31993R2847

Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

Amtsblatt Nr. L 261 vom 20/10/1993 S. 0001 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0118
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0118


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2847/93 DES RATES vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) ist es Aufgabe des Rates, eine gemeinschaftliche Kontrollregelung einzuführen.

Eine erfolgreiche Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik setzt die Anwendung einer wirksamen Kontrollregelung voraus, die sich auf alle Bereiche dieser Politik erstreckt.

Um dies zu erreichen, müssen Vorschriften für die Kontrolle der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, der Strukturmaßnahmen und der Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation sowie Bestimmungen über die Ahndung von Verstössen gegen diese Maßnahmen vorgesehen werden, die für den gesamten Fischereisektor vom Erzeuger bis zum Verbraucher gelten.

Diese Regelung wird nur dann zu dem gewünschten Ergebnis führen, wenn die Berufskreise deren Berechtigung anerkennen.

Die Überwachung ist in erster Linie Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die Kommission hat sich ihrerseits darum zu bemühen sicherzustellen, daß alle Mitgliedstaaten bei den Kontrollen und bei der Verhütung von Verstössen in angemessener Weise vorgehen. Ihr muß daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre Aufgabe möglichst wirksam zu erfuellen, indem ihr die hierfür notwendigen finanziellen, rechtlichen und legislativen Mittel an die Hand gegeben werden.

Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (5) hat gezeigt, daß die Kontrolle der Anwendung der Bestandserhaltungsvorschriften verstärkt werden muß.

Um die Einhaltung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, müssen alle Wirtschaftsteilnehmer im Fischereisektor stärker in die Verantwortung einbezogen werden.

Eine Politik der Bestandsbewirtschaftung, die vor allem auf der Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und Quoten sowie auf technischen Maßnahmen beruht, muß durch eine Steuerung des Fischereiaufwands und damit durch eine Kontrolle der Kapazitäten und der Fischereitätigkeit ergänzt werden.

Zur Überwachung aller Fänge und Anlandungen müssen die Mitgliedstaaten die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe in sämtlichen Meeresgewässern sowie alle hiermit verbundenen Tätigkeiten kontrollieren, damit die Durchführung der Rechtsvorschriften, die im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassen werden, nachgeprüft werden kann.

Es ist unbedingt notwendig, daß die Mitgliedstaaten bei den auf See durchgeführten Kontrollen der Fischereitätigkeit operativ zusammenarbeiten, um eine wirksame und wirtschaftliche Überwachung zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf Tätigkeiten, die in Meeresgewässern der ausserhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats ausgeuebt werden.

Die Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erfordert Maßnahmen zur Kontrolle von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Drittlandes, die in den Gemeinschaftsgewässern operieren, insbesondere eine Regelung, wonach die Bewegungen eines Schiffes und die an Bord befindlichen Arten zu melden sind; das Recht auf friedliche Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer und die Freiheit der Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone bleiben hiervon unberührt.

Pilotvorhaben, die sich auf bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen erstrecken und die die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission durchführen, werden es dem Rat ermöglichen, vor dem 1. Januar 1996 zu entscheiden, ob ein satellitengestütztes Überwachungssystem oder ein anderes System einzurichten ist.

Eine auf der Festsetzung von TACs beruhende Form der Bewirtschaftung bedarf detaillierter Angaben über die Zusammensetzung der Fänge, wobei diese Angaben ausserdem für die anderen Verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erforderlich sind. Zu diesem Zweck ist von jedem Kapitän eines Fischereifahrzeugs ein Logbuch zu führen.

Der Anlandemitgliedstaat muß in der Lage sein, die Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet zu überwachen, und daher ist es zweckmässig, daß Fischereifahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, den Anlandemitgliedstaat von ihrer Absicht, in seinem Hoheitsgebiet anzulanden, in Kenntnis setzen.

Es ist unerläßlich, daß die Eintragungen im Logbuch bei der Anlandung präzisiert und bestätigt werden. Es ist daher vorzusehen, daß die mit der Anlandung und der Vermarktung der Fänge betrauten Unternehmen die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen angeben.

Für kleine Fischereifahrzeuge sind Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung vorzusehen, ein Logbuch zu führen oder eine Anlandeerklärung zu erstellen, da eine solche Verpflichtung für diese Schiffe - gemessen an ihrer Fangkapazität - eine übermässige Belastung bedeuten würde; die Mitgliedstaaten müssen daher die Überwachung der Tätigkeit solcher Fischereifahrzeuge anhand eines Stichprobenplans durchführen.

Alle Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt werden, sollten bis zum Erstverkauf mit einem Beförderungspapier versehen sein, aus dem ihr Ursprung hervorgeht, damit die Einhaltung der gemeinschaftlichen Erhaltungs- und Handelsmaßnahmen gewährleistet wird.

Die Fangbeschränkungen erfordern Verwaltungsmaßnahmen sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Gemeinschaftsebene. Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten alle Anlandungen erfassen und der Kommission diese Angaben per EDV übermitteln. Für geringe Anlandemengen, bei denen die elektronische Übertragung eine übermässige administrative und finanzielle Belastung für die Behörden der Mitgliedstaaten bedeuten würde, sind jedoch Ausnahmen von dieser Verpflichtung vorzusehen.

Um die Erhaltung und die Bewirtschaftung aller befischten Bestände sicherzustellen, können die Vorschriften über das Logbuch, die Anlande- und Verkaufserklärungen sowie die Angaben über die Umladungen und die Registrierung der Fänge auch auf die Bestände ausgedehnt werden, für die keine TAC oder Quoten festgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten müssen über die Ergebnisse der Fangtätigkeit ihrer Schiffe in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Drittlandes oder in internationalen Gewässern unterrichtet sein. Es ist daher wichtig, daß die Auflagen hinsichtlich des Logbuches sowie der Anlande- und Umladeerklärungen auch für die Kapitäne dieser Schiffe gelten. Die von den Mitgliedstaaten gesammelten Daten sind an die Kommission weiterzuleiten.

Die Abwicklung der Datenerhebung und -verarbeitung erfordert die Einrichtung EDV-gestützter Datenbanken, die insbesondere einen Quervergleich der Daten ermöglichen. Zur Prüfung der Daten müssen die Kommission und ihre Vertreter daher im Wege der elektronischen Datenübertragung Zugang zu diesen Datenbanken haben.

Die Einhaltung der Vorschriften über die Verwendung von Fanggeräten kann nicht wirklich sichergestellt werden, wenn an Bord Netze mit unterschiedlichen Maschenöffnungen mitgeführt werden, es sei denn, sie unterliegen zusätzlichen Kontrollmaßnahmen. Für besondere Formen des Fischfangs kann es zweckmässig sein, spezifische Vorschriften, wie die Einnetzvorschrift, zu erlassen.

In den Fällen, in denen die Quote eines Mitgliedstaats ausgeschöpft ist oder in denen die TAC selbst vollständig ausgeschöpft ist, sollte die Fangtätigkeit durch einen Beschluß der Kommission untersagt werden.

Für den Fall, daß die Fischerei eingestellt wird, weil die TAC erschöpft ist, ist vorzusehen, daß Mitgliedstaaten, die ihre Quote bzw. den ihnen zugeteilten Anteil an einem Bestand oder einer Bestandsgruppe nicht ausgeschöpft haben, Schadenersatz erhalten. Zu diesem Zweck ist ein Ausgleichssystem vorzusehen.

Für den Fall, daß diese Verordnung von den für ein Fischereifahrzeug Verantwortlichen nicht eingehalten wurde, ist dieses Fischereifahrzeug zusätzlichen Kontrollmaßnahmen zum Zwecke der Bestandserhaltung zu unterziehen.

Um eine effiziente Durchführung der getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten, sind für Mitgliedstaaten, die ihre Quoten überfischt haben, im Einklang mit den in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 niedergelegten Bewirtschaftungszielen und -strategien Meldemechanismen vorzusehen.

Die Anpassung der Fangkapazitäten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten ist eines der Hauptziele der gemeinsamen Fischereipolitik. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist es Aufgabe des Rates, die Ziele und Strategien für die Neuregelung des Fischereiaufwands festzusetzen. Es empfiehlt sich ferner, die Einhaltung aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation, insbesondere durch von der Anwendung dieser Maßnahmen betroffene Personen, sicherzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in den Gemeinschaftsvorschriften bereits vorgesehenen finanziellen Kontrollen technische Kontrollen durchführen, um sich von der Einhaltung der vom Rat erlassenen Vorschriften zu überzeugen.

