17.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 390/2014 DES RATES

vom 14. April 2014

über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union haben alle Bürger das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen, und sollten die EU-Organe den Bürgern und den repräsentativen Verbänden die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen, und einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen.

(2)

Mit der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ wollen die Union und die Mitgliedstaaten im kommenden Jahrzehnt Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und sozialen Zusammenhalt fördern.

(3)

Unionsbürger mit anerkannten Rechten zu sein, bedeutet zwar objektiv einen Mehrwert, doch stellt die Union die Verbindung zwischen der Lösung vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Probleme und den Unionsstrategien nicht immer deutlich genug heraus. Daher haben die eindrucksvollen Errungenschaften in puncto Frieden und Stabilität in Europa, langfristiges nachhaltiges Wachstum, Preisstabilität, effizienter Verbraucher- und Umweltschutz sowie die Förderung von Grundrechten nicht immer zu einem starken Zugehörigkeitsgefühl unter den Bürgern zur Union geführt.

(4)

Um Europa seinen Bürgern näherzubringen und ihnen die uneingeschränkte Beteiligung am Aufbau einer immer enger verflochtenen Union zu ermöglichen, bedarf es vielfältiger Aktionen und koordinierter Bemühungen im Rahmen von Aktivitäten auf transnationaler und Unionsebene. Die europäische Bürgerinitiative ist eine einzigartige Möglichkeit, die Bürger unmittelbar an der Gestaltung der Rechtsvorschriften der Union mitwirken zu lassen (3).

(5)

Durch den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde ein Aktionsprogramm festgelegt, das die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Kommunen sowie die Förderung der aktiven Bürgerbeteiligung bestätigt hat.

(6)

Der Zwischenbericht über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ sowie eine öffentliche Online-Konsultation und zwei Anhörungen mit Akteuren haben bestätigt, dass sowohl Organisationen der Zivilgesellschaft als auch teilnehmende Einzelpersonen ein neues Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ als relevant einschätzen. Es wurde außerdem die Auffassung vertreten, dass das Programm derart eingerichtet werden sollte, dass es auf Ebene der Organisationen beim Kapazitätsaufbau greift und auf Ebene der Einzelpersonen verstärktes Interesse für Unionsangelegenheiten weckt. Mit dieser Verordnung sollte daher ein Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum von 2014 bis 2020 (im Folgenden „Programm“) eingerichtet werden.

(7)

Bei den Themen der Projekte, ihrer Einbettung in den lokalen bzw. regionalen Zusammenhang und der Zusammensetzung der Akteure sollte es bedeutende Synergieeffekte mit anderen Unionsprogrammen geben, vor allem in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union.

(8)

Das Programm sollte alle Aspekte des öffentlichen Lebens stärken und daher ein breites Spektrum an unterschiedlichen Aktionen abdecken, darunter Bürgerbegegnungen, Kontakte und Debatten zu Bürgerschaftsthemen, Veranstaltungen auf Unionsebene, Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung für und zur Förderung der Auseinandersetzung mit Schlüsselmomenten der Geschichte Europas, Initiativen mit dem Ziel, den europäischen Bürgern — insbesondere der Jugend — die Geschichte der Union und die Funktionsweise der Unionsorgane näherzubringen, sowie Debatten über europapolitische Themen.

(9)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zum Gewissen Europas und zum Totalitarismus sowie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9./10. Juni 2011 zum Gedenken an die Verbrechen totalitärer Regime in Europa wird unterstrichen, dass die Erinnerung an die Vergangenheit wachgehalten werden muss, um auf diese Weise die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, wobei der Union eine bedeutende Rolle zukommt, wenn es darum geht, die kollektive Erinnerung an diese Verbrechen zu ermöglichen, zu verbreiten und zu fördern. Der Bedeutung der historischen, kulturellen und interkulturellen Aspekte sollte deshalb ebenfalls Rechnung getragen werden, ebenso wie den bestehenden Verbindungen zwischen Geschichtsbewusstsein und europäischer Identität.

(10)

Eine bereichsübergreifende Dimension des Programms sollte die Valorisierung und Übertragbarkeit der Ergebnisse gewährleisten, damit eine bessere Wirkung und langfristige Nachhaltigkeit erzielt werden. Zu diesem Zweck sollten die angebotenen Aktivitäten einen Bezug zur politischen Agenda der Union haben und entsprechend vermittelt werden.

(11)

Besonderes Augenmerk sollte einer ausgewogenen Einbeziehung der Bürger und der Organisationen der Zivilgesellschaft aller Mitgliedstaaten in transnationale Projekte und Aktivitäten sowie ihrer Beteiligung daran gelten, wobei sowohl dem multilingualen Charakter der Union als auch der Notwendigkeit, unterrepräsentierte Gruppen einzubeziehen, Rechnung zu tragen ist.

(12)

Die Beitritts-, Bewerber- und potenziellen Bewerberländer, die von einer Heranführungsstrategie profitieren, sowie die EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, werden gemäß den mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen als potenzielle Teilnehmer an Unionsprogrammen anerkannt. Außerdem sind gemäß Artikel 58 des Beschlusses 2001/822/EG des Rates (5) die überseeischen Länder und Gebiete zur Teilnahme an dem Programm berechtigt.

(13)

Der Aufbau einer vertieften und tragfähigen Demokratie und die Entwicklung einer dynamischen Zivilgesellschaft sollten sowohl mit dem Programm als auch mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) verfolgt werden. Die Union bietet den Ländern, die vom Europäischen Nachbarschaftsinstrument erfasst werden, privilegierte Beziehungen an, die sich auf das beiderseitige Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen stützen.

(14)

Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsmaßnahmen zugewiesenen Ressourcen könnten darüber hinaus zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

(15)

Das Programm sollte in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und unabhängig evaluiert werden, damit die für die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahmen notwendigen Anpassungen vorgenommen werden können.

(16)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8).

(17)

Den Vorzug sollten Projekte erhalten, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu den Strategien der Union für die Teilnahme an der Gestaltung der politischen Agenda der Union stehen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte darüber hinaus die Durchführung des Programms durch den Einsatz von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen und standardisierten Einheitskosten weiter vereinfacht werden.

(18)

Damit die Kontinuität der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2014 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(19)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Verbesserung des Informationsstands der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt sowie die Förderung der Unionsbürgerschaft und die Verbesserung der Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des transnationalen und multilateralen Charakters des Programms besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)

In diese Verordnung wird ein als finanzieller Bezugsrahmen des Programms im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (9) dienender Betrag für die gesamte Dauer des Programms aufgenommen, ohne dass dadurch die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Haushaltsbefugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates berührt werden.

(21)

Diese Verordnung sollte Übergangsmaßnahmen zur Überwachung der vor dem 31. Dezember 2013 gemäß dem Beschluss 1904/2006/EG begonnenen Aktionen vorsehen.

(22)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission innerhalb des Geltungsbereichs und der Ziele des Programms Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), ausgeübt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eingerichtet.

(2)   Im Rahmen des übergeordneten Ziels, die Union den Bürgern näherzubringen, bestehen die allgemeinen Ziele des Programms darin:

a)

den Informationsstand der Bürger über die Union, ihre Geschichte und ihre Vielfalt zu verbessern,

b)

die Unionsbürgerschaft zu fördern und die Voraussetzungen für eine demokratische Bürgerbeteiligung auf Unionsebene zu verbessern.

Artikel 2

Einzelziele des Programms

Das Programm umfasst die folgenden Einzelziele, die im Rahmen von Aktionen auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension umgesetzt werden:

a)

Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte sowie für das Ziel der Europäischen Union, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden;

b)

Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.

