32004R0601

Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999

Amtsblatt Nr. L 097 vom 01/04/2004 S. 0016 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates

vom 22. März 2004

zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Übereinkommen" genannt) wurde durch den Beschluss 81/691/EWG(2) im Namen der Gemeinschaft genehmigt und ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

(2) Dieses Übereinkommen setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durch Schaffung einer Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "CCAMLR" genannt) und die Verabschiedung von Bestandserhaltungsmaßnahmen durch die CCAMLR, die für die Vertragsparteien verbindlich werden.

(3) Die Gemeinschaft sollte als Vertragspartei des Übereinkommens darauf achten, dass die von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen auf die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Anwendung finden.

(4) Zu den genannten Maßnahmen gehören zahlreiche Bestimmungen zur Überwachung der Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich, die in Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(3) als besondere Bestimmungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in die Gemeinschaftsvorschriften aufgenommen werden müssen.

(5) Einige dieser Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3943/90 des Rates vom 19. Dezember 1990 zur Durchführung des Beobachtungs- und Inspektionssystems gemäß Artikel XXIV des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(4), der Verordnung (EG) Nr. 66/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 mit Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei in der Antarktis(5) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1721/1999 des Rates vom 29. Juli 1999 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(6) in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(6) Zur Anwendung der neuen Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR müssen die genannten Verordnungen aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt werden, in der die besonderen Bestimmungen zur Fischereiüberwachung zusammengefasst sind, die sich aus den Verpflichtungen der Gemeinschaft als Vertragspartei des Übereinkommens ergeben.

(7) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Umsetzung durch die Gemeinschaft

a) der Kontrollmaßnahmen für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "Übereinkommen" genannt), die im Übereinkommensbereich außerhalb der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit tätig sind;

b) der Regelung, mit der die Einhaltung der durch die Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (nachstehend "CCAMLR" genannt) festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen durch Schiffe von Nichtvertragsparteien des Übereinkommens gefördert werden soll.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet des Übereinkommens; sie dient seinen Zielen und Grundsätzen sowie der Schlussakte der Konferenz, auf der das Übereinkommen angenommen wurde.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Übereinkommensbereich" den Regelungsbereich des Übereinkommens gemäß der Definition in Artikel I desselben;

b) "antarktische Konvergenz" die Linie, die folgende Punkte auf den Breiten- und Längenkreisen verbindet: 50° S, 0°-50° S, 30° O-45° S, 30° O-45° S, 80° O-55 °S, 80° O-55° S, 150° O-60° S, 150° O-60° S, 50° W-50° S, 50° W-50° S, 0°;

c) "Fischereifahrzeug der Gemeinschaft" ein in der Gemeinschaft registriertes Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das Meeresorganismen aus den Beständen lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich fängt und an Bord behält;

d) "VMS" das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem, das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert ist;

e) "neue Fischerei" eine unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem statistischen FAO-Untergebiet Antarktis ausgeübte Fischerei auf eine Art, für die der CCAMLR

i) bisher keine Angaben über Verteilung, Größe, Population, Ertragspotenzial und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus der Versuchsfischerei vorliegen,

ii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind,

iii) bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind;

f) "Versuchsfischerei": eine Fischerei, die zuvor als "neue Fischerei" im Sinne von Buchstabe e) eingestuft war. Eine Versuchsfischerei wird weiterhin als solche eingestuft, bis der CCAMLR genügend Angaben zur Verfügung stehen,

i) um eine Schätzung der Verteilung, Größe und Population der Zielart zu ermöglichen, die eine Abschätzung des Ertragspotenzials der betreffenden Fischerei zulässt,

ii) um die möglichen Auswirkungen der Fischerei auf abhängige und vergesellschaftete Arten prüfen zu können und

iii) um dem wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR zu erlauben, Empfehlungen über angemessene Fangmengen sowie gegebenenfalls den Fischereiaufwand und das zu verwendende Fanggerät abzugeben;

g) "CCAMLR-Inspektor" einen von einer Vertragspartei des Übereinkommens für die Durchführung der Kontrollregelung gemäß Artikel 1 Absatz 1 bestellten Inspektor;

h) "CCAMLR-Kontrollregelung" den von der CCAMLR angenommenen Text über die Überwachung und Kontrolle auf See von Schiffen unter der Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens;

i) "Schiff einer Nichtvertragspartei" ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Nichtvertragspartei des Übereinkommens führt und bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet wurde;

j) "Vertragspartei" eine Vertragspartei des Übereinkommens;

k) "Schiff einer Vertragspartei" ein Schiff, das die Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens führt;

l) "Sichten" jede Beobachtung eines Schiffes unter der Flagge einer Nichtvertragspartei durch ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Vertragspartei des Übereinkommens führt und im Übereinkommensbereich tätig ist, oder durch ein in einer Vertragspartei des Übereinkommens registriertes Flugzeug, das den Übereinkommensbereich überfliegt, oder durch einen CCAMLR-Inspektor;

m) "IUU-Tätigkeiten" illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischerei im Übereinkommensbereich;

n) "IUU-Schiff" jedes Schiff, dass im Übereinkommensbereich einer illegalen, nicht regulierten und nicht gemeldeten Fischereitätigkeit nachgeht.

KAPITEL II ZUGANG ZUR FISCHEREI IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 3

Spezielle Fangerlaubnis

(1) Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94(8) erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Bestände im Übereinkommensbereich zu befischen, die Fänge an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Tagen nach Erteilung der Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 auf elektronischem Wege die nachstehenden Angaben zu dem Schiff, für das die Erlaubnis gilt:

a) Name des Schiffes;

b) Zeitraum, in dem das Schiff im Übereinkommensbereich fischen darf, unter Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Tätigkeiten beginnen bzw. enden;

c) Fanggebiet bzw. Fanggebiete;

d) Zielart bzw. Zielarten;

e) verwendetes Fanggerät.

Die Kommission übermittelt dem Sekretariat der CCAMLR unverzüglich diese Angaben.

(3) Diese der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben umfassen außerdem die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2090/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft(9) sowie Angaben zum Heimathafen des Schiffes, den Namen des Eigners oder des Befrachters und die Bestätigung, dass der Kapitän des Schiffes über die Maßnahmen unterrichtet wurde, die in den Gebieten des Übereinkommensbereichs Anwendung finden, in denen das Schiff seine Tätigkeit ausüben wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen gemäß den Artikeln 5 bis 8.

(5) Die Mitgliedstaaten erteilen keine spezielle Fangerlaubnis für Schiffe, die im Übereinkommensbereich eine Langleinenfischerei ausüben wollen, welche nicht den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis entspricht(10).

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 4

Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Die in Artikel 3 genannte spezielle Fangerlaubnis oder eine beglaubigte Kopie davon ist auf dem Fischereifahrzeug mitzuführen und muss einem CCAMLR-Inspektor jederzeit zur Überprüfung vorgelegt werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter ihrer Flagge ihnen das Anlaufen und Verlassen aller Häfen, die Einfahrt in und Ausfahrt aus dem Übereinkommensbereich sowie die Bewegungen zwischen den statistischen FAO-Untergebieten und -Bereichen melden.

(3) Die Mitgliedstaaten vergleichen die Angaben gemäß Absatz 2 mit denjenigen, die sie über VMS für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft erhalten haben. Sie übermitteln der Kommission diese Daten auf elektronischem Wege binnen zwei Tagen nach Erhalt. Die Kommission ihrerseits leitet die Daten unverzüglich an das Sekretariat der CCAMLR weiter.

(4) Falls das VMS-System an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft nicht funktioniert, teilt der Flaggenmitgliedstaat der CCAMLR so bald wie möglich mit Kopie an die Kommission den Namen des Schiffes sowie Uhrzeit, Datum und Position des Schiffes bei Ausfall des VMS mit. Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR unverzüglich über die Wiederinbetriebnahme des VMS.

Artikel 5

Zugang zur Krebsfischerei

(1) Die Flaggenmitgliedstaaten unterrichten die Kommission von der Absicht eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebsfischerei auszuüben. Diese Mitteilung erfolgt vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit und enthält die interne Nummer der Fischereifahrzeugkartei sowie den Forschungs- und Fangplan des betreffenden Schiffes.

(2) Die Kommission prüft die Mitteilung, stellt fest, ob sie den geltenden Vorschriften genügt, und teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis mit. Die Mitgliedstaaten können ihren Schiffen die spezielle Fangerlaubnis nach Eingang der Ergebnisse der Kommission oder binnen zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Ergebnisse erteilen. Die Kommission unterrichtet die CCAMLR demgemäß spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Fangtätigkeit.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

Zugang zu neuen Fischereien

(1) Die Ausübung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, sofern sie nicht gemäß den Absätzen 2 bis 5 ausdrücklich genehmigt wurde.

(2) Für den Zugang zu einer neuen Fischerei kommen nur solche Schiffe infrage, die aufgrund ihrer Ausstattung und Auslegung allen einschlägigen von der CCAMLR festgelegten Erhaltungsmaßnahmen entsprechen können.

Schiffe, die in der Liste der IUU-Schiffe der CCAMLR gemäß Artikel 29 aufgeführt sind, kommen für den Zugang zu einer neuen Fischerei nicht infrage.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission spätestens vier Monate vor der Jahrestagung der CCAMLR mit, dass ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft beabsichtigt, eine neue Fischerei im Übereinkommensbereich aufzunehmen.

Zusammen mit der Meldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit möglich die nachstehenden Angaben:

a) die Art der vorgesehenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die erforderlich sind, um eine rentable Fischerei ausüben zu können;

b) biologische Daten wie Bestandsverteilung, Bestandsgröße, Angaben zur Population und Bestandsabgrenzung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen zusammengestellt wurden;

c) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich überhaupt auf diese Arten auswirken wird;

d) Angaben, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotenzials hilfreich sein könnten.

(4) Die Kommission übermittelt der CCAMLR die Angaben nach Absatz 3 zusammen mit allen weiteren ihr zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen zur Prüfung.

(5) Hat die CCAMLR einer neuen Fischerei zugestimmt, so wird diese Fischerei wie folgt genehmigt:

a) von der Kommission in Fällen, in denen die CCAMLR keine Erhaltungsmaßnahmen für die neue Fischerei festgelegt hat, und

b) in allen anderen Fällen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Zugang zu Versuchsfischereien

(1) Die Ausübung einer Versuchsfischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, sofern sie nicht gemäß den Absätzen 2 bis 7 ausdrücklich genehmigt wurde.

(2) Nur Schiffe, die durch ihre Ausstattung und Auslegung allen einschlägigen Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR entsprechen können, kommen für den Zugang zu einer Versuchsfischerei infrage.

Schiffe, die in der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 29 aufgeführt sind, kommen für den Zugang zu einer Versuchsfischerei nicht infrage.

(3) Jeder Mitgliedstaat, der an einer Versuchsfischerei teilnimmt oder die Absicht hat, einem Schiff die Teilnahme daran zu gestatten, erstellt einen Forschungs- und Fischereiplan, den er der CCAMLR bis zu einem von der CCAMLR festgesetzten Zeitpunkt direkt mit Kopie an die Kommission übermittelt.

Dieser Plan umfasst die nachstehenden, dem Mitgliedstaat vorliegenden Angaben:

a) eine kurze Darstellung, aus der hervorgeht, dass und wie der Mitgliedstaat den vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR erstellten Datenerfassungsplan einhält;

b) die Art der Versuchsfischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgesehenes Fanggebiet und Hoechstfangmengen für die kommende Fangperiode;

c) biologische Daten aus umfassenden bestandskundlichen Erhebungen (z. B. Verteilung, Größe, Population und Bestandsabgrenzung);

d) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, dass die vorgesehene Fischerei sich überhaupt auf diese Arten auswirken wird;

e) Angaben, die im Rahmen anderer Fischereien im gleichen Gebiet oder aber ähnlicher Fischereien in anderen Gebieten zusammengestellt wurden und für die Einschätzung des Ertragspotenzials hilfreich sein könnten.

(4) Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe an der Versuchsfischerei teilnehmen, übermittelt der CCAMLR jährlich vor Ablauf der von der CCAMLR vorgesehenen Frist mit Kopie an die Kommission die in dem vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR für die betreffende Fischerei entwickelten Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben.

