32004R0639

Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

Amtsblatt Nr. L 102 vom 07/04/2004 S. 0009 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates

vom 30. März 2004

zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(2) und insbesondere in deren Kapitel III wurde eine Gemeinschaftsregelung festgelegt, wonach die Mitgliedstaaten die Fangkapazitäten ihrer Flotten insgesamt an die vorhandenen Fangmöglichkeiten anpassen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(3) betrifft die Modernisierung der Flotte mit öffentlichen Zuschüssen und die Verwendung öffentlicher Zuschüsse für die Erneuerung der Flotte.

(3) Angesichts der relativ großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage ist es angezeigt, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen. Hierzu müssen die Bestimmungen über die Zugangs-/Abgangsregelung und den obligatorischen Kapazitätsabbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Modernisierung und Erneuerung der Fischereifahrzeuge an die Erfordernisse dieser Gebiete angepasst werden.

(4) Gleichzeitig muss ein Anstieg der Kapazität der in Häfen der Gebiete in äußerster Randlage registrierten Flotten auf die Größe begrenzt werden, die angesichts der örtlichen Fangmöglichkeiten gerechtfertigt ist, und ein entsprechendes Gleichgewicht mit den Fangmöglichkeiten wahrt. Zu diesem Zweck sollten die in den mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen der vierten Generation (MAP IV) für jedes Flottensegment festgesetzten Ziele gemäß dem Anhang der Entscheidung 2002/652/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 98/119/EG bis 98/131/EG zur Verlängerung der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2002(4) als Referenzgrößen oder Obergrenzen für den Ausbau der in den französischen überseeischen Departements, auf den Azoren und Madeira registrierten Flotten gelten.

(5) Für auf den Kanarischen Inseln registrierte Fischereifahrzeuge, für die im Rahmen von MAP IV keine spezifischen Ziele festgesetzt wurden, sollten besondere Referenzgrößen festgelegt werden. Bei diesen Referenzgrößen ist das Verhältnis zwischen der Kapazität der örtlichen Flotte und den Fangmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6) Es muss verhindert werden, dass Fangschiffe, die in den Gebieten in äußerster Randlage registriert sind, ins Mutterland überführt und dort eingesetzt werden, nachdem ihnen günstigere Bedingungen für öffentliche Zuschüsse und/oder Flottenzugänge eingeräumt wurden.

(7) Es ist gerechtfertigt, dieselben Vorschriften zur Steuerung der Flottenkapazität und für öffentliche Zuschüsse, die in der übrigen Gemeinschaft gelten, auch auf die in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten anzuwenden, sobald sie die in dieser Verordnung festgesetzten Referenzgrößen erreicht haben, und jedenfalls spätestens ab 1. Januar 2007, mit Ausnahme von Schiffen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, sofern der Flottenzugang bis zum 31. Dezember 2007 erfolgen könnte.

(8) Zur leichteren Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flotten sammeln. Um die Transparenz der durchgeführten Maßnahmen zu gewährleisten, sollten diese Informationen der Kommission zur Verfügung gestellt werden, die darüber Bericht erstattet.

(9) Da die neuen Regelungen zur Steuerung der Flottenkapazität und zur Verwaltung der öffentlichen Zuschüsse in den Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 2792/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 eingeführt wurden, sollten die besonderen Regelungen für die Gebiete in äußerster Randlage ebenfalls ab diesem Zeitpunkt gelten.

(10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Besondere Referenzgrößen

(1) Für die Fangkapazitäten der in Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags registrierten Flottensegmente gelten folgende besondere Referenzgrößen:

a) in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira: die für Ende 2002 für jedes Flottensegment vorgegebenen, für jedes Gebiet in äußerster Randlage aufgeschlüsselten und in kW und BRZ ausgedrückten Ziele nach MAP IV;

b) auf den Kanarischen Inseln: als Ausgangsgrößen gelten die am 1. Januar 2003 in den Häfen der Kanarischen Inseln für die betreffenden Flottensegmente in kW und BRZ registrierten Kapazitäten; diese können entsprechend den Fangmöglichkeiten der betreffenden Segmente erhöht werden. Die Erhöhung kann bis zu der Höhe der Ziele, die festgelegt worden wären, wenn MAP IV-Verfahren auf diese speziellen Flottensegmente angewandt worden wären, erfolgen und muss mit den neuesten wissenschaftlichen Gutachten in Einklang stehen, die von dem mit Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Ausschuss für Fischerei bestätigt worden sind.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 2

Erneuerung und Modernisierung der Flotten

Für die Flottensegmente gemäß Artikel 1 Absatz 1 gilt Folgendes:

1. Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002

a) sind im Rahmen der Referenzgrößen gemäß Artikel 1 neue Kapazitätszugänge zur Flotte mit oder ohne öffentliche Zuschüsse zulässig,

b) entfällt die Pflicht zum Abbau der Gesamtkapazität der Flotten um 3 % gegenüber den Referenzgrößen.

2. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können zur Modernisierung der Flotte mit Auswirkungen auf Tonnage und/oder Maschinenleistung öffentliche Zuschüsse gewährt werden.

3. Die Geltungsdauer der abweichenden Regelungen gemäß den Nummern 1 und 2 endet mit Erreichen der Referenzgrößen, spätestens aber am 31. Dezember 2006.

4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/99 können bis zum 31. Dezember 2005 öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt werden.

5. Ungeachtet der Nummer 3 endet die Geltungsdauer der abweichenden Regelung gemäß Nummer 1 Buchstabe a) im Fall von Fischereifahrzeugen, für die öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung gewährt wurden, zwei Jahre nach der Gewährung dieser Zuschüsse, spätestens aber am 31. Dezember 2007.

Artikel 3

Überführung von Schiffen in das Mutterland

Jede Überführung von Schiffen aus einem Gebiet in äußerster Randlage in das Mutterland ist als Zugang zur Mutterlandflotte im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu behandeln. Öffentliche Zuschüsse zur Flottenerneuerung und zur Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind zeitanteilig zurückzuerstatten, wenn ein Schiff vor Ablauf folgender Zeiträume in das Mutterland überführt wird:

a) vor Ablauf von zehn Jahren im Fall öffentlicher Zuschüsse zur Flottenerneuerung und

b) vor Ablauf von fünf Jahren im Fall öffentlicher Zuschüsse zur Ausrüstung oder Modernisierung von Fischereifahrzeugen,

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über die Zuschussgewährung.

Artikel 4

Steuerung der Kapazitäten

(1) Die Mitgliedstaaten steuern die in den Gebieten in äußerster Randlage registrierten Flottenkapazität im Einklang mit dieser Verordnung.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Kommission alle Angaben zu den in ihren Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 registrierten Schiffen zugänglich.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 20 Arbeitstage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Berichterstattung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).

(4) ABl. L 215 vom 10.8.2002, S. 23.

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.