26.1.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 123/2006 DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in unter anderem Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Antidumpinggrundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) (nachstehend „Antisubventionsgrundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 13 und 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorausgegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 (3) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. Am gleichen Tag führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 (4) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien (nachstehend „Maßnahmen“ genannt) ein.

(2)

Im Rahmen dieser Verfahren nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG (5) ein Preisverpflichtungsangebot von dem indischen Unternehmen Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd (nachstehend „Unternehmen“ genannt) an.

(3)

Im Juni 2003 leitete die Kommission eine Übernahmeuntersuchung gemäß Artikel 12 der Antidumpinggrundverordnung betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein (6).

(4)

Im Dezember 2003 setzte das Unternehmen die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seine Verpflichtung freiwillig zurückzunehmen. Dementsprechend wurde der Kommissionsbeschluss zur Annahme der Verpflichtung mit dem Beschluss 2004/255/EG (7) aufgehoben.

(5)

Im Februar 2004 wurde eine Übernahmeuntersuchung betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China mit der Verordnung (EG) Nr. 236/2004 des Rates (8) abgeschlossen und der Satz des endgültigen Antidumpingzolls für die VR China von 21 % auf 33,7 % erhöht (nachstehend „Übernahmeuntersuchung“ genannt).

2.   Antrag auf Interimsüberprüfung

(6)

Nach dem Abschluss der Übernahmeuntersuchung stellte das Unternehmen im Dezember 2004 einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 19 der Antisubventionsgrundverordnung, die sich auf die Prüfung der Wiederannehmbarkeit seiner Verpflichtung beschränkte.

(7)

Das Unternehmen machte geltend, dass es die Verpflichtung ursprünglich hatte zurücknehmen wollen, weil die chinesischen Ausführer nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2002 die eingeführten Antidumpingzölle übernahmen, woraufhin die Preise gedrückt wurden und die Verpflichtung nicht mehr wirksam war. Das Unternehmen wies auch darauf hin, dass die Marktpreise infolge der Erhöhung des Zollsatzes auf die Einfuhren aus der VR China nach dem Abschluss der Übernahmeuntersuchung steigen konnten. Das Unternehmen teilte der Kommission mit, dass es aus diesem Grund bereit sei, seine Verpflichtung erneut unter den ursprünglichen Bedingungen anzubieten, die als geeignet angesehen wurden, die entsprechenden schädigenden Auswirkungen von Dumping und Subventionierung zu beseitigen.

(8)

Das Unternehmen übermittelte hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass in dem Unternehmen seit der vorausgegangenen Untersuchung keine strukturellen Veränderungen stattgefunden hatten, die die Annehmbarkeit und Wirksamkeit einer Verpflichtung beeinträchtigen könnten.

(9)

Im April 2005 leitete die Kommission im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union  (9) veröffentlichten Bekanntmachung eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumping- und der Ausgleichmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein, die sich auf die Prüfung der Annehmbarkeit eines Verpflichtungsangebots des Unternehmens beschränkte.

3.   Verfahren

(10)

Die Kommission unterrichtete die Vertreter des Ausfuhrlandes, den Antragsteller und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und gab allen direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(11)

Das Unternehmen bot seine ursprüngliche Verpflichtung offiziell erneut an.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Zwecke der Prüfung der Wiederannehmbarkeit dieser Verpflichtung als notwendig erachtete, und verifizierte sie.

B.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

(13)

Die Untersuchung ergab, dass in dem Unternehmen seit der Ausgangsuntersuchung keine strukturellen Veränderungen stattgefunden hatten, die die Annehmbarkeit und Praktikabilität einer Verpflichtung beeinträchtigen könnten. Außerdem zeigten die während der Geltungsdauer der ursprünglichen Verpflichtung gesammelten Erfahrungen, dass das Unternehmen die Verpflichtung einhielt und dass die Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen konnte.

(14)

Dennoch sei darauf hingewiesen, dass sich die Preise wichtiger Rohstoffe für die Herstellung von Sulfanilsäure seit der Ausgangsuntersuchung erheblich verändert haben, und dies gilt insbesondere für Anilin und dessen Ausgangsstoff Benzol. In Anbetracht des Vorstehenden stimmte der Antragsteller einer Indexierung des ursprünglich angebotenen Mindestpreises zu, um der zyklischen Natur der Sulfanilsäurepreise in einer Weise Rechnung zu tragen, die die Gefahr schädigenden Dumpings gebührend beseitigt. Angesichts der Tatsache, dass es eine öffentlich zugängliche und unabhängige Datenbank mit zuverlässigen internationalen Preisdaten zwar für Benzol, nicht aber für Anilin gibt und zudem die Benzolpreise und die Anilinpreise in starkem Maße korrelieren, stützte sich die Indexierung auf den Benzolpreis.

(15)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, dass es dem Antragsteller nicht gestattet werden dürfe, die Form der Maßnahmen zu wählen, und insbesondere, einen Mindesteinfuhrpreis nur dann einzuhalten, wenn dem Unternehmen die Marktpreise zusagten. Es dürfe nicht zulässig sein, dass ein Unternehmen ausgehend von der Entwicklung des Marktes Änderungen der Maßnahmenform veranlasse. Im vorliegenden Fall ist jedoch den besonderen Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Denn die Übernahmeuntersuchung ergab, dass der Rückgang der Marktpreise zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen seine Verpflichtung freiwillig zurücknahm, durch die Übernahme des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der VR China ausgelöst wurde. Aus diesem Grund und in Anbetracht der veränderten Umstände infolge des Ergebnisses der Übernahmeuntersuchung wird der Wunsch des Unternehmens, seine Verpflichtung wieder in Kraft zu setzen, als vertretbar angesehen.