Hat ein Mitgliedstaat die im Datenerfassungsplan vorgesehenen Angaben über die letzte Fangperiode der CCAMLR nicht vorgelegt, so ist es seinen Schiffen untersagt, die Versuchsfischerei fortzusetzen, bevor die entsprechenden Daten der CCAMLR - mit Kopie an die Kommission - vorgelegt und vom wissenschaftlichen Ausschuss des CCAMLR geprüft worden sind.

(5) Ein Mitgliedstaat, der seinen Schiffen die Teilnahme an einer bereits aufgenommenen Versuchsfischerei erlauben will, unterrichtet die CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens drei Monate vor der nächsten Jahrestagung der CCAMLR von seiner Absicht. Der betreffende Mitgliedstaat wartet den Abschluss dieser Tagung ab, bevor er seinen Schiffen erlaubt, die Tätigkeit aufzunehmen.

(6) Mindestens drei Monate vor Beginn einer jeden Fangreise übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission direkt für jedes an der Versuchsfischerei beteiligte Schiff Name, Schiffstyp, Tonnage, Registriernummer und Funkzeichen.

(7) Fangkapazität und Fischereiaufwand werden vorsorglich auf das Maß begrenzt, das erforderlich ist, um die im Datenerfassungsplan vorgesehenen und für die Schätzungen gemäß Artikel 2 Buchstabe f) erforderlichen Daten zusammenzustellen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Zugang zur Fischerei zu Forschungszwecken

(1) Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von weniger als 50 Tonnen Flossenfische zu tätigen, davon höchstens 10 Tonnen Dissostichus spp. und weniger als 0,1 % der zulässigen Fangmenge für Krill, Kalmare und Krebse, übermittelt folgende Angaben direkt der CCAMLR mit Kopie an die Kommission:

a) Name des Schiffes;

b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern;

c) Bereich und Untergebiet, in denen zu Forschungszwecken Fänge getätigt werden sollen;

d) voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Schiffe den Übereinkommensbereich anlaufen und wieder verlassen;

e) Forschungsziel;

f) Fangausrüstung.

(2) Die Gemeinschaftsschiffe gemäß Absatz 1 sind von den Erhaltungsmaßnahmen betreffend Mindestmaschenöffnungen, Verbote bestimmter Fanggeräte, Schutzzonen, Fangperioden und Mindestgrößen sowie der Meldepflicht mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 1 freigestellt.

(3) Ein Mitgliedstaat, dessen Schiffe beabsichtigen, zu Forschungszwecken Fänge von über 50 Tonnen oder mehr als 10 Tonnen Dissostichus spp. oder mehr als 0,1 % der zulässigen Fangmenge für Krill, Kalmare und Krebse zu tätigen, übermittelt der CCAMLR mit Kopie an die Kommission mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Beginn der Forschungsfischerei ein entsprechendes Forschungsprogramm gemäß den vom wissenschaftlichen Ausschuss der CCAMLR angenommenen Standardleitlinien und -formularen zur Prüfung. Die geplante Fischerei zu Forschungszwecken darf nicht ausgeübt werden, bevor die CCAMLR die Prüfung dieser Pläne abgeschlossen und ihre Entscheidung mitgeteilt hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der CCAMLR die Fang- und Aufwandsdaten zu den Forschungsfischereitätigkeiten nach den Absätzen 1, 2 und 3 mit Kopie an die Kommission. Sie übermitteln der CCAMLR eine Zusammenfassung der Ergebnisse mit Kopie an die Kommission binnen 180 Tagen nach Abschluss der Fischerei. Binnen 12 Monaten nach Abschluss der Fischerei zu Forschungszwecken legt der Mitgliedstaat der CCAMLR einen vollständigen Forschungsbericht mit Kopie an die Kommission vor.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL III ÜBERMITTLUNG VON DATEN

ABSCHNITT 1 FANG- UND AUFWANDSMELDUNG

Artikel 9

Fang- und Aufwandsmeldung

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen für jeden Meldezeitraum nach einem der drei Systeme gemäß Artikel 10, 11 oder 12 Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand je nach gefangenen Arten und statistischen FAO-Gebieten, -Untergebieten oder -Bereichen machen.

(2) Die Fang- und Aufwandsmeldung muss für den betreffenden Zeitraum folgende Angaben enthalten:

a) Name des Schiffes;

b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern,

c) Gesamtfangmenge der befischten Arten,

d) Gesamtzahl der Fangtage und -stunden,

e) an Bord befindliche Mengen aller Arten und Beifänge,

f) Anzahl der Haken im Falle der Langleinenfischerei.

(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens einen Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums gemäß den Artikeln 10, 11 und 12 eine Fang- und Aufwandsmeldung.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens drei Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums auf elektronischem Wege die Fang- und Aufwandsmeldungen der Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. In jeder Fang- und Aufwandsmeldung ist der entsprechende Meldezeitraum angegeben.

(5) Die Kommission übermittelt der CCAMLR spätestens fünf Tage nach Ablauf eines jeden Meldezeitraums die gemäß Absatz 3 bei ihr eingegangenen Fang- und Aufwandsmeldungen.

(6) Diese Meldesysteme gelten auch für alle zu Forschungszwecken gefangenen Arten, sobald die Fänge in einem bestimmten Zeitraum 5 Tonnen überschreiten, sofern für die einzelnen Arten keine Sonderbestimmungen gelten.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Monatliches Meldesystem

(1) Für das monatliche Meldesystem gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat.

(2) Das monatliche Meldesystem gilt für

a) die Fischerei auf Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

b) die Fischerei auf Euphasia superba im statistischen FAO-Gebiet 48 und den statistischen FAO-Bereichen 58.4.2 sowie 58.4.1.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Zehn-Tage-Meldesystem

(1) Für das Zehn-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in drei Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B und C vom 1. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 20. Tag und vom 21. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

(2) Das Zehn-Tage-Meldesystem gilt für jede Fangsaison für

a) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides und andere Tiefseearten im statistischen FAO-Bereich 58.5.2;

b) die Versuchsfischerei auf Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

c) die Fischerei auf Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im statistischen FAO-Untergebiet 48.3, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 12

Fünf-Tage-Meldesystem

(1) Für das Fünf-Tage-Meldesystem wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

(2) Das Fünf-Tage-Meldesystem gilt für

a) die Fischerei auf Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

b) die Fischerei auf Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4;

c) die Versuchsfischereien auf Disstostichus eleginoides im gesamten Übereinkommensbereich nach genau abgegrenzten Rechtecken gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 600/2004.

