18.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/90


BESCHLUSS (EU) 2016/394 DES RATES

vom 14. März 2016

über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Burundi gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, im Einvernehmen mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente des Abkommens werden von der Republik Burundi nicht eingehalten.

(2)

Nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden am 8. Dezember 2015 in Anwesenheit von Vertretern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, einschließlich der Afrikanischen Union, der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Organisation der Vereinten Nationen Konsultationen mit der Republik Burundi eingeleitet.

(3)

Im Rahmen dieser Konsultationen haben die Vertreter der burundischen Regierung Verpflichtungsangebote vorgelegt. Diese Verpflichtungsangebote werden nicht als zufriedenstellend angesehen.

(4)

Folglich sollte beschlossen werden, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abzuschließen und geeignete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Verpflichtungen anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit der Republik Burundi geführten Konsultationen gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind abgeschlossen.

Artikel 2

Die in dem Schreiben im Anhang aufgeführten Maßnahmen werden als geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genehmigt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er wird regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, vorzugsweise auf der Grundlage von Beobachtungsmissionen des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter Beteiligung der Dienststellen der Europäischen Kommission überprüft.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.


ANHANG

 

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Europäische Union ist der Auffassung, dass mehrere der in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) aufgeführten wesentlichen Elemente von der Republik Burundi nicht eingehalten worden sind. Sie hat mehrfach — insbesondere im Rahmen des verstärkten politischen Dialogs nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens — ihre Besorgnis über die Nichtachtung bestimmter Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zum Ausdruck gebracht.

Daher hat die Europäische Union auf der Grundlage von Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens Konsultationen mit der Regierung von Burundi aufgenommen, um diese Bedenken und mögliche Abhilfemaßnahmen zu erörtern.

Nachdem die Regierung Burundis die Einladung der Europäischen Union angenommen hatte, wurden diese Konsultationen am 8. Dezember 2015 in Brüssel eröffnet.

Im Laufe des Treffens erörterten die Parteien die Maßnahmen, die notwendig sind, um eine rasche Rückkehr zur Achtung der Grundsätze und Werte der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit auf der Grundlage der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der im Abkommen von Arusha festgelegten Prinzipien sicherzustellen. Die Beratungen und der Austausch betrafen neun Themenkomplexe, bei denen die Europäische Union spezifische und konkrete Verpflichtungen der Regierung von Burundi erwartete.

Während der Konsultationen hat die Europäische Union die Antworten der burundischen Seite zur Kenntnis genommen, die insbesondere Folgendes betrafen:

die Wiederzulassung privater Medien und die Beilegung von Streitigkeiten privater Medien unter Anwendung des Pressegesetzes;

die freie Berufsausübung von Journalisten;

die Freiheit und Sicherheit der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern;

die Durchführung laufender Gerichtsverfahren gemäß den Verpflichtungen, die im Rahmen des verstärkten Dialogs nach Artikel 8 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gefordert wurden;

die Lage der Gefangenen, die im Zuge der Demonstrationen festgenommen worden waren;

die notwendige Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen;

in Abstimmung mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Afrikanischen Union oder einer anderen internationalen Vermittlungsinstanz die Abhaltung eines innerburundischen Dialogs, der eine Rückkehr zu den demokratischen Grundsätzen ermöglicht;

mit Unterstützung internationaler Beobachter die Entwaffnung und Auflösung aller bewaffneten Kräfte, die nicht zur Nationalpolizei oder zu den Streitkräften gehören;

die Umsetzung eines Plans zur Beilegung der Krise nach einem festzulegenden Zeitplan.

In ihren Schlussfolgerungen am Ende der Konsultationen hat die Europäische Union die Zusicherung der Regierung von Burundi, Klarstellungen zu geben und bestimmte gerichtliche Verfahren zu beschleunigen, zur Kenntnis genommen. Die Europäische Union hat jedoch gleichzeitig festgestellt, dass die Stellungnahmen der Vertreter der Regierung von Burundi nicht ausreichen, um die Defizite bei der Achtung der wesentlichen Elemente der Partnerschaft zwischen der EU und der Republik Burundi umfassend zu beheben, und keine zufriedenstellende Reaktion auf die Beschlüsse des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union vom 17. Oktober und 13. November 2015 darstellen.

Daher hat die europäische Seite beschlossen, die Konsultationen abzuschließen und im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird die schrittweise Normalisierung der Zusammenarbeit ermöglichen. Der Anhang (Übersicht über die Verpflichtungen) gibt Aufschluss über die von Burundi einzugehenden Verpflichtungen in den vier Hauptbereichen, die gleichzeitig bewertet werden, und die geeigneten Maßnahmen, die sich nach den erzielten Fortschritten richten. Wie Sie feststellen können, beabsichtigen wir, die Modalitäten und Bedingungen für die Finanzierung und Auszahlung unserer Unterstützung für das burundische Kontingent der AMISOM-Mission, das im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF finanziert wird, in Absprache mit der Afrikanischen Union zu überprüfen und anzupassen.

Die Europäische Union behält sich das Recht vor, diese Maßnahmen je nach Entwicklung der politischen Situation und der Erfüllung der Verpflichtungen zu ändern.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird die Europäische Union die Lage in Burundi während der Geltungsdauer dieses Beschlusses des Artikels 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens aufmerksam verfolgen. Dabei wird der Dialog mit der Regierung von Burundi aufrechterhalten, um die Rückkehr zur Achtung der wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu begleiten. Darüber hinaus wird die Lage von der EU regelmäßig überprüft, erstmals in sechs Monaten. Der Beschluss nach Artikel 96 kann vom Rat je nach Entwicklung der Situation und der Erfüllung der Verpflichtungen überprüft werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Für den Rat

F. MOGHERINI

Präsidentin

Für die Kommission

N. MIMICA

Kommissionsmitglied

ANHANG

ÜBERSICHT ÜBER DIE VERPFLICHTUNGEN

Verpflichtungen der Regierung Burundis

Geeignete Maßnahmen der Europäischen Union

Ausstehende Verpflichtungen (Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses der Konsultationen nach Art. 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens): Die wesentlichen Elemente des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Artikel 9 — i) Menschenrechte, ii) demokratische Grundsätze und iii) Rechtsstaatlichkeit — werden nicht eingehalten.

Die Europäische Union (1) unterstützt weiterhin die Bevölkerung Burundis. Sie wird Folgendes weiterhin finanzieren: laufende Verträge sowie Soforthilfemaßnahmen zur unmittelbaren Unterstützung der Bevölkerung und der Zivilgesellschaft, im Zusammenhang mit der Armutsbekämpfung und der Verbesserung des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen.

In diesem Zusammenhang werden den Entscheidungsgremien der Europäischen Union zwei Soforthilfeprogramme (Zugang zur Gesundheitsversorgung — 40 000 000 EUR — und Ernährung/Entwicklung des ländlichen Raums — 15 000 000 EUR) zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Umsetzung dieser Projekte sollen Nichtregierungsorganisationen und/oder internationale Organisationen beauftragt werden.

Humanitäre Maßnahmen (einschließlich der Flüchtlingshilfe) werden weiterhin auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs und vorbehaltlich des Zugangs zur Bevölkerung durchgeführt.

Hingegen werden die finanzielle Unterstützung und Mittelauszahlungen (einschließlich Budgethilfe), die direkt den Behörden oder Institutionen Burundis zugutekommen, ausgesetzt.

Die Finanzierungsbedingungen und die Modalitäten der Auszahlung der Vergütungen für burundische Soldaten der AMISOM-Mission sowie für den der Regierung von Burundi gezahlten anteilmäßigen Beitrag zu den Kosten der Truppenstellung (die im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika aus dem EEF finanziert werden) werden in Absprache mit der Afrikanischen Union überprüft und angepasst.

Programme und Finanzierungen zur Förderung der regionalen Integration fallen unabhängig von ihren Umsetzungsmodalitäten nicht unter diese Maßnahmen.

Bereiche, in denen von der Regierung Burundis Verpflichtungen erwartet werden, und damit verbundene Indikatoren. Die Bereiche und Indikatoren werden global nach Maßgabe der jeweiligen Entwicklung bewertet.

1.   Politische Einigung über einen Plan zur Beilegung der Krise

Einzugehende Verpflichtungen

1.1.

In Abstimmung mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft, der Afrikanischen Union oder einer anderen internationalen Vermittlungsinstanz Beteiligung an einem Dialog, der eine Rückkehr zu den demokratischen Grundsätzen ermöglicht.

Indikator:

Tatsächliche Abhaltung eines integrativen politischen Dialogs unter Beteiligung aller Kräfte des politischen Lebens nach den im Rahmen der internationalen Vermittlung festgelegten Modalitäten und unter Achtung dieses Beschlusses, der in einen Plan zur Beilegung der Krise oder eine andere einvernehmliche und friedliche Lösung der Krise unter Wahrung des Abkommens von Arusha mündet, die die Rückkehr zur Rechtsstaatlichkeit und eine integrative Regierungsführung vorsieht.

Zusätzlich zu den Mitteln für Programme, die bereits angelaufen sind oder derzeit festgelegt werden, belaufen sich die nicht gebundenen Haushaltsmittel im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) auf 322 000 000 EUR (2). Diese Mittel stehen weiterhin für Burundi zur Verfügung und könnten nach Maßgabe der bei der Umsetzung der Verpflichtungen festgestellten Fortschritte mobilisiert werden. Im Einklang mit der Bewertung der Fortschritte und den von der Regierung Burundis hinsichtlich der vier Schwerpunkte (Deeskalation, Behandlung der Rechtssachen, politischer Dialog und Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise) eingegangenen Verpflichtungen, werden in folgenden Etappen schrittweise geeignete Maßnahmen ergriffen:

1.

Bei festgestellten positiven Entwicklungen werden die zuständigen Dienststellen der Europäischen Union neben der Fortsetzung der direkten Unterstützung der bedürftigsten Bevölkerungsgruppen auch finanzielle Hilfen für die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Verwaltung und der Institutionen in Betracht ziehen; über diese Hilfen wird auf Einzelfallbasis nach Maßgabe der Dringlichkeit und Relevanz entschieden.

2.

Bei erheblichen Fortschritten wird die Europäischen Union prüfen, ob die letzte Tranche der Budgethilfe im Rahmen des 10. EEF (maximal 11 500 000 EUR) ausgezahlt werden kann.

Die ursprünglich für 2015 vorgesehene Bewilligung von Projekten (ausgenommen Budgethilfen) könnte wieder aufgegriffen werden.

1.2.

Fortsetzung der Entwaffnung mit Unterstützung internationaler Beobachter; lediglich die Nationalpolizei und die Streitkräfte nehmen Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit wahr.

Indikator:

Die Beschlüsse des Rates für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union zur Frage der Entwaffnung (insbesondere der Beschluss vom 13. Juni 2015 über die Entsendung von Militärexperten) und die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (insbesondere die Resolution vom 12. November 2015) werden umgesetzt.

3.

Im Falle einer weitgehenden Umsetzung der Maßnahmen kann zur Vorbereitung und Begleitung des Plans zur Beilegung der Krise die Komponente „Regierungsführung“ des Nationalen Richtprogramms 11. EEF und des Budgethilfeprogramms 11. EEF wieder aufgenommen werden.

Das für 2016 vorgesehene Programm für den Energiesektor wird dann ebenfalls wieder aufgenommen.

4.

Im Falle der Umsetzung aller Maßnahmen können alle Programme und Finanzierungen, die die Europäische Union für Burundi im Rahmen des Nationalen Richtprogramms 11. EEF vorgesehen hat (432 000 000 EUR) ohne Einschränkungen wieder aufgenommen werden.

2.   Maßnahmen zur Deeskalation und zur Öffnung des politischen Raums

Einzugehende Verpflichtungen

2.1.

Wiederzulassung privater Medien und Beilegung von Streitigkeiten privater Medien unter Anwendung des Pressegesetzes.

Indikator:

Unabhängige Radio- und Fernsehsender dürfen im gesamten Staatsgebiet senden, um die Informationsvielfalt zu gewährleisten.

2.2.

Freie Berufsausübung von Journalisten in völliger Sicherheit.

Indikator:

Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Einschüchterung von Journalisten.

Ermittlungsunterlagen über die Verfolgung der Täter, die Gewalt gegen Journalisten ausgeübt haben; Journalisten werden im Einklang mit dem Pressegesetz behandelt, wobei das Recht auf freie Meinungsäußerung gewahrt wird.

2.3.

Freiheit und Sicherheit der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern.

Indikator:

Aufhebung des Erlasses vom 23. November 2015 über das vorübergehende Verbot der Tätigkeit bestimmter Organisationen der Zivilgesellschaft; Beendigung der Einschüchterung von Menschenrechtsverteidigern.

 

3.   Maßnahmen im Bereich der Rechtssachen

Einzugehende Verpflichtungen

3.1.

Bearbeitung anhängiger Rechtssachen, einschließlich der während des verstärkten Dialogs nach Art. 8 erörterten Dossiers.

Indikator:

Durchführung ordnungsgemäßer Berufungsverhandlungen unter Wahrung der Verteidigungsrechte in den betreffenden Fällen (MSD, F. BAMVUGINYUMVIRA, L. NGENDAKUMANA).

3.2.

Bearbeitung der Fälle von Personen, die im Zusammenhang mit den Demonstrationen und anschließenden Sicherheitszwischenfällen inhaftiert wurden, im Einklang mit dem burundischen Strafgesetzbuch und den internationalen Standards.

Indikator:

Bei Demonstranten, die keine Gewaltakte verübt haben: Vorlage von Rechtsdokumenten über ihre Freilassung und die Aufhebung der Haftbefehle, sofern es solche gibt. Richterliche Anhörung aller weiterhin angeklagten Demonstranten innerhalb der gesetzlichen Fristen und unter Einhaltung der Gesetze Burundis einschließlich der von Burundi ratifizierten internationalen Standards in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren.

3.3.

Untersuchung der mutmaßlichen Fälle von Folter und außergerichtlichen Hinrichtungen und Folgemaßnahmen zu den Untersuchungsschlussfolgerungen.

Indikator:

Beteiligung internationaler Experten an der Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von Folter, sexueller Gewalt, verschwundenen Personen und außergerichtlichen Hinrichtungen und Veröffentlichung glaubwürdiger Untersuchungsberichte sowie Annahme von Maßnahmen gegen die für solche Akte verantwortlichen Personen.

 

4.   Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise

Einzugehende Verpflichtung

Umsetzung des Plans zur Beilegung der Krise nach dem vereinbarten Zeitplan.

Die Schlussfolgerungen der internationalen Vermittlung und der Plan zur Beilegung der Krise werden nach dem Zeitplan und den Modalitäten des Plans umgesetzt.

 


(1)  Einschließlich der Europäischen Investitionsbank (EIB).

(2)  Aus dem Nationalen Richtprogramm 11. EEF wurden 2014 bereits 55 Mio. EUR gebunden, und für die beiden in Vorbereitung befindlichen Soforthilfemaßnahmen für die Bevölkerung sind ebenfalls 55 Mio. EUR vorgesehen.