32003D0017

2003/17/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/2003 S. 0010 - 0017


Entscheidung des Rates

vom 16. Dezember 2002

über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/17/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut(3), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen(4), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die amtliche Kontrolle von Saatgut in Argentinien, Australien, Bulgarien, Kanada, Chile, der Tschechischen Republik, Estland, Kroatien, Ungarn, Israel, Lettland, Marokko, Neuseeland, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, der Türkei, den Vereinigten Staaten von Amerika, Uruguay, Jugoslawien und Südafrika schreiben eine amtliche Feldbesichtigung während der Saatguterzeugung vor.

(2) Gemäß diesen Vorschriften kann Saatgut grundsätzlich nach den OECD-Regeln für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, amtlich zertifiziert und können Saatgutpackungen gemäß diesen Regeln amtlich verschlossen werden. Die Vorschriften sehen auch die Stichprobennahme und Prüfung des Saatguts gemäß den Verfahren der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) vor.

(3) Eine Prüfung dieser Vorschriften und ihrer Anwendung in den vorstehend genannten Drittländern hat gezeigt, dass die vorgeschriebenen Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen den in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG festgelegten Anforderungen genügen. Die nationalen Bestimmungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Modalitäten seiner Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die Anforderungen, die für das in der Gemeinschaft geerntete und kontrollierte Saatgut gelten, sofern weitere Bedingungen für die Saatgutvermehrungsbestände und das erzeugte Saatgut, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung der Verpackungen, eingehalten werden.

(4) Mit der Entscheidung 95/514/EG des Rates vom 29. November 1995 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut(5) wurde für einen befristeten Zeitraum festgestellt, dass die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den gemäß den Gemeinschaftsvorschriften durchgeführten Feldbesichtigungen gleichstehen und dass das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut gleichsteht.

(5) Da die Entscheidung 95/514/EG nur bis zum 31. Dezember 2002 gilt, sollte eine neue Entscheidung mit einem erweiterten Geltungsbereich erlassen werden, die insbesondere auch Estland, Lettland und Jugoslawien umfassen sollte.

(6) Es erscheint wünschenswert, die Geltungsdauer der Gleichstellung im Rahmen dieser Entscheidung auf fünf Jahre zu begrenzen.

(7) Es erscheint angebracht, in diese Entscheidung spezielle Regeln für eine Neuetikettierung oder Wiederverschließung in der Gemeinschaft aufzunehmen, die die ähnlichen Regeln wie die nicht mehr anwendbare Entscheidung 86/110(6) umfassen.

(8) Die bestehenden Rechtsvorschriften sehen bereits eine Verpflichtung vor, wonach für in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachtes Saatgut, einschließlich nicht endgültig zertifizierten Saatguts, anzugeben ist, ob das Saatgut chemisch behandelt oder die Sorte genetisch verändert worden ist. Für die genauen Angaben, die auf dem Etikett für zertifiziertes Saatgut, das im Rahmen dieser Entscheidung eingeführt wird, zu machen sind, sollten detaillierte Regeln festgelegt werden. Diese Regeln sollten den Regeln der Entscheidung 95/514/EG genau entsprechen. Es erscheint angebracht, die Anhänge der vorliegenden Entscheidung in Zukunft zu aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass importiertes Saatgut Bedingungen genügen muss, die allen neuen Regeln gleichwertig sind, die insbesondere für nicht endgültig zertifiziertes Saatgut möglicherweise noch eingeführt werden.

(9) Bestimmte Änderungen der Anhänge dieser Entscheidung sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Feldbesichtigungen, die bei Saatgutvermehrungsbeständen der in Anhang I angegebenen Arten in den dort aufgeführten Ländern durchgeführt werden, mit Ausnahme von Saatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen, sind den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG durchgeführt werden, vorausgesetzt sie

a) werden von den in Anhang I genannten Behörden in amtlicher Prüfung durchgeführt oder sie erfolgen unter amtlicher Aufsicht dieser Behörden,

b) erfuellen die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe A.

Artikel 2

Saatgut der in Anhang I angegebenen Arten, das in den dort aufgeführten Ländern geerntet und von den dort genannten Behörden amtlich kontrolliert worden ist, mit Ausnahme von Saatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen, ist dem Saatgut gleichgestellt, das den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG entspricht, sofern die besonderen Anforderungen des Anhangs II Buchstabe B erfuellt sind.

Artikel 3

(1) Wird gleichgestelltes Saatgut innerhalb der Gemeinschaft gemäß den OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut "neu etikettiert und wiederverschlossen", so gelten die Bestimmungen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG für das Wiederverschließen von in der Gemeinschaft erzeugtem Saatgut entsprechend.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der für diese Vorgänge geltenden OECD-Regeln.