(3) Hat die CCAMLR die Einstellung einer Fischerei mitgeteilt, weil die im vorliegenden Artikel vorgeschriebenen Meldungen nicht erfolgt sind, so stellen die betroffenen Schiffe ihre Tätigkeiten in der genannten Fischerei umgehend ein. Diese Schiffe dürfen ihre Tätigkeiten erst dann wieder aufnehmen, wenn die fehlende Meldung oder gegebenenfalls eine Erklärung der technischen Schwierigkeiten, die die Meldung verhindert haben, bei der CCAMLR eingegangen sind.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 2 MONATLICHE MELDUNG DETAILLIERTER DATEN FÜR DIE FISCHEREI MIT SCHLEPPNETZEN, LANGLEINEN UND KORBREUSEN

Artikel 13

Monatliche Meldung detaillierter Fang- und Aufwandsdaten

(1) Für jede Fangsaison übermitteln die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats spätestens am 15. des darauf folgenden Monats die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten für die Fischerei mit Schleppnetz, Langleinen oder Korbreusen des jeweiligen Fangmonats; diese Bestimmung gilt für folgende Arten und Gebiete:

a) Champsocephalus gunnari im statistischen FAO-Bereich 58.5.2 und im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

b) Dissostichus eleginoides in den statistischen FAO-Untergebieten 48.3 und 48.4;

c) Dissostichus eleginoides im statistischen FAO-Bereich 58.5.2;

d) Electrona carlsbergi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

e) Martialia hyadesi im statistischen FAO-Untergebiet 48.3;

f) Paralomis spp. (Ordnung Decapoda, Unterordnung Reptantia) im statistischen FAO-Untergebiet 48.3, außer in der ersten Phase der CCAMLR-Regelung für Versuchsfischerei auf diese Art in diesem Untergebiet.

(2) Die Angaben sind für die Fischereien gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und f) für jedes Ausbringen des Fanggeräts und in den anderen Fällen für jeden Hol zu melden.

(3) Alle Fänge von Ziel- und Beifangarten sind nach Arten aufgeschlüsselt zu melden. Diese Angaben schließen die Anzahl gefangener und wieder freigelassener oder verendeter Seevögel und Meeressäugetiere nach Arten ein.

(4) Am Ende eines jeden Kalendermonats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Daten. Letztere leitet diese Daten unverzüglich an die CCAMLR weiter.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Monatliche Meldung detaillierter biologischer Daten

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nach den Bestimmungen des Artikels 13 und für die dort genannten Fischereien Angaben über die Längenzusammensetzung repräsentativer Proben der Ziel- und Beifangarten.

(2) Bei der Längenangabe handelt es sich um die Gesamtlänge des Fisches, abgerundet auf ganze Zentimeter, und die repräsentativen Proben müssen aus einem einzigen Feld von 0,5o Breitengrad mal 1o Längengrad stammen. Befischt das Schiff innerhalb eines Monats mehrere solcher Felder, so ist die Längenzusammensetzung für jedes einzelne Feld anzugeben.

(3) Für die Angaben zu der Fischerei gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) umfasst die repräsentative Probe mindestens 500 Fische.

(4) Am Ende eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten die eingegangenen Meldungen an die Kommission, die sie unverzüglich an die CCAMLR weiterleitet.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 15

Einstellung der Fischerei wegen fehlender Meldungen

Hat die CCAMLR einem Mitgliedstaat mitgeteilt, dass eine Fischerei aufgrund des Fehlens der in Artikel 13 und 14 vorgesehenen Meldungen einzustellen ist, so veranlasst der betreffende Mitgliedstaat umgehend die Einstellung der Tätigkeiten seiner an der betreffenden Fischerei teilnehmenden Schiffe.

ABSCHNITT 3 JÄHRLICHE MELDUNG DER FANGMENGEN

Artikel 16

Gesamtfangmengen

(1) Unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 melden die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 31. Juli die nach Schiffen aufgeschlüsselten Gesamtfangmengen, die im Vorjahr von den Gemeinschaftsschiffen unter ihrer Flagge getätigt wurden.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 17

Aggregierte Daten zur Krillfischerei

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die sich an der Krillfischerei im Übereinkommensbereich beteiligt haben, übermitteln den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Flagge sie führen, alljährlich bis zum 1. Januar die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten der vorangegangenen Fangsaison.

(2) Die Mitgliedstaaten aggregieren die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten nach Rechtecken von 10 × 10 Seemeilen und Zeiträumen von zehn Tagen und übermitteln sie alljährlich bis zum 1. März der Kommission.

(3) Zur Erstellung der detaillierten Fang- und Aufwandsdaten wird der Kalendermonat in drei Berichtszeiträume von jeweils zehn Tagen unterteilt: Tag 1 bis Tag 10, Tag 11 bis Tag 20 und Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats. Diese zehntägigen Meldezeiträume werden als Zeiträume A, B und C bezeichnet.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 18

Fangdaten zur Krebsfischerei im statistischen FAO-Untergebiet 48.3

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 Krebse fischen, übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 25. September Angaben zum Verlauf der Fischerei und zu den vor dem 31. August desselben Jahres getätigten Krebsfängen. Die Kommission übermittelt der CCAMLR diese Daten bis zum 30. September eines jeden Jahres.

