28.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 159/32


BESCHLUSS Nr. 573/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 die Strategie Europa 2020 für Beschäftigung und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) angenommen. Der Europäische Rat forderte die Mobilisierung aller Instrumente und Politikbereiche der Union, um die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele zu unterstützen, und forderte die Mitgliedstaaten auf, stärker koordinierte Maßnahmen zu ergreifen. Öffentlichen Arbeitsverwaltungen kommt eine zentrale Rolle zu, indem sie zum Erreichen des im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegten Kernziels beitragen, nämlich zur Verwirklichung eines Beschäftigungsniveaus von 75 % bei den Frauen und Männern im Alter zwischen 20 und 64 Jahren bis zum Jahr 2020, und zwar insbesondere durch Senkung der Jugendarbeitslosigkeit.

(2)

Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) legt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union fest, während Artikel 46 des Vertrags die Maßnahmen darlegt, mit denen diese Freizügigkeit hergestellt werden soll, insbesondere durch die Sicherstellung einer engen Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Ein mit diesem Beschluss errichtetes Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) sollte zusätzlich zu allgemeinen Aspekten der geografischen Mobilität ein breites Spektrum von Zielen und Initiativen mittels Anreizmaßnahmen abdecken, die auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Beschäftigung ausgerichtet sind.

(3)

Dieser Beschluss sollte darauf abzielen, die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit in den Zuständigkeitsbereichen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu ermutigen. Er formalisiert und verstärkt die informelle Zusammenarbeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen im Rahmen des von allen Mitgliedstaaten vereinbarten gegenwärtigen europäischen Netzes der Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Das Potenzial des ÖAV-Netzwerkes entfaltet seine volle Wirkung, wenn alle Mitgliedstaaten sich kontinuierlich an ihm beteiligen. Diese Beteiligung sollte dem Sekretariat des ÖAV-Netzwerkes mitgeteilt werden.

(4)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2010/707/EU des Rates (3) im Einklang mit Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten angenommen, die für die Jahre 2011 bis 2013 aufrechthalten wurden. Diese integrierten Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung der Reformen. Die integrierten Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß dem genannten Artikel an die Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese Empfehlungen unter anderem spezifische Empfehlungen zur Funktionsweise und Kapazität der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und zur Wirksamkeit der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten.

(5)

Es wäre nützlich, wenn sich die länderspezifischen Empfehlungen auf eine breitere Faktengrundlage, auf Rückmeldungen zum Erfolg der Umsetzung politischer Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen der Mitgliedstaaten stützen könnten. Dazu sollte das ÖAV-Netzwerk konkrete Initiativen ins Leben rufen, z. B. gemeinsame, evidenzbasierte Benchmarking-Systeme, entsprechende Maßnahmen des wechselseitigen Lernens, gegenseitige Unterstützung der Netzwerk-Mitglieder und Umsetzung strategischer Maßnahmen zur Modernisierung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen. Das Fachwissen des ÖAV-Netzwerks und seiner einzelnen Mitglieder sollte auch genutzt werden, um auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder des Beschäftigungsausschusses eine Evidenzbasis für die Entwicklung beschäftigungspolitischer Strategien bereitzustellen.

(6)

Eine stärkere und gezieltere Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitsverwaltungen sollte zu einem intensiveren Austausch vorbildlicher Verfahren führen. Das ÖAV-Netzwerk sollte Erkenntnisse aus Leistungsvergleichen („benchmarking“) und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens so miteinander verknüpfen, dass ein systematischer, dynamischer und integrierter vergleichender Lernprozess („benchlearning“) entstehen kann.

(7)

Das ÖAV-Netzwerk sollte gemäß Artikel 150 des Vertrags eng mit dem Beschäftigungsausschuss zusammenarbeiten, und es sollte zu der Arbeit des Beschäftigungsausschusses beitragen, indem es eine Evidenzbasis und Berichte über von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzte politische Strategien liefert. Beiträge des ÖAV-Netzwerks für das Europäische Parlament sollten über das Sekretariat und solche für den Rat über den Beschäftigungsausschuss — ohne Änderungen und gegebenenfalls mit Bemerkungen — übermittelt werden. Vor allem das kombinierte Wissen des ÖAV-Netzwerks um die Durchführung beschäftigungspolitischer Strategien und die vergleichende Analyse der öffentlichen Arbeitsverwaltungen könnten politischen Entscheidungsträgern auf Unions- und nationaler Ebene bei der Bewertung und Gestaltung beschäftigungspolitischer Strategien dienlich sein.

(8)

Das ÖAV-Netzwerk sollte innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zur Umsetzung beschäftigungspolitischer Initiativen wie beispielsweise der Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (4) beitragen. Das ÖAV-Netzwerk sollte ferner Initiativen unterstützen, die auf eine bessere Abstimmung der Kompetenzen, menschenwürdige und nachhaltige Arbeit, eine Förderung der freiwilligen Mobilität der Arbeitskräfte und auf eine Erleichterung des Übergangs von der allgemeinen oder beruflichen Bildung ins Erwerbsleben abzielen, u. a. durch Berufsberatungsdienste und die verstärkte Transparenz von Qualifikationen und Kompetenzen. Die Evaluierung und Bewertung von Maßnahmen für eine aktive Arbeitsmarktpolitik, einschließlich der speziell auf schutzbedürftige Gesellschaftsgruppen und soziale Exklusion ausgerichteten Maßnahmen, sollten zu den Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks zählen.

(9)

Das ÖAV-Netzwerk sollte die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern stärken und gemeinsame Initiativen zum Austausch von Informationen und vorbildlichen Verfahren in allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen abgedeckten Bereichen, zur vergleichenden Analyse und zur Beratung sowie zur Förderung innovativer Konzepte für die Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen entwickeln. Die Einrichtung des ÖAV-Netzwerks wird einen inklusiven, auf Nachweise gestützten und leistungsorientierten Vergleich aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermöglichen, wobei bewährte Vorgehensweisen in den wichtigsten Dienstleistungsbereichen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermittelt werden können. Diese Ergebnisse sollten zu einer besseren Gestaltung und Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen im Rahmen der spezifischen Zuständigkeiten der Mitglieder beitragen. Die Initiativen des ÖAV-Netzwerks sollten dazu dienen, die Wirksamkeit der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu verbessern und die öffentlichen Mittel effizienter einzusetzen. Das ÖAV-Netzwerk sollte auch mit anderen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen zusammenarbeiten.

(10)

Das ÖAV-Netzwerk sollte die technischen Details der ÖAV-Leistungsvergleiche und des damit verbundenen wechselseitigen Lernens festlegen, insbesondere die Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf der Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses dargelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren zur Bewertung der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, die Kontextvariablen, die Anforderungen an die Datenlieferungen und die Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen in seinem jährlichen Arbeitsprogramm festlegen. Die Leistungsvergleichs-Bereiche sollten in diesem Beschluss bestimmt werden. Es obliegt weiterhin den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen Bereichen eröffnen.

(11)

Gemäß Artikel 290 des Vertrags sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung des Anhangs über Leistungsvergleichs-Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, und namentlich von Sachverständigen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(12)

Aufgrund der großen Vielfalt der Geschäftsmodelle, Aufgaben und Arten der Leistungserbringung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen obliegt es den Mitgliedstaaten, aus der oberen Führungsebene seiner öffentlichen Arbeitsverwaltungen ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied für den Vorstand des ÖAV-Netzwerks (im Folgenden „Vorstand“) zu vorzutragen. Gegebenenfalls sollte das Mitglied oder das stellvertretende Mitglied im Vorstand auch die sonstigen öffentlichen Arbeitsverwaltungen dieses Mitgliedstaats vertreten. Ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich, dass ein Mitgliedstaat nur eine öffentliche Arbeitsverwaltung benennt, so sollten die betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltungen ermittelt werden, wobei ihre Zahl so gering wie möglich zu halten ist und die Regel nicht geändert wird, nach der ein Mitgliedstaat über eine Stimme in dem Vorstand verfügt. Die Vorstandsmitglieder sollten sich nach besten Kräften darum bemühen, dass die Stellungnahmen und Erfahrungen der lokalen und regionalen Behörden in die Tätigkeiten des ÖAV-Netzwerks einfließen und dass diese Behörden über diese Tätigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden. Die Vorstandsmitglieder sollten befugt sein, im Namen ihrer öffentlichen Arbeitsverwaltungen Beschlüsse zu fassen. Um die Teilnahme aller öffentlichen Arbeitsverwaltungen am ÖAV-Netzwerk zu gewährleisten, sollten sie öffentlichen Arbeitsverwaltungen aller Ebenen offenstehen.

