Rs C-191/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen; Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II-VO“); Anwendbarkeit der Rom II-VO auf eine vorbeugende Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands; Rechtswahlklausel und anwendbares Recht; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; missbräuchliche Rechtswahlklausel; Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; Beachtung von Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten, auf die die Geschäftstätigkeit ausgerichtet ist; Vorlage (68211/EU XXV.GP)

EGH: RS C-191/15 LIMITE
01.06.2015
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-191/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen; Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen; Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II-VO“); Anwendbarkeit der Rom II-VO auf eine vorbeugende Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands; Rechtswahlklausel und anwendbares Recht; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; missbräuchliche Rechtswahlklausel; Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; Beachtung von Datenschutzvorschriften jener Mitgliedstaaten, auf die die Geschäftstätigkeit ausgerichtet ist; Vorlage

Erstellt am 01.06.2015

Eingelangt am 05.06.2015, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-191/15/0001-V/7/2015)