30.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2012

über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(2)

Das Ziel, die Differenz zwischen den Inlands- und den Roamingtarifen zu verringern, das von der Kommission in dem von der Hochrangigen Gruppe i2010 im November 2009 gebilligten Benchmarking-Rahmen 2011-2015 und auch in der Kommissionsmitteilung „Eine Digitale Agenda für Europa“ genannt wird, sollte auch dieser Verordnung zugrunde liegen. Der angestrebte getrennte Verkauf von Roamingdiensten und inländischen Mobilfunkdiensten sollte den Wettbewerb erhöhen und somit zu Preissenkungen für die Kunden führen und einen Binnenmarkt für Roamingdienste in der Union schaffen, auf dem zwischen Inlands- und Roamingtarifen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Durch unionsweite Roamingdienste können Anreize für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste in der Union vermittelt werden.

(3)

Solange erhebliche Unterschiede zwischen Inlands- und Roamingpreisen bestehen, kann nicht von einem Binnenmarkt für Telekommunikationsdienste gesprochen werden. Deshalb sollte das endgültige Ziel dieser Verordnung darin bestehen, Roamingentgelte gänzlich abzuschaffen und auf diese Weise einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen.

(4)

Das hohe Preisniveau für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, die von den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, wie z. B. Studenten, Geschäftsreisenden und Touristen, verlangt werden, ist für diese ein Hindernis für die Nutzung ihrer mobilen Geräte auf Reisen innerhalb der Union und wird von den Verbrauchern, den nationalen Regulierungsbehörden und den Organen der Union als besorgniserregend eingeschätzt; es stellt ein beträchtliches Hemmnis für den Binnenmarkt dar. Die überhöhten Endkundentarife ergeben sich aus hohen Großkundenentgelten der ausländischen Netzbetreiber, in vielen Fällen aber auch aus hohen Endkundenaufschlägen des Heimatanbieters des Kunden. Aufgrund fehlenden Wettbewerbs werden Preissenkungen bei den Großkundenentgelten oft nicht an den Endkunden weitergegeben. Einige Betreiber haben zwar vor Kurzem Tarifsysteme eingeführt, die den Kunden günstigere Bedingungen und etwas geringere Preise bieten, doch bestehen noch immer Anzeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Kosten und Entgelten weit davon entfernt ist, wie es auf wettbewerbsorientierten Märkten wäre.

(5)

Durch hohe Roamingentgelte wird die Union in ihren Anstrengungen, sich zu einer wissensgestützten Wirtschaft zu entwickeln und einen Binnenmarkt mit 500 Mio. Verbrauchern zu schaffen, behindert. Der mobile Datenverkehr wird dadurch erleichtert, dass hierfür ausreichende Funkfrequenzen zugewiesen werden, damit Verbraucher und Unternehmen unionsweit Sprach-, SMS- und Datendienste in Anspruch nehmen können. Durch die rechtzeitige Bereitstellung ausreichender und angemessener Funkfrequenzen zur Unterstützung der strategischen Ziele der Union und zur möglichst optimalen Deckung der Nachfrage nach drahtlosen Datendiensten wird das mehrjährige frequenzpolitische Programm, das mit dem Beschluss Nr. 243/2012/EU (5) festgelegt wurde, den Weg für eine Entwicklung bereiten, in deren Lauf die Union weltweit eine Spitzenstellung einnehmen kann, was Breitbandgeschwindigkeiten, Mobilität, Versorgungsgrad und Netzkapazität anbelangt, wodurch das Entstehen neuer Geschäftsmodelle und Technologien gefördert und damit ein Beitrag zur Beseitigung der strukturellen Probleme auf der Roaming-Großkundenebene geleistet wird.

(6)

Aufgrund der starken Verbreitung von internetfähigen mobilen Geräten kommt dem Datenroaming eine hohe wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies ist sowohl für die Nutzer als auch für die Anbieter von Anwendungen und Inhalten ein entscheidendes Kriterium. Um die Entwicklung in diesem Markt zu fördern, dürfen die Preise für den Datentransport nicht wachstumshemmend sein.

(7)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung „Zwischenbericht über den Entwicklungsstand der Roamingdienste in der Europäischen Union“ darauf hingewiesen, dass technische Entwicklungen und/oder Alternativen für Roamingdienste, wie etwa die Verfügbarkeit von Internet-Telefonie (VoIP) und WLAN, zu mehr Wettbewerb auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste in der Union führen könnten. Solche Alternativen, vor allem VoIP-Dienste, werden zwar zunehmend im Inland genutzt, in Bezug auf den Einsatz als Roamingersatz gab es aber keine nennenswerten Entwicklungen.

(8)

Da sich der Mobilfunkdatenverkehr rasant entwickelt und immer mehr Verbraucher Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste in anderen Ländern nutzen, ist es notwendig, den Wettbewerbsdruck zu erhöhen, damit sich neue Geschäftsmodelle und Technologien entwickeln. Die Regulierung der Roamingentgelte sollte so gestaltet werden, dass der Wettbewerb zugunsten niedrigerer Preise nicht gebremst wird.

(9)

Die Schaffung eines auf der Mobilität des Einzelnen und der digitalen Daten beruhenden europäischen Sozial-, Bildungs-, Kultur- und Unternehmerraums sollte die Kommunikation zwischen den Menschen fördern, damit ein wahres „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ entsteht.

(10)

Die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (7), die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (8), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (9) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (10) (im Folgenden zusammen als „Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002“ bezeichnet) zielen darauf ab, einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in der Union aufzubauen und gleichzeitig durch einen verstärkten Wettbewerb ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(11)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 ist keine isolierte Maßnahme, sondern ergänzt und flankiert die Regeln, die der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 geschaffen hat, in Bezug auf das unionsweite Roaming. Dieser Rahmen hat den nationalen Regulierungsbehörden keine ausreichenden Instrumente an die Hand gegeben, um wirkungsvolle und entscheidende Maßnahmen im Bereich der Preisbildung bei Roamingdiensten in der Union zu treffen, und gewährleistet deshalb das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 war ein geeignetes Mittel, diesen Mangel zu beheben.

(12)

Der 2002 geschaffene Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation beruht auf dem Grundsatz, dass Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden sollten, wenn kein wirksamer Wettbewerb besteht, und sieht einen Prozess der regelmäßigen Marktanalyse und Überprüfung der Verpflichtungen durch die nationalen Regulierungsbehörden vor, der dazu führt, dass den Unternehmen, die als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, bestimmte Vorabverpflichtungen auferlegt werden. Dieser Prozess umfasst die Definition relevanter Märkte in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Kommission über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG (11) für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (im Folgenden „Empfehlung“), die Analyse dieser Märkte entsprechend den Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen der Union für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (12), die Benennung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und die Auferlegung von Vorabverpflichtungen für diese Betreiber.