Es sind allgemeine Regeln festzulegen, die es den von der Kommission bestellten Gemeinschaftsinspektoren erlauben, die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nachzuprüfen.

Damit objektive Nachprüfungen gewährleistet sind, ist es wichtig, daß die Gemeinschaftsinspektoren unter bestimmten Umständen ohne vorherige Ankündigung und in unabhängiger Weise selbständig tätig werden können, um die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen nachzuprüfen. Dabei erfolgt auf keinen Fall eine Kontrolle von Privatpersonen.

Die Art der Verfolgung von Verstössen kann sich von einem Mitgliedstaat zum anderen unterscheiden, wodurch bei den Fischern der Eindruck der Ungerechtigkeit entsteht. Das Fehlen abschreckender Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten schadet der Wirksamkeit der Kontrollen. Es erscheint daher angezeigt, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen nichtdiskriminierenden Maßnahmen treffen, um Unregelmässigkeiten vorzubeugen, bzw. diese zu ahnden, und insbesondere ein Sanktionsschema einführen, das sicherstellt, daß ein aus einem Verstoß gezogener Gewinn dem Täter nicht verbleibt.

Wenn ein Mitgliedstaat, in dem Fänge angelandet werden, gegen Unregelmässigkeiten nicht wirksam vorgeht, so bedeutet dies für den Flaggenmitgliedstaat, daß er die Einhaltung der Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nicht mehr umfassend garantieren kann. Es ist daher vorzusehen, daß illegal getätigte Fänge auf die Quote des Mitgliedstaats der Anlandung angerechnet werden, wenn dieser keine wirksamen rechtlichen Schritte unternommen hat.

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmässig über ihre Kontrolltätigkeit sowie die bei Verletzung der Gemeinschaftsvorschriften ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

Für einige der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen sind genauere Durchführungsbestimmungen vorzusehen.

Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieser Verordnung gesammelten Angaben ist zu gewährleisten.

Diese Verordnung darf einzelstaatliche Kontrollvorschriften, die in ihren Anwendungsbereich fallen, aber über ihre Mindestanforderungen hinausgehen, nicht beeinträchtigen; dies gilt jedoch nur, sofern diese einzelstaatlichen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen.

Es ist angezeigt, die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 aufzuheben, mit Ausnahme des Artikels 5, der in Kraft bleibt, bis die in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse festgelegt worden sind.

Es ist erforderlich, eine Übergangszeit für die Durchführung spezifischer Bestimmungen einiger Artikel vorzusehen, damit die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeiten haben, Verfahren zu schaffen bzw. ihre Verfahren den Anforderungen der neuen Verordnung anzupassen.

Soweit die Bestimmungen einiger Artikel Fischereitätigkeiten im Mittelmeer betreffen, wo die gemeinsame Fischereipolitik noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, treten sie am 1. Januar 1999 in Kraft -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen, wird eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, die insbesondere Vorschriften für die technische Überwachung

- der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen,

- der Strukturmaßnahmen,

- der Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation

sowie bestimmte Vorschriften über die Wirksamkeit der Sanktionen bei Nichteinhaltung der vorstehend genannten Maßnahmen umfasst.

(2) Zu diesem Zweck erlässt jeder Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften die geeigneten Maßnahmen, um die Wirksamkeit der Regelung sicherzustellen. Er stellt seinen zuständigen Behörden ausreichende Mittel zur Verfügung, damit sie die in dieser Verordnung beschriebenen Inspektions- und Kontrollaufgaben wahrnehmen können.

(3) Diese Regelung erfasst jede Fischereitätigkeit oder mit ihr verbundene Tätigkeit, die in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, ausgeuebt wird, einschließlich der Tätigkeit von unter der Flagge eines Drittlandes fahrenden oder in einem Drittstaat registrierten Schiffen, unbeschadet des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch die Hoheitsgewässer und der freien Schiffahrt in der 200-Meilen-Fischereizone. Sie findet ebenfalls Anwendung auf die Tätigkeiten von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen oder in internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, enthalten sind.

TITEL I

Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge und ihrer Tätigkeiten

Artikel 2

(1) Im Hinblick auf die Einhaltung aller geltenden Vorschriften bezueglich Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen überwacht jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den Meeresgewässern unter seiner Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit die Ausübung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten. Er kontrolliert die Fischereifahrzeuge und überprüft alle Tätigkeiten in der Weise, daß die Anwendung dieser Verordnung nachgeprüft werden kann, einschließlich der Anlandung, des Verkaufs, der Beförderung und der Einlagerung von Fisch sowie der Registrierung von Anlandungen und Verkäufen.

(2) Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes, die Fangtätigkeiten ausüben dürfen und in den der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern eingesetzt sind, unterliegen einer Regelung der Meldung aller Schiffsbewegungen sowie der an Bord befindlichen Fänge.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Durchführungsmaßnahmen sie getroffen haben, um die Anwendung dieser Verfahren sicherzustellen.

(3) Jeder Mitgliedstaat überwacht, soweit erforderlich, die Tätigkeiten seiner Fischereifahrzeuge ausserhalb der Fischereizone der Gemeinschaft, um die Einhaltung der in diesen Gewässern anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.

(4) Im Interesse einer möglichst wirksamen und gleichzeitig wirtschaftlichen Kontrolle koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Überwachungstätigkeit. Sie können zu diesem Zweck gemeinsame Inspektionsprogramme aufstellen, die es ihnen gestatten, Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den in Absatz 1 und 3 genannten Gewässern zu kontrollieren. Sie treffen Maßnahmen, die einen regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen ihren zuständigen Stellen und mit der Kommission ermöglichen.

Artikel 3

(1) Zur wirksameren Überwachung der Fischereitätigkeit entscheidet der Rat vor dem 1. Januar 1996 gemäß dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags, ob und inwieweit und wann ein System der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen mit Hilfe von land- oder satellitengestützten Technologien, einschließlich Nachrichtenübermittlung über Satellit, für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft eingeführt wird.

(2) Um bewerten zu können, welche Technologien einzusetzen und welche Fischereifahrzeuge in die obengenannte Regelung einzubeziehen sind, führen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission vor dem 30. Juni 1995 Pilotvorhaben durch. Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß ein System der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen mit Hilfe von land- und satellitengestützten Technologien, einschließlich Nachrichtenübermittlung über Satellit, für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft eingeführt wird.

Parallel dazu können die Mitgliedstaaten im Rahmen von Pilotvorhaben den Einsatz von automatischen Positionsaufzeichnungsgeräten testen.

(3) Zur Durchführung der Pilotvorhaben nach Absatz 2 trifft der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem das Schiff registriert ist, die erforderlichen Vorkehrungen, um die elektronische Aufzeichnung aller Angaben zu gewährleisten, die von seinen Fischereifahrzeugen übermittelt oder von diesen eingeholt werden, unabhängig von den Gewässern, in denen sie operieren, oder dem Hafen, in dem sie liegen.

Sind seine Fischereifahrzeuge in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern eingesetzt, so garantiert der Flaggenstaat die sofortige Weiterleitung dieser Angaben an die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(4) Die Durchführungsbestimmungen für die Pilotvorhaben werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrolle und Überwachung nach Artikel 2 eigenverantwortlich mit Hilfe eines von ihm gewählten Kontrollsystems durch.

Bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Bestimmungen und Maßnahmen von Artikel 2 eingehalten werden. Sie gehen überdies so vor, daß unzumutbare Störungen der normalen Fischereitätigkeit vermieden werden. Sie achten ferner darauf, daß bei der Auswahl der zu kontrollierenden Bereiche und Fischereifahrzeuge keine Diskriminierung stattfindet.

(2) Die für die zu kontrollierenden Fischereifahrzeuge, Räume oder Transportfahrzeuge verantwortlichen Personen erleichtern durch kooperatives Verhalten die gemäß Absatz 1 durchgeführte Kontrolle.

Artikel 5

Nach dem Verfahren des Artikels 36 können Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 2, 3 und 4 erlassen werden, die insbesondere folgendes betreffen:

a) die Ausweisung der offiziell bestellten Aufsichtsbeamten sowie die Identifizierung der Inspektionsschiffe oder anderer vergleichbarer Überwachungsmittel, die von einem Mitgliedstaat eingesetzt werden können;

b) das von den Aufsichtsbeamten und den Kapitänen der Fischereifahrzeuge anzuwendende Verfahren, wenn ein Aufsichtsbeamter an Bord eines Fahrzeugs zu kommen wünscht;

c) das von den Aufsichtsbeamten an Bord eines Fischereifahrzeugs bei der Kontrolle dieses Fahrzeugs, seines Fanggeräts oder seiner Fänge anzuwendende Verfahren;

d) den von den Aufsichtsbeamten nach jeder Schiffsinspektion zu erstellenden Bericht;

e) die Markierung und Identifizierung der Fischereifahrzeuge und ihres Fanggeräts;

f) die Bescheinigung der technischen Merkmale der Fischereifahrzeuge mit Einfluß auf die Fangtätigkeit;

g) die Aufzeichnung der Angaben zur Schiffsposition und die Übermittlung dieser Angaben an die Mitgliedstaaten und die Kommission;

h) die für die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes geltende Regelung der Meldung aller Schiffsbewegungen sowie der an Bord befindlichen Fischereierzeugnisse.

TITEL II

Überwachung der Fänge

Artikel 6

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die einen Bestand oder eine Bestandsgruppe befischen, führen ein Logbuch, in das insbesondere die Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art, Zeitpunkt und Ort dieser Fänge (statistisches Rechteck des ICES) sowie die Art des verwendeten Fanggeräts einzutragen sind.

(2) Die Arten, für die Eintragungen nach Absatz 1 in das Logbuch vorgenommen werden müssen, sind jene, für die TACs oder Quoten festgesetzt sind, sowie andere Arten, die in Verzeichnisse aufgenommen werden, welche vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt werden.

(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen in ihr Logbuch die gefangenen Mengen, Zeitpunkt und Ort dieser Fänge sowie die Arten nach Absatz 2 eintragen. Die ins Meer zurückgeworfenen Mengen können zu Beurteilungszwecken registriert werden.

(4) Von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 3 ausgenommen sind die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, wenn die Fahrzeuge eine Länge über alles von weniger als 10 m aufweisen.

(5) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit andere als die in Absatz 4 genannten Ausnahmen beschließen.

(6) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit der von den Verpflichtungen der Absätze 4 und 5 ausgenommenen Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften durch diese Fahrzeuge sicherzustellen.

Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan, der der Kommission übermittelt wird. Die Ergebnisse der durchgeführten Überwachung werden der Kommission regelmässig mitgeteilt.

(7) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen die in den Absätzen 1 und 3 geforderten Angaben elektronisch oder auf Papier aufzeichnen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt, einschließlich einer anderen geographischen Basis als des statistischen Rechtecks des ICES in speziellen Fällen.

Artikel 7

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlanden möchte, hat den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden im voraus folgendes mitzuteilen:

- den oder die Anlandeorte und die voraussichtliche Ankunftszeit,

- die Mengen jeder anzulandenden Art.

(2) Unterlässt der Kapitän die Mitteilungen nach Absatz 1, so können die zuständigen Behörden angemessene Sanktionen gegen ihn verhängen.

(3) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen begrenzten, jedoch verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien oder eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Fischereifahrzeuge berücksichtigt.

Artikel 8

(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr oder sein Beauftragter legt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Fänge angelandet werden, nach jeder Fahrt binnen 48 Stunden nach der Anlandung eine Erklärung vor. Der Kapitän ist für die Richtigkeit dieser Erklärung verantwortlich, die mindestens Angaben über die Mengen jeder angelandeten Art nach Artikel 6 Absatz 2 sowie Angaben über das Gebiet enthalten muß, in dem diese gefangen worden sind.

(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Verpflichtung nach Absatz 1 auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m auszudehnen. Der Rat kann ferner auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Kategorien von Schiffen mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die spezielle Fischereitätigkeiten ausüben, von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu befreien.

(3) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit der von den Verpflichtungen des Absatzes 1 ausgenommen Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften durch diese Fahrzeuge sicherzustellen.

Zu diesem Zweck erstellt jeder Mitgliedstaat einen Stichprobenplan, der der Kommission übermittelt wird. Die Ergebnisse der in dieser Form durchgeführten Überwachung werden der Kommission regelmässig mitgeteilt.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 9

(1) Einrichtungen, die Fischauktionen veranstalten, oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Stellen, die die Erstvermarktung der in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnisse übernehmen, legen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erstvermarktung stattfindet, beim Erstverkauf eine entsprechende Verkaufsabrechnung vor, für deren Richtigkeit sie verantwortlich sind. Diese Verantwortung beschränkt sich auf die in Absatz 3 vorgeschriebenen Angaben.

(2) Erfolgt die Erstvermarktung von in einem Mitgliedstaat angelandeten Fischereierzeugnissen über andere als in Absatz 1 genannten Kanäle, so dürfen die Erzeugnisse von dem Käufer erst nach Vorlage einer Verkaufsabrechnung bei den zuständigen Behörden bzw. bei einer sonstigen befugten Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Vermarktung erfolgt ist, abtransportiert werden. Der Käufer ist dafür verantwortlich, daß die in Absatz 3 genannten Angaben der Verkaufsabrechnung richtig sind.

(3) Die Verkaufsabrechnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthalten mindestens folgende Angaben:

- gegebenenfalls die Einzelgrösse bzw. Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische aller Arten;

- Preis und Menge der einzelnen Arten beim Erstverkauf, gegebenenfalls auf der Grundlage der Einzelgrösse bzw. des Gewichts, der Klasse, der Aufmachung und der Frische;

- gegebenenfalls die Bestimmung der vom Markt zurückgezogenen Erzeugnisse (nach Erzeugnisse, Verzehr, Übertragung);

- Name des Käufers und des Verkäufers;

- Ort und Datum des Verkaufs.

(4) Das Ausfuellen und die Vorlage der Verkaufsabrechnungen erfolgen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Anlandung in einer Weise und unter Verkaufsbedingungen, die gewährleisten, daß folgende Angaben erfasst werden können:

- äussere Kennzeichen und Name des Fischereifahrzeugs, das die betreffenden Erzeugnisse angelandet hat;

- Name des Schiffseigners oder des Kapitäns;

- Hafen und Zeitpunkt der Anlandung.

(5) Die in Absatz 1 genannten Verkaufsabrechnungen werden der zuständigen Behörde oder sonstigen von dem Mitgliedstaat zugelassenen Stellen binnen 48 Stunden nach dem Verkauf über EDV oder auf Papier übermittelt.

(6) Eine Kopie der Verkaufsabrechnungen wird von den zuständigen Behörden ein Jahr lang, gerechnet vom Beginn des Jahres, das dem Jahr der Registrierung der den zuständigen Behörden vorgelegten Angaben folgt, aufbewahrt.

(7) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 von der Verpflichtung befreien, den zuständigen Behörden oder sonstigen von dem Mitgliedstaat zugelassenen Stellen die Verkaufsabrechnung über Fischereierzeugnisse, die von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von weniger als 10 m angelandet werden, vorzulegen.

Solche Befreiungen dürfen nur gewährt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat über eine ausreichende Überwachungsregelung verfügt.

(8) Käufer von Erzeugnissen, die anschließend nicht weitervermarktet, sondern ausschließlich für den privaten Verbrauch verwendet werden, sind von den Verpflichtungen des Absatzes 2 ausgenommen.

(9) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt.

Artikel 10

(1) a) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlandes führen oder in einem Drittland registriert sind und die berechtigt sind, in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehenden Meeresgewässern Fischfang zu betreiben, führen ein Logbuch, in das die in Artikel 6 genannten Angaben einzutragen sind.

b) Jeder Mitgliedstaat achtet darauf, daß der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Drittlandes führt oder in einem Drittland registriert ist, oder sein Beauftragter den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Anlandeorte er benutzt, bei der Anlandung eine Erklärung vorlegt, für deren Richtigkeit der Kapitän oder sein Beauftragter verantwortlich ist und in der die angelandeten Mengen, der Zeiptunkt und der Ort der einzelnen Fänge angegeben sind.

c) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines Drittlandes führt oder in einem Drittland registriert ist, muß den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Anlandeorte er benutzen will, seine Ankunft im Anlandehafen mindestens 72 Stunden im voraus mitteilen.

Er darf seine Fänge nicht anlanden, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den Empfang der vorherigen Mitteilung nicht bestätigt haben.

Die Mitgliedstaaten legen die Durchführungsbestimmungen zu diesem Buchstaben fest, die der Kommission mitzuteilen sind.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 36 bestimmte Kategorien von Drittlandfischereifahrzeugen für einen begrenzten, jedoch verlängerbaren Zeitraum von der Verpflichtung nach Absatz 1 Buchstabe c) befreien oder eine andere Mitteilungsfrist vorsehen, wobei sie unter anderem die Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeorten und den Registrierungs- oder Eintragungshäfen der betreffenden Schiffe berücksichtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen von Fischereiabkommen, die die Gemeinschaft mit bestimmten Drittländern geschlossen hat.

Artikel 11

(1) Unbeschadet der Artikel 7, 8 und 9 meldet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, der

- Fänge eines Bestands oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, unabhängig vom Anlandeort auf ein anderes Schiff (nachstehend "übernehmendes Schiff" genannt) umlädt oder

- sie ausserhalb der Gemeinschaft unmittelbar anlandet,

beim Umladen oder Anlanden dem Mitgliedstaat, dessen Flagge sein Fischereifahrzeug führt oder in dem es registriert ist, die betreffenden Arten und Mengen sowie den Zeitpunkt des Umladens oder Anlandens und den Fangplatz unter Bezugnahme auf die kleinste Bereichseinheit, für die eine TAC oder Quote festgesetzt wurde.

(2) Mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie am Ende eines Umladevorgangs oder einer Reihe von Umladungen, die in einem Hafen oder in Meeresgewässern, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterstehen, stattfinden, teilt der Kapitän des übernehmenden Schiffes den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die an Bord seines Schiffes befindlichen Fangmengen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe mit, für den/die eine TAC oder Quote festgesetzt ist.

Der Kapitän des übernehmenden Schiffes muß alle Angaben aufbewahren, die die auf sein Schiff umgeladenen Mengen von Fängen aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, für den/die eine TAC oder Quote festgesetzt ist, den Zeitpunkt der Übernahme dieser Fänge sowie das Fischereifahrzeug betreffen, das diese Fänge auf das übernehmende Schiff umgeladen hat. Diese Auflage gilt als erfuellt, wenn Kopien der Umladeerklärungen aufbewahrt werden, die nach den Bestimmungen über die Aufzeichnung von Informationen über Fänge der Mitgliedstaaten vorgelegt wurden.

Der Kapitän des übernehmenden Schiffes übermittelt den oben genannten zuständigen Behörden diese Angaben innerhalb von 24 Stunden nach Abschluß eines Umladevorgangs oder einer Reihe von Umladungen.

Der Kapitän des übernehmenden Schiffes bewahrt ferner die Angaben über die von seinem Schiff auf ein drittes Schiff umgeladenen Mengen von Fängen aus einem TAC- oder quotengebundenen Bestand oder einer solchen Bestandsgruppe auf und unterrichtet die vorgenannten zuständigen Behörden mindestens 24 Stunden im voraus von der geplanten Umladung. Nach Abschluß des Umladens teilt der Kapitän den genannten Behörden die umgeladenen Mengen mit.

Der Kapitän des übernehmenden Schiffes sowie der Kapitän des vorstehend erwähnten dritten Schiffes gestatten es den zuständigen Behörden, die Richtigkeit der in diesem Absatz geforderten Informationen und Angaben zu überprüfen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 und teilen den Mitgliedstaaten, in denen das übernehmende Schiff und das umladende Schiff registriert sind oder deren Flagge sie führen, diese Angaben und gegebenenfalls das Ergebnis ihrer Überprüfung mit.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für ein übernehmendes Schiff, das die Flagge eines Drittlandes führt oder in diesem Drittland registriert ist.

Artikel 12

Soll das Umladen oder die Anlandung später als fünfzehn Tage nach dem Fang erfolgen, so werden die in den Artikeln 8 und 11 geforderten Angaben den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, spätestens fünfzehn Tage nach dem Fang übermittelt.

Artikel 13

(1) Für alle unverarbeiteten oder an Bord verarbeiteten Fischereierzeugnisse, die in der Gemeinschaft angelandet oder in die Gemeinschaft eingeführt werden und die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht werden, erstellt das Transportunternehmen ein Begleitdokument, das bis zum ersten Verkauf der Erzeugnisse mitzuführen ist.

(2) Dieses Dokument enthält Angaben über

a) die Herkunft der Sendung (Name und äussere Kennzeichen des Schiffes),

b) den Bestimmungsort der Sendung(en) und die Bezeichnung des Transportfahrzeugs,

c) die Mengen (in kg Verarbeitungsgewicht) jeder beförderten Art, den Namen des Empfängers sowie Ort und Zeitpunkt der Verladung.

(3) Jedes Transportunternehmen muß dafür Sorge tragen, daß das in Absatz 1 genannte Dokument mindestens alle in Absatz 2 geforderten Angaben enthält.

(4) Das Transportunternehmen ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreit, wenn eine der folgenden Bedingungen erfuellt ist:

a) das in Absatz 1 genannte Dokument wird durch eine Kopie einer der in den Artikeln 8 oder 10 vorgesehenen Erklärungen betreffend die verbrachten Mengen ersetzt,

b) das in Absatz 1 genannte Dokument wird durch eine Kopie des Dokuments T 2 M, das über die Herkunft der verbrachten Mengen Aufschuß gibt, ersetzt.

(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen, wenn die Mengen innerhalb des abgegrenzten Hafengebietes oder über eine Entfernung von nicht mehr als 20 km ab dem Anlandeort verbracht werden.

(6) Um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen zu überprüfen, führen die Mitgliedstaaten stichprobenartige Kontrollen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

(7) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Überwachungstätigkeit im Interesse einer möglichst wirksamen und gleichzeitig wirtschaftlichen Kontrolle. Sie überwachen daher insbesondere Warenbeförderungen, bei denen ihnen Hinweise zugegangen sind, daß sie möglicherweise im Rahmen von Transaktionen erfolgen, die den Gemeinschaftsvorschriften zuwiderlaufen.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sämtliche in den Artikeln 8, 9 und 10 genannten Anlandungen in einem Mitgliedstaat aufgezeichnet werden. Sie können zu diesem Zweck verfügen, daß die Erstvermarktung über eine öffentliche Fischauktion erfolgen muß.

(2) Erfolgt die Erstvermarktung der angelandeten Fänge gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht über eine öffentliche Fischauktion, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß den Auktionseinrichtungen oder den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen die betreffenden Mengen mitgeteilt werden.

(3) Die Angaben über die Anlandungen von bestimmten Kategorien von Fischereifahrzeugen, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 7 und Artikel 8 gelten, oder über die Anlandungen in Häfen, die nicht über die nötige verwaltungstechnische Infrastruktur verfügen, um Anlandungen aufzuzeichnen, können von der Verpflichtung zur Verarbeitung dieser Angaben ausgenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Antrag an die Kommission richtet. Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Aufzeichnung der geforderten Angaben den einzelstaatlichen Behörden im Vergleich zur Gesamtmenge der Anlandungen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten bereiten würde und wenn die betreffenden Arten am Ort verkauft werden. Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für diese Ausnahmen in Frage kommenden Häfen und Schiffe und teilt es der Kommission mit.

(4) Ein Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt, erstellt einen Stichprobenplan, um das Ausmaß der jeweiligen Anlandungen in den fraglichen Häfen zu bewerten. Dieser Plan muß von der Kommission genehmigt werden, bevor eine Ausnahmeregelung angewandt wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission regelmässig die Ergebnisse der Bewertungen.

Artikel 15

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission über EDV vor dem 15. eines jeden Monats die im Vormonat angelandeten Mengen von TAC- oder quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen sowie alle nach den Artikeln 11 und 12 eingegangenen Angaben mit.

In den Mitteilungen an die Kommission sind die Fangorte gemäß den Artikeln 6 und 8 sowie die Staatszugehörigkeit der betreffenden Fischereifahrzeuge anzugeben.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für die Arten, die von seine Flagge führenden oder bei ihm registrierten Fischereifahrzeugen in einem Umfang befischt worden sind, der eine Ausschöpfung zu 70 v. H. der Quote, der Zuteilung oder des verfügbaren Fanganteils dieses Mitgliedstaats annehmen lässt, eine Voraufstellung über die Fangmengen mit Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der völligen Ausschöpfung.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission auf deren Verlangen ausführlichere oder häufigere Angaben als in diesem Absatz gefordert vor, wenn anzunehmen ist, daß die Fangmengen aus TAC- oder quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen die festgesetzten TAC oder Quoten erreicht haben.

(2) Die Kommission gewährt den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege Einblick in die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen.

(3) Stellt die Kommission fest, daß ein Mitgliedstaat die Frist für die Übermittlung der monatlichen Fangangaben gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat, so kann sie selbst sowohl den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die Quote, die Zuteilung oder der verfügbare Anteil dieses Mitgliedstaats aufgrund der von Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in ihm registriert sind, getätigten Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer Quote oder einer anderen Form der mengenmässigen Beschränkung unterliegen, als zu 70 v. H. ausgeschöpft gilt, als auch den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem diese Quote, diese Zuteilung oder dieser verfügbare Anteil als ganz ausgeschöpft gilt.

(4) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres über EDV mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 1 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.

Artikel 16

(1) Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats übermitteln die anderen Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 15 Angaben über die Anlandungen, Angebote zum Verkauf oder Umladungen von Fischereierzeugnissen, die in ihren Häfen oder Meeresgewässern von Fischereifahrzeugen, die die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in ihm registriert sind, getätigt werden und die einen bestimmten Bestand oder eine bestimmte Bestandsgruppe betreffen, die der diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Quote unterliegen.

Diese Angaben umfassen den Namen und die äusseren Kennzeichen des betreffenden Schiffes, die von diesem Schiff angelandeten, zum Verkauf angebotenen oder umgeladenen Mengen Fisch des betreffenden Bestandes oder der betreffenden Bestandsgruppe sowie den Zeitpunkt und den Ort der Anlandung, des Erstverkaufsangebots oder der Umladung. Die Angaben sind innerhalb von vier Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Antrags des betroffenen Mitgliedstaats oder innerhalb eines von diesem Mitgliedstaat oder dem Anlandungsmitgliedstaat gegebenenfalls festgelegten längeren Zeitraums zu übermitteln.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem die Anlandung, das Erstverkaufsangebot oder die Umladung stattgefunden hat, übermittelt der Kommission auf Antrag diese Angaben zur gleichen Zeit wie dem Mitgliedstaat, in dem das Schiff registriert ist.

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Fangtätigkeit ihrer Fischereifahrzeuge in den der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern unterstehenden Gewässern und auf hoher See sowie die Überprüfung und Registrierung der Umladungen und Anlandungen der in diesen Gewässern getätigten Fänge sicherzustellen.

(2) Durch entsprechende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß die Schiffseigner und/oder -kapitäne die nachstehenden Verpflichtungen einhalten:

- An Bord der Fischereifahrzeuge ist ein Logbuch mitzuführen, in das die Kapitäne alle getätigten Fänge einzutragen haben;

- bei allen Anlandungen in Häfen der Gemeinschaft ist den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats eine Anlandeerklärung vorzulegen;

- der Flaggenstaat ist über jede Umladung von Fisch auf Fischereifahrzeuge von Drittländern sowie direkt in Drittländern getätigte Anlandungen eingehend zu unterrichten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der bestehenden Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern und internationaler Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.

Artikel 18

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Wege vor Ablauf des ersten Monats eines jeden Kalenderquartals die im vorangegangenen Vierteljahr in den Gewässern gemäß Artikel 17 gefangenen und angelandeten Mengen sowie jede nach Artikel 17 Absatz 2 eingegangene Information mit.

(2) Die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben für die in den Gewässern von Drittländern getätigten Fänge sind unter Bezugnahme auf das kleinste statistische Gebiet für die betreffende Fischereitätigkeit nach Drittländern und nach Beständen aufzuschlüsseln.

Die auf hoher See getätigten Fänge werden unter Bezugnahme auf das kleinste statistische Gebiet gemäß dem für diesen Fangbereich geltenden internationalen Übereinkommen und für alle Bestände der betreffenden Fischereitätigkeit nach Arten oder Artengruppen aufgeschlüsselt mitgeteilt.

(3) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober jedes Jahres die Informationen, die nach diesem Artikel bei ihr eingegangen sind, zur Verfügung.

Artikel 19

(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 9, 10, 14 und 17 sicherzustellen, erarbeiten die Mitgliedstaaten Validierungssysteme, die insbesondere Gegenkontrollen und Überprüfungen der im Rahmen dieser Verpflichtungen erhobenen Daten enthalten.

(2) Zur Erleichterung dieser Überprüfungen richtet jeder Mitgliedstaat eine elektronische Datenbank ein, in der die in Absatz 1 genannten Daten aufgezeichnet werden.

Die Mitgliedstaaten können dezentralisierte Datenbanken einrichten, sofern diese und die Verfahren zur Datenerhebung und -aufzeichnung so standardisiert sind, daß alle diese Datenbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats miteinander kompatibel sind.

(3) Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, den Anforderungen des Absatzes 2 für seinen gesamten Fischereisektor oder für Teile davon unmittelbar nachzukommen, so kann die Kommission auf sein Ersuchen hin nach dem Verfahren des Artikels 36 einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung einräumen.

(4) Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, bewahrt in nicht-elektronischer Form die Belege für die Daten gemäß Absatz 1 für die Dauer von drei Jahren auf und erstellt einen von der Kommission zu genehmigenden Stichprobenplan zur Vor-Ort-Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten. Die Kommission kann von sich aus Überprüfungen vor Ort durchführen, um die Wirksamkeit des Stichprobenplans festzustellen.

(5) Im Verlauf der ersten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht vor, in dem die Art und Weise der Datenerhebung und -überprüfung sowie der Grad der Zuverlässigkeit dieser Daten beschrieben wird. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte und übermittelt sie ihnen.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

TITEL III

Kontrolle der Verwendung von Fanggeräten

Artikel 20

(1) Alle an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft behaltenen Fänge müssen der in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (6) festgelegten Zusammensetzung der Arten für das an Bord mitgeführte Netz entsprechen.

Die Netze an Bord, die nicht verwendet werden, sind so zu verstauen, daß sie nicht ohne weiteres benutzbar sind, wobei

a) die Netze, Gewichte und ähnlichen Geräte von den Scherbrettern, Befestigungstauen und Leinen zu lösen sind;

b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzubinden sind.

(2) Wenn an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft behaltene Fänge während ein und derselben Fahrt mit Netzen unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen eingebracht wurden, so wird die Zusammensetzung der Arten für jeden einzelnen Teilfang berechnet, der unter den unterschiedlichen Bedingungen eingebracht wurde.

Zu diesem Zweck sind jeder Wechsel der Maschengrösse und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord behaltenen Fänge in das Logbuch und in die Anlandeerklärung einzutragen. Für Sonderfälle werden nach dem Verfahren des Artikels 36 detaillierte Regeln festgelegt, nach denen an Bord ein nach Arten gegliederter Stauplan der Verarbeitungserzeugnisse, mit Angabe ihres Aufbewahrungsortes unter Deck, bereitzuhalten ist.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Rat auf der Grundlage eines von der Kommission erstellten Berichts auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, daß

a) kein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das einer bestimmten Fischereitätigkeit nachgeht, auf ein und derselben Fangfahrt Netze unterschiedlicher Mindestmaschenöffnungen mitführen darf;

b) für die Verwendung unterschiedlicher Maschengrössen bei spezifischen Fischereitätigkeiten besondere Regeln gelten.

TITEL IV

Regelung und Einstellung des Fischfangs

Artikel 21

(1) Alle von Gemeinschaftsfischereifahrzeugen aus quotengebundenen Beständen oder Bestandsgruppen getätigten Fänge werden unabhängig vom Anlandeort von der Quote in Abzug gebracht, die dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat für den jeweiligen Bestand oder die jeweilige Bestandsgruppe zugeteilt ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, zu dem die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugeteilte Quote aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge dieses Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus diesem Bestand oder dieser Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt. Er untersagt seinen Schiffen von diesem Zeitpunkt an bis auf weiteres den Fang von Fischen dieses Bestands oder dieser Bestandsgruppe sowie das Aufbewahren an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt worden sind, und legt einen Zeitpunkt fest, bis zu dem das Umladen und Anlanden oder die letzten Erklärungen über die Fänge noch möglich sind. Diese Maßnahme wird unverzueglich der Kommission mitgeteilt, welche die anderen Mitgliedstaaten hiervon unterrichtet.

(3) Die Kommission setzt anhand der verfügbaren Angaben nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 2 oder von sich aus den Zeitpunkt fest, zu dem aufgrund der von Fischereifahrzeugen, welche die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, getätigten Fänge aus einem Bestand oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC, einer Quote oder einer sonstigen mengenmässigen Beschränkung unterliegen, die Quoten, Zuteilungsmengen oder Anteile als augeschöpft gelten, über die dieser Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft verfügt.

Bei der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Beurteilung der Lage unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten von der bevorstehenden Einstellung einer Fangtätigkeit infolge der Ausschöpfung einer TAC.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen einen Bestand oder eine Bestandsgruppe, die einer Quote oder einer TAC unterliegen, von dem Zeitpunkt an nicht mehr befischen, zu dem die Quote dieses Mitgliedstaats für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe oder die TAC für die Art des betreffenden Bestands oder der betreffenden Bestandsgruppe als ausgeschöpft gilt; sie dürfen Fänge solcher Bestände oder Bestandgruppen nicht mehr an Bord behalten, umladen oder anlanden bzw. umladen oder anlanden lassen, soweit sie nach dem genannten Zeitpunkt gefischt worden sind.

(4) Hat die Kommission die Einstellung der Fangtätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der TAC, Quoten, Zuteilungen oder Anteile der Gemeinschaft gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 verfügt und wird bekannt, daß ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil nicht wirklich ausgeschöpft hat, so kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung.

Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Quote ein Fangverbot ausgesprochen wurde, durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 nicht behoben, so werden nach dem Verfahren des Artikels 36 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise zu beheben. Diese Maßnahmen können zu Abzuegen bei den Mitgliedstaaten führen, die ihre Quote, ihre Zuteilung oder ihren Anteil überschritten haben; die in Abzug gebrachten Mengen werden den Mitgliedstaaten, für die vor Ausschöpfung ihrer Quoten die Einstellung der Fangtätigkeit veranlasst wurde, entsprechend zugeschlagen. Die Abzuege und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und Gebiete, für die die jährlichen Quoten, Zuteilungen oder Anteile festgelegt worden sind. Diese Abzuege und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere zur Festsetzung der betroffenen Mengen werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

Artikel 22

Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats festgestellt, daß ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit seiner Tätigkeit ernsthaft oder wiederholt gegen diese Verordnung verstossen hat, so kann der Flaggenmitgliedstaat zusätzliche Kontrollmaßnahmen für das Fahrzeug vorsehen.

Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen und die äusseren Kennbuchstaben und -ziffern des Fahrzeugs, das den zusätzlichen Kontrollmaßnahmen unterworfen wurde, mit.

Artikel 23

(1) Hat die Kommission festgestellt, daß ein Mitgliedstaat die ihm für einen Bestand oder für eine Bestandsgruppe zugewiesene Quote oder Zuteilung bzw. seinen Anteil überschritten hat, so kürzt die Kommission die jährliche Quote oder Zuteilung bzw. den jährlichen Anteil, die bzw. der von dem betreffenden Mitgliedstaat überschritten wurde. Die Abzuege werden nach dem Verfahren des Artikels 36 beschlossen.

(2) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission im Einklang mit den Zielen und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 Vorschriften für den Abzug, wobei in erster Linie folgenden Variablen Rechnung getragen wird:

- Umfang der Überschreitung;

- etwaige Überschreitungen beim selben Bestand im vorangegangenen Jahr;

- biologische Lage des betroffenen Bestands.

TITEL V

Kontrolle und Überwachung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur

Artikel 24

Um die Einhaltung der Ziele und Strategien sicherzustellen, die der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 festsetzt, insbesondere die Einhaltung der in Zahlen vorgegebenen Kapazitätsziele für die Fischereiflotten der Gemeinschaft sowie die Anpassung ihrer Tätigkeiten, führt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet und in den seiner Hoheit oder seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Meeresgewässern regelmässige Kontrollen aller hiervon betroffenen Betriebe durch.

Artikel 25

(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt entsprechende Vorschriften, um die Einhaltung der in Artikel 24 genannten Ziele zu überwachen. Er führt hierzu technische Kontrollen insbesondere in den nachstehenden Bereichen durch:

a) Umstrukturierung, Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotte,

b) Anpassung der Fangkapazitäten durch vorübergehende oder endgültige Stillegung,

c) Einschränkung der Tätigkeit bestimmter Fischereifahrzeuge,

d) Auflagen in bezug auf die Konstruktion und die Anzahl der Fanggeräte sowie die Art ihrer Verwendung,

e) Entwicklung der Aquakultur und der Küstengebiete.

(2) Hat die Kommission festgestellt, daß ein Mitgliedstaat den Bestimmungen von Absatz 1 nicht nachgekommen ist, so kann sie dem Rat unbeschadet des Artikels 169 des Vertrags Vorschläge für geeignete allgemeine Maßnahmen unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 26

(1) Nach dem Verfahren des Artikels 36 können Durchführungsbestimmungen zu Artikel 25 erlassen werden, die insbesodnere folgendes betreffen:

a) Kontrolle der Motorenstärke von Fischereifahrzeugen,

b) Kontrolle der Tonnage von Fischereifahrzeugen,

c) Kontrolle der Einstellung der Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen,

d) Kontrolle der technischen Merkmale der Fanggeräte sowie ihrer Anzahl je Schiff.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich Angaben zu den eingesetzten Kontrollmethoden sowie Namen und Adresse der mit diesen Kontrollen betrauten Stellen.

Artikel 27

(1) Zur Erleichterung der Überwachung nach Artikel 25 richtet jeder Mitgliedstaat ein Validierungssystem ein, um insbesondere die Angaben über die Fangkapazitäten der Fischereiflotte und ihre Aktivitäten, die unter anderem in den folgenden Unterlagen enthalten sind, mit Hilfe von Doppelkontrollen zu überprüfen:

- im Logbuch gemäß Artikel 6;

- in der Anlandeerklärung gemäß Artikel 8;

- in der Kartei der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 163/89 der Kommission (7).

(2) Die Mitgliedstaaten richten zu diesem Zweck elektronische Datenbanken ein, die die einschlägigen Angaben über die Fangkapazitäten der Fischereiflotte und ihre Aktivitäten enthalten, oder ergänzen bereits bestehende Datenbanken entsprechend.

(3) Die Maßnahmen des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

(4) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

TITEL VI

Kontrolle und Überwachung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse

Artikel 28

(1) Um zu gewährleisten, daß die technischen Aspekte der geltenden Vorschriften im Zusammenhang mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (8) festgelegten Maßnahmen eingehalten werden, führt jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet regelmässige Kontrollen aller von der Anwendung dieser Maßnahmen betroffenen Betriebe durch.

(2) Diese Kontrollen betreffen u.a. die technischen Aspekte der Anwendung

a) der Vermarktungsnormen, insbesondere der Mindestgrössen;

b) der Preisregelung, insbesondere

- bei der Marktrücknahme von Erzeugnissen zu anderen Zwecken als dem Nahrungsverbrauch,

- bei der Lagerung und/oder der Verarbeitung der vom Markt genommenen Erzeugnisse.

