32001R2560

Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0013 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 19. Dezember 2001

über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen(5) zielte darauf ab, die Dienstleistungen im Bereich der grenzüberschreitenden Überweisungen zu verbessern und insbesondere deren Effizienz zu erhöhen. Insbesondere Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen sollten schnell, zuverlässig und kostengünstig Geld von einem Teil der Gemeinschaft in einen anderen überweisen können. Im Vergleich zu Inlandszahlungen sind grenzüberschreitende Überweisungen und Zahlungen allgemein aber nach wie vor sehr teuer. Die Ergebnisse einer am 20. September 2001 verbreiteten Studie der Kommission belegen, dass der Verbraucher nur unzureichende oder überhaupt keine Informationen zu Überweisungsgebühren erhält und dass sich die durchschnittlichen Kosten für grenzüberschreitende Überweisungen seit dem Jahr 1993, in dem eine ähnliche Studie durchgeführt wurde, kaum geändert haben.

(2) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 31. Januar 2000 über den Massenzahlungsverkehr im Binnenmarkt, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2000 zu dieser Mitteilung, der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 zur Unterstützung der Wirtschaftsakteure bei der Umstellung auf den Euro und den Berichten der Europäischen Zentralbank vom September 1999 und vom September 2000 über die Verbesserung der Dienstleistungen im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr wird auf die dringende Notwendigkeit hingewiesen, auf diesem Gebiet spürbare Verbesserungen zu erzielen.

(3) Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank vom 3. April 2001 über die Vorbereitungen zur Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen an, sie werde alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Kosten grenzüberschreitender Transaktionen in die Nähe der Kosten entsprechender innerstaatlicher Transaktionen rücken und das Euro-Währungsgebiet in dieser Hinsicht als "einheitlicher Zahlungsverkehrsraum" für den Bürger transparent wird und konkrete Gestalt annimmt.

(4) Gemessen an dem bei der Einführung des Euro als Buchgeld bekräftigten Ziel, ein Gebührensystem für den Euro einzuführen, das, wenn schon nicht völlig gleich, so doch wenigstens ähnlich ist, sind hinsichtlich der Senkung der Kosten für grenzüberschreitende Zahlungen auf das für Inlandszahlungen geltende Gebührenniveau keine spürbaren Ergebnisse erreicht worden.

(5) Die Menge der grenzüberschreitenden Zahlungen nimmt mit der Vollendung des Binnenmarktes kontinuierlich zu. In diesem Raum ohne Grenzen hat die Einführung des Euro die Zahlungen erleichtert.

(6) Die Beibehaltung eines gegenüber Inlandszahlungen höheren Gebührenniveaus für grenzüberschreitende Zahlungen hemmt den grenzüberschreitenden Handelsverkehr und behindert somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Sie ist ferner geeignet, das Vertrauen in den Euro zu beeinträchtigen. Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu erleichtern, muss deshalb sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro und für Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates die gleichen Gebühren erhoben werden, wodurch auch das Vertrauen in den Euro gestärkt wird.

(7) Für grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro sollte unter Berücksichtigung der Anpassungsfristen und der Arbeitsüberlastung der Institute im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Euro der Grundsatz der Gebührengleichheit ab dem 1. Juli 2002 gelten. Um die Schaffung der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen, sollte für grenzüberschreitende Überweisungen eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2003 festgelegt werden.

(8) Derzeit empfiehlt es sich nicht, den Grundsatz der Gebührengleichheit auf gedruckte Schecks anzuwenden, da sie sich aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so effizient wie andere, insbesondere elektronische Zahlungsmittel bearbeiten lassen. Dagegen sollte der Grundsatz der Kostentransparenz auch für Schecks gelten.

(9) Damit der Kunde die Gebühr für eine Auslandszahlung abschätzen kann, muss er über deren Höhe und über mögliche Änderungen informiert werden. Gleiches gilt auch, wenn an der grenzüberschreitenden Zahlung in Euro eine Fremdwährung beteiligt ist.

(10) Durch diese Verordnung wird die Möglichkeit der Institute nicht berührt, eine Pauschalgebühr für verschiedene Dienstleistungen im Zahlungsverkehr festzulegen, sofern grenzüberschreitende Zahlungen und Inlandszahlungen nicht unterschiedlich behandelt werden.