(13)

In der Empfehlung wurde der nationale Großkundenmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen als relevanter Markt, der für eine Vorabregulierung in Frage kommt, ausgewiesen. Allerdings haben die Arbeiten zur Analyse der nationalen Großkundenmärkte für internationales Roaming, die von den nationalen Regulierungsbehörden, sowohl allein als auch in der Europäischen Gruppe der Regulierungsbehörden (ERG) und ihrem Nachfolger, dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (13) eingerichteten Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), durchgeführt wurden, deutlich gemacht, dass eine einzelne nationale Regulierungsbehörde bislang nicht in der Lage ist, wirksam gegen das hohe Niveau der Großkundenentgelte beim unionsweiten Roaming vorzugehen, weil es im besonderen Fall des internationalen Roamings auch aufgrund seines grenzüberschreitenden Charakters schwierig ist, überhaupt Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu ermitteln. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wurde der Roamingmarkt aus der geänderten Empfehlung (14) gestrichen.

(14)

Darüber hinaus ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der regelmäßig in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, nicht möglich, das Verhalten des Betreibers eines besuchten Netzes in einem anderen Mitgliedstaat zu kontrollieren, von dem aber jene Kunden bei der Nutzung der Dienste für internationales Roaming abhängen. Dieses Hindernis könnte auch die Wirksamkeit etwaiger Maßnahmen untergraben, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer verbleibenden Kompetenzen zum Erlass von Verbraucherschutzvorschriften ergriffen werden könnten.

(15)

Dementsprechend stehen die Mitgliedstaaten unter dem Druck, Maßnahmen zur Senkung der hohen Entgelte für internationales Roaming zu ergreifen, jedoch hat sich der Vorabregulierungsmechanismus, der 2002 mit dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation geschaffen wurde, in dieser Einzelfrage als unzureichend erwiesen, da er die Behörden nicht in die Lage versetzt, die Interessen der Verbraucher entschlossen zu wahren.

(16)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung zu den europäischen Vorschriften und Märkten im Bereich der elektronischen Kommunikation (15) aufgefordert, neue Initiativen zu entwickeln, um die hohen Gebühren beim grenzüberschreitenden Mobiltelefonverkehr zu senken, während der Europäische Rat vom 23. und 24. März 2006 zu dem Schluss kam, dass sowohl auf Unionsebene wie auch auf nationaler Ebene eine gezielte, wirksame und integrierte Politik hinsichtlich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) verfolgt werden muss, um die angestrebte Steigerung des Wirtschaftswachstums und der Produktivität zu verwirklichen, und in diesem Zusammenhang auf die große Bedeutung hinwies, die die Senkung der Roamingentgelte für die Wettbewerbsfähigkeit hat.

(17)

Der Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 war nach damaligen Erwägungen auf die Beseitigung aller Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten in den von ihm harmonisierten Bereichen, unter anderem auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Roamingentgelte, ausgerichtet. Dies sollte allerdings nicht verhindern, dass diese harmonisierten Regeln im Zuge anderer Erwägungen nun angepasst werden, um die wirksamsten Mittel und Wege für die Stärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus zu finden.

(18)

Diese Verordnung sollte daher ein Abweichen von den sonst gemäß dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation von 2002 — insbesondere der Rahmenrichtlinie — geltenden Regeln, nämlich dass die Preise der angebotenen Dienste vertraglich vereinbart werden, sofern keine beträchtliche Marktmacht besteht, ermöglichen und um so ergänzende regulatorische Verpflichtungen einführen, die den besonderen Merkmalen der Dienste für unionsweites Roaming besser gerecht werden.

(19)

Die Roamingmärkte weisen auf der Endkunden- und Großkundenebene einzigartige Merkmale auf, so dass außergewöhnliche Maßnahmen, welche über die sonstigen Mechanismen des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 hinausgehen, gerechtfertigt sind.

(20)

Es sollte ein gemeinsamer, harmonisierter Ansatz angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Nutzern terrestrischer öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Union unionsweite Roamingdienste in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um auf diese Weise bei Roamingdiensten den Wettbewerb zwischen den Roaminganbietern zu fördern, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und sowohl Innovationsanreize als auch Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher zu wahren. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste, ist ein gemeinsamer Ansatz erforderlich, damit die Roaminganbieter einen einheitlichen, kohärenten und auf objektiven Kriterien beruhenden Rechtsrahmen erhalten.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird zum 30. Juni 2012 außer Kraft treten. Vor ihrem Ablauf hat die Kommission gemäß ihrem Artikel 11 eine Überprüfung durchgeführt, deren Zweck darin bestand, die Erreichung der Ziele der Verordnung zu bewerten und die Groß- und Endkundenentgelte für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden zu überprüfen. In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 6. Juli 2011 über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 kam die Kommission zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über den 30. Juni 2012 hinaus zu verlängern.

(22)

Die vorliegenden Daten über die Preisentwicklung bei unionsweiten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 717/2007, darunter insbesondere auch die Daten, die von den nationalen Regulierungsbehörden vierteljährlich erfasst und über das GEREK gemeldet werden, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Wettbewerb auf der End- oder Großkundenebene hinreichend entwickelt hat und ab Juni 2012 ohne Regulierungsmaßnahmen wahrscheinlich dauerhaft bestehen wird. Diese Daten lassen vielmehr erkennen, dass die End- und Großkundenroamingpreise immer noch viel höher sind als die Inlandspreise und weiterhin auf den oder nahe den durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 festgelegten Preisobergrenzen liegen und dass unterhalb dieser Preisgrenzen nur wenig Wettbewerb stattfindet.

(23)

Das Auslaufen der durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 auf Großkunden- und Endkundenebene festgesetzten Preisobergrenzen für unionsweite Roamingdienste am 30. Juni 2012 würde daher ein erhebliches Risiko schaffen, dass sich wegen des fehlenden Wettbewerbsdrucks auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste und wegen des bestehenden Anreizes für die Roaminganbieter, ihre Roamingeinnahmen zu maximieren, für unionsweite Roamingdienste erneut End- und Großkundenpreise einstellen werden, welche die durch die Erbringung dieser Dienste verursachten Kosten nicht angemessen widerspiegeln, was den Zielen jener Verordnung zuwiderlaufen würde. Das regulatorische Eingreifen in den Markt für Mobilfunk-Roamingdienste sollte daher über den 30. Juni 2012 hinaus verlängert werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, indem ausreichend Zeit für die Entwicklung des Wettbewerbs gelassen und gleichzeitig gewährleistet wird, dass den Verbrauchern auch weiterhin kein im Vergleich zu den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten nationalen Preisen überhöhter Preis berechnet wird.

