31.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/17


VERORDNUNG (EU) 2016/460 DER KOMMISSION

vom 30. März 2016

zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden das „Übereinkommen“), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft, in Unionsrecht umgesetzt.

(2)

Auf der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 28. April bis zum 10. Mai 2013 wurde beschlossen, Hexabromcyclododecan (im Folgenden „HBCDD“) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Allerdings wurde die Eliminierung von HBCDD im Rahmen des Übereinkommens mit einer spezifischen Ausnahmeregelung, nämlich der Verwendung von HBCDD in expandiertem Polystyrol und in extrudiertem Polystyrol in Gebäuden und der Herstellung von HBCDD zu diesem Zweck, beschlossen.

(3)

Aufgrund der Änderung des Übereinkommens müssen die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geändert werden, indem HBCDD unter Angabe der jeweiligen Konzentrationsgrenzen in die Anhänge aufgenommen wird, damit gewährleistet ist, dass Abfälle, die HBCDD enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden. HBCDD sollte in die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aufgenommen werden.

(4)

Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden nach demselben Verfahren festgesetzt, das für die Festsetzung der Grenzen bei früheren Änderungen der Anhänge IV und V angewendet wurde (4). Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen sind am besten geeignet, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von HBCDD ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Zur Berücksichtigung technischer Entwicklungen und insbesondere der Überarbeitung der technischen Leitlinien (5) des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung sollte die Kommission die Konzentrationsgrenzen in Anhang IV innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Hinblick auf eine Senkung des Schwellenwerts überprüfen.

(5)

Damit Unternehmen und zuständige Behörden genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, sollte diese Verordnung erst sechs Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung angewendet werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.2.2004, S. 35).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) und Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67).

(5)  Beschluss BC-12/3.

(6)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).


ANHANG

In der Tabelle von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird folgender Eintrag eingefügt:

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenze gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

„Hexabromcyclododecan (*)

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4

221-695-9

1 000  mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019

In Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV aufgelisteten Stoffe (1)

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10-C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP): 10 000  mg/kg;

Aldrin: 5 000  mg/kg;

Chlordan: 5 000  mg/kg;

Chlordecon: 5 000  mg/kg;

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000  mg/kg;

Dieldrin: 5 000  mg/kg;

Endosulfan: 5 000  mg/kg;

Endrin: 5 000  mg/kg;

Heptachlor: 5 000  mg/kg;

Hexabrombiphenyl: 5 000  mg/kg;

Hexabromcyclododecan (3)1 000  mg/kg;

Hexachlorbenzol: 5 000  mg/kg;

Hexachlorbutadien: 1 000  mg/kg;

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000  mg/kg;

Mirex: 5 000  mg/kg;

Pentachlorbenzol: 5 000  mg/kg;

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere): 50 mg/kg;

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (4): 50 mg/kg;

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;

Polychlornaphthalin*: 1 000  mg/kg;

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000  mg/kg;

Toxaphen: 5 000  mg/kg.

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

in Salzbergwerken;

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2.

Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (5) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (6) wurden eingehalten.

3.

Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 14  * (2)

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16 *

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04 *

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08 *

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09 *

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21 *

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29 *

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01 *

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02 *

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04 *

Filterstaub

10 04 05 *

Andere Teilchen und Staub

10 04 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03 *

Filterstaub

10 05 05 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03 *

Filterstaub

10 06 06 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08 *

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01 *

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03 *

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06 *

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03 *

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02 *

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03 *

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07 *

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11 *

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13 *

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15 *

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02 *

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03 *

Nicht verglaste Festphase

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003“


(*)  „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.“

(1)  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(2)  Sämtliche mit einem Sternchen ‚*‘ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(3)  ‚Hexabromcyclododecan‘ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

(4)  Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

(5)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(6)  Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).