(2) Die Angaben zu den nach dem 31. August eines jeden Jahres getätigten Fängen sind der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Fischerei mitzuteilen. Die Kommission übermittelt der CCAMLR diese Daten spätestens drei Monate nach Einstellung der Fischerei.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 19

Detaillierte Fang- und Aufwandsdaten zur Versuchsfischerei auf Tintenfisch im statistischen FAO-Untergebiet 48.3

(1) Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im statistischen FAO-Untergebiet 48.3 auf Tintenfisch (Martialia hyadesi) fischen, übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 25. September die detaillierten Fang- und Aufwandsdaten zu dieser Fischerei. Diese Daten umfassen auch die Anzahl Meeresvögel und -säugetiere, aufgeschlüsselt nach Arten, die gefangen und wieder freigelassen wurden oder verendet sind. Die Kommission übermittelt der CCAMLR diese Daten alljährlich bis zum 30. September.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

ABSCHNITT 1 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN AUF SEE

Artikel 20

Geltungsbereich

Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens.

Artikel 21

Von den Mitgliedstaaten für Kontrollen auf See bestellte CCAMLR-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten können CCAMLR-Inspektoren bestellen, die an Bord von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder nach Absprache mit einer anderen Vertragspartei an Bord von Schiffen dieser Vertragspartei gehen können, die im Übereinkommensbereich Fischerei auf lebende Meeresschätze oder wissenschaftliche Forschung zu den Fischereiressourcen betreiben oder beabsichtigen, dies zu tun.

(2) Die CCAMLR-Inspektoren kontrollieren die im Übereinkommensbereich tätigen Schiffe, die die Flagge einer anderen Vertragspartei als der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten führen, auf Einhaltung der von der CCAMLR erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen und die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft auch auf Einhaltung aller sonstigen für diese Schiffe geltenden Bestandserhaltungs- oder Kontrollmaßnahmen der Gemeinschaft.

(3) Die CCAMLR-Inspektoren müssen mit den Fischereitätigkeiten und den wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten, die Gegenstand der Kontrollen sind, sowie mit den Bestimmungen des Übereinkommens und den gemäß dem Übereinkommen ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen vertraut sein. Die Mitgliedstaaten bescheinigen die Befähigung der von ihnen bestellten Inspektoren.

(4) Die Inspektoren müssen die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, von dem sie bestellt wurden, und unterstehen bei der Wahrnehmung ihrer Inspektionsaufgaben ausschließlich der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats. Sie führen während ihrer Anwesenheit an Bord den Status von Schiffsoffizieren und müssen sich in der Sprache des Flaggenstaats des Fahrzeugs verständigen können, an dessen Bord sie ihre Aufgaben wahrnehmen.

(5) Jeder CCAMLR-Inspektor führt einen von dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, ausgestellten Dienstausweis nach dem von der CCAMLR zugelassenen oder ausgegebenen Muster bei sich. Diesem Ausweis ist zu entnehmen, dass der Inspektor befugt ist, im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung Kontrollen vorzunehmen.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen dem Sekretariat der CCAMLR mit Kopie an die Kommission binnen 14 Tagen die Namen der von ihnen bestellten Inspektoren mit.

(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der Durchführung dieser Regelung zusammen.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Tätigkeiten, die der Kontrolle unterliegen

Der Kontrolle unterliegen Tätigkeiten zur wissenschaftlichen Erforschung oder zur Nutzung lebender Meeresschätze im Übereinkommensbereich. Von der Ausübung einer solchen Tätigkeit wird ausgegangen, wenn ein CCAMLR-Inspektor feststellt, dass für ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mindestens eines der vier nachstehenden Kriterien erfuellt ist und dies nicht bestritten wird:

a) Das Fanggerät ist im Einsatz, war soeben im Einsatz oder ist einsatzbereit, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:

i) Netze, Leinen oder Korbreusen sind im Wasser;

ii) Schleppnetze und Klappen sind gerüstet;

iii) Haken, Reusen und Fallen sind mit Ködern bestückt oder die Köder sind aufgetaut und gebrauchsfertig;

iv) das Logbuch enthält Hinweise auf einen soeben abgeschlossenen oder beginnenden Fangeinsatz;

b) Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, werden verarbeitet oder sind soeben verarbeitet worden, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:

i) an Bord sind frische Fische oder Fischabfälle eingelagert;

ii) Fisch wird zu Gefrierfisch verarbeitet;

iii) es liegen entsprechende Informationen zu den Arbeitsvorgängen oder Erzeugnissen vor;

c) das Fanggerät des Schiffes ist ausgebracht, was u. a. durch folgende Beobachtungen belegt wird:

i) das Fanggerät trägt die Kennbuchstaben des Schiffes;

ii) das Fanggerät entspricht dem an Bord des Schiffes befindlichen Gerät;

iii) im Logbuch ist vermerkt, dass das Fanggerät ausgebracht ist;

d) Fische, die im Übereinkommensbereich vorkommen, oder deren Verarbeitungserzeugnisse sind an Bord des Schiffes eingelagert.

Artikel 23

Kennzeichnung der Schiffe mit Inspektoren an Bord

(1) Die Schiffe, an deren Bord sich CCAMLR-Inspektoren befinden, führen eine besondere Flagge oder einen besonderen Wimpel, die bzw. der von der CCAMLR zugelassen ist und anzeigt, dass die Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben im Rahmen der CCAMLR-Kontrollregelung wahrnehmen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

Kontrollen auf See

(1) Jedes Gemeinschaftsschiff, das sich zur Fischerei auf lebende Meeresschätze oder zu deren wissenschaftlicher Erforschung im Übereinkommensbereich aufhält, ist bei Angabe des entsprechenden Signals des internationalen Signalkodes durch ein Schiff mit einem CCAMLR-Inspektor gemäß Artikel 23 an Bord verpflichtet, seine Fahrt zu stoppen oder sonstige erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung des sicheren und unverzüglichen Übersetzens des Inspektors an Bord zu treffen, sofern das Fahrzeug nicht aktiv Fischerei betreibt; in diesem Fall kommt es dieser Verpflichtung schnellstmöglich nach.

(2) Der Kapitän gestattet dem Inspektor und gegebenenfalls dessen Assistenten das Übersetzen an Bord. Der Inspektor weist sich beim Anbordgehen durch das in Artikel 21 Absatz 5 genannte Dokument aus. Der Kapitän unterstützt die Inspektoren bei der Erfuellung ihrer Aufgaben; dazu gehört im Bedarfsfall auch der Zugang zu den Kommunikationssystemen.

