1.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/153 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in den Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung schrittweise abzuschaffen.

(2)

Zur Durchführung der Anlandeverpflichtung wird der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission (2) wurde im Anschluss an drei gemeinsame Empfehlungen, die der Kommission im Jahr 2016 von einer Reihe von Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse im Mittelmeer (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta und Slowenien) vorgelegt wurden, ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer erstellt, der vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 anwendbar ist. Die drei gemeinsamen Empfehlungen betrafen das westliche Mittelmeer, das Adriatische Meer bzw. das südöstliche Mittelmeer.

(4)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer spätestens ab dem 1. Januar 2017 für die Arten, die die Fischereien definieren.

(5)

Am 2. Juni 2017 legten Frankreich, Italien und Spanien der Kommission nach Absprache mit der regionalen hochrangigen Gruppe Pescamed eine neue gemeinsame Empfehlung für einen „Rückwurfplan für Fischereien auf Grundfischarten im westlichen Mittelmeer (2018)“ vor. Diese Mitgliedstaaten übermittelten der Kommission auf deren Ersuchen am 5. Juli 2017 weitere Angaben und Daten.

(6)

In ihrer neuen gemeinsamen Empfehlung für das westliche Mittelmeer schlagen Frankreich, Italien und Spanien vor, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/86 auch auf die Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) anzuwenden, der im westlichen Mittelmeer mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Außerdem wird vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten auf Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.) im westlichen Mittelmeer auszuweiten, die mit mechanisierten Dredgen (HMD) gefangen werden.

(7)

Darüber hinaus enthält die gemeinsame Empfehlung den Vorschlag, die Abgrenzung des westlichen Mittelmeers für die Zwecke des Rückwurfplans auszudehnen und das geografische Untergebiet (GSA) 12 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) einzubeziehen.

(8)

In der gemeinsamen Empfehlung wird zudem vorgeschlagen, die Fischerei auf Meerbarbe neu zu definieren und alle Roten Meerbarben (Mullus spp.), also Rote Meerbarbe und Streifenbarbe einzubeziehen.

(9)

Dieselbe gemeinsame Empfehlung enthält den Vorschlag, für die Bestimmung der je Schiff angelandeten Mengen Seehecht und Rote Meerbarbe im Kontext der Durchführung der Anlandeverpflichtung den Referenzzeitraum mit den Jahren 2015 und 2016 zu aktualisieren.

(10)

Schließlich wird in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Muscheln (namentlich Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.) und Venusmuscheln (Venus spp.) im westlichen Mittelmeer auch auf die Jahre 2018 und 2019 anzuwenden.

(11)

Am 28. Juni 2017 legten Kroatien, Italien und Slowenien nach Absprache mit der hochrangigen regionalen Grupp Adriatica der Kommission eine neue gemeinsame Empfehlung für das Adriatische Meer mit neuen Daten zu den Überlebensraten von Seezunge (Solea spp.) für die Jahre 2015 und 2016 vor.

(12)

In ihrer neuen gemeinsamen Empfehlung schlagen Kroatien, Italien und Slowenien vor, die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge im Adriatischen Meer auch in den Jahren 2018 und 2019 anzuwenden.

(13)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese gemeinsamen Empfehlungen am 10. bis 14. Juli 2017 geprüft. (3) Der STECF kam in seiner Bewertung zu dem Schluss, dass die Angaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überlebensraten von Seezunge, Jakobsmuscheln, Teppichmuscheln, Venusmuscheln und Kaisergranat nicht vollständig waren. Da die Beweise für die Überlebensraten dieser Arten nicht schlüssig sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 lediglich für ein Jahr in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden sollte. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten sich verpflichten, der Kommission rechtzeitig sachdienliche Daten zu übermitteln, damit der STECF die Begründungen für die Ausnahme umfassend bewerten und die Kommission die entsprechenden Ausnahmen prüfen kann.

(14)

Angesichts dieser Überlegungen sind die vorgeschlagenen Änderungen des Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer mit den in dem Gebiet geltenden Erhaltungsmaßnahmen vereinbar.