Artikel 3

Programmstruktur und unterstützte Aktionen

(1)   Das Programm, mit dem die europäische Bürgerschaft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 dargelegten allgemeinen Zielen gefördert wird, ist in zwei Bereiche unterteilt:

a)

„Europäisches Geschichtsbewusstsein“,

b)

„Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“.

Die beiden Bereiche werden durch bereichsübergreifende Aktionen zur Analyse, Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse („Valorisierungsaktionen“) ergänzt.

(2)   Zur Erreichung der Ziele werden mit dem Programm unter anderem die folgenden Aktionsarten finanziert, die auf transnationaler Ebene oder mit einer europäischen Dimension durchgeführt werden:

a)

wechselseitiges Lernen und Kooperationsaktivitäten wie z. B.

Bürgerbegegnungen, Städtepartnerschaften, Netze von Partnerstädten;

im Rahmen transnationaler Partnerschaften durchgeführte Projekte, die verschiedene Arten der in Artikel 6 aufgeführten Akteure einschließen;

das Geschichtsbewusstsein betreffende Projekte mit europäischer Dimension;

Austauschaktivitäten, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und/oder sozialen Medien;

b)

strukturelle Unterstützung für Organisationen wie z. B.

Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem Interesse für die Union verfolgen, im Sinne des Artikels 177 der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;

Kontaktstellen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“;

c)

Analytische Arbeiten auf Unionsebene wie z. B.

Studien, deren Schwerpunkt auf Themen im Zusammenhang mit den Zielen des Programms liegt;

d)

Sensibilisierungs- und Verbreitungsaktivitäten, die zur Nutzung und weiteren Valorisierung der Ergebnisse der unterstützten Initiativen und zur Herausstellung bewährter Verfahren dienen, wie z. B.

Veranstaltungen auf Unionsebene einschließlich Konferenzen, Gedenkfeiern und Preisverleihungen;

gegenseitige Begutachtung, Sachverständigentreffen und Seminare.

(3)   Initiativen im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Aktionen werden im Anhang beschrieben.

Artikel 4

Unionsmaßnahmen

(1)   Unionsmaßnahmen können in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden:

(2)   Finanzhilfen der Union können in Form von Betriebskostenzuschüssen oder aktionsbezogenen Finanzhilfen gewährt werden.

(3)   Öffentliche Aufträge umfassen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, z. B. für die Organisation von Veranstaltungen, Studien und Forschungsarbeiten, Informations- und Verbreitungsinstrumente, Monitoring und Evaluierung.

Artikel 5

Teilnahme am Programm

Das Programm steht folgenden Ländern offen:

a)

den Mitgliedstaaten;

b)

den Beitrittsländern, den Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern gemäß den in den jeweiligen Rahmenabkommen und Assoziationsratsbeschlüssen oder ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätzen und allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union;

c)

den dem EWR angehörenden EFTA-Ländern im Einklang mit dem EWR-Abkommen.

Artikel 6

Zugang zum Programm

Das Programm steht allen Akteuren offen, die die europäische Bürgerschaft und Integration fördern, insbesondere lokalen und regionalen Behörden und Organisationen, Städtepartnerschaftsausschüssen, Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Verbänden von Überlebenden) sowie Kultur-, Jugend-, Bildungs- und Forschungsorganisationen.

Artikel 7

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Auf der Grundlage gemeinsamer Beiträge und im Einklang mit der Haushaltsordnung kann das Programm im Rahmen des von ihm abgedeckten Bereichs gemeinsame Aktivitäten mit einschlägigen internationalen Organisationen wie dem Europarat und der Unesco unterstützen.

Artikel 8

Durchführung des Programms

(1)   Bei der Durchführung des Programms beachtet die Kommission die Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(2)   Zur Durchführung des Programms nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 9 Absatz 2 Jahresarbeitsprogramme an. In den Jahresarbeitsprogrammen sind die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Umsetzungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Ferner sind darin eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, der jeder Aktion zugewiesene Betrag und ein indikativer Umsetzungszeitplan enthalten. Im Zusammenhang mit Finanzhilfen enthalten die Jahresarbeitsprogramme die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und die Höchstsätze für die Kofinanzierung.

