder betreffen kann, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die anderen möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten und, wenn die Auswirkungen potenziell erheblich sind, auch die Kommission.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Unterrichtung bereits gemäß anderem einschlägigen Unionsrecht, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder gemäß bestehenden internationalen Übereinkünften geregelt ist.

(2)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, die wahrscheinlich zu einem Hilfeersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten führt, so unterrichtet der Mitgliedstaat, in dem die Katastrophe eingetreten ist oder wahrscheinlich eintreten wird, unverzüglich die Kommission darüber, dass mit einem möglichen Hilfeersuchen über das ERCC zu rechnen ist, damit diese gegebenenfalls die übrigen Mitgliedstaaten informieren und ihre zuständigen Dienststellen mobilisieren kann.

(3)   Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen gegebenenfalls über das CECIS.

Artikel 15

Bewältigung von Katastrophen innerhalb der Union

(1)   Wenn in der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann der betroffene Mitgliedstaat über das ERCC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

(2)   In Ausnahmesituationen, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, kann ein Mitgliedstaat auch um Hilfe durch vorübergehende Vorabverlegung von Bewältigungskapazitäten ersuchen.

(3)   Bei Eingang eines Hilfeersuchens wird die Kommission je nach Lage unverzüglich wie folgt tätig:

a)

Sie leitet das Ersuchen an die Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten weiter;

b)

sie sammelt gemeinsam mit dem betroffenen Mitgliedstaat gesicherte Informationen über die Lage und leitet diese an die Mitgliedstaaten weiter;

c)

sie gibt in Absprache mit dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat Empfehlungen für die Bereitstellung von Hilfe im Rahmen des Unionsverfahrens auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne gemäß Artikel 10 Absatz 1 ab, fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und erleichtert die Koordinierung der erforderlichen Hilfe, und

d)

sie ergreift zusätzliche Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung zu erleichtern.

(4)   Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem hilfeersuchenden Mitgliedstaat seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang, unter welchen Bedingungen und gegebenenfalls zu welchen Kosten er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.

(5)   Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig. Die Behörden des hilfeersuchenden Mitgliedstaats legen die Leitlinien fest und stecken erforderlichenfalls den Rahmen der den Modulen oder sonstigen Bewältigungskapazitäten übertragenen Aufgaben ab. Die Einzelheiten der Ausführung dieser Aufgaben bleiben dem vom hilfeleistenden Mitgliedstaat benannten Verantwortlichen überlassen. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat kann auch die Entsendung eines Expertenteams zur Unterstützung bei der Bewertung, zur Erleichterung der Koordinierung vor Ort zwischen den Teams der Mitgliedstaaten oder zur technischen Beratung beantragen.

(6)   Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ergreift die geeigneten Maßnahmen, um für die eintreffende Hilfe die Unterstützung durch den Gastgeberstaat zu erleichtern.

(7)   Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.

Artikel 16

Förderung einer kohärenten Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union

(1)   Wenn außerhalb der Union eine Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, kann das betroffene Land über das ERCC um Hilfe ersuchen. Hilfe kann auch über oder durch die Vereinten Nationen und ihre Einrichtungen oder einschlägige internationale Organisationen angefordert werden.

(2)   Einsätze auf der Grundlage dieses Artikels können entweder als eigenständige Hilfseinsätze oder als Beitrag zu Einsätzen unter der Leitung internationaler Organisationen erfolgen. Die Koordinierung durch die Union wird umfassend in die Gesamtkoordinierung durch das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) integriert; dabei wird dessen leitende Funktion beachtet.

(3)   Die Kommission unterstützt folgendermaßen eine kohärente Bereitstellung der Hilfe:

a)

durch einen Dialog mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten, um im Rahmen des Unionsverfahrens einen wirksamen und kohärenten Beitrag der Katastrophenbewältigung der Union zu den globalen Hilfsmaßnahmen zu leisten, wozu insbesondere Folgendes gehört:

i)

unverzügliche Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Hilfeersuchen und deren vollen Umfang,

ii)

Unterstützung der gemeinsamen Lage- und Bedarfsbewertung, technische Beratung und/oder Erleichterung der Koordinierung der Hilfe vor Ort durch die Präsenz eines Katastrophenschutz-Expertenteams vor Ort,

iii)

Austausch einschlägiger Bewertungen und Analysen mit allen relevanten Akteuren,

iv)

Bereitstellung einer Übersicht über die von den Mitgliedstaaten und anderen Akteuren angebotene Hilfe,

v)

Beratung bezüglich der Art der erforderlichen Hilfe, um zu gewährleisten, dass die geleistete Hilfe den Bedarfsanalysen entspricht, und

vi)