(11) Darüber hinaus muss den Geldinstituten die Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollte die Standardisierung vorangetrieben und insbesondere die Verwendung der internationalen Kontonummer(6) (International Bank Account Number, IBAN) und der Bankleitzahl(7) (Bank Identifier Code, BIC), die die Voraussetzungen für eine automatische Verarbeitung von Auslandsüberweisungen sind, gefördert werden. Eine weitestmögliche Verwendung dieser Kennziffern wird als grundlegend angesehen. Schließlich sollten andere, mit zusätzlichen Kosten verbundene Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden, damit grenzüberschreitende Zahlungen für den Kunden billiger werden.

(12) Im Interesse der Entlastung der Institute, die grenzüberschreitende Zahlungen vornehmen, sollten die systematischen innerstaatlichen Meldepflichten, mit denen zahlungsbilanzstatistische Zwecke verfolgt werden, schrittweise aufgehoben werden.

(13) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für die Beilegung etwaiger Streitfälle zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut oder einem Zahlungsempfänger und seinem Institut auf geeignete, wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zurückgegriffen werden kann, bei denen es sich gegebenenfalls um die vorhandenen Verfahren handeln kann.

(14) Es empfiehlt sich, dass die Kommission spätestens zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegt.

(15) Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das es erlaubt, diese Verordnung auch auf grenzüberschreitende Zahlungen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden, wenn dieser Mitgliedstaat dies beschließt -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro festgelegt, um sicherzustellen, dass für diese Zahlungen und für Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaates die gleichen Gebühren erhoben werden.

Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Zahlungen bis zu einem Betrag von 50000 EUR.

Sie gilt nicht für grenzüberschreitende Zahlungen, die zwischen Instituten auf deren eigene Rechnung vorgenommen werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "grenzüberschreitende Zahlungen"

i) "grenzüberschreitende Überweisungen", d. h. Geschäftsvorgänge, die auf Veranlassung eines Auftraggebers über ein Institut oder eine Zweigstelle in einem Mitgliedstaat zu dem Zweck durchgeführt werden, einem Zahlungsempfänger bei einem Institut oder einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wobei es sich bei dem Auftraggeber und dem Zahlungsempfänger um die gleiche Person handeln kann,

ii) "grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge", d. h.

- über elektronische Zahlungsmittel abgewickelte grenzüberschreitende Geldtransfers, mit Ausnahme von Geldtransfers, die von Instituten in Auftrag gegeben und ausgeführt werden,

- über elektronische Zahlungsmittel getätigte grenzüberschreitende Geldabhebungen sowie das Aufladen (und Leeren) elektronischer Geldbörsen an Geldausgabeautomaten oder Selbstbedienungsbankterminals des Emittenten oder eines Instituts, das sich vertraglich zur Annahme der Zahlungsmittel verpflichtet hat,

iii) "grenzüberschreitende Schecks", d. h. gedruckte Schecks im Sinne des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz, die auf ein innergemeinschaftliches Institut ausgestellt sind und für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge in der Gemeinschaft verwendet werden;

b) "elektronische Zahlungsmittel", Fernzahlungsmittel oder elektronische Geldbörsen, die ihrem Inhaber einen oder mehrere elektronische Zahlungsvorgänge ermöglichen;

c) "Fernzahlungsmittel Instrumente", mit denen der Inhaber auf sein Konto bei einem Institut zugreifen und Zahlungen an einen Empfänger tätigen kann. Dazu benötigt er in der Regel eine persönliche Geheimnummer und/oder einen ähnlichen Identitätsnachweis. Fernzahlungsmittel umfassen insbesondere Zahlungskarten (Kreditkarten, Debitkarten mit direkter oder späterer Belastung oder Charge Cards) sowie Karten, die die Abwicklung von Bankgeschäften per Telefon oder von zu Hause aus ermöglichen. Dieser Begriff umfasst nicht grenzüberschreitende Überweisungen;

d) "elektronische Geldbörsen", aufladbare Zahlungsmittel in Form einer Geldkarte oder eines Computerspeichers, auf denen Werteinheiten elektronisch gespeichert werden;

e) "Institut", eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig grenzüberschreitende Zahlungen ausführt;

f) "Gebühren", alle von einem Institut erhobenen, mit einer grenzüberschreitenden Zahlung in Euro unmittelbar verbundenen Gebühren.

Artikel 3

Gebühren für grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge und grenzüberschreitende Überweisungen

(1) Ab dem 1. Juli 2002 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge in Euro bis zu einem Betrag von 12500 EUR die gleichen Gebühren wie für entsprechende Zahlungsvorgänge, die es innerhalb des Mitgliedstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt.

