4.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/18


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. März 2014

zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG

(2014/113/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden „der Ausschuss“) wurde mit dem Beschluss 95/320/EG der Kommission (1) eingesetzt, um die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu bewerten. Der Ausschuss unterstützt unmittelbar die regulierende Tätigkeit der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er trägt vergleichende Analysekenntnisse von hoher Qualität zusammen und sorgt dafür, dass sich Vorschläge, Beschlüsse und Maßnahmen der Kommission zu Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitskräften auf fundierte wissenschaftliche Fakten stützen.

(2)

Der Ausschuss unterstützt die Kommission insbesondere bei der Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Daten und durch den Vorschlag von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL — Occupational Exposure Limits) zum Schutz der Arbeitskräfte vor chemischen Gefahren, die gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates (2) sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) auf Unionsebene festgesetzt werden müssen.

(3)

Bei den Mitgliedern des Ausschusses handelt es sich um hochqualifizierte, spezialisierte und unabhängige Sachverständige, die anhand objektiver Kriterien ausgewählt werden. Sie werden ad personam ernannt und legen der Kommission Empfehlungen und Stellungnahmen vor, die sie zur Ausarbeitung von EU-Politikmaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte benötigt. Der geleistete Beitrag ist dergestalt, dass die Kommission ohne ihn ihre sozialpolitischen Ziele im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte nicht erreichen könnte. Daher sollten diese unabhängigen Sachverständigen über die Erstattung ihrer Ausgaben hinaus eine Vergütung beziehen, die im Verhältnis zu den ihnen jeweils übertragenen Aufgaben steht.

(4)

Der Ausschuss leistet mit seiner Arbeit einen wirkungsvollen Beitrag zur Verbesserung des Arbeitsumfelds im Hinblick auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, indem er der Kommission wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz liefert, die für die Kommission unerlässlich sind, damit sie die einschlägigen Ziele der EU-Sozialpolitik auf diesem Gebiet erreichen kann. Daher werden die Arbeiten des Ausschusses aus der dafür in Frage kommenden Haushaltslinie finanziert, aus der Maßnahmen im Bereich Sozialpolitik und Arbeitsbedingungen unterstützt werden.

(5)

Es ist ferner notwendig, Aufbau und Arbeitsmethoden des Ausschusses zu verbessern.

(6)

Die Ausschussmitglieder sollten im Wege eines Aufrufs zur Interessenbekundung ausgewählt werden. Dadurch werden die Grundsätze der Chancengleichheit und der Transparenz beachtet.

(7)

Damit Kontinuität und Effizienz der Arbeit des Ausschusses gewährleistet sind, sollten die mit dem Beschluss 2009/985/EU der Kommission (4) ernannten Mitglieder so lange im Amt bleiben, bis die neuen Ausschussmitglieder ernannt worden sind.

(8)

Die wissenschaftlichen Gutachten zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitskräfte müssen auf den ethischen Grundsätzen höchste Fachkompetenz, Unabhängigkeit, Objektivität und Transparenz fußen, wie in der „Mitteilung der Kommission über die Einholung und Nutzung von Expertenwissen durch die Kommission — Grundsätze und Leitlinien — ‚Eine bessere Wissensgrundlage für eine bessere Politik‘ “ (5) ausgeführt ist, und sie müssen mit den Grundsätzen bewährter Verfahren der Risikobewertung übereinstimmen.

(9)

Da der Beschluss 95/320/EG grundlegend geändert werden muss, sollte dieser Beschluss der Klarheit halber aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen

Es wird ein Wissenschaftlicher Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (im Folgenden „der Ausschuss“) eingesetzt, der die Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe auf die Gesundheit der Arbeitskräfte am Arbeitsplatz bewertet.

Artikel 2

Aufgabe

(1)   Die Aufgabe des Ausschusses besteht darin, der Kommission auf Anforderung Empfehlungen und Stellungnahmen zu allen Fragen vorzulegen, die die toxikologische Bewertung von Chemikalien hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitskräfte betreffen.