Unterstützung bei der Überwindung etwaiger praktischer Schwierigkeiten bei der Hilfeleistung in Bereichen wie Transit und Zoll;

b)

durch unverzügliche Abgabe von Empfehlungen – soweit möglich in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Land – auf der Grundlage des Bedarfs vor Ort und einschlägiger vorab entwickelter Pläne, durch Aufforderung an die Mitgliedstaaten, spezifische Kapazitäten zu entsenden, und durch Erleichterung der Koordinierung der erbetenen Hilfe,

c)

durch Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Land zu technischen Details wie genauer Hilfebedarf, Annahme von Angeboten und praktische Vorkehrungen für die Annahme und Verteilung der Hilfe vor Ort;

d)

durch Kontakte mit dem OCHA oder Unterstützung des OCHA und Zusammenarbeit mit anderen relevanten Akteuren, die zur Gesamtheit der Hilfeleistungen beitragen, um für größtmögliche Synergien zu sorgen, Komplementarität anzustreben und Überschneidungen und Lücken zu vermeiden; und

e)

durch Kontakte mit allen relevanten Akteuren, insbesondere in der Schlussphase des Hilfseinsatzes im Rahmen des Unionsverfahrens, um eine reibungslose Übergabe zu erleichtern.

(4)   Unbeschadet der in Absatz 3 festgelegten Rolle der Kommission und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer unmittelbaren operativen Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens unterrichtet die Kommission bei der Aktivierung des Unionsverfahrens den Europäischen Auswärtigen Dienst, um für Kohärenz zwischen den Katastrophenschutzmaßnahmen und den gesamten Beziehungen der Union zu dem betroffenen Land zu sorgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten umfassend und fortlaufend nach Maßgabe des Absatzes 3.

(5)   Vor Ort wird gegebenenfalls die Unionsdelegation eingeschaltet, damit diese die Kontakte zur Regierung des betroffenen Landes erleichtern kann. Bei Bedarf leistet die Unionsdelegation den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Katastrophenschutz-Expertenteams logistische Unterstützung.

(6)   Jeder Mitgliedstaat, an den ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens gerichtet wird, stellt umgehend fest, ob er die angeforderte Hilfe leisten kann, und teilt dem ERCC seine Entscheidung über das CECIS mit, wobei er angibt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen er Hilfe leisten könnte. Die Mitgliedstaaten werden vom ERCC fortlaufend unterrichtet.

(7)   Das Unionsverfahren kann auch dazu genutzt werden, im Rahmen des Katastrophenschutzes Unterstützung bei konsularischer Hilfe für Unionsbürger bei Katastrophen in Drittländern zu leisten, sofern dies von den konsularischen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten beantragt wird.

(8)   Die Kommission kann aufgrund eines Hilfeersuchens zusätzliche notwendige unterstützende und ergänzende Maßnahmen ergreifen, um eine kohärente Bereitstellung der Hilfe zu gewährleisten.

(9)   Die Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens berührt weder die bilateralen Kontakte zwischen den Mitgliedstaaten und dem betroffenen Land noch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen sowie anderen einschlägigen internationalen Organisationen. Diese bilateralen Kontakte können auch dazu genutzt werden, einen Beitrag zur Koordinierung im Rahmen des Unionsverfahrens zu leisten.

10)   Die Rolle der Kommission nach diesem Artikel berührt nicht die Zuständigkeiten und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Teams, Module und andere Unterstützung, einschließlich militärischer Kapazitäten. Insbesondere beinhaltet die Unterstützung durch die Kommission keine Führung und keine Kontrolle über die Teams, Module und sonstigen Unterstützungskapazitäten der Mitgliedstaaten, die gemäß der auf der Ebene der Zentrale und vor Ort erfolgenden Koordinierung auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.

(11)   Es werden Synergien mit anderen Instrumenten der Union angestrebt, insbesondere mit Maßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanziert werden. Die Kommission gewährleistet die Abstimmung zwischen den Instrumenten und trägt gegebenenfalls dafür Sorge, dass die Katastrophenschutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die zu umfassenderen humanitären Maßnahmen beitragen, so weit wie möglich im Rahmen dieses Beschlusses finanziert werden.

(12)   Wird das Unionsverfahren aktiviert, so informieren die Mitgliedstaaten, die im Falle einer Katastrophe Hilfe leisten, das ERCC umfassend und fortlaufend über ihre Tätigkeiten.

(13)   Die Teams und Module der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Unionsverfahrens an dem Einsatz vor Ort teilnehmen, halten enge Verbindung zum ERCC und zu den in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Expertenteams vor Ort.