(3) Die Kontrollen sind so durchzuführen, dass das Fahrzeug so wenig wie möglich behindert oder gestört wird. Die Ermittlungen beschränken sich auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestandserhaltungsmaßnahmen der CCAMLR, die für den betreffenden Flaggenstaat gelten.

(4) Die Inspektoren sind befugt, Fänge, Netze und anderes Fanggerät sowie die Fang- bzw. Forschungstätigkeit zu kontrollieren; sie dürfen Aufzeichnungen und Eintragungen über Fang und Position einsehen, soweit dies zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Inspektoren dürfen beanstandete Verstöße gegen geltende CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen erforderlichenfalls mit Fotografien und/oder einem Videofilm dokumentieren.

(5) CCAMLR-Inspektoren bringen an Netzen oder anderem Fanggerät, das vermutlich bei einem Verstoß gegen geltende CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen verwendet wurde, eine von der CCAMLR-zugelassene Kennmarke an. Sie vermerken dies in dem Bericht gemäß Artikel 25 Absätze 3 und 4.

(6) Weigert sich ein Schiff zu halten oder einem Inspektor auf andere Weise das Übersetzen auf das Schiff zu erleichtern, oder beeinträchtigt der Kapitän oder die Mannschaft die genehmigte Tätigkeit eines Inspektors, so erstellt der Inspektor einen detaillierten Bericht mit der ausführlichen Beschreibung aller Umstände und übermittelt ihn dem bestellenden Staat gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 25.

Wird die Tätigkeit eines Inspektors beeinträchtigt oder einer in Ausübung seiner Pflichten geäußerten zumutbaren Bitte nicht entsprochen, so geht der Flaggenmitgliedstaat so vor, als wäre dieser Inspektor ein Inspektor des betreffenden Mitgliedstaats.

Der Flaggenmitgliedstaat berichtet gemäß Artikel 26 über seine nach diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen.

(7) Vor Verlassen des kontrollierten Fahrzeugs händigt der CCAMLR-Inspektor dem Kapitän ein Exemplar des ausgefuellten Kontrollberichts gemäß Artikel 25 aus.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 25

Kontrollbericht

(1) Über alle Kontrollen auf See gemäß Artikel 24 wird ein Kontrollbericht in der von der CCAMLR genehmigten Form erstellt, der den folgenden Bestimmungen genügt:

a) Der CCAMLR-Inspektor hält alle vermutlichen Verstöße gegen die geltenden Erhaltungsmaßnahmen fest. Der Inspektor gibt dem Kapitän des Schiffes während der Kontrolle Gelegenheit, auf dem Formblatt des Kontrollberichts zu allen Aspekten des Kontrollvorgangs Stellung zu nehmen.

b) Der Inspektor unterzeichnet den Bericht. Der Kapitän wird aufgefordert, durch seine Unterschrift den Empfang des Berichts zu bestätigen.

(2) Der CCAMLR-Inspektor legt dem Mitgliedstaat, der ihn bestellt hat, spätestens 15 Tage nach seiner Ankunft im Hafen eine Kopie des Kontrollberichts vor, dem er etwaige Fotografien und/oder Videofilme beifügt.

(3) Der Mitgliedstaat, der den CCAMLR-Inspektor bestellt hat, übermittelt der CCAMLR spätestens 15 Tage nach Erhalt des Berichts eine Kopie davon, der er gegebenenfalls zwei Exemplare der Fotografien und der Videofilme beifügt.

Außerdem übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission spätestens sieben Tage nach Erhalt des Berichts eine Kopie desselben mit Kopien möglicher Fotografien und Videofilme sowie etwaige ergänzende Berichte oder Informationen zum Kontrollbericht, die er der CCAMLR anschließend noch übermittelt hat.

(4) Jeder Mitgliedstaat, der einen Kontrollbericht oder ergänzende Berichte oder Informationen (einschließlich Berichte gemäß Artikel 24 Absatz 6) über ein Schiff unter seiner Flagge erhalten hat, übermittelt der CCAMLR eine Kopie und übermittelt auch der Kommission unverzüglich eine Kopie, der er Kopien aller Stellungnahmen und/oder Bemerkungen beifügt, die er gegebenenfalls der CCAMLR nach Erhalt dieser Berichte oder Informationen übermittelt hat.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 26

Verstoßverfahren

(1) Wird im Anschluss an Kontrollen gemäß der CCAMLR-Kontrollregelung festgestellt, dass gegen die nach Maßgabe des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen verstoßen wurde, so trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass gegen die für den Verstoß gegen die Maßnahmen des Übereinkommens verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(11)geeignete Maßnahmen eingeleitet werden.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat benachrichtigt die CCAMLR und die Kommission binnen 14 Tagen nach Einleitung der rechtlichen Schritte oder eines Verfahrens zur Verfolgung der Verstöße und hält sie über die weitere Entwicklung und den Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

(3) Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die CCAMLR mindestens einmal pro Jahr über die Ergebnisse der rechtlichen Schritte gemäß Absatz 1 und über die verhängten Strafen. Sind die rechtlichen Schritte noch nicht abgeschlossen, wird ein Bericht erstellt. Wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet oder waren sie erfolglos, muss der Bericht eine Erklärung enthalten. Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts.

(4) Die von den Flaggenmitgliedstaaten bei Verstößen gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verhängten Strafen müssen streng genug sein, um die Einhaltung dieser Maßnahmen zu gewährleisten, von Verstößen abzuschrecken und dem Schuldigen den wirtschaftlichen Gewinn aus dem Verstoß zu entziehen.

(5) Der Flaggenmitgliedstaat vergewissert sich, dass Schiffe, die gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verstoßen haben, im Übereinkommensbereich keine Fischerei ausüben, solange die auferlegten Strafen nicht erfuellt sind.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

ABSCHNITT 2 ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN IM HAFEN

Artikel 27

Überwachung und Kontrollen im Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren alle Fischereifahrzeuge, die Dissostichus spp. mitführen und ihre Häfen anlaufen.

Kontrolliert wird, ob

a) die anzulandenden oder umzuladenden Fänge

i) mit dem Dissostichus-Fangdokument gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.(12) versehen sind,

ii) mit den Angaben in diesem Dokument übereinstimmen,

b) die gegebenenfalls im Übereinkommensbereich ausgeübten Fischereitätigkeiten mit den CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen vereinbar sind.

(2) Um die Kontrollen zu erleichtern, verlangen die Mitgliedstaaten von den betroffenen Schiffen, ihre Ankunft im Hafen im Voraus anzumelden und schriftlich zu erklären, dass sie keine illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Fischerei im Übereinkommensbereich ausgeübt oder unterstützt haben. Die Einfahrt in den Hafen wird denjenigen Schiffen außer in Notfällen verweigert, die nicht erklärt haben, dass sie nicht an illegaler, nicht regulierter oder nicht gemeldeter Fischerei teilgenommen haben, oder die keine Erklärung abgegeben haben.

Schiffe, die in den Hafen einlaufen dürfen, werden von den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats so bald wie möglich und spätestens 48 Stunden nach Ankunft im Hafen kontrolliert.

Die Kontrolle darf das Schiff und die Besatzung nicht über Gebühr behindern und muss sich nach den einschlägigen Bestimmungen der CCAMLR-Kontrollregelung richten.

(3) Falls es Nachweise dafür gibt, dass das Fischereifahrzeug gegen die Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR verstoßen hat, genehmigen die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weder die Anlandung noch die Umladung der Fänge.

Der Hafenmitgliedstaat unterrichtet den Flaggenstaat von seinen Ergebnissen und arbeitet bei der Untersuchung des vermutlichen Verstoßes und gegebenenfalls bei der Anwendung der im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Strafen mit diesem zusammen.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die CCAMLR schnellstmöglich über alle Schiffe gemäß Absatz 1, denen die Einfahrt in den Hafen oder die Genehmigung zur Anlandung bzw. Umladung vom Dissostichus spp. verweigert wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln gleichzeitig eine Kopie dieser Mitteilung an die Kommission.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V FISCHEREIFAHRZEUGE, DIE IM ÜBEREINKOMMENSBEREICH ILLEGALE, NICHT REGULIERTE ODER NICHT GEMELDETE FISCHEREI AUSÜBEN

ABSCHNITT 1 FISCHEREIFAHRZEUGE DER VERTRAGSPARTEIEN

Artikel 28

Durch Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien ausgeübte illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Tätigkeiten

(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird davon ausgegangen, dass ein Fischereifahrzeug einer Vertragspartei dann illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Tätigkeiten (IUU-Tätigkeiten) ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der Erhaltungsmaßnahmen der CCAMLR untergraben, wenn es

a) ohne besondere Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 oder, sofern es sich bei dem Schiff nicht um ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft handelt, ohne eine gemäß den einschlägigen CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen erteilte Lizenz oder unter Verstoß gegen die Bedingungen einer solchen Erlaubnis oder Lizenz im Übereinkommensbereich gefischt hat;

b) seine Fänge im Übereinkommensbereich nicht gemäß dem für die betreffenden Fischereien geltenden Meldesystem gemeldet oder falsche Angaben gemacht hat;

c) unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen in Schonzeiten und -gebieten gefischt hat;

d) unter Verstoß gegen die geltenden CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verbotene Fanggeräte verwendet hat;

e) Fänge von Schiffen, die auf der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, umgeladen oder an Fangtätigkeiten dieser Schiffen teilgenommen hat;

f) Fangtätigkeiten unter Verstoß gegen andere CCAMLR-Bestandserhaltungsmaßnahmen in einer Weise ausgeübt hat, die die Erreichung der Ziele des Übereinkommens gemäß dessen Artikel XXII untergräbt, oder

g) in Gewässern, die an Inseln im Übereinkommensbereich angrenzen, bei denen alle Vertragsparteien das Bestehen einer staatlichen Souveränität anerkennen, Fangtätigkeiten in einer Weise ausgeübt hat, die die Erreichung der Ziele der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergräbt.

(2) Im Falle von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gelten die Hinweise auf CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 als Hinweise auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 600/2004, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 oder die Bestimmungen der Verordnung zur alljährlichen Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in anderen Gewässern, mit denen diese Maßnahmen umgesetzt werden.

Artikel 29

Identifizierung von Schiffen, die illegale, nicht regulierte oder nicht gemeldete Tätigkeiten (IUU-Tätigkeiten) ausüben

(1) Mitgliedstaaten, die u. a. aufgrund der Anwendung der Artikel 19 bis 26 ausreichend belegte Informationen über Schiffe erhalten, die ein Kriterium oder mehrere Kriterien von Artikel 28 erfuellen, übermitteln der Kommission diese Informationen bis zum 20. April des Folgejahres der aufgezeichneten Tätigkeiten.

Die Kommission leitet die eingegangenen Informationen unverzüglich, auf jeden Fall jedoch bis zum 30. April an die CCAMLR weiter.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Erhalt den Entwurf der CCAMLR-Liste mit den Schiffen der Vertragsparteien, die vermutlich IUU-Tätigkeiten ausgeübt haben.

Der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, dessen bzw. deren Schiffe in dem Listenentwurf aufgeführt sind, übermittelt/übermitteln der Kommission bis zum 1. Juni gegebenenfalls seine/ihre diesbezüglichen Bemerkungen einschließlich nachprüfbarer VMS und anderer Nachweise, die belegen, dass die aufgeführten Schiffe keine gegen die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen verstoßenden Fangtätigkeiten ausgeübt haben und sie nicht die Möglichkeit hatten, Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich auszuüben. Die Kommission leitet diese Bemerkungen und die ergänzenden Informationen bis zum 30. Juni an die CCAMLR weiter.

(3) Bei Erhalt des Listenentwurfs gemäß Absatz 2 überwachen die Mitgliedstaaten die aufgeführten Fischereifahrzeuge genau, um deren Tätigkeiten zurück zu verfolgen und gegebenenfalls Änderungen des Namens, der Flagge oder des Eigentümers festzustellen.

(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich nach Erhalt die vorläufige CCAMLR-Liste mit den IUU-Schiffen der Vertragsparteien. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens zwei Monate vor der nächsten Jahrestagung der CCAMLR etwaige zusätzliche Bemerkungen oder Informationen zu den aufgeführten Schiffen. Die Kommission leitet diese zusätzlichen Bemerkungen und Informationen umgehend an die CCAMLR weiter.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten alljährlich über die von der CCAMLR endgültig angenommene Liste der IUU-Schiffe.

Artikel 30

Maßnahmen in Bezug auf die Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien

(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 für die Fischerei im Übereinkommensbereich erhalten;

b) Fischereifahrzeuge, die in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, keine Lizenz oder spezielle Fangerlaubnis zur Fischerei in unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit stehenden Gewässern erhalten;

c) Fischereifahrzeuge, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind, ihre Flagge nicht führen dürfen;

d) Fischereifahrzeuge, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind und freiwillig in ihre Häfen einlaufen, gemäß Artikel 27 kontrolliert werden.

(2) Folgende Tätigkeiten sind verboten:

a) für Fischereifahrzeuge, Beischiffe, Mutterschiffe und Frachtschiffe der Gemeinschaft abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 die Teilnahme an der Umladung oder Fangtätigkeit mit Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;

b) für Schiffe, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind und freiwillig in Häfen einlaufen, die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen;

c) das Chartern von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind;

d) die Einfuhr von Dissostichus spp. von Schiffen, die auf der Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente zur Begleitung einer Sendung von Dissostichus spp. gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 aus, wenn eine Erklärung vorliegt, derzufolge die betreffende Sendung von einem in der Liste der IUU-Schiffe aufgeführten Schiff gefangen wurde.

(4) Die Kommission tauscht mit anderen Vertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien, fischereilichen und sonstigen Einrichtungen alle zweckdienlichen ausreichend belegten Informationen aus, um die Verwendung falscher Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenzen für Fische von Schiffen, die auf der IUU-Liste aufgeführt sind, aufzudecken, zu kontrollieren und zu verhindern.

ABSCHNITT 2 FISCHEREIFAHRZEUGE VON NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 31

Maßnahmen in Bezug auf Staatsangehörige der Vertragsparteien

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und ergreifen im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um

a) sicherzustellen, dass ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige IUU-Fischerei weder unterstützen noch sich daran beteiligen, einschließlich der Tätigkeit an Bord von Schiffen, die auf der in Artikel 29 genannten IUU-Liste stehen,

b) diejenigen Staatsangehörigen zu ermitteln, die die Ausrüster oder wahren Eigner der IUU-Fischerei ausübenden Schiffe sind.

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, dass die Strafen für IUU-Fischerei, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Staatsangehörigen auferlegt werden, streng genug sind, um IUU-Fischerei zu verhüten, davon abzuschrecken und sie zu unterbinden sowie den Schuldigen den Gewinn aus solchen illegalen Tätigkeiten zu entziehen.

Artikel 32

Von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien ausgeübte IUU-Tätigkeiten

(1) Bei einem Schiff einer Nichtvertragspartei, das bei Fangtätigkeiten im Übereinkommensbereich gesichtet oder dem der Zugang zu einem Hafen, die Anlandung oder Umladung gemäß Artikel 27 verweigert wurde, wird davon ausgegangen, dass es IUU-Tätigkeiten ausgeübt hat, die die Wirksamkeit der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen untergraben.

(2) Im Falle von Umladungen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs unter Beteiligung eines gesichteten Schiffs einer Nichtvertragspartei gilt die Annahme der Beeinträchtigung der CCAMLR-Maßnahmen auch für alle anderen Schiffe von Nichtvertragsparteien, die an diesen Tätigkeiten mit dem genannten Schiff beteiligt waren.

Artikel 33

Kontrolle von Fischereifahrzeugen der Nichtvertragsparteien

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jedes in ihre Häfen einlaufende Schiff einer Nichtvertragspartei gemäß Artikel 32 von ihren zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 kontrolliert wird.

(2) Schiffe, die gemäß Absatz 1 kontrolliert werden, dürfen an Bord mitgeführte, unter die CCAMLR-Erhaltungsmaßnahmen fallende Fischarten nur dann anlanden oder umladen, wenn das Schiff nachweist, dass diese Fische unter Einhaltung dieser Maßnahmen und der Vorschriften des Übereinkommens gefangen wurden.

Artikel 34

Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien

(1) Ein Mitgliedstaat, der ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder diesem das Einlaufen in den Hafen, das Anlanden oder das Umladen gemäß den Artikeln 32 und 33 verweigert, bemüht sich, diesem Schiff mitzuteilen, dass die Vermutung besteht, dass es die Ziele des Übereinkommens unterläuft, und dass diese Information allen Vertragsparteien der CCAMLR und dem Flaggenstaat des Schiffs übermittelt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich sämtliche Informationen zu den Sichtungen, der Verweigerung des Zugangs zum Hafen, der Anlandungen und der Umladungen sowie der Ergebnisse aller in ihren Häfen durchgeführten Kontrollen und aller Folgemaßnahmen in Bezug auf das betreffende Schiff. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an die CCAMLR weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit alle weiteren Informationen zur umgehenden Weiterleitung an die CCAMLR vorlegen, die für die Erkennung von Schiffen der Nichtvertragsparteien, die gegebenenfalls IUU-Tätigkeiten im Übereinkommensbereich ausüben, sachdienlich sind.

(4) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten alljährlich die Schiffe der Nichtvertragsparteien mit, die in der CCAMLR-Liste der IUU-Schiffe aufgeführt sind.

Artikel 35

Maßnahmen in Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien

Artikel 30 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die Schiffe von Nichtvertragsparteien, die in der Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 34 Absatz 4 aufgeführt sind.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Durchführung

Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, und 27 werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 erlassen.

Artikel 37

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 38

Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 3943/1990, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 werden aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) Stellungnahme vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26.

(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

(4) ABl. L 379 vom 31.12.1990, S. 45.

(5) ABl. L 6 vom 10.1.1998, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2742/99 des Rates (ABl. L 341 vom 31.12.1999, S. 1).

(6) ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 14.

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(9) ABl. L 266 vom 1.10.1998, S. 27. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25).

(10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(11) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(12) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2003 (ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 1).