(2)   Der Ausschuss legt nach Rücksprache mit dem in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Sekretariat ein Verfahren für die Ableitung von Grenzwerten für die berufsbedingte Exposition (OEL — Occupational Exposure Limits) fest und überprüft dieses laufend, damit alle relevanten wissenschaftlichen Faktoren im Zusammenhang mit der Festlegung von OEL berücksichtigt werden. Er stellt sicher, dass dieses Verfahren der aktuellen Praxis der Risikobewertung entspricht.

(3)   Der Ausschuss empfiehlt insbesondere auf wissenschaftlichen Daten basierende OEL gemäß den Richtlinien 98/24/EG und 2004/37/EG, die unter anderem folgende Werte umfassen:

den über 8 Stunden gewichteten Durchschnittswert (TWA),

Kurzzeitgrenzwerte/Exkursionsgrenzen (STEL),

biologische Grenzwerte/biologische Leitwerte (BLV/BGV).

Die OEL werden gegebenenfalls durch weitere Daten ergänzt, z. B.

wahrscheinliche Absorption über die Haut,

Sensibilisierungspotenzial,

karzinogene Eigenschaften.

Weitere sachdienliche Daten können durch Änderungen am Verfahrenshandbuch des Ausschusses aufgenommen werden.

(4)   Jede Empfehlung für einen OEL wird ausführlich erläutert und stützt sich auf Informationen über die grundlegenden Daten, eine Beschreibung der kritischen Wirkungen, die angewandten Extrapolationsverfahren und sämtliche Daten über mögliche Risiken für die menschliche Gesundheit. Außerdem wird angegeben, ob es möglich ist, bei den vorgeschlagenen OEL die Exposition zu überwachen.

(5)   Die Kommission kann den Ausschuss ersuchen, weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der toxikologischen Bewertung chemischer Arbeitsstoffe durchzuführen.

(6)   Der Ausschuss stellt fest, ob bestimmte wissenschaftliche Informationen fehlen, die möglicherweise für die Bewertung der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe benötigt werden, und teilt dies der Kommission mit.

(7)   Der Ausschuss ermittelt die aktuellen Prioritäten hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen chemischer Arbeitsstoffe und unterrichtet die Kommission darüber.

(8)   Auf Ersuchen der Kommission organisiert der Ausschuss thematische Workshops, um Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse über chemische Arbeitsstoffe oder seine Verfahren zu überprüfen. Diese Workshops werden mit Unterstützung des Ausschusssekretariats organisiert.

(9)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bemüht sich der Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 5 um eine Zusammenarbeit mit den anderen einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, u. a. den Agenturen der Union, die ähnliche Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen von gemeinsamem Interesse wahrnehmen.

Artikel 3

Ernennung der Ausschussmitglieder

(1)   Der Ausschuss besteht aus höchstens 21 Einzelmitgliedern, die aus einer Liste geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten ausgewählt werden, die nach Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Kommissionswebsite erstellt wird. Die Website, auf der der Aufruf veröffentlicht wird, wird mit dem Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „das Register“) verlinkt.

Die Mitglieder werden von der Kommission ad personam ernannt.

Sie werden anhand des Nachweises ihrer wissenschaftlichen Fachkompetenz und ihrer Erfahrung ausgewählt, wobei darauf zu achten ist, dass

das gesamte wissenschaftliche Kenntnisspektrum abgedeckt wird, das zur Wahrnehmung der Aufgaben benötigt wird, d. h. insbesondere in den Bereichen Chemie, Toxikologie, Epidemiologie, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie allgemeine Kompetenz für die Festsetzung von OEL;

eine ausgewogene geografische Zusammensetzung des Ausschusses sichergestellt ist.

(2)   Die Namen der Mitglieder werden im Register und zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

(3)   Die Mitglieder, die im Einklang mit dem Beschluss 95/320/EG mit dem Beschluss 2009/985/EU ernannt wurden, bleiben nach dem vorliegenden Beschluss so lange im Amt, bis gemäß den Absätzen 1 und 2 Mitglieder für eine neue Amtszeit benannt worden sind.

