13.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/45


BESCHLUSS (EU) 2017/2301 DES RATES

vom 4. Dezember 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen trat am 1. April 2003 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern und/oder ergänzen.

(3)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat dem AKP-EU-Botschafterausschuss Befugnisse übertragen.

(4)

Auf seiner Gemeinsamen Tagung auf Ministerebene am 6. Mai 2017 in Dakar hat der AKP-EU-Ministerrat eine Befugnisübertragung an den AKP-EU-Botschafterausschuss beschlossen, damit vor dem 31. Dezember 2017 ein Beschluss über die Anwendung des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gefasst werden kann.

(5)

Da der Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zu vertreten ist.

(6)

Der Beschluss gilt für Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und zielt auf die Verbesserung der Finanzierung der Unterstützung im Falle exogener Schocks —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

U. PALO


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2017 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom …

über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), insbesondere auf Artikel 100 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 68 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) sieht die Einrichtung eines Systems zusätzlicher Unterstützung vor, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks auf die Wirtschaft der AKP-Staaten abzufedern. Die Modalitäten für diesen Unterstützungsmechanismus sind gemäß Absatz 4 des genannten Artikels in Anhang II des AKP-EU Partnerschaftsabkommens festgelegt.

(2)

Der Mechanismus in seiner derzeitigen in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Form muss angepasst werden, um den Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung zu tragen und eine flexible und rasche Bereitstellung der Unterstützung zu gewährleisten.

(3)

Nach Artikel 100 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat die Anhänge Ia, II, III, IV und VI des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EU-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

(4)

Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens kann der AKP-EU-Ministerrat seine Befugnisse dem AKP-EU-Botschafterausschuss übertragen.

(5)

Nach Artikel 16 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens führt der AKP-EU-Botschafterausschuss die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus.

(6)

Auf seiner Tagung vom 5. Mai 2017 hat der AKP-EU-Ministerrat den AKP-EU-Botschafterausschuss damit beauftragt, einen Beschluss über die Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens über exogene Schocks und zur Änderung von Anhang II Kapitel 3 zu fassen.

(7)

Ein Beschluss über die Anwendung des Artikels 68 des AKP-EU Partnerschaftsabkommens sollte angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die finanzielle Unterstützung für AKP-Länder im Falle durch exogene Schocks verursachter gesamtwirtschaftlicher Instabilität im Sinne des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens AKP-EU unterliegt den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Artikel 2

(1)   Zusätzliche finanzielle Unterstützung kann aus der Reserve des 11. Europäischen Entwicklungsfonds für unvorhergesehenen Bedarf bereitgestellt werden, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, abzufedern und die sozioökonomischen Reformen und Politiken zu sichern, die durch den Rückgang der Einnahmen gefährdet sind.

(2)   Zu diesem Zweck richten die von exogenen Schocks betroffenen AKP-Länder einen Antrag auf finanzielle Unterstützung an die Europäische Kommission, der im Einzelfall und nach einem bedarfsorientierten Konzept im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen geprüft wird.

(3)   Die Unterstützung wird mit Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Europäische Kommission wird in regelmäßigen Abständen dem AKP-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung Bericht erstatten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien des Abkommens, die Europäische Kommission und das AKP-Sekretariat werden über die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Artikels 68 unterrichtet.

Artikel 4

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.