Artikel 17

Unterstützung vor Ort

(1)   Die Kommission kann ein Expertenteam auswählen, ernennen und entsenden, das aus Experten besteht, die

a)

im Falle einer Katastrophe außerhalb der Union gemäß Artikel 16 Absatz 3,

b)

im Falle einer Katastrophe innerhalb der Union gemäß Artikel 15 Absatz 5,

c)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Prävention gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder

d)

auf Ersuchen um Bereitstellung von Fachwissen im Bereich Vorsorge gemäß Artikel 13 Absatz 3 von den Mitgliedstaaten gestellt werden.

Experten der Kommission und anderer Dienste der Union können in das Team zu dessen Unterstützung und zur Erleichterung der Kontakte zum ERCC integriert werden. Die vom OCHA oder anderen internationalen Organisationen entsandten Experten können in das Team zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur Erleichterung gemeinsamer Bewertungen integriert werden.

(2)   Für die Auswahl und Ernennung der Experten gilt das folgende Verfahren:

a)

Die Mitgliedstaaten benennen eigenverantwortlich Experten, die als Mitglieder von Expertenteams entsandt werden können;

b)

die Kommission wählt die Experten und den Leiter dieser Teams auf der Grundlage ihrer Befähigung und Erfahrung aus, unter anderem anhand des Niveaus der im Hinblick auf das Unionsverfahren absolvierten Ausbildung, der bisherigen Erfahrung mit Missionen im Rahmen des Unionsverfahrens und anderer internationaler Hilfseinsätze. Die Auswahl erfolgt ferner auf der Grundlage anderer Kriterien, einschließlich Sprachkenntnissen, damit sichergestellt ist, dass das Team als Ganzes über die in einer konkreten Situation erforderlichen Fähigkeiten verfügt, und

c)

die Kommission bestellt Experten/Teamleiter für eine Mission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, von dem sie benannt wurden.

(3)   Werden Expertenteams entsandt, so erleichtern sie die Koordinierung zwischen den Einsatzteams der Mitgliedstaaten und halten Verbindung zu den zuständigen Behörden des hilfeersuchenden Landes nach Maßgabe des Artikels 8 Buchstabe d. Das ERCC hält enge Kontakte zu den Expertenteams und bietet ihnen Beratung und logistische Unterstützung.

Artikel 18

Transport und Ausrüstung

(1)   Im Falle einer innerhalb oder außerhalb der Union eintretenden Katastrophe kann die Kommission die Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen oder Transportressourcen unterstützen durch

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportressourcen zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Transportressourcen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen; oder

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können.

(2)   Die Kommission kann die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Transportressourcen durch Bereitstellung zusätzlicher Transportressourcen ergänzen, die erforderlich sind, um eine rasche Bewältigung von Katastrophen zu gewährleisten.

KAPITEL V

FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 19

Haushaltsmittel

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 368 428 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

223 776 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 3 "Sicherheit und Unionsbürgerschaft" des mehrjährigen Finanzrahmens und 144 652 000 EUR zu jeweiligen Preisen werden aus der Rubrik 4 "Globales Europa" bereitgestellt.

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(2)   Mittel, die von Empfängern für Katastrophenbewältigungsmaßnahmen zurückgezahlt werden, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(3)   Aus den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Beobachtung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung des Unionsverfahrens und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

Hierzu zählen insbesondere Studien, Expertentreffen, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen, soweit sie in Bezug zu den allgemeinen Zielen des Unionsverfahrens stehen, Ausgaben für IT-Netze mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, einschließlich ihrer Zusammenschaltung mit bestehenden und künftigen Systemen zur Förderung des sektorübergreifenden Datenaustauschs und damit zusammenhängender Ausrüstung, sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung des Programms entstehen.

(4)   Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den in Anhang I genannten Prozentsätzen und Grundsätzen zugeteilt.

(5)   Die Kommission überprüft die in Anhang I angegebene Zuteilung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Zwischenbewertung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn dies infolge der Ergebnisse dieser Bewertung notwendig ist, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen. Diese delegierten Rechtsakte werden bis 30. Juni 2017 erlassen.

(6)   Wenn im Falle einer notwendigen Überprüfung der für Bewältigungsmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel Gründe äußerster Dringlichkeit dies zwingend erfordern, wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jede der in Anhang I genannten Zahlen um mehr als 8 Prozentpunkte und bis höchstens 16 Prozentpunkte anzupassen.