(24)

Das in Artikel 8 der Rahmenrichtlinie niedergelegte politische Ziel, wonach die Endnutzer in die Lage versetzt werden sollen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu nutzen, sollte durch die nationalen Regulierungsbehörden gefördert werden.

(25)

Im Hinblick auf die Entwicklung eines effizienteren und stärker integrierten und wettbewerbsorientierten Marktes für Roamingdienste sollten keine Beschränkungen bestehen, die Unternehmen davon abhalten, effektiv auf der Großkundenebene über die Zugangsgewährung zwecks Erbringung von Roamingdiensten zu verhandeln. Die dem Zugang zu solchen Roamingdiensten entgegenstehenden Hindernisse aufgrund unterschiedlicher Verhandlungspositionen und Eigentumsverhältnisse der Unternehmen in Bezug auf die Infrastrukturen sollten beseitigt werden. Betreiber virtueller Mobilfunknetze und Wiederverkäufer von Mobilfunkdiensten ohne eigene Netzinfrastruktur erbringen für gewöhnlich Roamingdienste auf der Grundlage von kommerziellen Großkundenvereinbarungen mit den Mobilfunknetzbetreibern im gleichen Mitgliedstaat. Es ist jedoch möglich, dass die Geschäftsverhandlungen den Betreibern virtueller Mobilfunknetze und den Wiederverkäufern nicht genug Spielraum lassen, um den Wettbewerb mit niedrigeren Preisen zu stimulieren. Die Beseitigung dieser Hindernisse und ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Verhandlungspostitionen der Betreiber virtueller Mobilfunknetze/Wiederverkäufer einerseits und den Mobilfunknetztbetreibern andererseits durch eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung und die Deckelung der Großkundenentgelte dürfte die Entwicklung alternativer und innovativer unionsweiter Roamingdienste und -angebote für die Kunden erleichtern. Die Regeln des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002, insbesondere der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie gestatten es nicht, dieses Problem dadurch zu lösen, dass den Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen auferlegt werden.

(26)

Deshalb sollten Bestimmungen eingeführt werden, die die Verpflichtung aufstellen, zumutbaren Anträgen auf Großkundenzugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung von Roamingdiensten nachzukommen. Dieser Zugang sollte dem Bedarf der den Zugang beantragenden Parteien entsprechen. Der Zugang sollte nur aufgrund objektiver Kriterien — wie etwa technische Machbarkeit und notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität — abgelehnt werden. Bei Ablehnung des Zugangsantrags sollte der Antragsteller das in dieser Verordnung vorgesehene Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte der Großkundenzugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten in Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung auf der Großkundenebene festgelegten regulatorischen Verpflichtungen gewährt werden und den verschiedenen, für die Bereitstellung eines solchen Zugangs erforderlichen Kostenbestandteilen Rechnung tragen. Ein einheitlicher Regulierungsansatz für den Großkundenzugang zwecks Erbringung von Roamingdiensten sollte dazu beitragen, dass Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Das GEREK sollte in Abstimmung mit der Kommission und in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren Leitlinien für den Großkundenzugang zur Erbringung von Roamingdiensten vorgeben.

(27)

Eine Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenroamingzugangs sollte die Erbringung direkter Großkundenroamingdienste sowie von Roamingdiensten auf Großkundenbasis für den Wiederverkauf durch Dritte einschließen. Ferner sollte die Verpflichtung des Großkundenroamingzugangs sich auch darauf erstrecken, dass die Mobilfunknetzbetreiber den Betreibern von virtuellen Mobilfunknetzen und den Wiederverkäufern ermöglichen müssen, von Großkundenaggregatoren, die einen zentralen Zugangspunkt und eine standardisierte Plattform für unionsweite Roamingvereinbarungen bereitstellen, regulierte Großkundenroamingdienste zu kaufen. Damit sichergestellt ist, dass die Betreiber den Roaminganbietern innerhalb einer angemessenen Frist den Zugang zu allen Einrichtungen gewähren, die für den direkten Großkundenroamingzugang und den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang erforderlich sind, sollte ein Standardangebot mit den Standardbedingungen für den direkten Großkundenroamingzugang und für den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung des Standardangebots sollte Geschäftsverhandlungen zwischen der den Zugang beantragenden Partei und dem Zugangsanbieter über das Preisniveau für die endgültige Großkundenvereinbarung oder zusätzliche Großkundenzugangsdienste, die über das für die Bereitstellung des Großkundenroamingzugangs und des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs erforderliche Maß hinausgehen, nicht entgegenstehen.

(28)

Eine Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenroamingzugangs sollte den Zugang zu allen Komponenten umfassen, die erforderlich sind, um die Erbringung von Roamingdiensten zu ermöglichen, darunter Netzkomponenten und zugehörige Einrichtungen, einschlägige Softwaresysteme, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung, informationstechnische Systeme oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung, Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, sowie Mobilfunknetze und Dienste für virtuelle Netze.

(29)

Beantragt die den Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang beantragende Partei einen Zugang zu Einrichtungen oder Diensten über das für die Erbringung von Roamingdiensten auf Endkundenebene erforderliche Maß hinaus, so können die Mobilfunknetzbetreiber hierfür faire und angemessene Entgelte erheben. Bei diesen zusätzlichen Einrichtungen oder Diensten könnte es sich unter anderem um Mehrwertdienste, zusätzliche Software und Informationssysteme oder Abrechnungssysteme handeln.

(30)

Mobilfunkdienste werden in Paketen verkauft, die sowohl Inlands- als auch Roamingdienste enthalten, wodurch die Auswahl an Roamingdiensten für die Kunden beschränkt wird. Solche Pakete verringern die Transparenz in Bezug auf Roamingdienste, weil sie den Vergleich einzelner Bestandteile der Pakete erschweren. Deshalb ist zwischen den Betreibern ein Wettbewerb auf der Grundlage der Roamingbestandteile von Mobilfunkpaketen noch nicht ersichtlich. Eine erleichterte Bereitstellung von Roaming als selbständigen Dienst würde strukturelle Probleme lösen, weil dadurch das Bewusstsein der Verbraucher für die Roamingpreise geschärft und dem Verbraucher eine ausdrückliche Wahl zwischen Roamingdiensten ermöglicht würde, wodurch der Wettbewerbsdruck auf der Nachfrageseite steigen würde. Dies wird daher zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für Roamingdienste beitragen.

(31)

Die Nachfrage der Verbraucher und Unternehmen nach Mobilfunkdatendiensten ist in den vergangenen Jahren sprunghaft gestiegen. Allerdings ist die Nutzung dieser Dienste aufgrund der hohen Entgelte für das Datenroaming für grenzüberschreitend in der Union agierende Verbraucher und Unternehmen erheblich eingeschränkt. Da der Markt noch in der Anfangsphase seiner Entwicklung steht und die Nachfrage der Verbraucher nach Datenroaming rasant steigt, könnten die Preise, anstatt weiter nach unten gedrückt zu werden, durch regulierte Verbraucherentgelte in etwa auf der Höhe der vorgeschlagenen Höchstentgelte bleiben, wie auch die Erfahrung mit der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zeigt, wodurch der Bedarf an weiteren Reformen nochmals bestätigt wird.

(32)

Die Kunden sollten einfach und — je nach der gewählten technischen Lösung — so kurzfristig wie möglich sanktions- und kostenfrei zu einem anderen Roaminganbieter oder zwischen alternativen Roaminganbietern wechseln können. Die Kunden sollten in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über diese Möglichkeit unterrichtet werden.

(33)

Die Verbraucher sollten das Recht haben, sich in einer verbrauchergerechten Weise für einen von ihrem Inlandsmobilfunkpaket getrennten Erwerb von Roamingdiensten zu entscheiden. Derzeit gibt es mehrere Möglichkeiten der technischen Verwirklichung einer Einrichtung für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene; dazu gehören die duale internationale Mobilfunk-Teilnehmerkennung (IMSI) (zwei getrennte IMSI auf derselben SIM-Karte), die einfache IMSI (gemeinsame Nutzung einer IMSI durch den inländischen Anbieter und den Roaminganbieter) und Kombinationen aus dualer und einfacher IMSI zusammen mit der technischen Modalität, bei der der Kunde nicht daran gehindert wird, regulierte Datenroamingdienste direkt in einem besuchten Netz in Anspruch zu nehmen, was durch Vereinbarungen zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes gewährleistet wird.

(34)

Hohe Preise für Datenroaming halten die Kunden davon ab, bei ihren Reisen innerhalb der Union mobile Datendienste in Anspruch zu nehmen. In Anbetracht der gestiegenen Nachfrage nach Datenroamingdiensten und der Bedeutung dieser Dienste sollten einer Nutzung alternativer Datenroamingdienste, die direkt in einem besuchten Netz befristet oder unbefristet genutzt werden, keine Hindernisse entgegenstehen, und zwar ungeachtet bestehender Roamingverträge oder -vereinbarungen mit inländischen Anbietern und ohne Erhebung zusätzlicher Entgelte durch diesen. Wenn es für die Bereitstellung von Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, erforderlich ist, sollten die inländischen Anbieter und die Anbieter von Datenroamingdiensten zusammenarbeiten, damit die Kunden nicht vom Zugang zu diesen Diensten und von deren Nutzung abgehalten werden und damit die unterbrechungsfreie Erbringung anderer Roamingdienste gewährleistet ist.

(35)

Zwar sollte diese Verordnung keine speziellen technischen Modalitäten für den separaten Verkauf von Roamingdiensten festlegen, sondern die Grundlage für die wirksamste und effizienteste — auch kombinierte — Lösung legen, die von der Kommission unter Mitwirkung des GEREK zu erarbeiten wäre; es sollten aber Kriterien in Bezug auf die technischen Merkmale bestimmt werden, die die technische Lösung für den separaten Verkauf von Roamingdiensten aufweisen sollte. Zu diesen Kriterien sollte es gehören, dass die betreffende Lösung in koordinierter und harmonisierter Weise in der gesamten Union eingeführt wird und sie sollten gewährleisten, dass für Verbraucher die Möglichkeit geschaffen wird, zügig und einfach ohne Änderung ihrer Rufnummer einen anderen Anbieter für Roamingdienste zu wählen. Außerdem sollte das Roaming außerhalb der Union bzw. das Roaming von Kunden aus Drittstaaten in der Union nicht behindert werden.

(36)

Eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mobilfunknetzbetreibern sollte hergestellt werden, um eine koordinierte und sachgerechte technische Weiterentwicklung der Erbringung separater Roamingdienste mit der Maßgabe technisch zu ermöglichen, dass der Zugang zu Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, nicht verhindert wird. Deshalb sollten die einschlägigen Grundsätze und Methoden ausgearbeitet werden, um eine schnelle Anpassung an veränderte Umstände und an den technischen Fortschritt zu erlauben. Das GEREK sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren die Kommission dabei unterstützen, die technischen Elemente für den separaten Verkauf von Roamingdiensten mit der Maßgabe zu entwickeln, dass der Zugang zu Datenroamingdiensten, die direkt in einem besuchten Netz erbracht werden, nicht verhindert wird. Falls notwendig sollte die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen erteilen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.

(37)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Einzelheiten zu Informationsverpflichtungen nationaler Anbieter und zu einer technischen Lösung für die Erbringung separater Roamingdienste übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (16), ausgeübt werden.

(38)

Das GEREK sollte von sich aus unter Beachtung dieser Verordnung und der Durchführungsrechtsakte, die aufgrund dieser Verordnung erlassen wurden, spezifische technische Leitlinien für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene oder für andere unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten ausarbeiten dürfen.

(39)

Damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene volle Wirkung entfalten kann, muss er mit einer Verpflichtung zur Gewährung des Großkundenzugangs zwecks Erbringung von Roamingdiensten verknüpft werden, um den Markteintritt neuer oder bestehender Betreiber, einschließlich Anbieter grenzüberschreitender Roamingdienste, zu erleichtern. Eine derartige Maßnahme würde Verzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten vermeiden, da sie einen einheitlichen Regulierungsansatz gewährleistet und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leistet. Die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene wird jedoch einen angemessenen Übergangszeitraum erfordern, damit die Betreiber technische Anpassungen vornehmen können, weshalb ein echter Binnenmarkt mit ausreichendem Wettbewerb auf der Grundlage der strukturellen Maßnahmen erst nach einer gewissen Zeit entstehen wird. Aus diesem Grund sollten Höchstentgelte für Großkunden bei Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten sowie Schutzobergrenzen für derartige Dienste auf der Endkundenebene vorübergehend in angemessener Höhe beibehalten werden, damit die bisherigen Verbrauchervorteile in der Übergangszeit bis zur Einführung solcher strukturellen Maßnahmen erhalten bleiben.

(40)

Im Hinblick auf die Beibehaltung einer zeitweiligen Preisregulierung sollten regulatorische Verpflichtungen sowohl auf der Endkunden- als auch der Großkundenebene auferlegt werden, um die Interessen der Roamingkunden zu wahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich eine Senkung der Großkundenentgelte für unionsweite Roamingdienste nicht unbedingt in niedrigeren Endkundenpreisen niederschlägt, weil es dafür keine Anreize gibt. Andererseits besteht die Gefahr, dass Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Roamingdienste empfindlich stören könnten und nicht zu einem verstärkten Wettbewerb führen würden.

