24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/108


ENTSCHEIDUNG Nr. 1348/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME), 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) und Cyclohexan ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit wurden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (3) bewertet. Die Risikobewertung für alle diese Stoffe hat erkennen lassen, dass die von ihnen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit begrenzt werden müssen. Die Erkenntnisse wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt bestätigt.

(2)

In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol; 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol; Alkane, C10-13-, Chlor-; Benzol, C10-13-Alkylderivate (4) und 2008/98/EG der Kommission vom 6. Dezember 2007 über Risikobegrenzungsmaßnahmen für die Stoffe: Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyldiisocyanat, But-2-in-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorbenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, 5-Tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol (5) wird eine Strategie zur Begrenzung der von DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan ausgehenden Risiken vorgeschlagen, und es wird empfohlen, nach der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (6) Beschränkungen für Zubereitungen zu erlassen, die diese Stoffe enthalten und zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Zum Schutz der Verbraucher erscheint es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen, die DEGME, DEGBE, MDI oder Cyclohexan enthalten, für bestimmte Anwendungen zu beschränken.

(4)

DEGME wird sehr selten als Bestandteil von Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln verwendet, die an private Verbraucher abgegeben werden. Die vorstehend genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn die Haut mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln in Berührung kommt. DEGME als Bestandteil von Farben oder Abbeizmitteln sollte deshalb nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Die Verwendung von DEGME als Bestandteil von Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen und Fußbodenversiegelungsmitteln wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGME als Bestandteil dieser Zubereitungen nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Für die Zwecke der Marktaufsicht sollte ein Höchstwert von 0,1 Massen-% DEGME in diesen Zubereitungen festgelegt werden.

(5)

DEGBE wird als Bestandteil von Farben und Reinigungsmitteln verwendet. Die genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben Farbnebel eingeatmet wird. Ein durch Ableitung ermittelter sicherer Grenzwert der DEGBE-Konzentration in Spritzfarben von 3 % sollte festgelegt werden, um der Inhalationsexposition der Verbraucher vorzubeugen. Die Verwendung von DEGBE als Bestandteil von Reinigungssprays in Aerosolpackungen wurde zwar nicht bewertet, sie ist jedoch möglicherweise mit einem ähnlichen Risiko verbunden und daher sollte DEGBE, das als Bestandteil in diesen Reinigungsmitteln enthalten ist, nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Grenzwert der Konzentration von 3 Massen-% oder mehr überschritten wird. Aerosolpackungen müssen den Anforderungen der Richtlinie 75/324/EWG vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (7) entsprechen.

(6)

Bei Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, sollte bei einem Gehalt von 3 Massen-% oder mehr ein Hinweis vorgeschrieben werden, der vor dem Verspritzen solcher Farben warnt.

(7)

Damit die Verwendung von Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, deren DEGBE-Gehalt die Grenzwerte überschreitet, schrittweise eingestellt werden kann, sollten für den Beginn der Anwendung der Beschränkungen des erstmaligen Inverkehrbringens DEGBE-haltiger Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen und ihre Abgabe an Endverbraucher unterschiedliche Daten festgelegt werden.

(8)

Die Risikobewertung für MDI hat ergeben, dass die beim Umgang der Verbraucher mit MDI-haltigen Zubereitungen durch Hautkontakt und Einatmen verursachten gesundheitlichen Risiken begrenzt werden müssen. Um diesen Risiken vorzubeugen und sie zu begrenzen, sollten das Inverkehrbringen MDI-haltiger Zubereitungen und ihre Abgabe an private Verbraucher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, wie Einlegen geeigneter Schutzhandschuhe in die Verpackung und Anbringen zusätzlicher Sicherheitshinweise auf der Verpackung. Die Handschuhe sollten den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (8) entsprechen. Da das Beifügen von Schutzausrüstung und das Anbringen von Sicherheitshinweisen für die Hersteller mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, sollte hierfür eine längere Übergangsfrist festgelegt werden.

(9)

Bei der Risikobewertung für Cyclohexan wurde die Exposition der Verbraucher beim Umgang mit cyclohexanhaltigen Zubereitungen für das Verlegen von Teppichböden untersucht, und es wurde erkannt, dass Beschränkungen notwendig sind, um die Risiken für die Verbraucher zu begrenzen. Zur Abgabe an private Verbraucher bestimmte cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis sollten deshalb nur in kleinen Packungen in Verkehr gebracht werden. Dem Produkt beigefügte harmonisierte Warnhinweise sollten Verbraucher vor der Verwendung des Produkts bei ungenügender Lüftung oder für das Verlegen von Teppichböden warnen.

(10)

Ammoniumnitrat, das gemeinschaftsweit viel als Düngemittel verwendet wird, kann als Oxidationsmittel wirken. Insbesondere kann es mit bestimmten anderen Stoffen eine detonationsfähige Mischung bilden. In Verkehr gebrachter Ammoniumnitratdünger sollte deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen, damit er vor unbeabsichtigter Detonation sicher ist.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (9) legt für Ammoniumnitratdünger harmonisierte Anforderungen, darunter auch Sicherheitsanforderungen, fest. Düngemittel, die diese Anforderungen erfüllen, können als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet und im Binnenmarkt frei gehandelt werden.