Artikel 20

Förderfähigkeit allgemeiner Maßnahmen

Die folgenden allgemeinen Maßnahmen zur Verbesserung der Katastrophenprävention, der Vorsorge für Katastrophen und wirksamen Katastrophenbewältigung kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Studien, Erhebungen, Entwicklung von Modellen und Szenarien, um den Austausch von Wissen, bewährten Vorgehensweisen und Informationen zu erleichtern;

b)

Ausbildung, Übungen, Workshops, Austausch von Personal und Experten, Aufbau von Netzwerken, Demonstrationsprojekte und Technologietransfer;

c)

Beobachtungs-, Bewertungs- und Evaluierungstätigkeiten;

d)

Aufklärung, Schulung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und damit verbundene Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen mit dem Ziel, die Bürger in die Prävention und Minimierung der Auswirkungen von Katastrophen in der Union einzubinden und den Unionsbürgern zu helfen, sich selbst wirksamer und nachhaltiger zu schützen;

e)

Auflage und Umsetzung eines Programms zur Auswertung der Erkenntnisse aus Einsätzen und Übungen im Rahmen des Unionsverfahrens, einschließlich in für die Prävention und Vorsorge relevanten Bereichen; und

f)

Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Katastrophenschutzarbeit der Mitgliedstaaten und der Union in den Bereichen Katastrophenprävention, Katastrophenvorsorge und Katastrophenbewältigung.

Artikel 21

Förderfähigkeit von Präventions- und Vorsorgemaßnahmen

(1)   Die folgenden Präventions- und Vorsorgemaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Kofinanzierung von Projekten, Studien, Workshops, Erhebungen und ähnlichen Maßnahmen und Tätigkeiten nach Artikel 5;

b)

Kofinanzierung von gegenseitigen Begutachtungen nach Artikel 6 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe j;

c)

Aufrechterhaltung der Funktionen des ERCC nach Artikel 8 Buchstabe a;

d)

Vorbereitung der Mobilisierung und Entsendung der in Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 17 genannten Expertenteams und Aufbau und Aufrechterhaltung von Kapazitäten für Spitzenbedarf in Form eines Netzwerks ausgebildeter Experten der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe f;

e)

Einrichtung und Aufrechterhaltung des CECIS und von Instrumenten, die die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen dem ERCC und den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und der anderen Teilnehmer im Rahmen des Unionsverfahrens ermöglichen;

f)

Beitrag zur Entwicklung von transnationalen Detektions-, Frühwarn- und Alarmsystemen von europäischem Interesse, um rasche Bewältigungsmaßnahmen zu ermöglichen und die Verknüpfungen zwischen den nationalen Frühwarn- und Alarmsystemen und deren Verbindung mit dem ERCC und dem CECIS zu fördern. Diese Systeme berücksichtigen die bestehenden und die künftigen Informations-, Beobachtungs- und Detektionsquellen und -systeme und bauen auf ihnen auf;

g)

Planung der Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens gemäß Artikel 10;

h)

Unterstützung der in Artikel 13 beschriebenen Vorsorgemaßnahmen;

i)

Entwicklung der in Artikel 11 genannten Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels;

j)

Ermittlung von Lücken auf der Ebene der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12 und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schließung dieser Lücken durch Kofinanzierung neuer Bewältigungskapazitäten bis zu maximal 20 % der förderfähigen Kosten, sofern

i)

der Bedarf an neuen Kapazitäten durch Risikobewertungen bestätigt wird,

ii)

aufgrund des Verfahrens zur Ermittlung von Lücken gemäß Artikel 12 nachgewiesen wird, dass diese Kapazitäten den Mitgliedstaaten nicht zur Verfügung stehen,

iii)

diese Kapazitäten von den Mitgliedstaaten entweder einzeln oder im Rahmen eines Konsortiums entwickelt werden,

iv)

diese Kapazitäten während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für den freiwilligen Pool bereitgehalten werden und

v)

die Kofinanzierung dieser Kapazitäten kostenwirksam ist.

Gegebenenfalls wird Konsortien von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf ein gemeinsames Risiko zusammenarbeiten, der Vorzug eingeräumt;

k)

Gewährleistung der Verfügbarkeit der logistischen Unterstützung für die Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1;

l)

Erleichterung der Koordinierung der Vorabverlegung seitens der Mitgliedstaaten von Katastrophenbewältigungskapazitäten innerhalb der Union nach Artikel 8 Buchstabe g;

m)

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, eines Drittlands, der Vereinten Nationen oder ihrer Einrichtungen Unterstützung der Beratung über Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durch Entsendung eines Expertenteams vor Ort gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 3.