Artikel 9

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 10

Konsultation der Akteure

Die Kommission steht in regelmäßigem Dialog mit den Begünstigten des Programms und den relevanten Partnern und Experten.

Artikel 11

Kohärenz mit anderen Unionsinstrumenten

Die Kommission stellt die Kohärenz und Komplementarität zwischen dem Programm und Instrumenten in anderen Aktionsbereichen der Union sicher, insbesondere den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend, Sport, Kultur und audiovisueller Sektor, Grundrechte und Grundfreiheiten, soziale Inklusion, Gleichstellung von Männern und Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft, Erweiterung und auswärtiges Handeln der Union.

Artikel 12

Haushalt

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des Programms beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 185 468 000 EUR.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung den Kommunikationsaktionen zugewiesenen Ressourcen können darüber hinaus proportional zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit sie im Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (12) niedergelegt sind, bei allen mittelbar oder unmittelbar durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem im Rahmen dieses Programms finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und mit internationalen Organisationen und in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, sofern sich diese Abkommen, Verträge, Vereinbarungen oder Beschlüsse aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 14

Kommunikation

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Union geförderten Projekte, indem sie ihnen die entsprechenden Auswahlentscheidungen innerhalb von zwei Wochen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden, übermittelt.

Artikel 15

Überwachung und Evaluierung

(1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Übereinstimmung des Programms mit den Zielen regelmäßig anhand von leistungsbezogenen Indikatoren überwacht wird. Die Ergebnisse der Überwachung und Evaluierung fließen in die Durchführung des Programms ein. Die Überwachung umfasst insbesondere die Erstellung der in Absatz 4 Buchstaben a und c genannten Berichte.

Gegebenenfalls werden die Indikatoren nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt.

(2)   Die bei den Einzelzielen nach Artikel 2 erzielten Fortschritte werden anhand der Indikatoren gemessen, die im Anhang festgelegt sind.

(3)   Die Kommission stellt eine regelmäßige externe und unabhängige Evaluierung des Programms sicher und unterrichtet regelmäßig das Europäische Parlament.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen folgende Unterlagen vor:

a)

bis zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die erzielten Ergebnisse und über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 31. Dezember 2018 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;

c)

bis zum 1. Juli 2023 einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2014 aufgehoben.

Die vor dem 31. Dezember 2013 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG begonnenen Aktionen unterliegen bis zu ihrem Abschluss den Bestimmungen des genannten Beschlusses.

Mittel, die zugewiesenen Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen entsprechen, die auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG zu Unrecht gezahlt wurden, können gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung dem Programm zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 122.

(2)  ABl. C 277 vom 13.9.2012, S. 43.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007–2013) (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32).

(5)  Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.12, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  ABl. L 373 vom 20.12.2013, S. 1

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).


ANHANG

I.   BESCHREIBUNG DER INITIATIVEN

Zusätzliche Informationen über den Zugang zu dem Programm

BEREICH 1: Europäisches Geschichtsbewusstsein

Dieser Bereich unterstützt Aktivitäten, die die Reflexion über die kulturelle Vielfalt Europas und über gemeinsame Werte im weitesten Sinne fördern; dabei wird die Gleichstellung von Männern und Frauen berücksichtigt. Es können Initiativen gefördert werden, die sich mit den Ursachen für die totalitären Regime in der neueren Geschichte Europas (vor allem, aber nicht ausschließlich Nationalsozialismus, der zum Holocaust geführt hat, Faschismus, Stalinismus und totalitäre kommunistische Regime) und dem Gedenken an die Opfer beschäftigen. In diesen Bereich werden auch Aktivitäten zu anderen Schlüsselmomenten der jüngeren europäischen Geschichte fallen. Insbesondere werden Maßnahmen bevorzugt, die zu Toleranz, gegenseitigem Verständnis, interkulturellem Dialog und Versöhnung aufrufen, um die Vergangenheit zu überwinden und die Zukunft zu gestalten, und die sich insbesondere an die jüngere Generation wenden.