Die Mitgliedstaaten führen Vergleiche durch zwischen den Angaben in den Dokumenten über die Erstvermarktung der Mengen gemäß Artikel 9 und den angelandeten Mengen, auf die sich diese Dokumente beziehen, besonders hinsichtlich ihres Gewichts.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Angaben über die erlassenen Kontrollmaßnahmen, die zuständigen Kontrollstellen, die Art der festgelegten Verstösse und die zu ihrer Ahndung getroffenen Maßnahmen.

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten dürfen die in Anwendung dieses Artikels eingeholten Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht verbreiten.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Gemeinhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

TITEL VII

Durchführung und Nachprüfung der Kontrollen

Artikel 29

(1) Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten, indem sie Unterlagen prüft und Vor-Ort-Inspektionen durchführt. Die Kommission kann beschließen, Nachprüfungen ohne vorherige Ankündigung durchzuführen, sofern sie dies für notwendig hält.

Zur Durchführung der Vor-Ort-Inspektionen erteilt die Kommission ihren Inspektoren schriftliche Anweisungen unter Angabe der Amtseigenschaft der Inspektoren und des Zwecks der Inspektionsreise.

(2) Wann immer die Kommission es für notwendig erachtet, können ihre Inspektoren der Durchführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der einzelstaatlichen Stellen beiwohnen. In diesem Rahmen nimmt die Kommission geeignete Kontakte zu den Mitgliedstaaten auf, damit möglichst ein von beiden Seiten akzeptiertes Inspektionsprogramm erstellt wird.

a) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um ihr die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie treffen insbesondere die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß die Wirksamkeit der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durch vorherige Bekanntgabe der Inspektionsreisen eingeschränkt wird.

Falls die Kommission oder ihre beauftragten Beamten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben auf Schwierigkeiten stossen, stellt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die erforderlichen Mittel bereit, damit sie ihrer Aufgabe nachkommen kann und ihre Inspektoren die einzelnen Kontrollmaßnahmen evaluieren können.

b) Stehen die Umstände vor Ort den im Rahmen des ursprünglichen Inspektionsprogramms geplanten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen entgegen, so nehmen die Inspektoren der Kommission in Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Überwachungsstellen entsprechende Änderungen vor.

c) Bei der Überwachung auf See oder mit dem Flugzeug, bei der die zuständigen einzelstaatlichen Stellen andere vorrangige Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Verteidigung und der Sicherheit auf See wahrzunehmen haben, haben die Behörden des Mitgliedstaats das Recht, die von der Kommission geplanten Kontrollmaßnahmen zeitlich oder örtlich anders festzusetzen. In solchen Fällen arbeitet der Mitgliedstaat mit der Kommission zusammen, um anderweitige Vereinbarungen zu treffen.

Bei Überwachungen auf See oder mit dem Flugzeug ist der Schiffs- oder Flugkapitän angesichts der Verpflichtung seiner Behörden, diese Verordnung anzuwenden, für die Überwachungsmaßnahmen allein verantwortlich. Die von der Kommission beauftragten Inspektoren, die an diesen Überwachungen teilnehmen, verhalten sich entsprechend den vom Kapitän festgelegten Regeln und Gebräuchen.

(3) Falls es erforderlich erscheint, insbesondere nach von den Inspektoren der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 durchgeführten Inspektionsreisen, die zeigen, daß Unregelmässigkeiten bei der Durchführung dieser Verordnung auftreten könnten, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr den von den zuständigen nationalen Behörden für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Fischereizweige und -gebiete vorgesehenen oder festgelegten genauen Überwachungs- und Kontrollplan mitzuteilen. Nach Eingang dieser Mitteilung führen die von der Kommission beauftragten Inspektoren überall dort, wo die Kommission es für notwendig erachtet, unabhängige Inspektionen durch, um zu überprüfen, ob der Plan von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch durchgeführt wird.

Bei der Überprüfung der Einhaltung dieses Plans durch die Inspektoren der Gemeinschaft sind die Beamten des Mitgliedstaates jederzeit für dessen Durchführung verantwortlich. Die Inspektoren der Gemeinschaft dürfen nicht von sich aus Inspektionsbefugnisse der nationalen Beamten wahrnehmen. Sie haben nur in Begleitung von Beamten eines Mitgliedstaats Zugang zu den Schiffen oder Räumlichkeiten.

Die Kommission übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat im Anschluß an die Überprüfung einen Evaluierungsbericht über den Plan und empfiehlt gegebenenfalls Maßnahmen für eine bessere Durchführung der Kontrolle durch den betreffenden Mitgliedstaat.

(4) Bei ihren Inspektionsreisen mit dem Flugzeug, auf See oder an Land haben die beauftragten Inspektoren nicht das Recht, Kontrollen bei natürlichen Personen vorzunehmen.

(5) Die von der Kommission beauftragten Inspektoren können bei ihren Inspektionen gemäß den Absätzen 2 und 3 im Beisein von Vertretern der zuständigen Stellen vor Ort Zugang zu Informationen erhalten, die in besonderen Datenbanken enthalten sind und als Einzelangaben oder aggregierte Daten vorgelegt werden; ferner können sie alle für die Durchführung dieser Verordnung einschlägigen Dokumente prüfen.

Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften vertrauliche Untersuchungen vor, so ist für die Erteilung dieser Informationen die Genehmigung des zuständigen Gerichts erforderlich.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission auf Antrag alle gewünschten Auskünfte über die Durchführung dieser Verordnung. Fordert die Kommission Auskünfte an, so setzt sie für deren Erteilung eine angemessene Frist fest.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, daß bei der Durchführung dieser Verordnung Unregelmässigkeiten aufgetreten sind oder die bestehenden Kontrollbestimmungen und -mittel nicht wirksam sind, so unterrichtet sie davon den oder die betreffenden Mitgliedstaaten; diese führen eine administrative Untersuchung durch, an der Kommissionsbedienstete teilnehmen können.

Der oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Fortgang und Ergebnisse der Untersuchung und übermitteln ihr eine Kopie des Untersuchungsberichts und der wesentlichen Faktoren, die bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt wurden.

Für ihre Mitwirkung bei der Untersuchung gemäß diesem Absatz legen die Kommissionsbediensteten einen schriftlichen Auftrag vor, aus dem ihre Identität und ihre Dienstbezeichnung hervorgehen.

(3) Nehmen Kommissionsbedienstete an einer Untersuchung teil, so wird diese Untersuchung stets von den Beauftragten des betreffenden Mitgliedstaats geführt; Kommissionsbedienstete dürfen aus eigener Initiative nicht die Inspektionsbefugnisse der nationalen Beauftragten ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die genannten Beauftragten.

Sofern einzelstaatliche strafprozeßrechtliche Vorschriften bestimmen, daß bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten sind, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hierzu eigens benannt worden sind, nehmen die Kommissionsbediensteten an solchen Maßnahmen nicht teil. Insbesondere nehmen sie nicht an der Durchsuchung von Räumlichkeiten oder der förmlichen Vernehmung von Personen im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei erhaltenen Informationen.

(4) Dieser Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltungspflicht bei gerichtlichen Ermittlungen.

TITEL VIII

Maßnahmen bei Verstössen gegen die geltenden Vorschriften

Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen getroffen werden, falls - insbesondere als Ergebnis einer gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrolle oder Inspektion - festgestellt wird, daß die Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik nicht eingehalten worden sind.

(2) Die gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren müssen geeignet sein, in Übereinstimmung mit den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß den Verantwortlichen, die ihn erzielt haben, zu entziehen oder Folgen zu haben, die der Schwere des Verstosses angemessen sind und von weiteren Verstössen dieser Art abschrecken.

(3) Die Sanktionen aufgrund der Verfahren nach Absatz 2 können - je nach Schwere des Verstosses - folgendes einschließen:

- Geldbussen,

- Beschlagnahme der verbotenen Fanggeräte und der rechtswidrig getätigten Fänge,

- Sicherungsbeschlagnahme des Fischereifahrzeugs,

- vorübergehende Stillegung des Fischereifahrzeugs,

- Aussetzung der Lizenz,

- Entzug der Lizenz.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels schließen nicht aus, daß der Staat der Anlandung oder der Umladung die Verfolgung eines Verstosses auf die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Registrierung übertragen kann, sofern dieser damit einverstanden ist und sofern sich hierdurch das gemäß Absatz 2 angestrebte Ergebnis leichter erreichen lässt. Der Mitgliedstaat der Anlandung oder Umladung teilt der Kommission eine solche Übertragung mit.