(13)

Damit sichergestellt ist, dass die gemeinsamen Aufgaben der öffentlichen Arbeitsverwaltungen eng an die tatsächliche Arbeitsmarktsituation anschließen, sollte das ÖAV-Netzwerk über die aktuellsten Arbeitslosenzahlen auf NUTS-3-Ebene verfügen.

(14)

Das ÖAV-Netzwerk sollte auf den Erfahrungen der bestehenden informellen beratenden Gruppe des europäischen Netzes der Leiter der öffentlichen Arbeitsverwaltungen aufbauen, den die Kommission seit 1997 unterstützt hat, und es sollte an deren Stelle treten; die Ansichten dieses Ausschusses wurden bei der Ausarbeitung dieses Beschlusses berücksichtigt. Die von dieser beratenden Gruppe in ihrem Papier zur „Strategie der öffentlichen Arbeitsverwaltungen für 2020“ ermittelten Aktionsschwerpunkte sollten zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltungen beitragen.

(15)

Im ÖAV-Netzwerk sollten alle Mitglieder gegenseitige Unterstützung erfahren, und das Netzwerk sollte seinen Mitgliedern helfen, sich einander bei der Modernisierung der Organisationsstrukturen und der Angebote zu unterstützen, indem sie ihre Zusammenarbeit — insbesondere im Hinblick auf Wissenstransfer, Studienbesuche und Personalaustauschprogramme — verstärken.

(16)

Das ÖAV-Netzwerk sollte aus dem Einzelplan „Progress/Beschäftigung“ des mit der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) im Rahmen der vom Europäischen Parlament und vom Rat zugewiesenen Finanzmittel finanziert werden.

(17)

Für Projekte, die vom ÖAV-Netzwerk entwickelt oder im Rahmen der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens ermittelt und anschließend in den einzelnen öffentlichen Arbeitsverwaltungen umgesetzt wurden, sollten die Mitgliedstaaten Finanzmittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) erhalten.

(18)

Das ÖAV-Netzwerk sollte dafür Sorge tragen, dass es Maßnahmen, die als Teil der Europäischen Beschäftigungsstrategie im Sinne des Titels IX des Vertrags durchgeführt werden, — insbesondere die Maßnahmen des Beschäftigungsausschusses und von dessen Instrumenten wie den Gemeinsamen Bewertungsrahmen, sowie das Programm für wechselseitiges Lernen — ergänzt und sie nicht ersetzt oder Überschneidungen mit ihnen bewirkt. Ferner sollte die Kommission im Hinblick auf Synergien dafür sorgen, dass das Sekretariat des ÖAV-Netzwerks eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammenarbeitet.

(19)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden. Dieser Beschluss zielt insbesondere darauf ab, das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst uneingeschränkt zu gewährleisten und die Anwendung von Artikel 29 der Charta zu fördern —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung des ÖAV-Netzwerks

Es wird ein unionsweites Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen (im Folgenden „ÖAV-Netzwerk“) für den Zeitraum vom 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet. Das ÖAV-Netzwerk führt die in Artikel 4 genannten Initiativen durch.

Das Netzwerk setzt sich aus

a)

den von den Mitgliedstaaten benannten öffentlichen Arbeitsverwaltungen (ÖAV) und

b)

der Kommission zusammen.

Der Beschäftigungsausschuss hat Beobachterstatus.