Für diesen Bereich werden etwa 20 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

BEREICH 2: „Demokratisches Engagement und Bürgerbeteiligung“

In diesen Bereich fallen Aktivitäten, die die Bürgerbeteiligung im weitesten Sinne abdecken, mit besonderem Augenmerk auf Strukturierungsmethoden, damit eine dauerhafte Wirkung der unterstützten Aktivitäten gewährleistet ist.

Den Vorzug erhalten Initiativen und Projekte mit einem Bezug zur politischen Agenda der Union.

Dieser Bereich deckt darüber hinaus Projekte und Initiativen ab, die gegenseitiges Verständnis, interkulturellen Dialog, Solidarität, gesellschaftliches Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene ermöglichen.

Es muss noch viel getan werden, um die Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben und die Einbindung von Frauen in politische und wirtschaftliche Entscheidungsprozesse zu erhöhen. Sie sollten sich mehr Gehör verschaffen und diejenigen, die politische Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Leben der Menschen treffen, sollten auf sie hören.

Für diesen Bereich werden etwa 60 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

BEREICHSÜBERGREIFENDE AKTION: Valorisierung

Diese Aktion wird für das Programm insgesamt festgelegt und gilt sowohl für Bereich 1 als auch für Bereich 2.

Unterstützt werden Initiativen, die die Übertragbarkeit von Ergebnissen steigern, mehr Nutzen erbringen und das Lernen aus Erfahrungen fördern. Der Sinn dieser Aktion ist die weitere „Valorisierung“ und Nutzung der Ergebnisse der ins Leben gerufenen Initiativen, um ihre dauerhafte Wirkung zu gewährleisten.

Die Aktion umfasst „Kapazitätsaufbau“ — die Entwicklung flankierender Maßnahmen, um bewährte Verfahren auszutauschen, die Erfahrungen der Akteure auf lokaler und regionaler Ebene, einschließlich öffentlicher Stellen, zu bündeln und neue Fähigkeiten — z. B. durch Schulungen — zu entwickeln. Zu Letzterem könnten auch Peer-to-Peer-Austausch, Schulungen für Lehrkräfte oder Ausbilder sowie z. B. die Entwicklung von IKT-Werkzeugen, die Informationen zu den vom Programm finanzierten Organisationen oder Projekten vermitteln, zählen.

Für diese Aktion werden etwa 10 % (Richtwert) des gesamten Programmbudgets angesetzt.

II.   PROGRAMMVERWALTUNG

Mit dem Programm wird der Grundsatz der mehrjährigen, auf vereinbarten Zielen beruhenden Partnerschaften weiterentwickelt; es baut auf der Analyse der erzielten Ergebnisse auf, um zu gewährleisten, dass sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Union davon profitieren.

Den Vorzug erhalten im Allgemeinen Projekte, die ungeachtet ihres Umfangs große Auswirkungen haben, insbesondere solche, die in unmittelbarem Bezug zu Unionsstrategien stehen, die zur Mitgestaltung der politischen Agenda der Union ermutigen. Die geografische Ausgewogenheit wird so weit wie möglich berücksichtigt.

Die Verwaltung des Programms und der meisten Aktionen kann zentral durch eine Exekutivagentur erfolgen.

Alle Aktionen werden auf transnationaler Basis durchgeführt oder sollten eine europäische Dimension aufweisen. Sie unterstützen die Mobilität der Bürger sowie den Ideenaustausch innerhalb der Union.

Die Aspekte Vernetzung und Konzentration auf die Multiplikatoreffekte, einschließlich des Einsatzes von modernsten IKT und sozialen Medien, spielen, insbesondere wenn junge Menschen die Zielgruppe darstellen, eine wichtige Rolle, was sowohl in den Arten von Aktivitäten als auch dem Spektrum der beteiligten Organisationen zum Ausdruck kommt. Interaktionen und Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Akteuren des Programms werden nachdrücklich unterstützt.