(2) Ist eine Neuetikettierung oder Wiederverschließung von gleichgestelltem Saatgut in der Gemeinschaft erforderlich, so dürfen EG-Etiketten nur in folgenden Fällen verwendet werden:

a) wenn in den Mitgliedstaaten erzeugtes Saatgut und in Drittländern erzeugtes Saatgut derselben Sorte und Kategorie gemischt werden, um die Keimfähigkeit zu verbessern, vorausgesetzt,

- die Mischung ist homogen und

- jedes Erzeugerland ist auf dem Etikett angegeben, oder

b) oder wenn es sich um EG-Kleinpackungen im Sinne der Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG handelt.

Artikel 4

Die Änderungen der Anhänge, mit Ausnahme derer, die Spalte 1 der Tabelle in Anhang I betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 5 angenommen.

Artikel 5

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 60).

(2) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 1309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/64/EG.

(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/68/EG (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32).

(5) ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/276/EG der Kommission (ABl. L 96 vom 13.4.2002, S. 28).

(6) ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 23.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG I

Land, Behörde und Art

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

A. Anforderungen an die Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern

1. Feldbesichtigungen werden nach den einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, wie folgt durchgeführt:

- Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,

- Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,

- Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den 66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,

- Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,

- Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.

2. Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut muss sich in einer amtlich verschlossenen Verpackung befinden, die mit dem besonderen OECD-Etikett für solches Saatgut versehen ist.

3. Nicht endgültig zertifiziertes Saatgut wird unbeschadet des Zeugnisses im Rahmen der OECD-Regelungen von einem amtlichen Zeugnis begleitet, das folgende Angaben enthält:

- Bezugsnummer des zur Einsaat des Feldes verwendeten Saatguts und Name des Mitgliedstaats oder Drittlands, von dem das Saatgut zertifiziert wurde,

- Größe der Anbaufläche,

- Saatgutmenge,

- Bestätigung, dass der Feldbestand, von dem das Saatgut stammt, die an ihn gestellten Anforderungen erfuellt.

B. Anforderungen an in Drittländern erzeugtes Saatgut

1. Das Saatgut wird nach den nationalen Vorschriften für die Anwendung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut wie folgt amtlich zertifiziert und die Packungen amtlich verschlossen und gekennzeichnet; die Saatgutpartien werden von dem im Rahmen dieser OECD-Regelungen vorgeschriebenen Bescheinigungen begleitet:

- Saatgut von Zucker- und Futterrüben bei der in der Richtlinie 2002/54/EG aufgeführten Beta vulgaris,

- Saatgut von Gras und Körnerleguminosen bei den in der Richtlinie 66/401/EWG aufgeführten Arten,

- Saatgut von Kreuzblütlern sowie anderen Öl- und Faserpflanzen bei den in den 66/401/EWG und 2002/57/EG aufgeführten Arten,

- Getreidesaatgut bei den in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Arten, außer Zea mays und Sorghum spp.,

- Saatgut von Mais und Sorghum bei dem in der Richtlinie 66/402/EWG aufgeführten Zea mays und Sorghum spp.

Im Übrigen hat das Saatgut den gemeinschaftlichen Anforderungen mit Ausnahme derjenigen betreffend die Sortenechtheit und -reinheit zu entsprechen.

2. Das Saatgut muss folgenden Anforderungen entsprechen:

2.1. Die Anforderungen, denen das Saatgut gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2 entsprechen muss, sind in folgenden Richtlinien niedergelegt:

- Richtlinie 66/401/EWG, Anlage II,

- Richtlinie 66/402/EWG, Anlage II,

- Richtlinie 2002/54/EG, Anhang I Abschnitt B,

- Richtlinie 2002/57/EG, Anhang II.

2.2. Für die Prüfung der Einhaltung der vorgenannten Anforderungen sind amtliche Proben gemäß den ISTA-Regeln zu entnehmen; ihr Gewicht hat dem nach diesen Methoden vorgeschriebenen Gewicht unter Berücksichtigung des Gewichts zu entsprechen, das in folgenden Richtlinien genannt ist:

- Richtlinie 66/401/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

- Richtlinie 66/402/EWG, Anlage III Spalten 3 und 4,

- Richtlinie 2002/54/EG, Anhang II zweite Zeile,

- Richtlinie 2002/57/EG, Anhang III Spalten 3 und 4.

2.3. Die Prüfung wird amtlich gemäß den ISTA-Regeln durchgeführt.

2.4. Abweichend von den Nummern 2.2 und 2.3 kann die Probenahme und Prüfung von Saatgut entsprechend dem Abweichversuch betreffend die Probenahme und Prüfung von Saatgut ("Derogatory experiment on seed sampling and seed analysis") gemäß Anhang V Teil A des Beschlusses des OECD-Rates vom 28. September 2000 über die OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut erfolgen.

