29.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 199/2


VERORDNUNG (EU) 2017/1398 DES RATES

vom 25. Juli 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2017/127 des Rates (1) sind die Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsfischereifahrzeuge in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)

Die Ausnahmeregelung, der zufolge Fänge von Wolfsbarsch mit bestimmten Kategorien von Fanggeräten erlaubt sind, geht zurück auf die bisherigen Fänge mit diesen Fanggeräten. Es sollte klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelung beibehalten wird, wenn Fischereifahrzeuge ersetzt werden, wobei gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass sich die Anzahl der unter die Ausnahme fallenden Schiffe und deren Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3)

Im Jahr 2017 hat der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in seinem Gutachten aufgrund der Benchmark für 2016 geändert. Das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3r befindet sich überwiegend in norwegischen Gewässern, ein Teil befindet sich jedoch auch in Unionsgewässern mit einer Reihe wichtiger Fischereibänke, die sich über die Bewirtschaftungsgebiete 2r und 3r erstrecken. Es ist angezeigt sicherzustellen, dass Unionsfischereifahrzeuge Zugang zu Sandaalbänken in den Unionsgewässern des Bewirtschaftungsgebiets 3r haben. Die Fangmöglichkeiten für das Bewirtschaftungsgebiet 2r sollten daher auch die Unionsgewässer des Bewirtschaftungsgebiets 3r umfassen.

(4)

Am 27. März 2017 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in der ICES-Division IVa Ost und im ICES-Untergebiet 20 (nördliche Nordsee, Norwegische Rinne und Skagerrak) vor. Auf der Grundlage dieser Empfehlung und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, den Anteil der Union an der Tiefseegarnelenfischerei im Skagerrak auf 3 856 Tonnen festzulegen und die Quote der Union in der Norwegischen Rinne zu ändern.

(5)

In den vorangegangenen Jahren wurden die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) für Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee für ein Kalenderjahr festgesetzt, während das Gutachten des ICES für den Zeitraum vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gilt. Diese Zeiträume sollten harmonisiert werden, sodass der TAC-Zeitraum mit dem des ICES-Gutachtens übereinstimmt. Die TAC für Sprotte sollte ausnahmsweise und nur aufgrund der Anpassung geändert werden, sodass sie für den am 30. Juni 2018 endenden Zeitraum von 18 Monaten gilt. Alle nachfolgenden Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit dem Zeitraum, für den der ICES sein Gutachten abgibt, festgesetzt werden.

(6)

In der Verordnung (EU) 2017/127 wurde die TAC für Sprotte auf 33 830 Tonnen festgesetzt und gilt für die Fänge von Sprotte im ersten Halbjahr 2017. Dem Gutachten des ICES zufolge sollten diese Fangmengen für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 nicht über 170 387 Tonnen liegen. Deshalb sollte die TAC für Sprotte für den 18-Monats-Zeitraum so festgesetzt werden, dass sie die Fänge, die im ersten Halbjahr 2017 im Rahmen der in der Verordnung (EU) 2017/127 festgesetzten TAC tatsächlich getätigt wurden, und die in der ICES-Empfehlung für die restlichen zwölf Monate, d. h. vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018, vorgegebene Fangmenge umfassen.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2017/595 des Rates (2) wurde die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kliesche (Limanda limanda) und Flunder (Platichthys flesus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV aus Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 gestrichen. Daher ist es angezeigt, Kliesche aus den Fußnoten in Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 zu streichen, die sich auf Kliesche als dazugehörige Beifangart beziehen.

(8)

In der Empfehlung 1:2014 der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) wird ein Fangverbot von Rotbarsch (Sebastes mentella) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und II im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2014 ausgesprochen. Nach diesem Zeitraum gilt das Verbot gemäß dieser Empfehlung nicht mehr. Damit die Fischerei auf Rotbarsch im gesamten Jahr 2017 erlaubt ist, sollten die Fangmöglichkeiten daher geändert werden.

(9)

Auf ihrer Jahrestagung 2016 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) die Empfehlung 16-05 (im Folgenden „Empfehlung 16-05“) angenommen, mit der die TAC für Schwertfisch im Mittelmeer (Xiphias gladius) auf 10 500 Tonnen festgelegt und eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, um eine faire und gerechte Aufteilung der TAC für Schwertfisch im Mittelmeer zu definieren und die Quoten für die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor für 2017 sowie das Verfahren für die Verwaltung der TAC festzulegen.

