32000D0479

2000/479/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2004) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 28/07/2000 S. 0036 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 17. Juli 2000

über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2004)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/479/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen über die wichtigsten Emissionen und ihre Quellen zu erfassen und weiterzuleiten.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme alle drei Jahre und legt die Form und die erforderlichen Angaben für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG fest.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über Emissionen aus allen Betriebseinrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten durchführen.

(2) Dieser Bericht enthält Angaben über die in Luft und Wasser erfolgten Emissionen aller Schadstoffe, deren Schwellenwerte überschritten wurden; die Schadstoffe und Schwellenwerte sind in Anhang A1 aufgeführt.

(3) Die Emissionsdaten sind für alle Betriebseinrichtungen in dem Format gemäß Anhang A2 zu melden; dabei sind alle in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten mit den entsprechenden Quellenkategorien und den NOSE-P-Kodes gemäß Anhang A3 anzugeben.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen zusammenfassenden Bericht vor, dem die gemeldeten nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien mit Angabe der Haupttätigkeit gemäß Anhang I und der entsprechende NOSE-P-Kode gemäß Anhang A3 zu entnehmen sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht.

(2) Der erste Bericht der Mitgliedstaaten ist der Kommission im Juni 2003 vorzulegen; er soll Angaben über Emissionen im Jahr 2001 enthalten (bzw. wahlweise 2000 oder 2002, falls für 2001 keine Daten verfügbar sind).

(3) Der zweite Bericht der Mitgliedstaaten mit Daten über die Emissionen im Jahr 2004 ist der Kommission im Juni 2006 vorzulegen.

(4) Abhängig von den Ergebnissen des zweiten Meldezyklus' werden die Mitgliedstaaten ab dem Jahr T = 2008 ermutigt, alljährlich im Dezember des Jahres T die Folgeberichte an die Kommission mit Emissionsdaten des Jahres T - 1 vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Kommission fördert vorbereitende nationale Workshops die von den Mitgliedstaaten veranstaltet werden, und erstellt bis zum Dezember 2000 unter Mitwirkung von Vertretern der Industrie und in Abstimmung mit dem in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschuß einen "Leitfaden für die Umsetzung des EPER".

(2) Der "Leitfaden für die Umsetzung des EPER" behandelt Einzelheiten der Berichtsformate und erforderlichen Angaben, u. a. die Auslegung von Definitionen, Datenqualität und Datenmanagement, Hinweise auf Methoden der Emissionsabschätzung und tätigkeitsspezifische Teillisten von Schadstoffen für die in Anhang A3 aufgeführten Quellenkategorien.

(3) Nach jedem Meldezyklus veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse der Meldungen der Mitgliedstaaten und überprüft das Meldeverfahren innerhalb von sechs Monaten ab den in Artikel 2 genannten Vorlageterminen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle Angaben auf elektronischem Weg.

(2) Die Kommission veröffentlicht in Verbindung mit der Europäischen Umweltagentur diese Angaben im Internet.

(3) Die in Zusammenhang mit den Emissionsberichten verwendeten Begriffe sind in Anhang A4 definiert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

ANHANG A1

Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden Schadstoffe

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ANHANG A2

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ANHANG A3

Anzugebende Quellenkategorien und NOSE-P-Kodes

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ANHANG A4

Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem EPER

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