(12)

Ist ein Düngemittel zum Verkauf in nur einem Mitgliedstaat bestimmt, steht es dem Hersteller frei, nur die in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen zu erfüllen. Das Düngemittel erfüllt deshalb unter Umständen nicht die gemeinschaftsweit geltenden Sicherheitsanforderungen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten für alle Ammoniumnitratdünger deshalb dieselben Sicherheitsanforderungen gelten.

(13)

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist ein Detonationstest für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von über 28 Massen-% beschrieben. In diesem Anhang sind für solche Dünger auch bestimmte physikalische Eigenschaften und Grenzwerte für Verunreinigungen festgelegt, um der Gefahr der Detonation vorzubeugen. Ammoniumnitratdünger, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen oder weniger als 28 Massen-% Stickstoff enthalten, werden in allen Mitgliedstaaten als sicher für die Verwendung in der Landwirtschaft anerkannt.

(14)

Alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Ammoniumnitratdünger sollten deshalb die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen.

(15)

Ammoniumnitratdünger wird auch für die illegale Herstellung von Sprengstoffen missbraucht. Bereits ab einem Stickstoffgehalt von 16 % ist er hierfür geeignet. Dünger und Zubereitungen, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, sollten deshalb nur an Landwirte und gewerbliche Anwender abgegeben werden. Die Begriffe „Landwirt“ und „landwirtschaftliche Tätigkeit“ müssen für diesen Zweck so definiert werden, dass Dünger mit einem höheren Stickstoffgehalt weiterhin in der Landwirtschaft und bei vergleichbaren gewerblichen Tätigkeiten wie der Park-, Garten- und Sportflächenpflege genutzt werden können. Die Mitgliedstaaten können den zulässigen Grenzwert für den Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat jedoch aus sozioökonomischen Gründen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet auf bis zu 20 Massen-% erhöhen.

(16)

Die Bestimmungen dieser Entscheidung werden im Hinblick auf ihre Aufnahme in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (10) gemäß Artikel 137 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen.

(17)

Die Richtlinie 76/769/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(18)

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz festlegen, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (11) und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (12) und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (13) bleiben von dieser Entscheidung unberührt —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 13.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. November 2008.

(3)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42.

(5)  ABl. L 33 vom 7.2.2008, S. 8.

(6)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(7)  ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

(8)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(9)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(11)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(12)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(13)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern angefügt:

„53.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

CAS-Nr.: 111-77-3

Einecs-Nr.: 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Verkehr gebracht werden.

54.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

CAS-Nr.: 112-34-5

Einecs-Nr.: 203-961-6

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2)

Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind in einer Konzentration von 3 Massen-% oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

‚Darf nicht in Vorrichtungen zum Verspritzen von Farbe verwendet werden‘.

55.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

CAS-Nr.: 26447-40-5

Einecs-Nr.: 247-714-0

(1)

Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Zubereitungen, die diesen Stoff in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, die Verpackung

a)

enthält Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1) entsprechen,

b)

ist unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgenden Hinweisen versehen:

‚—

Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.

Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.

Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.‘

(2)

Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

56.

Cyclohexan

CAS-Nr.: 110-82-7

Einecs-Nr.: 203-806-2

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an private Verbraucher in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2)

Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3)

Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Massen-% oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein:

‚—

Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.

Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.‘

57.

Ammoniumnitrat (AN)

CAS-Nr. 6484-52-2

Einecs-Nr.: 229-347-8

(1)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt (2) entspricht.

(2)

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht mehr als Stoff oder in Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, deren Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat 16 Massen-% oder mehr beträgt, mit Ausnahme der Abgabe an folgende Abnehmer:

a)

nachgeschaltete Anwender und Händler, einschließlich natürliche oder juristische Personen, die gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (3) über eine entsprechende Zulassung oder Genehmigung verfügen,

b)

Landwirte, zur Verwendung im Rahmen ihrer als Vollzeit- oder als Teilzeitbeschäftigung ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeiten und unabhängig von der Größe der Nutzfläche,

für die Zwecke des vorliegenden Buchstaben bezeichnet der Ausdruck:

i)

‚Landwirt‘ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund des nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt,

ii)

‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4),

c)

natürliche oder juristische Personen, die gewerblich einer Tätigkeit wie Gartenbau, Pflanzenanbau in Gewächshäusern, Park-, Garten- oder Sportflächenpflege, Forstwirtschaft oder anderen vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.

(3)

Die Mitgliedstaaten können jedoch in Hinblick auf die Einschränkungen in Absatz 2 aus sozioökonomischen Gründen bis zum 1. Juli 2014 einen Grenzwert für den zulässigen Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat von in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Stoffen oder Zubereitungen von bis zu 20 Massen-% anwenden. Hiervon unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(2)  ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“