11.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 17/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2014

zur Festlegung des Standardformblatts für die Meldung einer Sondermaßnahme im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 199b Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2013/42/EU des Rates (2) geänderten Fassung wird ein Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug eingeführt.

(2)

Durch den Schnellreaktionsmechanismus können die Mitgliedstaaten die Annahme einer Sondermaßnahme melden, mit der sie bezüglich der Person, die die Mehrwertsteuer schuldet, von der allgemeinen Vorschrift in der Richtlinie 2006/112/EG abweichen. Eine solche Maßnahme sieht vor, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, um unvermittelt auftretenden, schwerwiegenden Betrug zu bekämpfen, der zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen kann.

(3)

Um die Bearbeitung der im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus gemeldeten Sondermaßnahmen zu vereinfachen, sollte ein Standardformblatt angenommen werden, in dem die von einem meldenden Mitgliedstaat verlangten Angaben beschrieben und strukturiert werden.

(4)

Um das Meldeverfahren zu vereinfachen und zu straffen, sollten solche Formblätter bei der Kommission elektronisch eingereicht werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Annahme einer Sondermaßnahme im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG anhand des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Standardformblatts.

(2)   Die Meldung nach Absatz 1 erfolgt elektronisch an eine spezielle E-Mail-Adresse, die die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mitteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1).


ANHANG

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