24.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 348/108 |
ENTSCHEIDUNG Nr. 1348/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die von 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME), 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) und Cyclohexan ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit wurden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung für alle diese Stoffe hat erkennen lassen, dass die von ihnen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit begrenzt werden müssen. Die Erkenntnisse wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt bestätigt. |
(2) |
In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol; 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol; Alkane, C10-13-, Chlor-; Benzol, C10-13-Alkylderivate (4) und 2008/98/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-Tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (5) wird eine Strategie zur Begrenzung der von DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan ausgehenden Risiken vorgeschlagen, und es wird empfohlen, nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6) Beschränkungen für Zubereitungen zu erlassen, die diese Stoffe enthalten und zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. |
(3) |
Zum Schutz der Verbraucher erscheint es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen, die DEGME, DEGBE, MDI oder Cyclohexan enthalten, für bestimmte Anwendungen zu beschränken. |
(4) |
DEGME wird sehr selten als Bestandteil von Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln verwendet, die an private Verbraucher abgegeben werden. Die vorstehend genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn die Haut mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln in Berührung kommt. DEGME als Bestandteil von Farben oder Abbeizmitteln sollte deshalb nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung von DEGME als Bestandteil von Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGME als Bestandteil dieser Zubereitungen nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Für die Zwecke der Marktaufsicht sollte ein Höchstwert von 0,1 Massen-% DEGME in diesen Zubereitungen festgelegt werden. |
(5) |
DEGBE wird als Bestandteil von Farben und Reinigungsmitteln verwendet. Die genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben Farbnebel eingeatmet wird. Ein durch Ableitung ermittelter sicherer Grenzwert der DEGBE-Konzentration in Spritzfarben von 3 % sollte festgelegt werden, um der Inhalationsexposition der Verbraucher vorzubeugen. Die Verwendung von DEGBE als Bestandteil von Reinigungssprays in Aerosolpackungen wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGBE, das als Bestandteil in diesen Reinigungsmitteln enthalten ist, nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Grenzwert der Konzentration von 3 Massen-% oder mehr überschritten wird. Aerosolpackungen müssen den Anforderungen der Richtlinie 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (7) entsprechen. |
(6) |
Bei Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, sollte bei einem Gehalt von 3 Massen-% oder mehr ein Hinweis vorgeschrieben werden, der vor dem Verspritzen solcher Farben warnt. |
(7) |
Damit die Verwendung von Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, deren DEGBE-Gehalt die Grenzwerte überschreitet, schrittweise eingestellt werden kann, sollten für den Beginn der Anwendung der Beschränkungen des erstmaligen Inverkehrbringens DEGBE-haltiger Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen und ihre Abgabe an Endverbraucher unterschiedliche Daten festgelegt werden. |
(8) |
Die Risikobewertung für MDI hat ergeben, dass die beim Umgang der Verbraucher mit MDI-haltigen Zubereitungen durch Hautkontakt und Einatmen verursachten gesundheitlichen Risiken begrenzt werden müssen. Um diesen Risiken vorzubeugen und sie zu begrenzen, sollten das Inverkehrbringen MDI-haltiger Zubereitungen und ihre Abgabe an private Verbraucher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wie Einlegen geeigneter Schutzhandschuhe in die Verpackung und Anbringen zusätzlicher Sicherheitshinweise auf der Verpackung. Die Handschuhe sollten den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (8) entsprechen. Da das Beifügen von Schutzausrüstung und das Anbringen von Sicherheitshinweisen für die Hersteller mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, sollte hierfür eine längere Übergangsfrist festgelegt werden. |
(9) |
Bei der Risikobewertung für Cyclohexan wurde die Exposition der Verbraucher beim Umgang mit cyclohexanhaltigen Zubereitungen für das Verlegen von Teppichböden untersucht, und es wurde erkannt, dass Beschränkungen notwendig sind, um die Risiken für die Verbraucher zu begrenzen. Zur Abgabe an private Verbraucher bestimmte cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis sollten deshalb nur in kleinen Packungen in Verkehr gebracht werden. Dem Produkt beigefügte harmonisierte Warnhinweise sollten Verbraucher vor der Verwendung des Produkts bei ungenügender Lüftung oder für das Verlegen von Teppichböden warnen. |
(10) |
Ammoniumnitrat, das gemeinschaftsweit viel als Düngemittel verwendet wird, kann als Oxidationsmittel wirken. Insbesondere kann es mit bestimmten anderen Stoffen eine detonationsfähige Mischung bilden. In Verkehr gebrachter Ammoniumnitratdünger sollte deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen, damit er vor unbeabsichtigter Detonation sicher ist. |
(11) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (9) legt für Ammoniumnitratdünger harmonisierte Anforderungen, darunter auch Sicherheitsanforderungen, fest. Düngemittel, die diese Anforderungen erfüllen, können als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet und im Binnenmarkt frei gehandelt werden. |
(12) |
Ist ein Düngemittel zum Verkauf in nur einem Mitgliedstaat bestimmt, steht es dem Hersteller frei, nur die in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen zu erfüllen. Das Düngemittel erfüllt deshalb unter Umständen nicht die gemeinschaftsweit geltenden Sicherheitsanforderungen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten für alle Ammoniumnitratdünger deshalb dieselben Sicherheitsanforderungen gelten. |
(13) |
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist ein Detonationstest für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von über 28 Massen-% beschrieben. In diesem Anhang sind für solche Dünger auch bestimmte physikalische Eigenschaften und Grenzwerte für Verunreinigungen festgelegt, um der Gefahr der Detonation vorzubeugen. Ammoniumnitratdünger, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen oder weniger als 28 Massen-% Stickstoff enthalten, werden in allen Mitgliedstaaten als sicher für die Verwendung in der Landwirtschaft anerkannt. |
(14) |
Alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Ammoniumnitratdünger sollten deshalb die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen. |
(15) |
Ammoniumnitratdünger wird auch für die illegale Herstellung von Sprengstoffen missbraucht. Bereits ab einem Stickstoffgehalt von 16 % ist er hierfür geeignet. Dünger und Zubereitungen, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, sollten deshalb nur an Landwirte und gewerbliche Anwender abgegeben werden. Die Begriffe „Landwirt“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ müssen für diesen Zweck so definiert werden, dass Dünger mit einem höheren Stickstoffgehalt weiterhin in der Landwirtschaft und bei vergleichbaren gewerblichen Tätigkeiten wie der Park-, Garten- und Sportflächenpflege genutzt werden können. Die Mitgliedstaaten können den zulässigen Grenzwert für den Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat jedoch aus sozioökonomischen Gründen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet auf bis zu 20 Massen-% erhöhen. |
(16) |
Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (10) gemäß Artikel 137 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen. |
(17) |
Die Richtlinie 76/769/EWG sollte entsprechend geändert werden. |
(18) |
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz festlegen, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (11) und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (12) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13) bleiben von dieser Entscheidung unberührt — |
HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. LE MAIRE
(1) ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 13.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.
(3) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(4) ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42.
(5) ABl. L 33 vom 7.2.2008, S. 8.
(6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.
(7) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.
(8) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
(9) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(10) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.
(11) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.
(12) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.
(13) ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.
ANHANG
In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt:
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Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden. |
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(1) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.
(2) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.