30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 673/2005 DES RATES

vom 25. April 2005

zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium (DSB) der Welthandelsorganisation (WTO) den Bericht des Berufungsgremiums (1) und den Panel-Bericht (2), der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken („Continued Dumping and Subsidy Offset Act — CDSOA“) nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der USA vereinbar ist.

(2)

Da die USA ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Gemeinschaft beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den USA (3). Die USA erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und den damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.

(3)

Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOA für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den USA, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den USA im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.

(4)

Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das Daten zur Verfügung stehen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, wird der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio. USD beziffert. Die Gemeinschaft kann daher die Anwendung ihrer den USA gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden Betrag aussetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 % ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA machen über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese Waren sollte die Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aussetzen.

(5)

Wenn die USA auch in Zukunft die Entscheidung und Empfehlung des Streitbeilegungsgremiums nicht umsetzen, sollte die Kommission jedes Jahr die Höhe der Aussetzungen an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anpassen, die zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zu Lasten der Gemeinschaft entstehen. Die Kommission sollte die Liste in Anhang I oder die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle so ändern, dass die Auswirkungen der zusätzlichen Zölle auf Einfuhren aus den USA für die ausgewählten Waren über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

(6)

Die Kommission sollte die folgenden Kriterien zugrunde legen:

a)

Die Kommission sollte die Höhe der zusätzlichen Einfuhrzölle ändern, wenn es nicht möglich ist, durch Hinzufügen weiterer Waren zu den in Anhang I aufgeführten Waren oder deren Streichung den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Ansonsten sollte die Kommission die Liste in Anhang I um Waren ergänzen, wenn sich der Umfang der Aussetzungen erhöht, bzw. Waren von der Liste streichen, wenn der Umfang der Aussetzungen abnimmt.

b)

Werden Waren hinzugefügt, so sollte die Kommission automatisch Waren von der Liste in Anhang II wählen, und zwar in der Reihenfolge, in der die Waren aufgeführt sind. Daher sollte die Kommission auch die Liste in Anhang II ändern, indem sie von dieser Liste die Waren streicht, die der Liste in Anhang I hinzugefügt wurden.

c)

Werden Waren gestrichen, so sollte die Kommission zuerst die Waren streichen, die der Liste in Anhang I zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wurden. Erst dann sollte die Kommission Waren streichen, die gegenwärtig in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, wobei sie erneut die Reihenfolge der Liste beachtet.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) getroffen werden.

(8)

Um die Umgehung des Zusatzzolls zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zollzugeständnisse und die damit verbundenen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 der Gemeinschaft werden für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ausgesetzt.

Artikel 2

Zusätzlich zu dem gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) anzuwendenden Zoll wird auf die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA ein Wertzoll von 15 % erhoben.

Artikel 3

(1)   Die Kommission passt den Umfang der Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz der Vereinigten Staaten über die Ausgleichszahlungen für anhaltendende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an. Die Kommission ändert den Zollsatz des zusätzlichen Zolls oder die Liste in Anhang I unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Der Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht 72 % der Höhe der Ausgleichszahlungen gemäß dem CDSOA für Antidumping- und Ausgleichszölle, die in dem letzten Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden vorliegen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft gezahlt wurden.

b)

Die Änderung wird so vorgenommen, dass die zusätzlichen Einfuhrzölle auf Einfuhren ausgewählter Waren mit Ursprung in den USA über ein Jahr gerechnet einem Handelswert entsprechen, der den Umfang der zunichte gemachten oder geschmälerten Vorteile nicht übersteigt.

c)

Steigt der Umfang der Aussetzung, so fügt die Kommission der Liste in Anhang I Waren hinzu, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor. Diese Waren werden von der Liste in Anhang II in der dort vorgegebenen Reihenfolge ausgewählt.

d)

Nimmt der Umfang der Aussetzung ab, so werden Waren von der Liste in Anhang I gestrichen, es sei denn, es liegen die in Buchstabe e vorgesehenen Umstände vor. Die Kommission streicht zunächst die Waren, die gegenwärtig in der Liste in Anhang II aufgeführt sind und der Liste in Anhang I später hinzugefügt wurden. Dann erst streicht die Kommission die Waren, die sich gegenwärtig auf der Liste in Anhang I befinden, und zwar in der Reihenfolge der Liste.

e)

Die Kommission ändert die Höhe des Zusatzzolls, wenn der Umfang der Aussetzung nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angepasst werden kann.

