31999L0010

Richtlinie 1999/10/EG der Kommission vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 069 vom 16/03/1999 S. 0022 - 0023


RICHTLINIE 1999/10/EG DER KOMMISSION vom 8. März 1999 über Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d) und Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 79/112/EWG legt fest, daß die Menge einer Zutat auf dem Etikett von Lebensmitteln anzugeben ist, sofern die Zutat in der Verkehrsbezeichnung genannt wird oder auf dem Etikett hervorgehoben ist.

Zum einen schreibt die Richtlinie 94/54/EG der Kommission (3), geändert durch die Richtlinie 96/21/EG des Rates (4), die Verwendung der Angabe "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" auf dem Etikett von Erzeugnissen vor, die diese Zutaten enthalten; diese Hinweise müssen in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung angebracht werden.

Aus der Angabe dieser durch die Richtlinie 94/54/EG vorgeschriebenen Hinweise folgt, daß gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) und/oder b) der Richtlinie 79/112/EWG die Pflicht zur Angabe der Menge dieser Zutat(en) besteht.

Die Angabe der Süßungsmittelmenge ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Entscheidung des Verbrauchers beim Kauf des Lebensmittels.

Zum anderen haben Angaben über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen zur Folge, daß eine Nährwertkennzeichnung gemäß der Richtlinie 90/496/EWG des Rates (5) obligatorisch ist.

Diese Angaben werden als notwendiger Bestandteil der Verkehrsbezeichnung oder als Hervorhebung einer Zutat im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 79/112/EWG angesehen und machen somit die Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe zwingend erforderlich.

Eine solche zweifache Information ist für den Verbraucher nicht nützlich und könnte ihm sogar irreführen, da die Menge gemäß Artikel 7 Absatz 4 als Prozentsatz und zum Zweck der Nährwertkennzeichnung in mg anzugeben ist.

Unter diesen Umständen ist es angezeigt, zusätzliche Ausnahmen von der Regel der Mengenangabe von Zutaten einzuführen.

Ferner entspricht nach Artikel 7 Absatz 4 die als Prozentsatz angegebene Menge der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung; der genannte Absatz sieht jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen vor.

Die Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel wird durch eine Dehydratisierung der Zutaten im Zuge des Kochvorgangs oder sonstiger Behandlungen merklich geändert.

Für diese Produkte ist eine Abweichung von der in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG vorgeschriebenen Berechnungsweise für die Menge der Zutaten erforderlich, damit die tatsächliche Zusammensetzung des Lebensmittels besser kenntlich gemacht und der Verbraucher nicht irregeführt wird.

Nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) der Richtlinie 79/112/EWG gilt der gleiche Grundsatz für die Reihenfolge der Zutaten im Zutatenverzeichnis.

Der genannte Artikel 6 sieht allerdings Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel oder Zutaten vor; daher ist es aus Gründen der Kohärenz angezeigt, für die Berechnungsweise der Menge die gleichen Ausnahmen vorzusehen.

Entsprechend dem in Artikel 3b) EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme, die in der Sicherstellung einer effektiven Anwendung des Grundsatzes der Mengenangabe von Zutaten bestehen, auf die Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden, da die Grundregeln im Gemeinschaftsrecht verankert sind; diese Richtlinie beschränkt sich auf das für die Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das Erforderliche hinaus.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 79/112/EWG gilt nicht in den Fällen, in denen der Hinweis "mit Süßungsmittel(n)" oder "mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" gemäß Richtlinie 94/54/EG in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels angebracht ist.

(2) Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 79/112/EWG gilt nicht für Hinweise betreffend die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen in Fällen, in denen diese Stoffe im Rahmen der Nährwertkennzeichnung angegeben sind.

Artikel 2

(1) Abweichend von dem in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG festgelegten Grundsatz gelten für die Mengenangabe der Zutaten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Die angegebene Menge entspricht bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Wasser entzogen wurde, der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis. Diese Menge ist in Prozent ausgedrückt.

Übersteigt die Menge einer Zutat oder die auf der Etikettierung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten 100 %, so erfolgt die Angabe statt in Prozent in Gewicht der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten.

(3) Die Menge der fluechtigen Zutaten wird nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben.

Die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden.

Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muß, kann die Menge der Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen, soweit erforderlich, spätestens am 31. August 1999 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

- den Handel mit Erzeugnissen, die mit dieser Richtlinie in Einklang sind, spätestens am 1. September 1999 zuzulassen;

- Erzeugnisse, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang sind, spätestens am 14. Februar 2000 zu verbieten. Gleichwohl können die vor diesem Datum in den Verkehr gebrachten oder etikettierten Erzeugnisse, die nicht mit dieser Richtlinie in Einklang sind, bis zum Verbrauch der Lagerbestände verkauft werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. März 1999

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1.

(2) ABl. L 43 vom 14. 2. 1997, S. 21.

(3) ABl. L 300 vom 23. 11. 1994, S. 14.

(4) ABl. L 88 vom 5. 4. 1996, S. 5.

(5) ABl. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 40.