Der Finanzrahmen des Programms kann auch Ausgaben für Vorbereitungs-, Follow-up-, Überwachungs-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsaktivitäten abdecken, die für die Verwaltung des Programms und die Umsetzung der Ziele unmittelbar erforderlich sind, insbesondere Ausgaben für Studien, Tagungen, Informations- und Veröffentlichungsmaßnahmen sowie Ausgaben für die IT-Netze zum Informationsaustausch und sonstige Ausgaben für die technische oder administrative Unterstützung, die die Kommission zur Verwaltung des Programms beschließen kann.

Der Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben für das Programm wird im Verhältnis zu den im betreffenden Programm vorgesehenen Aufgaben stehen.

Die Kommission kann gegebenenfalls Informations-, Veröffentlichungs- und Verbreitungsmaßnahmen durchführen und hierdurch dafür sorgen, dass die durch das Programm unterstützten Maßnahmen eine hohe Publizität erreichen und umfangreiche Wirkung entfalten.

Die zugewiesenen Haushaltsmittel können auch die institutionelle Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union abdecken.

Für die Programmverwaltung werden etwa 10 % des Gesamtbudgets des Programms angesetzt.

III.   ÜBERWACHUNG

Die in Artikel 2 genannten Einzelziele beschreiben die Ergebnisse, die mit dem Programm angestrebt werden. Die Fortschritte werden anhand von leistungsbezogenen Indikatoren wie beispielsweise den folgenden gemessen:

Einzelziel 1: Stärkere Sensibilisierung für das Geschichtsbewusstsein, die gemeinsame Geschichte und gemeinsamen Werte der Union sowie für das Ziel der Union, den Frieden, die Werte der Union und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern, indem Debatten, Reflexion und die Bildung von Netzen angeregt werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

Anzahl der Projekte

Qualität der Projektanträge und Ausmaß, in dem die Ergebnisse ausgewählter Projekte weiter genutzt/übertragen werden können

Prozentsatz der Erstantragsteller

Einzelziel 2: Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf Unionsebene, indem den Bürgern der politische Entscheidungsprozess in der Union nähergebracht wird und Möglichkeiten für gesellschaftliches und interkulturelles Engagement und Freiwilligentätigkeit auf Unionsebene gefördert werden.

Leistungsbezogene Indikatoren:

Zahl der unmittelbar beteiligten Teilnehmer

Zahl der mittelbar mit dem Programm erreichten Personen

Anzahl der teilnehmenden Organisationen

Wahrnehmung der Union und ihrer Organe durch die Begünstigten

Qualität der Projektanträge

Prozentsatz der Erstantragsteller

Zahl der transnationalen Partnerschaften, die verschiedene Arten von Akteuren einschließen

Zahl der Netze von Partnerstädten

Zahl und Qualität der politischen Initiativen zum Follow-up von im Rahmen des Programms unterstützten Aktivitäten (auf lokaler oder europäischer Ebene)

Geografische Reichweite der Aktivitäten:

i)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

ii)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

iii)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der von einem bestimmten Mitgliedstaat als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner vorgelegten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

iv)

Vergleich zwischen dem Prozentsatz der pro Mitgliedstaat als federführendem Partner oder als vollberechtigtem Partner ausgewählten Projekte und dem Anteil seiner Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung der Union

IV.   KONTROLLEN UND PRÜFUNGEN

Die Prüfung der nach dem Verfahren dieser Verordnung ausgewählten Projekte erfolgt anhand eines Stichprobensystems.

Der Begünstigte hält sämtliche Belege über die getätigten Ausgaben fünf Jahre ab der Schlusszahlung der Finanzhilfe zur Verfügung der Kommission. Der Begünstigte stellt sicher, dass die Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz der Partner oder Mitglieder der Organisation befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.