11.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2007 DES RATES

vom 7. Mai 2007

mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weisen darauf hin, dass beim Seezungenbestand im ICES-Gebiet VIIe die durch Fischfang verursachte Sterblichkeit einen solchen Grad erreicht hat, dass die Anzahl geschlechtsreifer Fische im Meer auf einen Stand zurückging, bei dem eine Wiederauffüllung der Bestände durch Reproduktion nicht mehr gewährleistet ist, und diese Bestände mithin vom Zusammenbruch bedroht sind.

(2)

Es müssen Maßnahmen zur Einführung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für den Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal getroffen werden.

(3)

Ziel des Plans ist es, die Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen sicherzustellen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) verlangt unter anderem, dass die Gemeinschaft zur Erreichung dieses Ziels den Vorsorgeansatz anwendet, indem sie Maßnahmen ergreift, um den Bestand zu schützen und zu erhalten, seine nachhaltige Nutzung zu sichern und die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Die Gemeinschaft muss sich für die progressive Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung einsetzen und ihren Beitrag zu effizienten Fischereitätigkeiten innerhalb einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fischwirtschaft leisten, die einen angemessenen Lebensstandard garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung tragen.

(5)

Zur Verwirklichung dieses Ziels muss der Seezungenbestand im westlichen Ärmelkanal wieder innerhalb sicherer biologischer Grenzen gebracht werden, indem die fischereiliche Sterblichkeitsrate verringert wird, und der Bestand muss so bewirtschaftet werden, dass seine volle Reproduktionsfähigkeit erhalten bleibt und ein langfristig hoher Fangertrag gegeben ist.

(6)

Nach Ansicht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei muss die fischereiliche Sterblichkeit 0,27 betragen, wenn ein langfristig hoher Ertrag erzielt werden und nur ein geringes Risiko der Erschöpfung des Reproduktionspotenzials des Bestandes bestehen soll.

(7)

Eine solche Steuerung der fischereilichen Sterblichkeit lässt sich durch eine geeignete Methode zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und durch eine Regelung erreichen, die den Fischereiaufwand für diesen Bestand so weit begrenzt, dass ein Überschreiten der TAC unwahrscheinlich ist.

(8)

Ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sind zusätzliche Kontrollmaßnahmen erforderlich, um die Einhaltung der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

(9)

Während der ersten Phase in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ist der Mehrjahresplan als Wiederauffüllungsplan und anschließend als Bewirtschaftungsplan im Sinne der Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu betrachten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND ZIELE

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (nachstehend „Seezunge im westlichen Ärmelkanal“ genannt) festgelegt.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „westlicher Ärmelkanal“ das Gebiet VIIe entsprechend der Abgrenzung des Internationalen Rates für Meeresforschung.

Artikel 2

Zielsetzung

(1)   Der Mehrjahresplan gewährleistet die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal.

(2)   Dieses Ziel wird durch Erreichung und Beibehaltung einer fischereilichen Sterblichkeit von 0,27 in den geeigneten Altersgruppen verwirklicht.

KAPITEL II

ZULÄSSIGE GESAMTFANGMENGEN

Artikel 3

Verfahren zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen

(1)   Für die Jahre 2007, 2008 und 2009 legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal nach Maßgabe einer Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses (STECF) für Fischerei dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)

TAC, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr 2007 um 20 % gegenüber der jüngst vom STECF geschätzten durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit in den Jahren 2003, 2004 und 2005 ergibt;

b)

TAC, deren Anwendung die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(2)   Für die Jahre 2010, 2011 und 2012 legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal nach Maßgabe einer Fangmenge fest, die nach einer wissenschaftlichen Untersuchung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses (STECF) für Fischerei dem höheren der beiden folgenden Werte entspricht:

a)

TAC, deren Anwendung eine Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit im Jahr 2010 um 15 % gegenüber der jüngst vom STECF geschätzten durchschnittlichen fischereilichen Sterblichkeit in den Jahren 2007, 2008 und 2009 ergibt;

b)

TAC, deren Anwendung die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(3)   Für das Jahr 2013 und die darauf folgenden Jahre legt der Rat jährlich mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Seezunge im westlichen Ärmelkanal so fest, dass sich nach der wissenschaftlichen Untersuchung des STECF die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit ergibt.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 3 gilt Absatz 2 entsprechend für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und Absatz 3 entsprechend ab 2016, wenn der STECF feststellt, dass die in Artikel 2 Absatz 2 vorgeschriebene fischereiliche Sterblichkeit bis 31. Dezember 2012 nicht erreicht worden ist.