Mitgliedstaaten mit autonomen subnationalen öffentlichen Arbeitsverwaltungen sorgen für deren angemessene Vertretung bei den einzelnen Initiativen des ÖAV-Netzwerks.

Artikel 2

Begriffsbestimmung des vergleichenden Lernprozesses

Für die Zwecke dieses Beschlusses und die Arbeit des ÖAV-Netzwerkes bezeichnet der Begriff „vergleichender Lernprozess“ einen Prozess, bei dem eine systematische und integrierte Verbindung zwischen Leistungsvergleichen und Maßnahmen des wechselseitigen Lernens geschaffen wird, um durch indikatorgestützte Leistungsvergleichs-Systeme — einschließlich Datenerhebung, Datenvalidierung, Datenkonsolidierung und Bewertungen — unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik gute Leistungen zu ermitteln, und bei dem diese Erkenntnisse für greifbare und faktengestützte Maßnahmen des wechselseitigen Lernens — einschließlich Modellen für bewährte oder vorbildliche Verfahren — verwendet werden.

Artikel 3

Ziele

Ziel dieses Beschlusses ist es, die beschäftigungspolitische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über das ÖAV-Netzwerk innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu fördern, um einen Beitrag zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und der betreffenden Unionsmaßnahmen zu leisten und somit Folgendes zu unterstützen:

a)

die am stärksten gefährdeten sozialen Gruppen mit hohen Arbeitslosenquoten, insbesondere ältere Arbeitslose und junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren;

b)

menschenwürdige und dauerhafte Arbeitsplätze;

c)

besser funktionierende Arbeitsmärkte in der EU;

d)

die Ermittlung von Qualifikationsdefiziten und die Information über ihr Ausmaß und ihre geografische Verteilung sowie eine bessere Abstimmung der Qualifikationen der Arbeitssuchenden auf den Bedarf der Arbeitgeber;

e)

eine bessere Integration der Arbeitsmärkte;

f)

eine stärkere freiwillige geografische und berufliche Mobilität auf einer fairen Grundlage, um den spezifischen Arbeitsmarkterfordernissen gerecht zu werden;

g)

die berufliche Eingliederung aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzter Menschen als Teil der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung;

h)

die Evaluierung und Bewertung aktiver arbeitsmarktpolitischer Initiativen und ihre wirksame und effiziente Umsetzung.

Artikel 4

Initiativen des ÖAV-Netzwerks

(1)   Das ÖAV-Netzwerk führt innerhalb der Zuständigkeitsbereiche der öffentlichen Arbeitsverwaltungen insbesondere folgende Initiativen durch:

a)

Entwicklung und Durchführung eines unionsweiten evidenzbasierten vergleichenden Lernprozesses, mittels dessen die öffentlichen Arbeitsverwaltungen unter Rückgriff auf eine angemessene Methodik die Leistungen ihrer Tätigkeiten in den folgenden Bereichen vergleichen:

i)

Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen,

ii)

Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen,

iii)

Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte),

iv)

Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung;

b)

die Bereitstellung wechselseitiger Unterstützung, in Form von Partner- oder Gruppeninitiativen, im Wege der Zusammenarbeit, des Informations-, Erfahrungs- und Personalaustauschs unter den Mitgliedern des Netzwerks, einschließlich — auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden öffentlichen Arbeitsverwaltung — Unterstützung der Umsetzung länderspezifischer Empfehlungen des Rates zu den öffentlichen Arbeitsverwaltung;

c)

Beitrag zur Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Arbeitsverwaltung in Schlüsselbereichen im Einklang mit den beschäftigungs- und sozialpolitischen Zielen der Strategie Europa 2020;

d)

Erstellung von Berichten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative;

e)

Beitrag zur Umsetzung einschlägiger politischer Initiativen;

f)

Annahme und Durchführung seines jährlichen Arbeitsprogramms, in dem seine Arbeitsmethoden, seine Produkte sowie Einzelheiten zur Umsetzung des Benchlearnings dargelegt sind;

g)

Förderung und Austausch bewährter Verfahren für die Ermittlung von jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, und für die Entwicklung von Initiativen, die gewährleisten, dass diese jungen Menschen die Kompetenzen erwerben, die sie benötigen, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten und dort dauerhaft zu verbleiben.