(10)

Die Union hat mit einem an das ICCAT-Sekretariat gerichteten Schreiben vom 23. Dezember 2016 bestätigt, dass sie die Empfehlung 16-05 ab dem 1. Januar 2017 umsetzen wird. Die Union hat insbesondere bestätigt, dass sie die Schonzeit für Schwertfisch im Mittelmeer gemäß Absatz 11 der Empfehlung 16-05 während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März ab 2017 einrichten wird. Es ist daher angebracht, eine solche Schonzeit als Voraussetzung für die Festsetzung und Aufteilung von Fangmöglichkeiten für Schwertfisch im Mittelmeer einzuführen.

(11)

Die mit der Empfehlung 16-05 eingesetzte Arbeitsgruppe tagte vom 20. bis 22. Februar 2017 und hat einen Verteilungsschlüssel sowie einen Kompromiss für die Verwaltung der Quoten für 2017 vorgeschlagen. Als Teil des Kompromisses wurde der Anteil der Union auf 70,756 % der ICCAT-TAC festgelegt, was 7 410,48 Tonnen im Jahr 2017 entspricht. Es ist daher angebracht, den Anteil der Union im Unionsrecht durchzuführen und die Quoten der Mitgliedstaaten festzusetzen. Die Aufteilung sollte auf der Grundlage der historischen Fangmengen während des Referenzzeitraums von 2012 bis 2015 geschehen.

(12)

Die in der Verordnung (EU) 2017/127 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über Fangbeschränkungen festgelegt wurden, sollten daher auch ab diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(13)

Die Verordnung (EU) 2017/127 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Die Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 Wolfsbarschfänge verzeichnet haben: in Buchstabe b mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von Haken und Leinen und in Buchstabe c mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.“

2.

Die Anhänge IA und ID der Verordnung (EU) 2017/127 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 24 vom 28.1.2017, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2017/595 des Rates vom 27. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 81 vom 28.3.2017, S. 6).


ANHANG

1.

Anhang IA der Verordnung (EU) 2017/127 wird wie folgt geändert:

a)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IIIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (1)

Dänemark

458 552  (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

10 024  (2)

 

 

Deutschland

701 (2)

 

 

Schweden

16 838  (2)

 

 

Union

486 115

 

 

TAC

486 115

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

b)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet IIIa erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 506

 

 

Schweden

1 350

 

 

Union

3 856

 

 

TAC

7 221

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

c)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen in den norwegischen Gewässern südlich von 62° N erhält folgende Fassung:

„Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(PRA/04-N.)

Dänemark

211

 

 

Schweden

123 (3)

 

 

Union

334

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

d)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

„Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa und IV

(SPR/2AC4-C)

Belgien

1 890  (4)  (6)

 

 

Dänemark

149 592  (4)  (6)

 

 

Deutschland

1 890  (4)  (6)

 

 

Frankreich

1 890  (4)  (6)

 

 

Niederlande

1 890  (4)  (6)

 

 

Schweden

1 995  (4)  (6)  (7)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 264  (4)  (6)

 

 

Union

165 411  (4)

 

 

Norwegen

10 000  (5)

 

 

Färöer

1 000  (5)  (8)

 

 

TAC

176 411  (4)

 

Analytische TAC

e)

In der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge im Gebiet IIIa erhält die Fußnote 1 folgende Fassung:

„(1)

Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling und Schellfisch bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*03A). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei anwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art anwenden.“

f)

Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Rotbarsch in den internationalen Gewässern von I und II erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von I und II

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzulegen (9)  (10)

 

 

TAC

8 000  (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

2.

In Anhang ID der Verordnung (EU) 2017/127 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Schwertfisch im Mittelmeer folgende Fassung:

„Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

16 (12)

 

 

Zypern

59 (12)

 

 

Spanien

1 822,49  (12)

 

 

Frankreich

127,02 (12)

 

 

Griechenland

1 206,45  (12)

 

 

Italien

3 736,26  (12)

 

 

Malta

443,26 (12)

 

 

Union

7 410,48  (12)

 

 

TAC

10 500

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling und Makrele bis zu 2 % der Quote umfassen (OT1/*2A3A4). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r und 3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)

(SAN/234_2R) für 2r; (SAN/234_3R) für 3r

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7R)

Dänemark

241 443

165 965

50 979

0

165

0

Vereinigtes Königreich

5 278

3 628

1 114

0

4

0

Deutschland

369

254

78

0

0

0

Schweden

8 866

6 094

1 872

0

6

0

Union

255 956

175 941

54 043

0

175

0

Insgesamt

255 956

175 941

54 043

0

175

0“

(3)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(4)  Die Quote darf nur vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2018 befischt werden.

(5)  Die Quote darf nur vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018 befischt werden.

(6)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Wittling bis zu 2 % der Quote umfassen (OTH/*2AC4C). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

(7)  Einschließlich Sandaal.

(8)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

(9)  Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(10)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(11)  Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.“

(12)  Diese Quote der Union darf nur vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 befischt werden.“