(15)

Die in den neuen gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und können daher in den mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/86 festgelegten Rückwurfplan aufgenommen werden.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 sollte entsprechend geändert werden.

(17)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„‚westliches Mittelmeer‘ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12;“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Ausnahme von der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, für die wissenschaftliche Daten hohe Überlebensraten belegen, gilt 2018 für:

a)

mit Rapido (Baumkurre, TBB) (*1)) in den geografischen Untergebieten 17 und 18 gefangene Seezunge (Solea solea);

b)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus);

c)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Teppichmuscheln (Veneruptis spp.);

d)

mit mechanisierten Dredgen (HMD) im westlichen Mittelmeer gefangene Venusmuscheln (Venus spp.);

e)

mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX) im westlichen Mittelmeer gefangenen Kaisergranat (Nephrops norvegicus).

(*1)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 122 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.“"

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Seezunge (Solea solea), Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.) und Kaisergranat (Nephrops norvegicus), die gemäß Absatz 1gefangen wurden, werden umgehend in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, wieder freigesetzt.“

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien im Mittelmeer haben, übermitteln der Kommission bis zum 1. Mai 2018 zusätzliche Rückwurfdaten zu den in den gemeinsamen Empfehlungen vom 2. und vom 28. Juni sowie vom 6. Juli 2017 vorgelegten Daten und andere relevante wissenschaftliche Informationen zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1. Für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) legen die Mitgliedstaaten Daten vor, die zusätzliche Beweise für die Überlebensraten in den Sommermonaten liefern. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese Daten und Informationen bis spätestens Juli 2018.“

3.

Artikel 4 Buchstabe a Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

i)

„bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Roter Meerbarbe (Mullus spp.) 2017 und 2018 bis zu einer Obergrenze von 7 % und 2019 bis zu einer Obergrenze von 6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Schleppnetze einsetzen; und

ii)

bei Seehecht (Merluccius merluccius) und Roter Meerbarbe (Mullus spp.) bis zu einer Obergrenze von 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die Kiemennetze und Spiegelnetze einsetzen;“.

4.

Die Tabelle 1 im Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.1.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/86 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten im Mittelmeer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 4).

(3)  Der Sitzungsbericht der 55. Plenartagung des STECF ist abrufbar unter: https://stecf.jrc.ec.europa.eu/reports/plenary


ANHANG

1.   Westliches Mittelmeer

Fischereien

Fanggerät

Pflicht zur Anlandung

Seehecht

(Merluccius merluccius) (1)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Seehecht mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2015 und 2016 aus, so unterliegen alle Seehechtfänge der Anlandeverpflichtung.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Spiegelnetze und Kiemennetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Rote Meerbarbe (Mullus spp.)

FAO-Codes: MUT, MUR, MUX (1)

Alle Grundschleppnetze

(OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX)

Macht Rote Meerbarbe mehr als 25 % der Gesamtanlandungen aller Arten pro Schiff in den Jahren 2015 und 2016 aus, so unterliegen alle Fänge von Roter Meerbarbe der Anlandeverpflichtung.

Alle Langleinen

(LL, LLS, LLD, LX, LTL, LHP, LHM)

Alle Spiegelnetze und Kiemennetze

(GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN)

Jakobsmuscheln (Pecten jacobeus), Teppichmuscheln (Venerupis spp.), Venusmuscheln (Venus spp.)

Alle mechanisierten Dredgen

HMD

 

Kaisergranat (Nephrops norvegicus)

Alle Grundschleppnetze

OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, OT, PT, TX

Alle Fänge von Kaisergranat unterliegen der Anlandeverpflichtung.


(1)  Schiffe, die laut Liste im Einklang mit dieser Verordnung in dieser Fischerei der Anlandeverpflichtung unterliegen, bleiben trotz der Änderungen dieser Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/153 auf der Liste und unterliegen in dieser Fischerei weiterhin der Anlandeverpflichtung.