Artikel 4

Amtszeit

(1)   Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser drei Jahre bleiben die Ausschussmitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.

(2)   Tritt ein Ausschussmitglied vor Ablauf des Dreijahreszeitraums von seiner Funktion zurück oder fehlt ein Mitglied bei mehr als einem Drittel der Sitzungen oder ist ein Mitglied aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage, einen effektiven Beitrag zu den Beratungen des Ausschusses zu leisten, so kann es für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden. In diesem Fall ernennt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 dargelegten Verfahren ein neues Mitglied aus der vorherigen Kandidatenliste.

Artikel 5

Vorsitz und Sekretariat des Ausschusses

(1)   Zu Beginn jeder Amtszeit wählt der Ausschuss mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese drei Mitglieder bilden den Vorsitz des Ausschusses (im Folgenden „der Vorsitz“).

(2)   Der Vorsitz ist zuständig für interne Verfahrensfragen des Ausschusses und leitet die Sitzungen mit dem Ziel, einen wissenschaftlichen Konsens im Hinblick auf die anzunehmenden Empfehlungen und Stellungnahmen zu erreichen.

(3)   Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen und leistet die administrative Unterstützung, die für ein effizientes Arbeiten des Ausschusses notwendig ist.

(4)   Das Sekretariat gewährleistet die effektive Zusammenarbeit des Ausschusses mit anderen wissenschaftlichen Ausschüssen und Agenturen der Union.

(5)   Das Sekretariat sorgt für die frühzeitige Ermittlung potenzieller Quellen eines Konfliktes zwischen den vom Ausschuss abgegebenen Empfehlungen und Stellungnahmen und denen anderer Einrichtungen und sonstiger Stellen der EU, u. a. der Agenturen der Union, die ähnliche Aufgaben im Zusammenhang mit Fragen von gemeinsamem Interesse wahrnehmen.

Artikel 6

Arbeitsgruppen

(1)   Auf Ersuchen des Vorsitzes kann der Ausschuss mit Zustimmung der Kommissionsdienststellen aus den Reihen seiner Mitglieder Arbeitsgruppen bilden.

(2)   Es ist Aufgabe der Arbeitsgruppen, gestützt auf ein vom Ausschuss verfasstes Mandat spezifische Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses zu erörtern und dem Ausschuss über ihre Beratungen zu berichten. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihre Aufgabe erfüllt haben.

Artikel 7

Plenarsitzungen des Ausschusses und Sitzungen der Arbeitsgruppen

(1)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die sich auf die für Expertengruppen der Kommission geltende Standardgeschäftsordnung stützt.

(2)   Der Ausschuss tritt in der Regel viermal jährlich zu Plenarsitzungen zusammen.

(3)   Die Kommissionsdienststellen berufen die Plenarsitzungen des Ausschusses ein und nehmen daran teil; sie berufen auch die Sitzungen der Arbeitsgruppen ein.

(4)   Der Ausschuss wie auch die Arbeitsgruppen treten normalerweise am Sitz der Kommission zusammen. In Ausnahmefällen können die Sitzungen jedoch auch an anderen Orten stattfinden.

Artikel 8

Verfahren und Methoden

(1)   Den Beratungen des Ausschusses liegt ein Ersuchen der Kommission um eine Empfehlung für einen OEL für einen bestimmten Stoff oder eine Stoffgruppe bzw. ein Ersuchen um eine sonstige wissenschaftliche Stellungnahme (im Folgenden „Stellungnahme“) zugrunde.

(2)   Die Kommission kann bei ihrem Ersuchen den Zeitraum festlegen, innerhalb dessen der Ausschuss eine Empfehlung oder eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 vorlegen muss.