Hinsichtlich der Initiative nach Unterabsatz 1 Buchstabe a werden beim Leistungsvergleich die im Anhang festgelegten Indikatoren benutzt. Ferner beteiligt sich das ÖAV-Netzwerk aktiv an der Umsetzung dieser Maßnahmen, indem es Daten, Wissen und Verfahren austauscht. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bleiben dafür zuständig zu entscheiden, ob sie auf freiwilliger Basis zusätzliche vergleichende Lernprozesse in anderen als den unter Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen eröffnen.

(2)   Das ÖAV-Netzwerk richtet im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Initiativen einen Berichterstattungsmechanismus ein. Im Zuge der Anwendung dieses Mechanismus erstatten die Mitglieder des ÖAV-Netzwerks dem Vorstand jährlich Bericht.

Artikel 5

Zusammenarbeit

Das ÖAV-Netzwerk begründet eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern des Arbeitsmarkts, auch mit anderen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen und gegebenenfalls mit den Sozialpartnern, mit Organisationen, die arbeitslose Menschen oder gefährdete Gruppen vertreten, mit im Beschäftigungsbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, mit regionalen und lokalen Behörden, mit dem Europäischen Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung und privaten Arbeitsvermittlungsdiensten, indem es sie in relevante Tätigkeiten und Sitzungen des ÖAV-Netzwerks einbindet und Informationen und Daten mit ihnen austauscht.

Artikel 6

Funktionsweise des Netzwerks

(1)   Das ÖAV-Netzwerk wird von einem Vorstand geleitet. Die Mitgliedstaaten benennen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus der oberen Führungsebene ihrer jeweiligen öffentlichen Arbeitsverwaltungen benennt. Ferner ernennt die Kommission ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Vorstands. Die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands vertreten erforderlichenfalls die Mitglieder.

Der Beschäftigungsausschuss benennt unter seinen Mitgliedern und gemäß seiner Geschäftsordnung einen Vertreter, der im Vorstand — außer in den Sitzungen im engeren Rahmen — Beobachterstatus hat. Der Vorstand kann — außer wenn es um Tagesordnungspunkte geht, die das jährliche Arbeitsprogramm betreffen — zu Sitzungen im engeren Rahmen zusammentreten, an denen nur ein Mitglied pro Mitgliedstaat zuzüglich eines Mitglieds aus der Kommission teilnimmt. In der Geschäftsordnung des Vorstands werden die Sitzungen im engeren Rahmen näher geregelt.

(2)   Der Vorstand ernennt einen Vorsitzender und zwei Vizevorsitzende, die zu den von den Mitgliedstaaten benannten Mitgliedern gehören müssen. Das ÖAV-Netzwerk wird durch den Vorsitzenden vertreten. Ein Vizevorsitzender vertritt erforderlichenfalls den Vorsitzenden.

(3)   Der Vorstand gibt sich mit einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung umfasst unter anderem die Beschlussfassungsmechanismen des Vorstands sowie die Ernennung und die Amtsdauer des Vorsitzenden und der zwei Vizevorsitzenden des Vorstands.

(4)   Der Vorstand beschließt Folgendes mit einfacher Mehrheit:

a)

das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Einrichtung von Arbeitsgruppen und der Sprachenregelung bei Sitzungen des ÖAV-Netzwerks;

b)

den technischen Rahmen für die Durchführung von Leistungsvergleichen und der Maßnahmen des wechselseitigen Lernens als Teil des jährlichen Arbeitsprogramms des ÖAV-Netzwerks, einschließlich der Methodik des vergleichenden Lernprozesses auf Grundlage der im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Leistungsvergleichs-Indikatoren für den Vergleich der Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, der Kontextvariablen, der Anforderungen für die Datenlieferungen und der Lerninstrumente des integrierten Programms für wechselseitiges Lernen;

c)

den Jahresbericht des ÖAV-Netzwerks. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und veröffentlicht.

