31999R1447

Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0005 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 1447/1999 DES RATES

vom 24. Juni 1999

zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 31 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) kann der Rat auf der Grundlage des Artikels 37 des Vertrags eine Liste von Verhaltensweisen aufstellen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen.

(2) Im Hinblick auf eine größere Transparenz in der gemeinsamen Fischereipolitik sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über Fälle derartigen Verhaltens und über die Maßnahmen übermitteln, die die Mitgliedstaaten dagegen ergriffen haben.

(3) Nach Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 müssen bestimmte personenbezogene Daten im Rahmen der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik geschützt werden.

(4) Die obengenannte Liste muß im Einklang stehen mit ähnlichen Bestimmungen, die von internationalen Fischereiorganisationen erlassen wurden.

(5) Für bestimmte in dieser Verordnung niedergelegte Maßnahmen sollten ausführliche Durchführungsbestimmungen festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig die aufgedeckten Fälle von Verhaltensweisen gemäß Artikel 1 mit und übermitteln ihr alle einschlägigen Informationen über die Maßnahmen, welche die Verwaltungs- und/oder Justizbehörden hierauf ergriffen haben.

(2) Die Kommission stellt die Informationen, die ihr nach Absatz 1 übermittelt worden sind, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Beratenden Ausschuß für Fischereiwirtschaft zur Verfügung.

(3) Die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt und nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, werden im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 behandelt.

(4) Ausführliche Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels werden nach dem Verfahren des Artikels 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRITTIN

(1) ABl. C 105 vom 15.4.1999, S. 3.

(2) Stellungnahme vom 4. Mai 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5).

ANHANG

LISTE DER VERHALTENSWEISEN, DIE EINEN SCHWEREN VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK DARSTELLEN

A. Mangelnde Zusammenarbeit mit den Kontrollbehörden

- Behinderung der Fischereiinspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen;

- Fälschung, Unterschlagung, Vernichtung oder Manipulation von Beweismaterial, das im Rahmen einer Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens verwendet werden könnte.

B. Mangelnde Zusammenarbeit mit den Beobachtern

- Behinderung der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer im Gemeinschaftsrecht niedergelegten Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu überwachen.

C. Verstöße gegen die Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei

- Fischfang ohne Fanglizenz, Fangerlaubnis oder sonstige Genehmigung, die für die Fangtätigkeit erforderlich ist und vom Flaggenmitgliedstaat oder der Kommission erteilt wird;

- Fischfang im Besitz eines der zuvor genannten Dokumente, dessen Inhalt verfälscht wurde;

- Fälschen, Entfernen oder Verdecken der Kennzeichen des Fischereifahrzeugs.

D. Verstöße gegen die Fangbedingungen

- Verwendung oder Mitführung von verbotenen Fanggeräten oder Vorrichtungen, die die Selektivität des Geräts beeinträchtigen;

- Verwendung verbotener Fangmethoden;

- Unterlassen des Festzurrens oder Verstauens von Fanggerät, dessen Verwendung in einem bestimmten Fanggebiet verboten ist;

- Befischung oder das Mitführen an Bord von Arten aus Beständen, für die ein Moratorium oder Fangverbot gilt;

- unerlaubte Fangtätigkeit in einer bestimmten Zone und/oder während eines bestimmten Zeitraums;

- Verstöße gegen die Bestimmungen über Mindestgrößen;

- Nichteinhaltung der Vorschriften und Verfahren für das Umladen und Fangtätigkeiten, die zwei oder mehrere Schiffe erfordern.

E. Verstöße gegen die Kontrollregelung

- Fälschung oder Unterlassen der Aufzeichnung von Angaben in den Logbüchern, Anlandeerklärungen, Übernahmeerklärungen und Begleitdokumenten oder Versäumnis, diese Dokumente zu führen oder vorzulegen;

- Eingriffe in das satellitengestützte Schiffsortungssystem;

- absichtliche Nichtbeachtung der Gemeinschaftsvorschriften über die Meldung der Schiffsbewegungen sowie die Angaben zu den an Bord befindlichen Fischereierzeugnissen;

- Nichtbeachtung der geltenden Kontrollvorschriften durch den Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland oder seinen Vertreter beim Einsatz in Gemeinschaftsgewässern.

F. Verstöße bei der Anlandung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen

- Anlandung von Fischereierzeugnissen entgegen den gemeinschaftlichen Kontroll- und Durchführungsvorschriften;

- Lagerung, Verarbeitung, Verkauf und Beförderung von Fischereierzeugnissen, die den geltenden Vermarktungsnormen und insbesondere den vorgeschriebenen Mindestgrößen nicht entsprechen.