(16)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte ferner vor, das Verpflichtungsangebot dürfe erst nach einer vollständigen Interimsüberprüfung angenommen werden, da die Marktentwicklung, die eine neue Verpflichtung rechtfertigen könne, ebenso eine Überprüfung der Dumpingspanne des Unternehmens rechtfertigen könne. Hierzu ist zu bemerken, dass diese Untersuchung auf die Prüfung der Annehmbarkeit einer von dem Unternehmen angebotenen Verpflichtung beschränkt ist und kein Antrag auf eine Interimsüberprüfung mit einem anderen Gegenstand einging. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(17)

Ein Verwender beantragte, den Antidumpingzoll zu senken oder aber die Knappheit gereinigter Sulfanilsäure auf dem Gemeinschaftsmarkt durch die Einführung von Kontingenten zu beheben. Auch dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden, weil sich diese Untersuchung auf die Prüfung der Annehmbarkeit des Verpflichtungsangebotes beschränkt.

C.   VERPFLICHTUNG

(18)

In Anbetracht des Vorstehenden nahm die Kommission das Verpflichtungsangebot mit dem Beschluss 2006/37/EG (10) an.

(19)

Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch das Unternehmen wirksam überwachen kann, ist die Befreiung von den Zöllen bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält. Diese Angaben sind erforderlich, damit die Zollbehörden hinreichend genau feststellen können, ob die Sendungen den Handelspapieren entsprechen. Wird eine solche Rechnung nicht vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so sind der Antidumping- und der Ausgleichszoll in entsprechender Höhe zu entrichten.

(20)

Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung sollten die Einführer ferner darauf hingewiesen werden, dass der Antidumping- und der Ausgleichszoll im Falle einer Verletzung der Verpflichtung rückwirkend auf die betreffenden Geschäftsvorgänge erhoben werden kann. Daher sind Rechtsvorschriften anzuwenden, denen zufolge eine Zollschuld in Höhe des betreffenden Antidumping- und Ausgleichszolls entsteht, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind. Demnach sollte immer dann eine Zollschuld entstehen, wenn der Zollanmelder die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Erhebung des Antidumping- und des Ausgleichzolls angemeldet hat und festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Auflagen der Verpflichtung verletzt wurden.

(21)

Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung können der Antidumping- und der Ausgleichszoll rückwirkend erhoben werden, sofern die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung bzw. Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung die Annahme der Verpflichtung widerrufen, dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug genommen und demgemäß die entsprechende Handelsrechnung für ungültig erklärt hat. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 24 Absatz 7 der Antisubventionsgrundverordnung sollten die Zollbehörden die Kommission umgehend unterrichten, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtung gefunden werden.

(22)

Im Falle einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder eines Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gelten gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 13 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung ohne Weiteres der Antidumping- und der Ausgleichszoll, die gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Antidumpinggrundverordnung und Artikel 15 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung eingeführt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 und in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 wird folgender Absatz eingefügt:

„(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt der endgültige Zoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.“

(2)   In die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2

(2)(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG der Kommission (11), wie von Zeit zu Zeit geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von den Zöllen befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht dem Anhang entspricht oder nicht authentisch ist, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (12) oder gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Grundverordnung mit einer Verordnung oder einem Beschluss widerrufen hat, in der bzw. in dem auf bestimmte Geschäftsvorgänge Bezug genommen wird und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

(3)   Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (13) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

(3)   In die Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 2

(3)(1)   Einfuhren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2006/37/EG der Kommission (14), wie von Zeit zu Zeit geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

für diese Einfuhren eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird. Eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, und

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, wenn für die in Artikel 1 beschriebenen und unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen von den Zöllen befreiten Waren festgestellt wird, dass eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt sind. Die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Bedingung gilt als nicht erfüllt, wenn festgestellt wird, dass die Verpflichtungsrechnung nicht dem Anhang entspricht oder nicht authentisch ist, oder wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 oder gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Grundverordnung mit einer Verordnung oder einem Beschluss widerrufen hat, in der bzw. in dem auf bestimmte Geschäftsvorgänge Bezug genommen wird und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt werden.

(3)   Die Einführer akzeptieren als normales Geschäftsrisiko, dass die in Absatz 2 näher erläuterte Verletzung einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen durch eine Partei zum Entstehen einer Zollschuld gemäß Artikel 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (15) führen kann. Der entsprechende Zoll wird bei Widerruf der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission erhoben.

(4)   Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird in die Verordnung (EG) Nr. 1338/2002 und die Verordnung (EG) Nr. 1339/2002 eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004.

(3)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004 (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 6).

(4)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2004.

(5)  ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36.

(6)  ABl. C 149 vom 26.6.2003, S. 14.

(7)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 29.

(8)  ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 17.

(9)  ABl. C 101 vom 27.4.2005, S. 34.

(10)  Siehe Seite 52 dieses Amtsblatts.


ANHANG

„ANHANG

Die Handelsrechnungen für Sulfanilsäureverkäufe des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:

1.

Überschrift ‚HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT‘.

2.

Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/37/EG der Kommission zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

3.

Nummer der Handelsrechnung.

4.

Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.

6.

Genaue Bezeichnung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product Code Number/PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. ‚PA99‘, ‚PS85‘ oder ‚TA98‘),

technische/physische Spezifikationen der PCN, z. B. für ‚PA99‘ und ‚PS85‘ weißes frei fließendes Pulver und für ‚TA98‘ graues frei fließendes Pulver,

unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code/CPC) (sofern vorhanden)

KN-Code,

Menge (in Tonnen).

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

8.

Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung für die Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.

9.

Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und folgende Erklärung unterzeichnet hat:

‚Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/37/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘“