7.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/107


VERORDNUNG (EU) Nr. 1075/2013 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Oktober 2013

über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben

(Neufassung)

(EZB/2013/40)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2008/30) (2), wesentlich geändert werden muss, insbesondere im Angesicht der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (3), sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 folgt, dass finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (nachfolgend die „FMKGs“), zum Zwecke der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Außerdem verpflichtet Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 die EZB, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen; ferner ist die EZB hiernach berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden.

(3)

Der Hauptzweck der FMKG-Daten besteht darin, der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des FMKG-Teilsektors in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu verschaffen, die als ein Wirtschaftsraum angesehen werden.

(4)

Aufgrund der engen Verbindungen zwischen den Verbriefungsaktivitäten der FMKGs und der monetären Finanzinstitute (MFIs) ist eine einheitliche, abgestimmte und integrierte Meldung von FMKGs und MFIs erforderlich. Daher müssen die gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellten statistischen Daten im Zusammenhang mit den Datenanforderungen für MFIs bezüglich verbriefter Kredite gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (4) betrachtet werden.

(5)

Der integrierte Berichtsansatz der FMKGs und MFIs und die Ausnahmeregelungen gemäß dieser Verordnung zielen auf die Minimierung der Berichtslast für Berichtspflichtige und auf die Vermeidung von Überschneidungen bei der Meldung statistischer Daten durch FMKGs und MFIs.

(6)

Die NZB sollten das Recht haben, die FMKGs von statistischen Berichtspflichten zu entbinden, die im Verhältnis zu ihrem statistischen Nutzen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.

(7)

Obgleich die von der EZB nach Artikel 34.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) erlassenen Verordnungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen, gilt Artikel 5 der ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bezieht sich auf die Tatsache, dass gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.

(8)

Es gelten die in Artikel 8 der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten.

(10)

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, gegenüber Berichtspflichtigem, die ihre statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht erfüllen, Sanktionen zu verhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„FMKG“ bezeichnet ein Unternehmen, das gemäß nationalem Recht oder Unionsrecht auf einer der folgenden Grundlagen errichtet ist:

i)

vertragsrechtlich als gemeinsamer, von Verwaltungsgesellschaften verwalteter Fonds;

ii)

als Trust;

iii)

gesellschaftsrechtlich als Aktiengesellschaft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

iv)

auf einer sonstigen ähnlichen Grundlage,

und dessen Haupttätigkeit den beiden folgenden Kriterien entspricht:

a)

Es beabsichtigt, eines oder mehrere Verbriefungsgeschäfte vorzunehmen, oder nimmt diese vor und seine Struktur soll die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens von denen des Originators, der Versicherungsgesellschaft oder der Rückversicherungsgesellschaft isolieren; und

b)

es begibt Schuldverschreibungen, andere Schuldtitel, Verbriefungsfondsanteile und/oder Finanzderivate (nachfolgend die „Finanzierungsinstrumente“) oder beabsichtigt, solche zu begeben, und/oder hält rechtlich oder wirtschaftlich der Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten zugrunde liegende Aktiva oder ist berechtigt, solche zu halten, die der Öffentlichkeit zum Verkauf angeboten werden oder auf der Grundlage von Privatplatzierungen verkauft werden.

Diese Begriffsbestimmung umfasst nicht:

a)

monetäre Finanzinstitute (MFIs) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33);

b)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (5);

c)

Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (6);

d)

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs), die alternative Investmentfonds (AIFs) gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2011/61/EU unter diese Richtlinie (7) fallen, verwalten bzw. vertreiben.

2.

„Verbriefung“ bezeichnet eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden:

a)

eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,

b)

das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient,

c)

ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind.

Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar;

3.

„Originator“ bezeichnet das Rechtssubjekt, das die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt;

4.

„Berichtspflichtiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;

5.

„Gebietsansässiger“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Für die Zwecke dieser Verordnung und wenn ein Rechtssubjekt keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so wird der juristische Sitz als Kriterium zugrunde gelegt, namentlich das Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt;

6.

„betreffende NZB“ bezeichnet die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die jeweilige FMKG gebietsansässig ist;

7.

„Geschäftsaufnahme“ bezeichnet jede Tätigkeit einschließlich vorbereitender Maßnahmen in Bezug auf die Verbriefung mit Ausnahme der bloßen Errichtung eines Rechtssubjekts, das voraussichtlich eine Verbriefungstätigkeit in den folgenden sechs Monaten nicht aufnehmen wird. Jedes Tätigwerden der FMKG, nachdem die Verbriefungstätigkeit absehbar wird, ist als Geschäftsaufnahme der Tätigkeit anzusehen.

Artikel 2

Kreis der Berichtspflichtigen

(1)   FMKGs, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, bilden den Referenzkreis der Berichtspflichtigen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen unterliegt der Pflicht gemäß Artikel 3 Absatz 2.

(2)   Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen außer den FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c vollständig von den statistischen Berichtspflichten freigestellt worden sind, bilden den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen unterliegt den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen von Artikel 5. Die FMKGs, die gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Meldung ihres Jahresabschlusses verpflichtet sind oder die Ad-hoc-Berichtspflichten gemäß Artikel 5 Absatz 5 unterliegen, gehören auch dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen an.

(3)   Wenn eine FMKG nach ihrem nationalen Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt, gelten die Vertretungsberechtigten dieser FMKG oder bei Fehlen einer formalisierten Vertretungsregelung die Personen, die nach dem geltenden nationalen Recht für Handlungen der FMKG haftbar sind, als Berichtspflichtige nach Maßgabe dieser Verordnung.

Artikel 3

Liste von FMKGs für statistische Zwecke

(1)   Das Direktorium erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der FMKGs, die den Referenzkreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die FMKGs übermitteln den NZBen die von den NZBen benötigten Daten im Einklang mit der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (8). Die NZBen und die EZB machen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem auf elektronischem Weg, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.

(2)   Eine FMKG informiert die betreffende NZB innerhalb von einer Woche ab dem Tag ihrer Geschäftsaufnahme über ihr Bestehen, unabhängig davon, ob sie erwartet, einer statistischen Berichtspflicht gemäß dieser Verordnung zu unterliegen.

(3)   Ist die neueste elektronische Fassung der in Absatz 1 genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktionen gegen einen Berichtspflichtigen, der seine statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, soweit die Pflicht gemäß Absatz 2 erfüllt wurde und der Berichtspflichtige in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.

Artikel 4

Vierteljährliche statistische Berichtsanforderungen und Berichtsregelungen

(1)   Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen stellt der betreffenden NZB vierteljährlich Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung.

(2)   Die NZBen können die zur Erfüllung der statistischen Berichtsanforderungen gemäß Absatz 1 erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere, die von FMKGs ausgegeben und gehalten werden, auf der Grundlage von Einzelwertpapiermeldungen erheben, soweit die Daten, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, nach statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III abgeleitet werden können. Unbeschadet der Anforderungen hinsichtlich der Vorlagefristen gemäß Artikel 6 können die NZBen die Meldung von Daten über einzelne Wertpapiere bei Finanztransaktionen mit von FMKGs gehaltenen Schuldverschreibungen gemäß einem der in Anhang I Teil I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (9) aufgeführten Berichtsansätze verlangen.

(3)   Unbeschadet der in Anhang II enthaltenen Berichtsregelungen werden alle Forderungen und Verbindlichkeiten der FMKGs gemäß dieser Verordnung im Einklang mit den Berichtsregelungen übermittelt, die in der jeweiligen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (10) in nationales Recht festgelegt sind. Die Rechnungslegungsvorschriften in der jeweiligen Umsetzung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (11) in nationales Recht finden auf die FMKGs Anwendung, die nicht in den Anwendungsbereich der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in nationales Recht fallen. Auf die FMKGs, auf welche die nationale Umsetzung von keiner dieser beiden Richtlinien anwendbar ist, finden sonstige betreffende nationale oder internationale Rechnungslegungsvorschriften oder -praktiken Anwendung.

(4)   Sofern Absatz 3 verlangt, dass Wertpapiere auf Mark-to-Market-Basis (Marktbewertungsansatz) gemeldet werden, können die NZBen die FMKGs von der Berichtspflicht über diese Instrumente auf Mark-to-Market-Basis befreien, wenn die der FMKG entstehenden Kosten unverhältnismäßig hoch wären. In diesem Fall wenden die FMKGs die für die Investorenberichte genutzte Bewertung an.

(5)   Sofern sich die verfügbaren Daten gemäß nationaler Marktpraktiken auf ein beliebiges Datum innerhalb eines Quartals beziehen, können die NZBen es den Berichtspflichtigen gestatten, stattdessen diese vierteljährlichen Daten zu übermitteln, wenn die Daten vergleichbar sind und wenn umfangreiche Transaktionen zwischen diesem Datum und dem Ende des Quartals berücksichtigt werden.

(6)   Statt der in Absatz 1 erwähnten Daten über Finanztransaktionen können die Berichtspflichtigen in Absprache mit der betreffenden NZB Neubewertungen und andere Mengenänderungen übermitteln, die es der NZB ermöglichen, Daten über Finanztransaktionen abzuleiten.

(7)   Statt der in Absatz 1 erwähnten Abschreibungen/Wertberichtigungen kann eine FMKG in Absprache mit der betreffenden NZB andere Daten übermitteln, die es der NZB ermöglichen, die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen abzuleiten.

Artikel 5

Ausnahmeregelungen

(1)   NZBen können Ausnahmeregelungen zu den statistischen Berichtspflichten gemäß Artikel 4 nach den folgenden Grundsätzen gewähren:

a)

In Bezug auf Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben werden, die nach Laufzeit, Sektor und Gebietsansässigkeit der Schuldner untergliedert sind und hinsichtlich derer die MFIs weiterhin die verbrieften Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verwalten, können die NZBen den FMKGs Ausnahmeregelungen von der Datenmeldung bezüglich dieser Kredite gewähren. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 sieht die Meldung dieser Daten vor.

b)

Die NZBen können FMKGs von allen statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I freistellen, mit Ausnahme der Pflicht, vierteljährlich Daten über die zum Quartalsende ausstehenden Beträge der Gesamtaktiva zu melden, sofern die FMKGs, die zu den vierteljährlichen aggregierten Aktiva beitragen, mindestens 95 % der gesamten Aktiva der FMKGs in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich ausstehender Beträge ausmachen. Die NZBen prüfen die Erfüllung dieser Bedingung rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn eines jeden Kalenderjahres zu gewähren oder zu widerrufen.

c)

In dem Umfang, in dem die in Artikel 4 genannten Daten im Einklang mit den statistischen Mindestanforderungen gemäß Anhang III aus anderen statistischen, öffentlichen oder aufsichtlichen Datenquellen entnommen werden können, und unbeschadet der Buchstaben a und b können die NZBen nach Anhörung der EZB Berichtspflichtige vollständig oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten gemäß Anhang I befreien.

(2)   Die FMKGs sind mit vorheriger Zustimmung der betreffenden NZB nicht verpflichtet, von den in Absatz 1 genannten Ausnahmeregelungen Gebrauch zu machen, und können stattdessen den statistischen Berichtsanforderungen gemäß Artikel 4 in vollem Umfang nachkommen.

(3)   FMKGs, die eine Ausnahmeregelung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c in Anspruch nehmen, übermitteln der betreffenden NZB ihren Jahresabschluss, wenn dieser nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erhältlich ist, innerhalb von sechs Monaten ab dem Ende des Referenzzeitraums oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis des Ortes, an dem die FMKG ansässig ist. Die betreffende NZB benachrichtigt die dieser Berichtspflicht unterliegenden FMKGs.

(4)   Die betreffende NZB widerruft die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe c, wenn Daten aus statistischen Standards, die den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Anforderungen vergleichbar sind, für drei aufeinander folgende Berichtszeiträume der NZB unabhängig von einem der beteiligten FMKG zurechenbaren Verschulden nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sind. Die FMKGs beginnen mit der Datenmeldung gemäß Artikel 4 innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem die betreffende NZB die Berichtspflichtigen über den Widerruf der Ausnahmeregelung benachrichtigt hat.

(5)   Unbeschadet von Absatz 3 können die NZBen den FMKGs, denen Ausnahmeregelungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gewährt wurden, statistische Ad-hoc-Berichtspflichten auferlegen, um die Voraussetzungen gemäß dieser Verordnung zu erfüllen. Die FMKGs melden die verlangten Daten von Fall zu Fall innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Ersuchen durch die betreffende NZB.

Artikel 6

Vorlagefrist

Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.

Artikel 7

Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

(1)   Die Berichtspflichtigen erfüllen die für sie gemäß den Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen gemäß Anhang III geltenden statistischen Berichtsanforderungen.

(2)   Die NZBen legen die Berichtsverfahren für den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Konzepte und Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit und Korrekturen ermöglichen.

Artikel 8

Überprüfung und Zwangserhebung

Das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung der Daten, welche die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung liefern müssen, wird von den NZBen ausgeübt; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen üben dieses Recht insbesondere dann aus, wenn ein Institut, das dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehört, die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.

Artikel 9

Erstmalige Meldung

(1)   Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das vierte Quartal 2014.

(2)   FMKGs, die nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns des Verbriefungsgeschäfts.

(3)   FMKGs, die vor der Einführung des Euro durch ihren Mitgliedstaat nach dem 31. Dezember 2014 die Geschäfte aufnehmen, melden die Daten in der ersten Datenmeldung vierteljährlich ab dem Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat. Für den Referenzzeitraum, in dem der Mitgliedstaat den Euro eingeführt hat, melden die FMKGs lediglich ausstehende Beträge.

Artikel 10

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 24/2009 (EZB/2008/30) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

(4)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(5)  Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1.

(9)  ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6.

(10)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(11)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.


ANHANG I

STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN

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ANHANG II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TEIL 1

Definitionen der Instrumentenkategorien

1.

Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Tabelle stellt keine Liste einzelner Finanzinstrumente dar, und die Beschreibungen sind nicht erschöpfend. Die Definitionen beziehen sich auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (nachfolgend das „ESVG 2010“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

2.

Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Fristengliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf eine Tilgung nicht (z. B. Schuldverschreibungen) oder nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe (z. B. bestimmte Einlagearten) möglich ist.

3.

Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie handelbar sind oder nicht. Eine Forderung gilt als handelbar, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen handelbare Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

4.

Alle finanziellen Aktiva und Passiva sind auf Bruttobasis zu melden, d. h. Aktiva dürfen nicht abzüglich Passiva gemeldet werden.

Tabelle A

Definitionen der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von FMKGs

AKTIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

1.

Einlagen und Kreditforderungen

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Mitteln, welche die FMKGs Schuldnern ausgeliehen haben und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Sie beinhaltet die folgenden Positionen:

Einlagen der FMKG wie täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

von FMKGs gewährte Kredite

Forderungen aus Reverse-Repos gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere unter der gleichzeitigen festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiter zu veräußern

Forderungen aus Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis geliehenen Wertpapiere

Im Sinne dieser Verordnung fallen hierunter auch Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden.

2.

Verbriefte Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Position aus Krediten, welche die FMKGs vom Originator erwerben. Kredite sind finanzielle Aktiva, die entstehen, wenn ein Gläubiger einem Schuldner Mittel leiht, und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Diese Position beinhaltet ferner:

Finanzierungs-Leasinggeschäfte mit Dritten: Finanzierungs-Leasinggeschäfte sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines Gebrauchsguts (nachfolgend der „Leasinggeber“) die Risiken und Vorteile aus dem Eigentum an diesem Vermögensgut auf einen Dritten (nachfolgend der „Leasingnehmer“) überträgt. Für statistische Zwecke werden Finanzierungs-Leasinggeschäfte als Kredite des Leasinggebers an den Leasingnehmer behandelt, durch welche ein Leasingnehmer das Gebrauchsgut käuflich erwerben kann. Von einem als Leasinggeber auftretenden Originator geschlossene Finanzierungs-Leasingverträge sind in der Aktivposition „verbriefte Kredite“ auszuweisen. Danach erscheint das geleaste Vermögensgut in der Bilanz des Leasingnehmers und nicht des Leasinggebers;

uneinbringliche Forderungen, die noch nicht zurückgezahlt oder abgeschrieben wurden: Als uneinbringliche Forderungen gelten Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die in sonstiger Weise als notleidend einzustufen sind;

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite werden unter der Aktivposition „verbriefte Kredite“ ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt gibt. Andernfalls werden sie als „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Einlagen oder Krediten:

Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Dividendenwerten und Beteiligungen verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „verbriefte Kredite“ oder als „Schuldverschreibungen“ ausgewiesen. In Fällen, in denen FMKG-Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen für statistische Zwecke derzeit als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Einzelwert unter der Position „Schuldverschreibungen“ auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen;

verbriefte Kredite müssen zum Nominalwert gemeldet werden, selbst wenn sie vom Originator zu einem anderen Preis erworben wurden. Der Gegenwert der Differenz zwischen Nominalwert und Kaufpreis muss in der Position „sonstige Passiva“ aufgeführt werden.

Diese Position enthält verbriefte Kredite, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Kredite in der Bilanz der FMKG verlangt.

3.

Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsenfähige Finanzinstrumente sind und als Schuldtitel dienen, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.

Hierunter fallen:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

Kredite, die auf einem organisierten Markt handelbar geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Wenn dies nicht der Fall ist, werden sie als „verbriefte Kredite“ ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen.

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers ausgewiesen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

Diese Position beinhaltet Bestände an Schuldverschreibungen, die verbrieft wurden, unabhängig davon, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Wertpapiere in der Bilanz der FMKG verlangt.

4.

Sonstige verbriefte Aktiva

Diese Position beinhaltet verbriefte Sicherheiten, die nicht in den Kategorien 2 und 3 enthalten sind, wie etwa Steuerforderungen oder Warenkredite, ungeachtet dessen, ob die vorherrschende Rechnungslegungspraxis den Ausweis der Sicherheiten in der Bilanz der FMKG verlangt.

5.

Dividendenwerte und Beteiligungen und Investmentfondsanteile

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Hierunter fallen börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien, sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen, Geldmarktfondsanteile und Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds.

Dividendenwerte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach den Regeln in Kategorie 3 „Schuldverschreibungen“ behandelt.

6.

Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Position umfasst:

Optionen

Optionsscheine

Termingeschäfte

Terminkontrakte

Swaps

Kreditderivate

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden.

Diese Position beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

7.

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Sachanlagen sind nichtfinanzielle Vermögenswerte, die länger als ein Jahr von der FMKG wiederholt oder fortlaufend genutzt werden.

Diese Position umfasst Wohnbauten, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

8.

Sonstige Aktiva

Dies ist die Restposition der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Hierunter können folgende Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsforderungen aus Einlagen und Krediten

aufgelaufenen Zinsforderungen aus Beständen an Schuldverschreibungen

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen


PASSIVA-KATEGORIEN

Kategorie

Beschreibung der Hauptmerkmale

9.

Entgegengenommene Kredite und Einlagen

Beträge, die die FMKGs Gläubigern schulden, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von übertragbaren Wertpapieren. Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen gehören:

Kredite: Kredite, die FMKGs gewährt werden und die entweder in einem nicht handelbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind;

von FMKGs ausgegebene nicht handelbare Schuldtitel: begebene nicht handelbare Schuldinstrumente werden in der Regel als „Verbindlichkeiten aus Einlagen“ ausgewiesen. Von FMKGs begebene nicht handelbare Titel, die in der Folge börsenfähig werden und auf Sekundärmärkten gehandelt werden können, werden als „Schuldverschreibungen“ neuklassifiziert werden;

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von den FMKGs zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von den FMKGs gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte („vorübergehende Erwerber“) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die FMKGs alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behalten;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorübergehend in Form eines Wertpapierleihgeschäfts gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Barmittel bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Barmittel-Sicherheitsleistung

10.

Ausgegebene Schuldverschreibungen

Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von FMKGs ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel börsenfähig sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Sie beinhalten u. a. in folgenden Formen ausgegebene Wertpapiere:

ABS-Anleihen

Credit-Linked Notes

versicherungsgebundene Wertpapiere

11.

Kapital und Rücklagen

Für die Zwecke des Berichtssystems umfasst diese Kategorie die Beträge aus der Ausgabe von Beteiligungskapital durch die FMKGs an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an der FMKG und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an ihren Gewinnen sowie einen Anteil an den Eigenmitteln bei Liquidation verbriefen. In dieser Position sind auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen der FMKGs für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen zu erfassen. Diese Position umfasst:

gezeichnetes Kapital

nicht ausgeschüttete Gewinne oder sonstige Eigenmittel

Einzel- und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und sonstige Aktiva

Verbriefungsfondsanteile

12.

Finanzderivate

Siehe Kategorie 6.

13.

Sonstige Passiva

Dies ist die Restposition der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“.

Hierunter können folgende Positionen fallen:

aufgelaufene Zinsaufwendungen auf Kredite und Einlagen

aufgelaufene Zinsaufwendungen auf ausgegebene Schuldverschreibungen

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der FMKG stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind

der Gegenwert der Bewertungsänderung, d. h. Nominalwert abzüglich Kaufpreis von Krediten

Aufgelaufene Zinsaufwendungen für ausgegebene Schuldverschreibungen sind als getrennte „davon:“-Position auszuweisen, sofern nicht die betreffende NZB eine Befreiung gewährt hat, weil die Daten aus anderen Quellen abgeleitet oder geschätzt werden können.

TEIL 2

Definitionen von Sektoren

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß dieser Verordnung in nationale Kategorien umgewandelt werden. Die Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Geschäftspartner erfolgt nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“ der EZB. Kreditinstitute außerhalb der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden als „Banken“ und nicht als MFIs bezeichnet. Ebenso bezieht sich der Begriff „Nicht-MFI“ nur auf das Euro-Währungsgebiet. Bei Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets wird die Bezeichnung „Nichtbanken“ verwendet.

Tabelle B

Definition von Sektoren

Sektor

Definition

1.

MFIs

MFI im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben.

2.

Öffentliche Haushalte (Staat)

Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).

3.

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der Teilsektor umfasst alle kollektiven Anlageunternehmen außer Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen.

4.

Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne dieser Verordnung werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

5.

Versicherungsgesellschaften + Pensionseinrichtungen

Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Pensionseinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Pensionskassen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).

6.

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).

7.

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

TEIL 3

Definition von finanziellen Transaktionen

Finanzielle Transaktionen werden gemäß dem ESVG 2010 als Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten oder Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten für jedes Finanzinstrument definiert, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen. Eine finanzielle Transaktion zwischen institutionellen Einheiten beinhaltet die gleichzeitige Entstehung oder Auflösung einer Forderung und der ihr gegenüberstehenden Verbindlichkeit, die Übertragung des Eigentums an einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit. Finanzielle Transaktionen werden zum Transaktionswert gebucht, d. h. zu dem Wert in Landeswährung, zu dem die betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus rein kommerziellen Gründen geschaffen, aufgelöst, übernommen oder zwischen institutionellen Einheiten ausgetauscht wurden. Abschreibungen/Wertberichtigungen und Bewertungsänderungen sind keine finanziellen Transaktionen.

TEIL 4

Definition von Abschreibungen/Wertberichtigungen

„Abschreibungen/Wertberichtigungen“ werden als die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz definiert, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines Kredits auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind. Bei Abschreibungen wird der Kredit als wertlose Forderung angesehen und aus der Bilanz gelöscht. Bei Wertberichtigungen wird davon ausgegangen, dass der Kredit nicht vollständig eingetrieben werden kann und der Wert des Kredits in der Bilanz wird reduziert.


ANHANG III

VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:

1.

Mindestanforderungen für die Übermittlung:

a)

Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen.

b)

Statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen.

c)

Die Ansprechpartner bei dem Berichtspflichtigen müssen benannt werden.

d)

Die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden.

2.

Mindestanforderungen für die Exaktheit:

a)

Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formfehlern sein (z. B. müssen die Forderungen und Verbindlichkeiten übereinstimmen, die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben).

b)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern.

c)

Die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden.

d)

Die Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.

3.

Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:

a)

Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

b)

Bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren.

c)

Die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.

4.

Mindestanforderungen für Korrekturen:

Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.