31996R2015

Verordnung (EG) Nr. 2015/96 der Kommission vom 21. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/96 betreffend Abweichungen und Änderungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

Amtsblatt Nr. L 269 vom 22/10/1996 S. 0016 - 0017


VERORDNUNG (EG) Nr. 2015/96 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/96 betreffend Abweichungen und Änderungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 hinsichtlich der öffentlichen Interventionen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1997/96 (2), insbesondere auf die Artikel 6b und 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1997/96 wurde eine Sonderregelung eingeführt, welche die Übernahme von frischem oder gefrorenem Rindfleisch von männlichem Magervieh mit Ursprung in der Gemeinschaft im Ausschreibungsverfahren gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1931/96 (4), zur Intervention betrifft. Diese Regelung kann ab der zweiten Ausschreibung des Oktober bis zur letzten Ausschreibung im Dezember 1996 angewendet werden. Angesichts der jetzigen Marktlage sollte mit der Anwendung dieser Sonderregelung begonnen werden. Außerdem sind die erforderlichen Anwendungsbestimmungen zu erlassen.

Diese Sonderregelung darf nicht auf Milchrassen angewendet werden, da die Schlachtung von Tieren dieser Rassen vorzeitig erfolgen und somit nicht zur Verringerung der Erzeugung beitragen würde. Damit außerdem die Lieferung von fast ausgemästeten Tieren zur Intervention vermieden wird, sollte das nach dieser Sonderregelung interventionsfähige Schlachtkörpergewicht begrenzt werden.

Damit diese Sonderregelung ihren Zweck erfuellt, empfiehlt sich die Zulassung der mindestens zehn Monate alten Rinder in Abhängigkeit davon, ob sie kastriert sind oder nicht. Um jedoch zu verhüten, daß Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von Tieren angekauft werden, für die bereits die Sonderprämie beantragt wurde, für die also eine doppelte Unterstützung geleistet würde, muß ein Verfahren eingeführt werden, das den Nachweis der Nichtgewährung des betreffenden Betrags durch den Zuschlagsempfänger vorsieht.

Die sonstigen Anwendungsbestimmungen zu dieser Sonderregelung müßten den für die Übernahme leichter Schlachtkörper zur Intervention gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 bereits erlassenen Bestimmungen entsprechen.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1931/96 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"Absatz 2 a) Die durch Artikel 6b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 vorgesehene Intervention wird gemäß den Bestimmungen eröffnet, welche durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 zum Ankauf gemäß Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1997/96 gültigen Fassung erlassen sind. Die genannte Intervention betrifft Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften der Kategorien A und C von mindestens 12 bzw. 14 Monate alten Tieren anderer Rassen als denen, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 genannt sind und die ein Schlachtgewicht von 140 bis 200 kg erbringen.

Stammen die zur Intervention angebotenen Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von mindestens 10 Monate alten Tieren, verringert sich der vom Zuschlagsempfänger zu zahlende Ankaufspreis je Schlachtkörperhälfte um 54,4 ECU. Diese Verringerung entfällt jedoch, wenn der Nachweis erbracht wird, daß für das jeweilige Tier die Sonderprämie nicht beantragt wurde.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1997/96 über die von ihnen eingeführten Kontrollvorschriften in Kenntnis, insbesondere über die Art des von ihnen zu Kontrollzwecken akzeptierten Nachweises.

b) Absatz 3 Buchstabe b) ist nicht anwendbar.

c) Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 beläuft sich die im zweiten Unterabsatz des vorstehenden Absatzes 2 genannte Gewichtsspanne auf 140 bis 200 kg".

2. In Artikel 3 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

"Artikel 1 gilt für die im Oktober, November und Dezember 1996 zu eröffnenden Ausschreibungen, Artikel 1 Absatz 2 jedoch erst ab der zweiten Ausschreibung des Oktober für die Ausschreibungen des Oktober, November und Dezember 1996".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2) ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 35.