(2)   Werden Waren der Liste in Anhang I hinzugefügt, so ändert die Kommission gleichzeitig die Liste in Anhang II, indem sie die betreffenden Waren von der Liste in Anhang II streicht. Die Reihenfolge der übrigen Waren der Liste in Anhang II wird nicht geändert.

(3)   Die Entscheidungen nach diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 angenommen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 5

Der Ursprung der Waren, auf die diese Verordnung Anwendung findet, wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt.

Artikel 6

(1)   Auf Waren des Anhangs I, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz, eine Zollbefreiung oder eine Zollsenkung gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(2)   Auf Waren des Anhangs I, bei denen nachgewiesen werden kann, dass sie sich am Tag der Anwendung dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden, und deren Bestimmungsort nicht verändert werden kann, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(3)   Auf Waren des Anhangs I, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (6) von den Einfuhrabgaben befreit sind, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.

(4)   Waren des Anhangs I können gemäß Artikel 551 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) erst nach Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen im Ausschuss für den Zollkodex in das Zollverfahren „Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung“ übergeführt werden, es sei denn die Waren und Behandlungen sind in Anhang 76, Teil A jener Verordnung aufgeführt.

Artikel 7

Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Aufhebung dieser Verordnung, sobald die Vereinigten Staaten von Amerika die Empfehlung des WTO-Streitbeilegungsgremiums vollständig umgesetzt haben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ASSELBORN


(1)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Bericht des Berufungsgremiums (WT/DS217/AB/R, WT/DS234/AB/R, 16. Januar 2003).

(2)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Panel-Bericht (WT/DS217/R, WT/DS234/R, 16. September 2002).

(3)  United States — Offset Act (Byrd Amendment), Rückgriff der Europäischen Gemeinschaften auf Artikel 22 Absatz 2 DSU (WT/DS217/22, 16. Januar 2004).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33).

(6)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(7)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


ANHANG I

Die den Zusatzzöllen unterliegenden Waren sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Warenbezeichnung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur und den Gemeinsamen Zolltarif (1) festgehalten.

 

4820 10 90

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

4820 30 00

 

4820 10 50

 

6204 63 11

 

6204 69 18

 

6204 63 90

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6103 43 00

 

6204 63 18

 

6203 43 19

 

6204 69 90

 

6203 43 90

 

0710 40 00

 

9003 19 30

 

8705 10 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).


ANHANG II

Die Waren in diesem Anhang sind mit ihrem achtstelligen KN-Code aufgeführt. Die Warenbezeichnung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist in Anhang I zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgehalten.

 

6301 40 10

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 90

 

4818 50 00

 

9009 11 00

 

9009 12 00

 

8467 21 99

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 20 10

 

9403 70 90

 

6110 90 10

 

6110 19 10

 

6110 19 90

 

6110 12 10

 

6110 11 10

 

6110 30 10

 

6110 12 90

 

6110 20 10

 

6110 11 30

 

6110 11 90

 

6110 90 90

 

6110 30 91

 

6110 30 99

 

6110 20 99

 

6110 20 91

 

9608 10 10

 

6402 19 00

 

6404 11 00

 

6403 19 00

 

6105 20 90

 

6105 20 10

 

6106 10 00

 

6206 40 00

 

6205 30 00

 

6206 30 00

 

6105 10 00

 

6205 20 00

 

9406 00 11

 

9406 00 38

 

6101 30 10

 

6102 30 10

 

6201 12 10

 

6201 13 10

 

6102 30 90

 

6201 92 00

 

6101 30 90

 

6202 93 00

 

6202 11 00

 

6201 13 90

 

6201 93 00

 

6201 12 90

 

6204 42 00

 

6104 43 00

 

6204 49 10

 

6204 44 00

 

6204 43 00

 

6203 42 31

 

6204 62 31