(2) Spätestens ab dem 1. Juli 2003 erhebt ein Institut für grenzüberschreitende Überweisungen in Euro bis zu einem Betrag von 12500 EUR die gleichen Gebühren wie für entsprechende Überweisungen, die es innerhalb des Mitgliedstaates, in dem es niedergelassen ist, in Euro tätigt.

(3) Ab dem 1. Januar 2006 wird der Betrag von 12500 EUR auf 50000 EUR heraufgesetzt.

Artikel 4

Gebührentransparenz

(1) Die Institute informieren ihre Kunden auf schriftlichem und - gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften - gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege in leicht verständlicher Form vorab über die Gebühren, die sie für grenzüberschreitende Zahlungen und für Zahlungen innerhalb des Mitgliedstaates erheben, in dem sie niedergelassen sind.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Scheckhefte einen Aufdruck für die Verbraucher enthalten, mit dem sie auf die durch die Nutzung der Schecks für grenzüberschreitende Zahlungen entstehenden Gebühren hingewiesen werden.

(2) Jede Gebührenänderung wird vor ihrem Inkrafttreten auf die in Absatz 1 beschriebene Weise mitgeteilt.

(3) Berechnen die Institute beim An- und Verkauf von Euro Umtauschgebühren, so informieren sie ihre Kunden

a) vorab über alle Umtauschgebühren, die erhoben werden sollen, und

b) gesondert über die verschiedenen Umtauschgebühren, die erhoben wurden.

Artikel 5

Maßnahmen zur Erleichterung grenzüberschreitender Überweisungen

(1) Ein Institut teilt jedem Kunden gegebenenfalls auf Anfrage dessen internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) sowie die Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) des Instituts mit.

(2) Der Kunde teilt dem Institut, das die Überweisung ausführt, auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Instituts des Empfängers mit. Macht der Kunde keine entsprechenden Angaben, so können ihm vom Institut zusätzliche Gebühren berechnet werden. Die Institute sind verpflichtet, ihre Kunden in diesem Fall gemäß Artikel 4 über zusätzliche Gebühren zu informieren.

(3) Ab dem 1. Juli 2003 gibt ein Institut auf den Kontoauszügen seiner Kunden oder auf einer Anlage dazu deren IBAN und seine BIC an.

(4) Ein Unternehmer, der in der Gemeinschaft grenzüberschreitende Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellt und ihre Begleichung durch Überweisung akzeptiert, teilt seinen Kunden seine IBAN und die BIC seines Instituts mit.

Artikel 6

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten heben zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Meldepflichten für grenzüberschreitende Zahlungen bis zu einem Betrag von 12500 EUR bis zum 1. Juli 2002 auf.

(2) Die Mitgliedstaaten heben innerstaatliche Vorschriften über Mindestangaben zum Zahlungsempfänger, die eine Automatisierung des Zahlungsverkehrs verhindern, spätestens zum 1. Juli 2002 auf.

Artikel 7

Einhaltung dieser Verordnung

Die Einhaltung dieser Verordnung wird durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gewährleistet.

Artikel 8

Revisionsklausel

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor, in dem insbesondere folgende Punkte behandelt werden:

- Ausbau der Infrastrukturen für grenzüberschreitende Zahlungssysteme;

- Zweckmäßigkeit der Verbesserung des Dienstes am Kunden durch Stärkung der Wettbewerbsbedingungen bei der Ausführung grenzüberschreitender Zahlungen;

- Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung auf die Kosten für Inlandszahlungen in den Mitgliedstaaten;

- Zweckmäßigkeit der Anhebung des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrags auf 50000 EUR unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen auf die Unternehmen.

Dem Bericht werden gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gilt auch für grenzüberschreitende Zahlungen in der Währung eines anderen Mitgliedstaats, sofern dieser die Kommission darüber unterrichtet, dass er beschlossen hat, die Anwendung der Verordnung auf seine Währung auszudehnen. Die Mitteilung wird von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht. Die Ausdehnung des Geltungsbereichs wird vierzehn Tage nach jener Veröffentlichung wirksam.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2001.

In Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

In Namen des Rates

Der Präsident

A. Neyts-Uyttebroeck

(1) ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 270.

(2) Stellungnahme vom 10. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 308 vom 1.11.2001, S. 17.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. C 363 vom 19.12.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2001.

(5) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25.

(6) ISO-Norm 13613.

(7) ISO-Norm 9362.