Artikel 4

Beschränkung der TAC-Schwankungen

Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)

Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 3 eine TAC, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt.

b)

Ergibt sich aus der Anwendung von Artikel 3 eine TAC, die mehr als 15 % niedriger ist als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

KAPITEL III

BEGRENZUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Artikel 5

Begrenzung des Fischereiaufwands

(1)   Ergänzend zu den in Kapitel II genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und den Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IIc der Verordnung (EG) Nr. 41/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (4) für das Jahr 2007 beruht.

(2)   Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die maximale Anzahl der Seetage für Baumkurrentrawler im westlichen Ärmelkanal, die Netze mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm einsetzen, und für Schiffe im westlichen Ärmelkanal, die Stellnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm verwenden.

(3)   Die in Absatz 2 genannte maximale Anzahl der Seetage wird im gleichen Verhältnis wie die in Artikel 3 genannte fischereiliche Sterblichkeit angepasst.

(4)   Ungeachtet des Artikels 3 bleibt der jeweils für die Jahre 2008 und 2009 festzulegende Fischereiaufwand auf dem für 2007 festgelegten Niveau.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 6

Fehlermarge

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (5) beträgt die zulässige Fehlermarge bei der Schätzung der Mengen in kg (Lebendgewicht) des an Bord befindlichen Fangs von Seezunge aus dem westlichen Ärmelkanal 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Sind in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine Umrechnungsfaktoren festgelegt, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgelegte Umrechnungsfaktor.

Artikel 7

Vorherige Meldung

Beabsichtigt der Kapitän oder der Vertreter des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich im westlichen Ärmelkanal aufgehalten hat, eine beliebige Menge der an Bord befindlichen Seezungen umzuladen oder in einem Hafen oder an einem Anlandeort in einem Drittstaat anzulanden, so meldet er den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder der Anlandung in einem Drittstaat

a)

den Namen des Hafens oder des Anlandeortes;

b)

die voraussichtliche Ankunftszeit in diesem Hafen oder an diesem Anlandeort;

c)

die Mengen (in kg Lebendgewicht) aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.

Artikel 8

Getrennte Aufbewahrung von Gemeiner Seezunge

(1)   Es ist verboten, Gemeine Seezunge an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft in einzelnen Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufzubewahren.

(2)   Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Seezungenfänge zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.

Artikel 9

Transport von Gemeiner Seezunge

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass alle im westlichen Ärmelkanal gefangenen und im betreffenden Mitgliedstaat zuerst angelandeten Mengen Gemeiner Seezunge, die über 300 kg hinausgehen, vor einem Weitertransport in Anwesenheit von Kontrolleuren gewogen werden.

(2)   Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird allen über 300 kg hinausgehenden Mengen Gemeiner Seezunge, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, für die transportierten Mengen dieser Art eine Kopie der Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die Ausnahme gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.

Artikel 10

Spezifische Kontrollprogramme

Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 können die spezifischen Kontrollprogramme für die betroffenen Seezungenbestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren haben.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

Bewertung der Bewirtschaftungsmaßnahmen

Die Kommission holt beim STECF ein wissenschaftliches Gutachten ein, aus dem hervorgeht, welche Fortschritte in Bezug auf die Ziele des Bewirtschaftungsplans im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre zu verzeichnen sind.

Die Kommission schlägt gegebenenfalls geeignete Maßnahmen vor; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zur Erreichung des in Artikel 2 genannten Ziels. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit insbesondere die in Artikel 2 Absatz 2 genannte fischereiliche Sterblichkeit ändern.

Artikel 12

Besondere Umstände

Stellt der STECF fest, dass sich die Fortpflanzungsfähigkeit des Laicherbestands der Seezunge im westlichen Ärmelkanal abschwächt, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine TAC, die unter der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen TAC liegt, sowie andere als die in Artikel 5 vorgesehenen Fangkontrollmaßnahmen.

Artikel 13

Europäischer Fischereifonds

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird der Mehrjahresplan in den Jahren 2007, 2008 und 2009 für die Zwecke des Artikels 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (6) als ein Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betrachtet. Anschließend wird der Mehrjahresplan für die Zwecke des Artikel 21, Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als ein Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 betrachtet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER


(1)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 495.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2007 der Kommission (ABl. L 106 vom 24.4.2007, S. 22).

(5)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.