32004R0026

Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2004 S. 0025 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission

vom 30. Dezember 2003

über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik schreibt Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vor, dass jeder Mitgliedstaat ein Register der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge führt und die Kommission auf der Grundlage dieser nationalen Register ein Fischereiflottenregister der Gemeinschaft erstellt.

(2) Damit ein wirksames und vollständiges Instrument zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Verfügung steht, müssen in das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft aufgenommen werden, auch die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzten Boote.

(3) Damit die zur Verwaltung der Flottenkapazitäten und der Fangtätigkeiten unverzichtbaren Angaben verfügbar sind, sollte festgelegt werden, welche Schiffsdaten in die vorgeschriebenen Fischereifahrzeugregister der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 aufgenommen werden müssen.

(4) Außerdem müssen die Verfahren zur Übertragung der Daten aus den nationalen Registern an die Kommission festgelegt werden, um sicherzustellen, dass das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird.

(5) Die im Register erfassten Merkmale und äußeren Kennzeichen müssen den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3259/94(3), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(4) genügen.

(6) Die Mitgliedstaaten müssen die Qualität der Daten, die in ihren nationalen Registern gespeichert sind und von der Kommission bei Eingang überprüft werden, ständig überwachen.

(7) Damit die Schiffsbewegungen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten verfolgt und die Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft sowie die Daten anderer Informationssysteme zur Fischereitätigkeit einander eindeutig zugeordnet werden können, muss jedem Fischereifahrzeug der Gemeinschaft eine einmalige Kennnummer zugeteilt werden, die weder an ein anderes Schiff vergeben noch geändert werden kann.

(8) Zur effizienten Anwendung dieser Verordnung und Vereinfachung der Datenverwaltung empfiehlt es sich festzulegen, welche Kommunikationsmittel zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einzusetzen sind.

(9) Es ist vorzusehen, dass die Kommission den Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Zugriff auf sämtliche Daten des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft garantiert.

(10) Angesichts der mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingeführten Änderungen in der Verwaltung der Fischereifahrzeugregister ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2002(7), aufzuheben.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

a) die Mindestdaten über Schiffsmerkmale und Flottenvorgänge in dem Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führen muss (nachstehend "nationales Register");

b) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung dieser Daten sowie ihrer Übertragung vom nationalen Register an die Kommission;

c) die Verpflichtungen der Kommission bezüglich der Verwaltung des Fischereiflottenregisters der Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaftsregister").

(2) Die Daten des Gemeinschaftsregisters werden für die Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik als Referenzdaten genutzt.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, auch die ausschließlich in der Aquakultur im Sinne von Anhang III Ziffer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(8) eingesetzten Fahrzeuge.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Vorgang" jeden Flottenzugang oder Flottenabgang sowie jede Aufzeichnung oder Änderung der in Anhang I beschriebenen Daten,

2. "Übertragung" den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge über das zwischen den nationalen Verwaltungen und der Kommission eingerichtete Telekommunikationsnetz,

3. "aktuelle Datensätze" die Gesamtheit der Vorgänge, die für die Schiffe der Flotte eines Mitgliedstaats zwischen dem Datum der Erhebung gemäß Anhang I und dem Datum der Übertragung aufgezeichnet wurden,

4. "personenbezogene Daten" Namen und Adressen der Reeder und Schiffseigner.

Artikel 4

Datenerfassung

Jeder Mitgliedstaat erfasst für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge unverzüglich die in Anhang II beschriebenen Daten.

Artikel 5

Speicherung der Daten im nationalen Register

Jeder Mitgliedstaat validiert die nach Artikel 4 erfassten Daten und speichert sie in seinem nationalen Register.

Artikel 6

Periodische Übertragung

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr am ersten Arbeitstag der Monate März, Juni, September und Dezember seine aktuellen Datensätze.