(2)   Die Förderfähigkeit in Bezug auf die finanzielle Unterstützung für die Maßnahme nach Absatz 1 Buchstabe i ist beschränkt auf:

a)

die Kosten auf Unionsebene für die Einrichtung und Verwaltung der Europäischen Notfallbewältigungskapazität und die damit verbundenen Verfahren nach Artikel 11;

b)

die Kosten für obligatorische Ausbildungen, Übungen und Workshops, die für die Zertifizierung der Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind (im Folgenden "Zertifizierungskosten"). Bei den Zertifizierungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln;

c)

einmalige Kosten, die erforderlich sind, um die Bewältigungskapazitäten der Mitgliedstaaten so zu verstärken, dass sie über ihre rein nationale Einsatzfähigkeit hinaus ein solches Maß an Bereitschaft und Verfügbarkeit erreichen, dass sie als Teil der Europäischen Notfallbewältigungskapazität im Einklang mit den Qualitätsanforderungen des freiwilligen Pools und den im Zertifizierungsprozess formulierten Empfehlungen eingesetzt werden können (im Folgenden "Anpassungskosten"). Diese Anpassungskosten können Ausgaben für die Interoperabilität von Modulen und sonstigen Bewältigungskapazitäten, Autonomie, Autarkie, Transportfähigkeit, Verpackungs- und ähnliche Kosten sowie Ausgaben für die Bildung multinationaler Bewältigungskapazitäten Absatz z. B. Workshops, Ausbildungen, Entwicklung gemeinsamer Methoden, Standards, Verfahren und ähnliche Tätigkeiten) umfassen, sofern diese Ausgaben in einem konkreten Zusammenhang mit der Beteiligung der Kapazitäten am freiwilligen Pool stehen. Nicht darunter fallen die Ausgaben für Ausrüstung oder Personal, die bzw. das zur anfänglichen Einichtung der Bewältigungskapazitäten benötigt wird, oder die laufenden Instandhaltungs- oder Betriebskosten. Bei diesen Anpassungskosten kann es sich um Stückkosten oder Pauschalbeträge je nach Kapazitätskategorie in Höhe von bis zu 100 % der förderfähigen Kosten handeln, sofern dabei 30 % der Durchschnittskosten für die Entwicklung der Kapazität nicht überschritten werden, und

d)

Kosten für die Einrichtung und Verwaltung von Rahmenverträgen, Rahmenpartnerschaftsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen zur Deckung vorübergehender Defizite bei außergewöhnlichen Katastrophen unter Berücksichtigung eines Mehrgefahren-Ansatzes.

Die Finanzierung gemäß Buchstabe d dieses Absatzes

i)

kann die Kosten oder Gebühren abdecken, die für die Gestaltung, Erstellung, Aushandlung, den Abschluss und die Verwaltung der Verträge oder Vereinbarungen erforderlich sind, sowie die Kosten für die Entwicklung von Standardverfahren und Übungen zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Einsatzmittel. Diese Finanzierung kann auch bis zu 40 % der Kosten für die Gewährleistung eines schnellen Zugriffs auf diese Einsatzmittel abdecken;

ii)

darf weder die Kosten für den Erwerb oder die Entwicklung neuer Bewältigungskapazitäten noch die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall abdecken. Die Kosten für den Einsatz dieser zusätzlichen Kapazitäten im Katastrophenfall werden von den hilfeersuchenden Mitgliedstaaten getragen;

iii)

darf 10 % der Finanzausstattung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht übersteigen. Wird die Obergrenze von 10 % vor Ablauf des Programmplanungszeitraums erreicht, so kann sie – wenn dies zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Unionsverfahrens notwendig ist – im Wege von Durchführungsrechtsakten um bis zu 5 Prozentpunkte aufgestockt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;

Artikel 22

Förderfähigkeit von Bewältigungsmaßnahmen

Die folgenden Bewältigungsmaßnahmen kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht:

a)

Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17 Absatz 1 mit der logistischen Unterstützung und der Entsendung von Experten nach Artikel 8 Buchstaben d und e;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen nach Artikel 23 im Falle einer Katastrophe und

c)

nach Eingang eines Hilfeersuchens Ergreifung zusätzlicher notwendiger unterstützender und ergänzender Maßnahmen, um die Koordinierung der Bewältigung auf die wirksamste Weise zu erleichtern.

Artikel 23

Förderfähigkeit von Maßnahmen in Verbindung mit Ausrüstungen und Transportressourcen

(1)   Die folgenden Maßnahmen, die Zugang zu Ausrüstungen und Transportressourcen ermöglichen, kommen für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Unionsverfahrens in Betracht:

a)

Weitergabe und Austausch von Informationen über Ausrüstungen und Transportressourcen, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, um die gemeinsame Nutzung dieser Ausrüstungen oder Transportressourcen zu erleichtern;

b)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von zu Transportressourcen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und Erleichterung ihres Zugangs zu diesen Ressourcen;

c)

Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von Ausrüstungen, die andere Quellen wie beispielsweise kommerzielle Unternehmen zur Verfügung stellen können, und

d)

Finanzierung von Transportressourcen, die für rasche Bewältigungsmaßnahmen im Falle von Katastrophen erforderlich sind. Diese Maßnahmen kommen lediglich dann für eine finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

i)

Es wurde ein Hilfeersuchen im Rahmen des Unionsverfahrens nach den Artikeln 15 und 16 gestellt;

ii)

die zusätzlichen Transportressourcen sind erforderlich, um die Wirksamkeit der Katastrophenbewältigung im Rahmen des Unionsverfahrens zu gewährleisten;

iii)

die Unterstützung entspricht dem Bedarf, der vom ERCC ermittelt wurde, und wird im Einklang mit den Empfehlungen des ERCC für technische Spezifikationen, Qualität, Zeitplan und Bereitstellungsmodalitäten geleistet;

iv)

die Unterstützung wurde von dem hilfeersuchenden Land direkt oder über die Vereinten Nationen oder ihre Einrichtungen oder eine einschlägige internationale Organisation im Rahmen des Unionsverfahrens akzeptiert, und

v)

die Unterstützung ergänzt bei Katastrophen in Drittländern die etwaigen weiteren humanitären Maßnahmen der Union.

(2)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen beläuft sich auf höchstens 55 % der gesamten förderfähigen Kosten.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus in den folgenden Fällen bis zu 85 % der gesamten förderfähigen Kosten abdecken:

a)

Die Kosten betreffen den Transport der gemäß Artikel 11 für den freiwilligen Pool bereitgestellten Kapazitäten oder

b)

die Unterstützung wird zur Deckung eines kritischen Bedarfs benötigt und kann aus dem freiwilligen Pool nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden.

(4)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Transportressourcen kann darüber hinaus bis zu 100 % der unter den Ziffern i, ii und iii genannten gesamten förderfähigen Kosten abdecken, wenn dies erforderlich ist, um die Unterstützung der Mitgliedstaaten einsatzgerecht zu bündeln, und wenn die Kosten eine der folgenden Maßnahmen betreffen:

i)

die kurzfristige Anmietung von Lagerräumen, in denen die Sachhilfe aus den Mitgliedstaaten zwecks Erleichterung ihres koordinierten Transports vorübergehend gelagert wird;

ii)

die Umverpackung der Sachhilfe der Mitgliedstaaten, damit die verfügbaren Transportkapazitäten optimal genutzt oder bestimmte operative Anforderungen erfüllt werden können, oder

iii)

den Transport der gebündelten Sachhilfe vor Ort, um ihre koordinierte Bereitstellung am Endbestimmungsort im hilfeersuchenden Land zu gewährleisten.

Die finanzielle Unterstützung der Union nach diesem Absatz beträgt höchstens 75 000 EUR in jeweiligen Preisen für jede Aktivierung des Unionsverfahrens. In Ausnahmefällen kann diese Obergrenze im Wege von Durchführungsrechtsakten angehoben werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Im Falle der Zusammenlegung von Transporteinsätzen mehrerer Mitgliedstaaten kann ein Mitgliedstaat federführend die finanzielle Unterstützung der Union für den gesamten Einsatz beantragen.

(6)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Vergabe eines Auftrags für Transportdienstleistungen, so verlangt die Kommission eine teilweise Kostenerstattung nach Maßgabe der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Finanzierungssätze.

(7)   Im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Union für Transportressourcen nach diesem Artikel sind folgende Kosten förderfähig: alle Kosten im Zusammenhang mit der Verbringung der Transportressourcen, einschließlich der Kosten aller Dienstleistungen, Gebühren, Kosten für Logistik und Handhabung, Kosten für Kraftstoff und etwaige Unterbringung sowie sonstige indirekte Kosten wie Steuern, Abgaben allgemein und Transitkosten.

Artikel 24

Empfänger

Die Finanzhilfen nach diesem Beschluss können juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts gewährt werden.

Artikel 25

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1)   Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.

(2)   Die finanzielle Unterstützung nach diesem Beschluss kann in allen in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds.

(3)   Zur Durchführung dieses Beschlusses nimmt die Kommission Jahresarbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten an, außer für Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenbewältigung nach Kapitel IV, für die nicht im Voraus Vorkehrungen getroffen werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In den Jahresarbeitsprogrammen werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag dargelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung nach Artikel 28 Absatz 2 enthalten die Jahresarbeitsprogramme eine Beschreibung der einzelnen Maßnahmen für die darin genannten Länder.

Artikel 26

Komplementarität und Kohärenz der Unionsmaßnahmen

(1)   Maßnahmen, für die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses gewährt wird, werden nicht durch andere Finanzierungsinstrumente der Union unterstützt.

Die Kommission stellt sicher, dass Antragsteller, die eine finanzielle Unterstützung auf der Grundlage dieses Beschlusses beantragen, und Empfänger einer solchen Unterstützung sie über eine finanzielle Unterstützung, die sie aus anderen Quellen, auch aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, erhalten, sowie über laufende Anträge auf eine solche Unterstützung informieren.

(2)   Es sind Synergien und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union anzustreben. Im Falle der Reaktion auf humanitäre Krisen in Drittländern stellt die Kommission sicher, dass die auf der Grundlage dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 finanzierten Maßnahmen einander ergänzen und aufeinander abgestimmt sind.

(3)   Trägt die im Rahmen des Unionsverfahrens gewährte Hilfe zu humanitären Maßnahmen der Union bei, insbesondere in komplexen Notsituationen, so sind bei den Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziell unterstützt werden, der festgestellte Bedarf zugrunde zu legen und die im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe genannten humanitären Grundsätze und Grundsätze für den Einsatz von Katastrophenschutzmitteln und militärischen Mitteln zu beachten.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach diesem Beschluss erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (16) Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 enthalten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die sich aus der Durchführung dieses Beschlusses ergeben, Bestimmungen, die der Kommission, dem Rechnungshof und OLAF ausdrücklich die Befugnis erteilen, entsprechend ihren Zuständigkeiten derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen durchzuführen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 28

Drittländer und internationale Organisationen

(1)   Das Unionsverfahren steht folgenden Ländern offen:

a)

den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, unter den Bedingungen des EWR-Abkommens sowie anderen europäischen Ländern, wenn Abkommen und Verfahren dies vorsehen;

b)

den Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union.

(2)   Die in Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, f und h genannte finanzielle Unterstützung kann auch Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die sich nicht am Unionsverfahren beteiligen, sowie in die Europäische Nachbarschaftspolitik eingebundenen Ländern gewährt werden, soweit sie die Finanzierung aus einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) und einem zukünftigen Gesetzgebungsakt der Union in Bezug auf die Einrichtung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments ergänzt.

(3)   Internationale oder regionale Organisationen können an Aktivitäten im Rahmen des Unionsverfahrens mitwirken, wenn einschlägige bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte zwischen diesen Organisationen und der Union dies zulassen.

Artikel 29

Zuständige Behörden

Zum Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses benennen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden und informieren die Kommission darüber.

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absätze 5 und 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Artikel 32

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu den folgenden Fragen:

a)

Zusammenwirken des ERCC mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Buchstabe b, Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a; operative Verfahren für die Katastrophenbewältigung innerhalb der Union nach Artikel 15 sowie außerhalb der Union nach Artikel 16, einschließlich der Benennung einschlägiger internationaler Organisationen;

b)

Komponenten des CECIS sowie Organisation des Informationsaustauschs über dieses System nach Artikel 8 Buchstabe b;

c)

Verfahren für die Entsendung von Expertenteams nach Artikel 17;

d)

Ermittlung von Modulen, sonstigen Bewältigungskapazitäten und Experten nach Artikel 9 Absatz 1;

e)

operative Anforderungen an die Arbeitsweise und Interoperabilität der Module nach Artikel 9 Absatz 2, einschließlich ihrer Aufgaben, Kapazitäten, Hauptbestandteile, Autarkie und ihrer Entsendung;

f)

Kapazitätsziele, Qualitäts- und Interoperabilitätsanforderungen sowie Zertifizierungs- und Registrierungsverfahren, die für das Funktionieren der Europäischen Notfallbewältigungskapazität erforderlich sind, nach Artikel 11, sowie finanzielle Vorkehrungen nach Artikel 21 Absatz 2;

g)

Ermittlung und Schließung von Lücken der Europäischen Notfallbewältigungskapazität nach Artikel 12;

h)

Organisation des Ausbildungsprogramms, des Rahmens für Übungen und des Programms zur Auswertung der Erkenntnisse nach Artikel 13 und

i)

Organisation von Unterstützung für den Transport von Hilfe nach den Artikeln 18 und 23.

(2)   Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 34

Bewertung

(1)   Maßnahmen, die finanzielle Unterstützung erhalten, werden regelmäßig überwacht, um ihre Durchführung zu verfolgen.

(2)   Die Kommission bewertet die Anwendung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Folgendes vor:

a)

spätestens bis zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses;

b)

spätestens bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die laufende Durchführung dieses Beschlusses und

c)

spätestens bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung.

Dem Zwischenbericht über die Bewertung und der Mitteilung nach den Buchstaben a bzw. b sind gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieses Beschlusses beigefügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1)   Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2014 auf der Grundlage der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom eingeleitet werden, werden – sofern dies relevant ist – weiterhin nach der genannten Entscheidung verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten auf nationaler Ebene einen reibungslosen Übergang zwischen den Maßnahmen, die auf der Grundlage des Finanzierungsinstruments durchgeführt werden, und den Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Beschlusses durchgeführt werden.

Artikel 36

Aufhebung

Die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom werden aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobenen Entscheidungen gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieses Beschlusses zu lesen.

Artikel 37

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 38

Adressaten

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 164.

(2)  Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7).

(3)  Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9).

(4)  Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9).

(5)  Entscheidung 1999/847/EG des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(7)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(8)  ABl. C 317 vom 12.12.2008, S. 6.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(10)  Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(13)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1

(14)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(15)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG I

Prozentsätze für die Zuweisung der Finanzausstattung für die Durchführung des Unionsverfahrens nach Artikel 19 Absatz 1

Prävention

:

20 % +/- 8 Prozentpunkte

Vorsorge

:

50 % +/- 8 Prozentpunkte

Bewältigung

:

30 % +/- 8 Prozentpunkte

Grundsätze

Bei der Durchführung dieses Beschlusses räumt die Kommission den Maßnahmen, für die im Beschluss eine Frist festgelegt ist, bis zu deren Ablauf Priorität ein, damit die betreffende Frist eingehalten wird.


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entscheidung 2007/162 EG, Euratom

Entscheidung 2007/779 EG, Euratom

Vorliegender Beschluss

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 1

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2

 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 3

 

Artikel 1 Absatz 6

 

Artikel 2 Nummer 1

 

Artikel 2 Nummer 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 3

Artikel 20 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 4

Artikel 8 Buchstabe d

 

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 7 und Artikel 8 Buchstabe a

 

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 8 Buchstabe b

 

Artikel 2 Nummer 7

Artikel 8 Buchstabe c

 

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 18 Absatz 1

 

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 18 Absatz 2

 

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 16 Absatz 7

 

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 20 und Artikel 21

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 22 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 22 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

 

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 3

 

Artikel 23 Absätze 2 und 4

Artikel 4 Absatz 4

 

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 9 Absätze 1 und 2

 

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

 

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 5

 

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 6

 

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 9

 

Artikel 4 Absatz 8

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 5

 

Artikel 24

 

Artikel 5 Nummer 1

Artikel 8 Buchstabe a

 

Artikel 5 Nummer 2

Artikel 8 Buchstabe b

 

Artikel 5 Nummer 3

Artikel 8 Buchstabe c

 

Artikel 5 Nummer 4

Artikel 8 Buchstabe d

 

Artikel 5 Nummer 5

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 5 Nummer 6

 

Artikel 5 Nummer 7

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 5 Nummer 8

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 5 Nummer 9

Artikel 18

 

Artikel 5 Nummer 10

Artikel 8 Buchstabe e

 

Artikel 5 Nummer 11

Artikel 8 Buchstabe g

Artikel 6 Absatz 1

 

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

 

Artikel 25 Absatz 3 Sätze 3 und 4

Artikel 6 Absatz 4

 

Artikel 6 Absatz 5

 

Artikel 25 Absatz 3 Sätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 6

 

 

Artikel 6

Artikel 14

Artikel 7

 

Artikel 28 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b

 

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 7 Absatz 3 Sätze 1 und 3

Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 6

 

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

 

Artikel 7 Absatz 5

 

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 17 Absatz 3 Satz 1

Artikel 8

 

Artikel 26

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 16 Absatz 1

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2 Satz 1

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4

 

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 4

 

Artikel 8 Absatz 3

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe d

 

Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe e

 

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 8

 

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 3 Satz 2

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 1

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 16 Absatz 2 Satz 2

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 3

Artikel 16 Absatz 9

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4

Artikel 16 Absatz 11

 

Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 5

 

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 16 Absatz 10

 

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 12

 

Artikel 8 Absatz 9 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 13

Artikel 9

 

Artikel 16 Absatz 2

 

Artikel 9

Artikel 18

Artikel 10

 

Artikel 19 Absatz 3

 

Artikel 10

Artikel 28

Artikel 11

 

 

Artikel 11

Artikel 29

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

 

Artikel 12 Absatz 3

 

Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 12 Absatz 5

 

 

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 12 Absatz 7

 

Artikel 12 Absatz 8

 

Artikel 12 Absatz 9

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Halbsatz

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 33

Artikel 14

 

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 34

 

Artikel 15

Artikel 36

Artikel 16

 

Artikel 37 Satz 2

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 38