Artikel 32

(1) Stellen die zuständigen Stellen des Staates der Anlandung oder Umladung einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so ergreifen sie gegen den Kapitän des betreffenden Schiffs oder gegen jede andere für den Verstoß verantwortliche Person geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 31.

(2) Wenn der Mitgliedstaat, in dem die Fänge angelandet oder umgeladen werden, nicht der Flaggenmitgliedstaat ist und seine zuständigen Stellen es versäumen, im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der Einleitung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens, gegen die verantwortliche natürliche bzw. juristische Person zu treffen oder die Verfolgung des Verstosses gemäß Artikel 31 Absatz 4 zu übertragen, so können die unrechtmässig angelandeten oder umgeladenen Mengen auf die Quote des ersten Mitgliedstaats angerechnet werden.

Die auf die Quote dieses Mitgliedstaats anzurechnenden Fischmengen werden nach dem Verfahren des Artikels 36 festgelegt, und zwar nach Anhörung der beiden betroffenen Mitgliedstaaten durch die Kommission.

Verbleibt dem Staat der Anlandung oder Umladung keine ausreichende Quote mehr, so findet Artikel 21 Absatz 4 entsprechend Anwendung, und zwar so, als wenn es sich bei der Menge der verbotenen Anlandung oder Umladung um die Menge handelte, um die der Mitgliedstaat der Registrierung im Sinne des genannten Artikels geschädigt worden ist.

Artikel 33

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden dem Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung unverzueglich und im Einklang mit den Verfahren ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeden Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften nach Artikel 1 unter Angabe des Namens und der Kennzeichen des Schiffes, des Namens des Kapitäns und des Eigentümers, der Einzelheiten des Verstosses sowie etwaiger im Zusammenhang mit jenem Verstoß eingeleiteter straf-, verwaltungsrechtlicher und anderer Maßnahmen oder rechtskräftiger Entscheidungen. Auf Antrag übermitteln die Mitgliedstaaten diese Informationen in besonderen Fällen der Kommission.

(2) Wird die Verfolgung eines Verstosses gemäß Artikel 31 Absatz 4 übertragen, so trifft der Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung geeignete Maßnahmen nach Artikel 31.

(3) Der Mitgliedstaat der Flagge oder der Registrierung meldet der Kommission umgehend die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sowie den Namen und die äusseren Kennbuchstaben und -ziffern des betreffenden Fahrzeugs.

Artikel 34

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Vermeidung und Verfolgung von Unregelmässigkiten erlassen.

Sie melden jedes Jahr alle Änderungen des Mindest- und des Hoechstbetrags der für die unterschiedlichen Verstösse vorgesehenen Geldbussen sowie die Art aller anderen verhängbaren Strafen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmässig über die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Inspektionen und Kontrollen, insbesondere über Anzahl und Art der festgestellten Verstösse sowie die von ihnen gegen diese Verstösse getroffenen Maßnahmen. Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten ihr die Höhe der gegen einzelne Verstösse verhängten Geldbussen mit.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der nach den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen.

TITEL IX

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. Juni einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung während des abgelaufenen Kalenderjahres unter Angabe der eingesetzten technischen und personellen Mittel sowie der möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Die Kommission erstellt anhand der Berichte der Mitgliedstaaten und ihrer eigenen Feststellungen einen Jahresbericht und teilt jedem Mitgliedstaat die ihn betreffenden Punkte mit. Nach gebührender Berücksichtigung der Antworten der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission diesen Bericht zusammen mit den Antworten der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel.

Artikel 36

Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingesetzte Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur (im folgenden "Ausschuß" genannt) von seinem Vorsitzenden auf dessen Veranlassung oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats befasst.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb der in dem vorstehenden Absatz genannten Frist mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Daten vertraulich behandelt werden.

(2) Der Name einer natürlichen oder einer juristischen Person darf der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat nur dann mitgeteilt werden, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen oder zur Verhinderung bzw. zur Verfolgung von Verstössen oder zur Überprüfung offensichtlicher Verstösse erforderlich ist.

Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen erst dann übermittelt werden, wenn sie mit anderen Daten so aufbereitet worden sind, daß eine natürliche oder eine juristische Person weder mittelbar noch unmittelbar identifiziert werden kann.

(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauschten Daten dürfen nicht an andere als die in den Mitgliedstaaten oder in den Gemeinschaftsorganen tätigen Personen weitergeleitet werden, die aufgrund ihres Amtes Zugang zu diesen Daten haben müssen, es sei denn, daß die Mitgliedstaaten, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen.

(4) Die aufgrund dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen Daten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und sind in derselben Weise zu schützen, wie entsprechende Daten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des empfangenden Mitgliedstaates und nach den für die Gemeinschaftsorgane geltenden Datenschutzvorschriften zu schützen sind.

(5) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen nur dann zu anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, wenn die Behörden, welche die Daten übermitteln, ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen, sowie unter der Bedingung, daß die Vorschriften, die im Mitgliedstaat der empfangenden Behörde gelten, eine derartige Verwendung oder Übermittlung nicht verbieten.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dürfen dem nicht entgegenstehen, daß die aufgrund dieser Verordnung gewonnenen Daten bei rechtlichen Schritten oder Gerichtsverfahren verwendet werden, die in der Folge wegen der Nichteinhaltung von fischereirechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft unternommen bzw. angestrengt werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, welche die Daten übermittelt haben, sind über sämtliche Fälle zu unterrichten, in denen die Daten für die vorgenannten Zwecke verwendet werden.

Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Strafrechtssachen ergeben.

(7) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission davon, daß nach Abschluß einer Untersuchung festgestellt wurde, daß eine natürliche oder eine juristische Person, deren Name der Kommission aufgrund dieser Verordnung mitgeteilt wurde, nicht an einem Verstoß beteiligt war, so teilt die Kommission der/den Partei(en), der/denen die Kommission den Namen jener Person übermittelt hat, unverzueglich das Ergebnis der Untersuchung bzw. des betreffenden Verfahrens mit. Die betreffende Person darf nicht länger so behandelt werden, als wäre sie an den der ersten Mitteilung zugrundeliegenden Unregelmässigkeiten beteiligt. Die Daten, die in einer Form gespeichert wurden, welche die Identifizierung der betroffenen Person zulässt, sind unverzueglich zu löschen.

(8) Aufgrund der Absätze 1 bis 5 darf die Veröffentlichung von allgemeinen Daten oder von Untersuchungen, die keine auf natürliche oder juristische Person bezogene Einzelangaben enthalten, nicht untersagt werden.

(9) Die Daten im Sinne dieser Verordnung dürfen in einer die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichenden Form nur so lange gespeichert werden, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist.

(10) Die im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Daten sind den betroffenen natürlichen oder juristischen Personen auf Antrag vorzulegen.

Artikel 38

Diese Verordnung gilt unbeschadet einzelstaatlicher Kontrollbestimmungen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und im Einklang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stehen.

Die einzelstaatlichen Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (9) mitzuteilen.

Artikel 39

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 wird zum 1. Januar 1994 aufgehoben, mit Ausnahme des Artikels 5, der so lange anwendbar bleibt, bis die Verordnungen, mit denen die in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verzeichnisse erstellt werden, in Kraft getreten sind.

(2) Bezugnahmen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 40

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Die Mitgliedstaaten sind bis zum 1. Januar 1996 von der Verpflichtung, die Bestimmungen der Artikel 9, 15 und 18 bezueglich der EDV-gestützten Übermittlung der Verkaufsabrechnungen und der Aufzeichnungen von Anlandungen anzuwenden, befreit.

Die Mitgliedstaaten sind bis zum 1. Januar 1999 in bezug auf die Fischereitätigkeit im Mittelmeer von der Verpflichtung, die Bestimmungen der Artikel 6, 8 und 19 anzuwenden, befreit.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SMET

(1) ABl. Nr. C 280 vom 29. 10. 1992, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993, S. 55.

(3) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 36.

(4) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2).

(6) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 1).

(7) ABl. Nr. L 20 vom 25. 1. 1989, S. 5.

(8) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1).

(9) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 19.