(5)   Der Vorstand wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird und bei ihr angesiedelt ist. Das Sekretariat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden die Sitzungen des Vorstands vor und erstellt das jährliche Arbeitsprogramm des ÖAV-Netzwerks und seinen Jahresbericht. Das Sekretariat arbeitet eng mit dem Sekretariat des Beschäftigungsausschusses zusammen.

Artikel 7

Finanzielle Unterstützung für diese Anreizmaßnahme

Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden aus dem Einzelplan „Progress/Beschäftigung“ des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) zugewiesen, dessen jährliche Mittelzuweisungen vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt werden.

Artikel 8

Änderung des Anhangs zu Leistungsvergleichs-Indikatoren

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, in dem die Leistungsvergleich-Indikatoren verzeichnet sind.

Artikel 9

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 wird der Kommission ab dem 17. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 10

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 18. Juni 2017 einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor. Darin bewertet sie insbesondere, inwieweit das ÖAV-Netzwerk zur Verwirklichung der in Artikel 3 beschriebenen Ziele beigetragen hat und ob es seine Aufgaben erfüllt hat. Ferner bewertet sie darin, wie das ÖAV-Netzwerk die Leistungsvergleiche in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Bereichen entwickelt und umgesetzt hat.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46).

(4)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation („EaSI“) und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 238).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).


ANHANG

LEISTUNGSVERGLEICHS-INDIKATOREN

A.

Quantitative Indikatoren für die Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv:

1.

Beitrag zur Verringerung der Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen und in den gefährdeten Gruppen:

a)

Anteil der Übergänge von der Arbeitslosigkeit in die Beschäftigung an den gemeldeten Arbeitslosen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau;

b)

Anteil der Menschen, die von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen nicht mehr als arbeitslos geführt werden, an den gemeldeten Arbeitslosen.

2.

Beitrag zur Verringerung der Dauer von Arbeitslosigkeit und zur Verringerung der Erwerbslosigkeit mit dem Ziel, Langzeitarbeitslosigkeit und strukturelle Arbeitslosigkeit sowie soziale Ausgrenzung anzugehen:

a)

Anteil der beispielsweise nach sechs oder zwölf Monaten Arbeitslosigkeit erfolgten Übergänge in die Beschäftigung an allen von den öffentlichen Arbeitsverwaltungen registrierten Übergängen in die Beschäftigung, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Geschlecht und Qualifikationsniveau;

b)

Anteil der bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, die zuvor nicht erwerbstätig waren, an allen bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen gemeldeten Personen, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen und Geschlecht.

3.

Besetzung freier Stellen (auch durch freiwillige Mobilität der Arbeitskräfte):

a)

besetzte freie Stellen;

b)

Antworten im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung von Eurostat darüber, ob die öffentliche Arbeitsverwaltung dazu beigetragen hat, dass der Befragte seinen derzeitigen Arbeitsplatz gefunden hat.

4.

Zufriedenheit der Dienstleistungsempfänger mit den Leistungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung

a)

allgemeine Zufriedenheit der Arbeitsuchenden;

b)

allgemeine Zufriedenheit der Arbeitgeber.

B.

Bereiche für Leistungsvergleiche durch eine qualitative interne/externe Bewertung der Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich der Bereiche nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv:

1.

strategisches Leistungsmanagement;

2.

Gestaltung der operativen Verfahren, beispielsweise wirksame Weiterleitung/Erstellung von Profilen der Arbeitssuchenden sowie maßgeschneiderte Anwendung der aktiven Arbeitsmarktinstrumente;

3.

nachhaltige Aktivierung und Steuerung der Übergänge;

4.

Beziehungen zu den Arbeitgebern;

5.

evidenzbasierte Konzipierung und Ausführung der Dienstleitungen der öffentlichen Arbeitsverwaltung;

6.

wirksame Steuerung der Partnerschaften mit den Interessenträgern;

7.

Zuweisung der Mittel der öffentlichen Arbeitsverwaltung.