3. Die Aufschrift auf der Verpackung des Saatguts muss folgenden zusätzlichen Anforderungen genügen:

3.1. Es sind folgende amtliche Angaben zu machen:

- Die Erklärung, dass das Saatgut den gemeinschaftlichen Regeln mit Ausnahme derjenigen für die Sortenechtheit und -reinheit, d. h. "Gemeinschaftsregeln und -normen" entspricht,

- die Erklärung, dass das Saatgut gemäß den derzeitigen internationalen Methoden einer Stichprobe unterzogen und geprüft worden ist: "Gemäß den ISTA-Regeln für orangefarbene oder grüne Berichte von ... (Name oder Initialen der ISTA-Saatgutprüfstation) einer Stichprobe unterzogen und untersucht",

- das Datum der amtlichen Verschließung,

- wenn Saatgutpartien "neu etikettiert und wiederverschlossen" im Sinne der OECD-Regelungen worden sind, zusätzlich die Erklärung, dass dieser Vorgang stattgefunden hat, das Datum der letzten Wiederverschließung und die dafür verantwortlichen Behörden,

- das Erzeugerland,

- das angegebene Netto- oder Bruttogewicht oder die angegebene Zahl der reinen Körner oder der Samenknäuel bei Betarübensaatgut,

- bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von granulierten Schädlingsbekämpfungsmitteln, Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen die Angabe der Art des Zusatzes sowie des ungefähren Verhältnisses zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht.

Diese Angaben können entweder auf dem OECD-Etikett oder einem zusätzlichen amtlichen Etikett aufgeführt werden, das den Namen der Stelle und des Landes enthält. Das etwaige Etikett des Lieferanten muss so aussehen, dass es nicht mit dem zusätzlichen amtlichen Etikett verwechselt werden kann.

3.2. Saatgut einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem amtlichen oder sonstigen Etikett oder Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die im Rahmen des nach Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens festgelegt werden kann.

3.3. In der Packung befindet sich ein amtlicher Vermerk, der mindestens die Bezugsnummer der Partie, die Art und die Sorte sowie bei Betarübensaatgut außerdem gegebenenfalls den Hinweis enthält, dass es sich um Monogermsaatgut oder um Präzisionssaatgut handelt.

Der Vermerk ist entbehrlich, wenn die Mindestangaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind oder wenn ein selbstklebendes Etikett oder ein nicht zerreißbares Etikett verwendet wird.

3.4. Eine etwaige chemische Behandlung des Saatguts sowie der verwendete Wirkstoff sind auf dem amtlichen Etikett oder auf einem besonderen Etikett sowie auf oder in dem Behältnis zu vermerken.

3.5. Alle für die amtlichen Etiketten, die amtlichen Vermerke und die Packungen erforderlichen Angaben sind mindestens in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft aufzuführen.

4. Die Saatgutpartien werden von einem orangefarbenen oder grünen ISTA-Bericht begleitet, aus dem die Angaben zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Nummer 2 hervorgehen.

5. Bei Basissaatgut der Sorten, die ausschließlich in der Gemeinschaft erhalten werden, muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen in der Gemeinschaft erzeugt worden sein.

Bei Basissaatgut anderer Sorten muss das Saatgut der vorhergehenden Generationen unter der Verantwortung der Personen, die für die Erhaltungszüchtung entsprechend dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verantwortlich sind, in der Gemeinschaft oder in einem Drittland erzeugt worden sein, dem gemäß der Entscheidung 97/788/EG(1) die Gleichstellung von in Drittländern durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszüchtungen gewährt worden ist.

6. Bei zertifiziertem Saatgut aller Generationen muss das Saatgut der vorhergehenden Generation wie folgt erzeugt und amtlich geprüft und anerkannt worden sein:

- entweder in der Gemeinschaft oder

- in einem Drittland, dem gemäß dieser Entscheidung für die Erzeugung von Basissaatgut der betreffenden Art die Gleichstellung gewährt worden ist, sofern es aus gemäß Nummer 5 erzeugtem Saatgut erzeugt worden ist.

7. Im Fall Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika kann die Probenahme, Kontrolle und Erteilung von Saatgutanalysezeugnissen abweichend von

- Nummern 2.2 und 2.3,

- Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich und

- Nummer 4

durch amtlich anerkannte Laboratorien für Saatgutkontrolle entsprechend den Regeln des Verbandes der amtlichen Saatgutanalytiker ("Association of Official Seed Analysis", AOSA) durchgeführt werden. Dabei gilt Folgendes:

- Im Fall der Nummer 3.1 ist folgende Erklärung abzugeben: "Gemäß den AOSA-Regeln von ... (Name oder Initialen des amtlich anerkannten Laboratoriums für Saatgutkontrolle) einer Stichprobe unterzogen und untersucht" und

- der nach Nummer 4 erforderliche Bericht wird unter Verantwortung der in Anhang I aufgeführten Behörde vom amtlich anerkannten Laboratorium für Saatgutkontrolle ausgestellt.

(1) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/580/EG (ABl. L 184 vom 13.7.2002, S. 26).