Artikel 7

Speicherung der Daten im Gemeinschaftsregister

(1) Bei Eingang der aktuellen Datensätze überprüft die Kommission die Daten und speichert sie im Gemeinschaftsregister. Diese Daten ersetzen die vorherigen Daten, wenn kein Fehler festgestellt wird.

Werden Fehler festgestellt, so unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat, der in seinem nationalen Register die notwendigen Berichtigungen vornimmt und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach der Unterrichtung durch die Kommission neue aktuelle Datensätze übermittelt.

(2) Nach Eingang und Überprüfung der neuen Daten speichert die Kommission diese oder weist sie zurück, wenn sie für eine korrekte Umsetzung der gemeinsamen Fischereipolitik übermäßige Fehler enthalten.

Enthalten die angenommenen Datensätze noch Fehler, so werden diese dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der daraufhin verpflichtet ist, sie unverzüglich nach dem Verfahren des Artikels 8 zu korrigieren.

(3) Das Gemeinschaftsregister ist den Mitgliedstaaten 20 Arbeitstage nach der periodischen Übertragung der aktuellen Datensätze unter den in Artikel 11 beschriebenen Bedingungen zugänglich.

Artikel 8

Zusätzliche Übertragung von Daten

(1) Sollte die Durchführung besonderer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik dies erforderlich machen, so überträgt ein Mitgliedstaat der Kommission von sich aus oder auf Anfrage letzterer aus seinem nationalen Register unverzüglich die aktualisierten Daten für die Schiffe, die von diesen Maßnahmen betroffen sind.

(2) Die Übertragung muss für jedes betroffene Schiff sämtliche Vorgänge vom Eintritt dieses Schiffes in die Flotte bis zum Datum besagter Übertragung enthalten.

(3) Die Daten werden bei Eingang von der Kommission überprüft und ersetzen diejenigen Daten, die sich im Gemeinschaftsregister befanden.

Artikel 9

Kommunikationsmittel zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1) Die Übertragung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein von der Kommission entwickeltes Anwendungsprogramm.

(2) Die Mitgliedstaaten haben per Internet Zugriff auf das Gemeinschaftsregister und die Daten zur Übertragungskontrolle.

Artikel 10

"CFR"-Kennnummer

Die Nummer "CFR" im Register dient der eindeutigen Identifizierung eines Fischereifahrzeugs. Sie erscheint auf jeder Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Merkmalen und Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs.

Diese Nummer wird bei der Ersteintragung des Fischereifahrzeugs in das nationale Register definitiv vergeben. Sie kann weder geändert noch nach der Streichung dieses Schiffes einem anderen Schiff zugeteilt werden.

Artikel 11

Zugang

(1) Die Mitgliedstaaten haben zu sämtlichen Angaben im Gemeinschaftsregister Zugang, sofern sie die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und besonders deren Artikel 8 einhalten.

(2) Eine um personenbezogene Daten bereinigte Ausgabe des Gemeinschaftsregisters ist öffentlich zugänglich.

(3) Anträge auf Zugang zu den personenbezogenen Daten im Gemeinschaftsregister werden von der Kommission nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 behandelt.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2090/98 wird aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Dezember 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2) ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(3) ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11.

(4) ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(6) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27.

(7) ABl. L 134 vom 22.5.2002, S. 5.

(8) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

ANHANG I

MITZUTEILENDE ANGABEN UND BESCHREIBUNG EINER REGISTRIERUNG

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Tabelle 1 Codierung der Vorgänge

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Tabelle 2 Für die einzelnen Länder festgesetztes Erhebungsdatum

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Tabelle 3 Codierung der Fanggeräte

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Tabelle 4 Codierung des Rumpfmaterials

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Tabelle 5 Codierung der Segmente

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Tabelle 6 Ausfuhrcodierung

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Tabelle 7 Codierung öffentlicher Zuschüsse

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ANHANG II

MITZUTEILENDE ANGABEN JE NACH ART DES VORGANGS GEMÄSS ANHANG I TABELLE I

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