(3)   Der Ausschuss und insbesondere der Vorsitz bemühen sich nach Kräften darum, einstimmige Empfehlungen oder Stellungnahmen abzugeben. Den Beratungen im Ausschuss folgt keine Abstimmung. Wird kein Konsens erzielt, so erstattet der Ausschuss der Kommission über die verschiedenen Standpunkte Bericht, die während der Beratungen geäußert wurden.

(4)   Der Ausschuss stellt mit Unterstützung des Sekretariats sicher, dass seine Methoden den neuesten wissenschaftlichen Standards entsprechen und dass sie angewandt werden.

(5)   Unbeschadet der Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 veröffentlicht die Kommission die aktualisierten Methoden sowie die angenommenen Empfehlungen und Stellungnahmen des Ausschusses in der für den Ausschuss vorgesehenen Rubrik ihrer Website.

Artikel 9

Ethische Grundsätze

Die Mitglieder des Ausschusses verpflichten sich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.

Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, aus der hervorgeht, dass sie im öffentlichen Interesse handeln und dass kein direkter oder indirekter, ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt vorliegt bzw. gegebenenfalls dass ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.

Die Kommissionsdienststellen nehmen die bekannt gegebenen Interessen zur Kenntnis und bewerten deren Relevanz.

Der Ausschuss stellt sicher, dass aus seinen Empfehlungen und Stellungnahmen entsprechend seinen Methoden klar hervorgeht, welche Argumente zur Entscheidungsfindung beigetragen haben.

Unbeschadet des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 12 des vorliegenden Beschlusses dürfen die Mitglieder des Ausschusses keine Informationen verbreiten, die sie aufgrund der Arbeit des Ausschusses, thematischer Workshops oder von Arbeitsgruppen oder anderer mit diesem Beschluss zusammenhängender Tätigkeiten erlangen.

Zu Beginn jeder Amtszeit unterzeichnen die Mitglieder des Ausschusses eine Vertraulichkeitserklärung.

Artikel 10

Beobachter/innen und externe Sachverständige

(1)   Die Kommissionsdienststellen ersuchen die EWR-/EFTA-Länder, Vorschläge für Wissenschaftler/innen einzureichen, die als Beobachter/innen an den Sitzungen teilnehmen.

(2)   Bei Bedarf können die Kommissionsdienststellen externe wissenschaftliche Sachverständige mit spezifischer Fachkompetenz in einem Themenbereich der Tagesordnung einladen, auf Ad-hoc-Basis an den Arbeiten des Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe teilzunehmen.

Artikel 11

Sondervergütungen

(1)   Die Mitglieder des Ausschusses und die von der Kommission eingeladenen externen Sachverständigen haben Anspruch auf eine Sondervergütung von maximal 450 EUR in Form eines Tagessatzes für jeden vollständigen Arbeitstag. Die errechnete Summe der Vergütung wird auf den Betrag aufgerundet, der dem nächsten halben Arbeitstag entspricht. Die Zahlung erfolgt in Euro.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmenden in Verbindung mit Ausschussarbeiten entstehen, werden von der Kommission nach den geltenden Bestimmungen (7) erstattet. Diese Kosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

(3)   Artikel 11 Absatz 1 wird erst an dem Tag wirksam, an dem gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Mitglieder für die nächste Amtszeit des Ausschusses ernannt werden.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente (wie Tagesordnungen, Protokolle und Beiträge der Teilnehmenden) entweder im Register oder auf einer separaten Website, die vom Register aus verlinkt ist.

(2)   Ein Dokument kann auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn durch seine Offenlegung öffentliche oder private Interessen im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verletzt würden.

Artikel 13

Aufhebung

(1)   Der Beschluss 95/320/EG wird hiermit aufgehoben.

(2)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 95/320/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 14).

(2)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(3)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(4)  Beschluss 2009/985/EU der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Ernennung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen für eine neue Amtszeit (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 98).

(5)  KOM(2002) 713 endg. vom 11. Dezember 2002.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  K(2007) 5858 der Kommission — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.