(41)

Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste geführt haben, der Preissenkungen bei den Großkundenentgelten bewirkt, die wiederum an die Verbraucher weitergegeben werden, besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende unionsinterne Roaminganrufe darin, auf der Großkundenebene ein unionsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro Minute festzusetzen und auf der Endkundenebene die Entgelte anhand des durch die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 eingeführten Eurotarifs, der mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 vorgesehenen SMS-Eurotarif (17) erweitert worden ist und mit dem in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Daten-Eurotarif erweitert werden soll, zu begrenzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union über einen festgelegten Zeitraum gelten.

(42)

Der vorübergehende Sprach-, SMS- bzw. Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau festgelegt werden, das sicherstellt, dass in der Übergangszeit zur Einführung struktureller Maßnahmen die Verbrauchervorteile nicht nur erhalten bleiben, sondern noch verstärkt werden, und das den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne garantiert und wettbewerbskonforme Roamingangebote mit niedrigeren Entgelten fördert. Während dieser Übergangszeit sollten die Roaminganbieter von sich aus die Verbraucher mit Informationen auf die Eurotarife aufmerksam machen und diese allen ihren Roamingkunden kostenlos sowie in verständlicher und in transparenter Weise anbieten.

(43)

Der vorübergehende Sprach-, SMS- bzw. Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden muss, sollte eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den auf der Großkundenebene gegebenen Kosten der Erbringung von Roamingdienstleistungen zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Solche Schutzobergrenzen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnten aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf den Teil des Tarifs Anwendung finden, der für die Erbringung von Mehrwertdiensten berechnet wird, sondern nur auf die Tarife für die Verbindung zu solchen Diensten.

(44)

Dieser Regulierungsansatz sollte einfach einzuführen und zu überwachen sein, damit die Verwaltungsbelastung sowohl für die ihm unterliegenden Betreiber und Roaminganbieter als auch für die mit seiner Überwachung und Durchsetzung betrauten nationalen Regulierungsbehörden möglichst gering bleibt. Zugleich sollte er für alle Mobilfunkkunden in der Union transparent und unmittelbar verständlich sein. Er sollte außerdem für die Betreiber, die Roamingdienste auf der Großkunden- und der Endkundenebene erbringen, Sicherheit und Berechenbarkeit schaffen. Deshalb sollte in dieser Verordnung die Entgeltobergrenze pro Minute auf der Großkunden- und der Endkundenebene unmittelbar als Geldbetrag angegeben werden.

(45)

Das so festgelegte durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute für die Großkundenebene sollte den verschiedenen Kostenbestandteilen Rechnung tragen, die bei der Abwicklung eines abgehenden Anrufs im unionsweiten Roaming eine Rolle spielen, insbesondere den Kosten für Verbindungsaufbau und Anrufzustellung in Mobilfunknetzen, unter Einrechnung von Gemeinkosten, Signalisierung und Transit. Die am besten geeignete Richtgröße für den Verbindungsaufbau und die Anrufzustellung ist das durchschnittliche Mobilfunkterminierungsentgelt für Mobilfunknetzbetreiber in der Union, das auf Informationen der nationalen Regulierungsbehörden beruht und von der Kommission veröffentlicht wird. Das durch diese Verordnung eingeführte durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute sollte deshalb unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Mobilfunkterminierungsentgelts festgelegt werden, das einen Richtwert für die hier entstehenden Kosten bietet. Das durchschnittliche Höchstentgelt pro Minute auf der Großkundenebene sollte jährlich gesenkt werden, um den von Zeit zu Zeit von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegebenen Senkungen der Mobilfunkterminierungsentgelte Rechnung zu tragen.

(46)

Der auf der Endkundenebene geltende vorübergehende Sprach-Eurotarif sollte dem Roamingkunden die Gewissheit verschaffen, dass ihm für einen von ihm getätigten oder angenommenen regulierten Roaminganruf kein überhöhter Preis berechnet wird, gleichzeitig dem Roaminganbieter aber einen ausreichenden Spielraum lassen, damit er seinen Kunden ein differenziertes Produktangebot unterbreiten kann.

(47)

Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen sollten alle Verbraucher entsprechend informiert werden und die Möglichkeit haben, ohne zusätzliche Entgelte oder Bedingungen einen einfachen Roamingtarif zu wählen, der nicht über den Höchstentgelten liegt. Eine sinnvolle Spanne zwischen den Kosten auf der Großkundenebene und den Endkundenentgelten sollte sicherstellen, dass die Roaminganbieter alle auf der Endkundenebene auftretenden speziellen Roamingkosten, einschließlich angemessener Anteile an Vermarktungskosten und Endgerätesubventionen, decken können und dass ihnen ein adäquater Restbetrag zur Erzielung eines angemessenen Gewinns bleibt. Vorübergehende Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife sind ein geeignetes Mittel, den Verbrauchern Schutz und zugleich den Roaminganbietern Flexibilität zu bieten. Analog zur Großkundenebene sollten die Entgeltobergrenzen der Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife jährlich gesenkt werden.

(48)

Während der Übergangszeit mit Schutzobergrenzen, sollten neue Roamingkunden vollständig über das Spektrum an Roamingtarifen in der Union, einschließlich der Tarife, die mit den vorübergehenden Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifen in Einklang stehen, klar und verständlich informiert werden. Roaming-Bestandskunden sollten die Möglichkeit haben, in einer bestimmten Zeitspanne ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen neuen mit den vorübergehenden Sprach-, SMS, und Daten-Eurotarifen in Einklang stehenden Tarif oder jeden anderen Roamingtarif zu wählen. Bei den Roaming-Bestandskunden, die sich nicht innerhalb dieser Zeitspanne entschieden haben, ist es angebracht, zwischen den Kunden, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket gewählt haben, und denen, die keine solchen speziellen Roamingtarife gewählt haben, zu unterscheiden. Den Kunden der letztgenannten Gruppe sollte automatisch ein Tarif eingeräumt werden, der den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Roamingkunden, die bereits spezielle Roamingtarife oder -pakete nutzen, die ihren eigenen besonderen Bedürfnissen entsprechen und deshalb von ihnen gewählt wurden, sollten bei ihren zuvor gewählten Tarifen oder Paketen bleiben, wenn sie nach einem Hinweis auf die aktuellen Tarifbedingungen und die geltenden Eurotarife ihrem Roaminganbieter ihre Wahl mitteilen, bei diesem Tarif zu bleiben. Zu solchen speziellen Roamingtarifen oder -paketen könnten beispielsweise Roaming-Pauschaltarife, nicht öffentliche Tarife, Tarife mit zusätzlichen festen Roamingentgelten, Tarife mit unter den maximalen Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifen liegenden Entgelten pro Minute oder Tarife mit Entgelten für den Verbindungsaufbau gehören.

(49)

Da diese Verordnung eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie darstellen sollte und da die Anbieter von Diensten für unionsweites Roaming aufgrund dieser Verordnung möglicherweise Änderungen ihrer Roamingtarife auf Endkundenebene vornehmen müssen, um den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen, sollten solche Änderungen keine auf einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation von 2002 beruhenden Rechte für Mobilfunkkunden zur Kündigung ihrer Verträge auslösen.

(50)

Diese Verordnung sollte innovative Angebote an die Verbraucher, die vorteilhafter sind als die in dieser Verordnung festgelegten vorübergehenden Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarife, nicht beeinträchtigen, sondern sollte vielmehr Anreize für innovative Angebote für die Roamingkunden bieten, die günstiger sind, und zwar insbesondere infolge des zusätzlichen Wettbewerbsdrucks, der durch die strukturellen Bestimmungen dieser Verordnung entsteht. Diese Verordnung schreibt nicht vor, bereits vollständig abgeschaffte Roamingentgelte wieder einzuführen oder bestehende Roamingentgelte auf die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen vorübergehenden Schutzobergrenzen anzuheben.

(51)

Soweit Höchstentgelte nicht in Euro angegeben werden, sind die zunächst geltenden Obergrenzen und die angepassten Werte dieser Obergrenzen in der jeweiligen Währung festzulegen, indem die Referenzwechselkurse angewandt werden, die zu dem in dieser Verordnung genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Falls es an dem angegebenen Tag keine Veröffentlichung gibt, sollten als Referenzwechselkurse die Wechselkurse zugrunde gelegt werden, die in dem ersten nach diesem Datum erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union, das solche Referenzwechselkurse enthält, veröffentlicht werden. Um die Verbraucher vor einem Anstieg der Endkundenentgelte für regulierte Roamingdienste (regulierte Sprach-, SMS- oder Datenroamingdienste) aufgrund von schwankenden Referenzwechselkursen von anderen Währungen als dem Euro zu schützen, sollte ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Durchschnittswert mehrerer Referenzwechselkurse über einen gewissen Zeitraum hinweg anwenden, um die Höchstentgelte auf der Endkundenebene in seiner Währung festzulegen.

(52)

Die Praxis einiger Mobilfunknetzbetreiber, bei der Abrechnung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene eine Mindestabrechnungsdauer von bis zu 60 Sekunden zugrunde zu legen, anstatt sekundengenau abzurechnen, wie dies bei anderen Zusammenschaltungsentgelten auf der Großkundenebene normalerweise üblich ist, führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen diesen und anderen Betreibern, die eine andere Abrechnungsmethode verwenden, und untergräbt die einheitliche Anwendung der durch diese Verordnung eingeführten Höchstentgelte auf der Großkundenebene. Darüber hinaus stellt dies ein zusätzliches Entgelt dar, das die Kosten auf der Großkundenebene erhöht und sich dadurch bei Sprachroamingdiensten nachteilig auf die Preisbildung auf der Endkundenebene auswirkt. Die Mobilfunknetzbetreiber sollten deshalb zur sekundengenauen Abrechnung der auf der Großkundenebene abgewickelten regulierten Roaminganrufe verpflichtet werden.

(53)

Nach einer Schätzung der ERG, der Vorgängerin des GEREK, führt die Praxis der Mobilfunkbetreiber, bei der Abrechnung von Roamingdiensten auf der Endkundenebene Gebührenintervalle von mehr als einer Sekunde zugrunde zu legen, zu einem Aufschlag auf den normalen Sprach-Eurotarif in Höhe von 24 % bei abgehenden Anrufen und 19 % bei ankommenden Anrufen. Nach Ansicht der ERG stellen diese Aufschläge eine Art verdecktes Entgelt dar, weil sie den meisten Verbrauchern nicht bewusst sind. Aus diesem Grund hatte die ERG empfohlen, dringend den unterschiedlichen Abrechnungspraktiken für den Sprach-Eurotarif auf der Endkundenebene entgegenzuwirken.

(54)

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 hat zwar mit dem Eurotarif in der Union einen gemeinsamen Ansatz eingeführt, um sicherzustellen, dass den Roamingkunden für regulierte Roaminganrufe keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, ihre einheitliche Anwendung wird aber ernsthaft dadurch untergraben, dass die Mobilfunkbetreiber bei der Abrechnung unterschiedliche Zeiteinheiten zugrunde legen. Das bedeutet auch, dass trotz des grenzüberschreitenden Charakters der unionsweiten Roamingdienste abweichende Abrechnungsmethoden für regulierte Roaminganrufe bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen.

(55)

Es sollten daher gemeinsame Regeln für die Festlegung der Abrechnungseinheiten des Sprach-Eurotarifs auf der Endkundenebene eingeführt werden, um den Binnenmarkt weiter zu stärken und bei den unionsweiten Roamingdiensten ein einheitlich hohes Maß an Verbraucherschutz in der ganzen Union sicherzustellen.

(56)

Betreiber, die regulierte Roaminganrufe auf der Endkundenebene anbieten, sollten deshalb dazu verpflichtet werden, ihren Kunden alle Anrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau zu berechnen, und nur bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen. Dadurch können die Roaminganbieter vertretbare Kosten für den Verbindungsaufbau decken, und sie verfügen gleichzeitig über genügend Spielraum, um sich mit einer kürzeren Mindestabrechnungsdauer am Wettbewerb zu beteiligen. Bei ankommenden Anrufen, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, ist keine Mindestabrechnungsdauer gerechtfertigt, weil die entsprechenden Kosten auf der Großkundenebene sekundengenau abgerechnet werden und etwaige besondere Kosten für den Verbindungsaufbau bereits in den Mobilfunkzustellungsentgelten enthalten sind.

(57)

In besuchten Netzen ankommende Voice-Mail-Nachrichten sollten den Kunden nicht berechnet werden, da sie auf die Dauer dieser Nachrichten keinen Einfluss haben. Andere Voice-Mail-Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

(58)

Kunden, die in Grenzregionen wohnen, sollten nicht unnötig hohe Rechnungen aufgrund von unabsichtlichem Roaming erhalten. Die Roaminganbieter sollten deshalb angemessene Schritte unternehmen, um Kunden davor zu bewahren, dass ihnen Roaminggebühren berechnet werden, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Dazu gehören geeignete Informationsmaßnahmen, um die Kunden in die Lage zu versetzen, solche Fälle von unbeabsichtigtem Roaming aktiv zu vermeiden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten auf Fälle achten, in denen Kunden von dem Problem betroffen sind, dass sie Roaminggebühren bezahlen, obwohl sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden; ferner sollten sie geeignete Schritte zur Lösung des Problems unternehmen.

(59)

Bei SMS-Roamingdiensten besteht wie bei Sprachroamingdiensten ein erhebliches Risiko, dass die Auferlegung von Preisverpflichtungen allein auf der Großkundenebene nicht automatisch zu niedrigeren Endkundenpreisen führen würde. Andererseits könnten Maßnahmen zur Senkung der Endkundenpreise ohne gleichzeitige Regelung der mit der Erbringung dieser Dienste verbundenen Großkundenentgelte die Stellung einiger — insbesondere auch kleinerer — Roaminganbieter schwächen, weil dadurch das Risiko einer Kosten-Preis-Schere steigt.

(60)

Wegen der besonderen Struktur des Markts für Roamingdienste und seines grenzübergreifenden Charakters sind im Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 zudem keine geeigneten Instrumente für die nationalen Regulierungsbehörden vorgesehen, um wirksam gegen die Wettbewerbsprobleme vorzugehen, die den hohen Großkunden- und Endkundenpreisen für regulierte SMS-Roamingdienste zugrunde liegen. Dies ist einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts nicht förderlich und sollte korrigiert werden.

(61)

Daher sollten in Bezug auf regulierte SMS-Roamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um in einer Übergangszeit die Interessen der Roamingkunden zu schützen, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden.

(62)

Bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb auf dem Markt für Roamingdienste geführt haben, besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Preise für abgehende und ankommende SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene darin, ein unionsweit geltendes durchschnittliches Höchstentgelt pro SMS-Nachricht, die aus einem besuchten Netz abgeht, festzusetzen. Das durchschnittliche Großkundenentgelt sollte zwischen zwei beliebigen Betreibern in der Union über einen festgelegten Zeitraum gelten.

(63)

Das Höchstentgelt für regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene sollte alle Kosten beinhalten, die dem Erbringer dieses Dienstes auf der Großkundenebene entstehen, darunter unter anderem Kosten für Verbindungsaufbau und Transit sowie noch nicht gedeckte Kosten der Zustellung von SMS-Roamingdiensten im besuchten Netz. Um die einheitliche Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen, sollte es Betreibern, die regulierte SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene erbringen, deshalb untersagt werden, für die Zustellung von SMS-Roamingdiensten in ihrem Netz ein separates Entgelt zu verlangen.

(64)

Damit die regulierten Höchstentgelte für SMS-Roamingdienste auf der Großkundenebene besser den mit der Erbringung des Dienstes verbundenen Kosten entsprechen und damit sich der Wettbewerb auf der Endkundenebene entwickeln kann, sollten die Höchstentgelte für regulierte SMS-Nachrichten auf der Großkundenebene nach und nach gesenkt werden.

(65)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 544/2009 bestand mangels struktureller Elemente für die Einführung des Wettbewerbs im Markt für Roamingdienste der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz für die Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite SMS-Roamingnachrichten in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Mobilfunkbetreiber verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif anzubieten, der ein bestimmtes Höchstentgelt nicht überschreiten darf.

(66)

Bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, sollte der vorübergehende SMS-Eurotarif auf einem Schutzniveau belassen werden, das einerseits sicherstellt, dass die bisherigen Verbrauchervorteile erhalten bleiben, und andererseits den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die auf der Endkundenebene entstehenden Abwicklungskosten angemessener widerspiegelt.

(67)

Der vorübergehende SMS-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung des regulierten SMS-Roamingdienstes zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen wirksam werden. Dieser Regulierungsansatz sollte nicht auf SMS-Mehrwertdienste Anwendung finden.

(68)

Von den Roamingkunden sollte kein zusätzliches Entgelt dafür verlangt werden, dass sie in einem besuchten Netz eine regulierte SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht empfangen, denn die entsprechenden Zustellungskosten werden bereits durch das für den Versand einer SMS- oder Voice-Mail-Roamingnachricht berechnete Endkundenentgelt gedeckt.

(69)

Ein SMS-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen SMS-Roamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte SMS-Roamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

(70)

Eine SMS-Nachricht ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes und unterscheidet sich eindeutig von anderen Nachrichtenarten wie MMS-Nachrichten oder E-Mail-Nachrichten. Um sicherzustellen, dass diese Verordnung nicht in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt wird und dass ihre Ziele vollständig erreicht werden, sollte es untersagt werden, die technischen Parameter einer SMS-Roamingnachricht so zu ändern, dass sie sich von einer inländischen SMS-Nachricht unterscheidet.

(71)

Nach den von den nationalen Regulierungsbehörden erfassten Daten sind die durchschnittlichen Datenroaming-Großkundenentgelte, die die Betreiber der besuchten Netze den Roaminganbietern der Roamingkunden in Rechnung stellen, nach wie vor hoch. Selbst wenn sich bei diesen Großkundenentgelten ein gewisser Preisrückgang abzuzeichnen scheint, sind diese im Vergleich zu den entstehenden Kosten nach wie vor sehr hoch.

(72)

Die weiterhin hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste sind vor allem auf hohe Großkundenpreise zurückzuführen, die von Betreibern nicht bevorzugter Netze berechnet werden. Diese Entgelte, die auf Beschränkungen der Verkehrssteuerung zurückgehen, bieten für die Betreiber keinerlei Anreiz, ihre Standardgroßkundenpreise einseitig zu senken, da der Datenverkehr unabhängig von der Entgelthöhe angenommen wird. Dies führt zu einer extremen Schwankungsbreite bei den Großkundenentgelten. In einigen Fällen sind die für nicht bevorzugte Netze geltenden Großkundenentgelte für Datenroaming sechsmal höher als jene für das bevorzugte Netz. Diese übermäßig hohen Großkundenentgelte für Datenroamingdienste führen zu erheblichen Verzerrungen der Wettbewerbsbedingungen zwischen Mobilfunkbetreibern in der Union, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes untergraben. Daneben erschweren sie es den Roaminganbietern, die Höhe ihrer Großkundenkosten vorherzusehen und mithin ihren Kunden transparente und konkurrenzfähige Endkunden-Preispakete anzubieten. Da die nationalen Regulierungsbehörden nur begrenzt in der Lage sind, diese Probleme wirksam auf nationaler Ebene zu lösen, sollte auf der Großkundenebene ein Höchstentgelt für Datenroamingdienste gelten. Daher sollten in Bezug auf regulierte Datenroamingdienste Verpflichtungen auferlegt werden, und zwar auf der Großkundenebene, um ein vernünftigeres Verhältnis zwischen Großkundenentgelten und den entsprechenden Abwicklungskosten herzustellen, und auf der Endkundenebene, um die Interessen der Roamingkunden zu schützen.

(73)

Die Roaminganbieter sollten den Roamingkunden keine regulierten Datenroamingdienste in Rechnung stellen, solange die Roamingkunden die Erbringung des betreffenden Dienstes nicht akzeptiert haben.

(74)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte die Erbringung von unionsweiten Datenroamingdiensten für Endkunden erfassen. Die besonderen Merkmale der Märkte für Roamingdienste, die den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 und die Auferlegung von Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber zur Erbringung von unionsweiten Sprachroamingdiensten und SMS-Kurznachrichtendiensten rechtfertigten, gelten gleichermaßen für die Erbringung von unionsweiten Datenroamingdiensten für Endkunden. Wie Sprach- und SMS-Roamingdienste werden auch Datenroamingdienste auf nationaler Ebene nicht separat gekauft, sondern sind Bestandteil eines größeren Pakets, das die Endkunden von ihrem Roaminganbieter erwerben, so dass hierbei nur ein beschränkter Wettbewerb stattfindet. Ebenso ist es den nationalen Regulierungsbehörden, die für die Wahrung und Förderung der Interessen der in ihrem Land ansässigen Mobilfunkkunden zuständig sind, wegen des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht möglich, das Verhalten der Betreiber der besuchten Netze in anderen Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

(75)

Wie bei den bereits bestehenden Regulierungsmaßnahmen für Sprach- und SMS-Dienste besteht der wirksamste und die Verhältnismäßigkeit am besten wahrende Ansatz zur Regulierung der Endkundenpreise für unionsweite Datenroamingdienste für Endkunden für eine Übergangszeit, bis die strukturellen Maßnahmen zu einem ausreichenden Wettbewerb führen, in der Einführung einer Vorschrift, mit der die Roaminganbieter verpflichtet werden, ihren Roamingkunden einen vorübergehenden Daten-Eurotarif anzubieten, der ein bestimmtes Höchstentgelt nicht überschreiten darf. Der Daten-Eurotarif sollte auf einem Schutzniveau festgesetzt werden, das einerseits den Verbraucherschutz garantiert, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam werden, und andererseits den Roaminganbietern eine ausreichende Gewinnspanne sichert, gleichzeitig aber die mit der Erbringung verbundenen Kosten angemessener widerspiegelt.

(76)

Der vorübergehende Daten-Eurotarif, der den Roamingkunden angeboten werden kann, sollte deshalb eine angemessene Gewinnspanne gegenüber den Kosten der Erbringung regulierter Datenroamingdienste zulassen, während gleichzeitig die Wettbewerbsfreiheit der Roaminganbieter gewahrt bleibt, indem sie ihre Angebote differenziert gestalten und ihre Preisstruktur entsprechend den Marktbedingungen und den Wünschen der Kunden anpassen können. Eine solche Schutzobergrenze sollte in einer Höhe festgesetzt werden, die den wettbewerblichen Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt, und könnte aufgehoben werden, sobald die strukturellen Maßnahmen konkrete und dauerhafte Einsparungen für die Verbraucher bewirken konnten. Ähnlich wie beim Vorgehen in Bezug auf Sprach- und SMS-Roamingdienste sollte angesichts der vorgesehenen Verringerungen der mit der Erbringung von Endkunden-Datenroamingdiensten verbundenen Kosten das regulierte Höchstentgelt des vorübergehenden Daten-Eurotarifs nach und nach sinken.

(77)

Ein vorübergehender Daten-Eurotarif sollte automatisch für alle neuen oder bestehenden Roamingkunden gelten, sofern diese nicht von sich aus bereits einen besonderen Datenroamingtarif oder ein Roamingpaket, das regulierte Datenroamingdienste einschließt, gewählt haben oder wählen.

(78)

Damit die Verbraucher nur für die Datendienste bezahlen, die sie tatsächlich nutzen, und damit keine Probleme mit versteckten Entgelten für die Verbraucher aufgrund der von den Betreibern verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen auftreten, wie sie bei den Sprachdiensten nach der Einführung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 zu beobachten waren, sollte der vorübergehende Daten-Eurotarif pro Kilobyte abgerechnet werden. Eine solche Entgeltberechnung entspricht den auf der Großkundenebene bereits verwendeten Entgeltberechnungsmechanismen.

(79)

Roaminganbieter können einen für eine übliche Nutzungsweise geltenden, monatlichen, alles umfassenden Pauschaltarif anbieten, für den kein Höchstentgelt gilt und der alle unionsweiten Roamingdienste umfassen kann.

(80)

Damit alle Mobiltelefonnutzer in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung kommen können, sollten die vorübergehenden Preisvorschriften für Endkundenentgelte unabhängig davon gelten, ob ein Roamingkunde bei seinem Roaminganbieter eine vorausbezahlte Guthabenkarte erworben oder einen Vertrag mit nachträglicher Abrechnung geschlossen hat und ob der Roaminganbieter über ein eigenes Netz verfügt, Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes ist oder Mobilsprachtelefondienste weiterverkauft.

(81)

Stellen die Anbieter von Mobiltelefondiensten in der Union fest, dass die Vorteile der Interoperabilität und der durchgehenden Konnektivität für ihre Kunden dadurch in Frage gestellt sind, dass ihre Roaming-Vereinbarungen mit Mobilfunknetzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten gekündigt werden oder gekündigt zu werden drohen, oder dass sie wegen des Fehlens von Vereinbarungen mit mindestens einem Netzbetreiber auf der Großkundenebene ihren Kunden keinen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat anbieten können, sollten die nationalen Regulierungsbehörden nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch machen, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei den Diensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet ist, und zwar unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie, insbesondere der Schaffung eines uneingeschränkt funktionierenden Binnenmarkts für Dienste der elektronischen Kommunikation.

(82)

Um die Transparenz der Endkundenpreise für Roamingdienste zu erhöhen und um den Roamingkunden die Entscheidung über die Nutzung ihrer mobilen Geräte im Ausland zu erleichtern, sollten die Anbieter von Mobilfunkdiensten ihre Roamingkunden kostenlos über Roamingentgelte informieren, die für sie bei der Nutzung von Roamingdiensten in einem besuchten Mitgliedstaat gelten. Da bestimmte Kundengruppen über die Roamingentgelte möglicherweise gut informiert sind, sollten die Roaminganbieter eine Möglichkeit anbieten, diese automatische Benachrichtigung auf einfache Weise abzuschalten. Außerdem sollten die Anbieter ihren Kunden, sofern diese sich in der Union befinden, auf Wunsch und kostenlos aktiv zusätzliche Informationen über die Entgelte pro Minute, pro SMS oder pro Megabyte (einschließlich Mehrwertsteuer) für abgehende oder ankommende Sprachanrufe sowie abgehende oder ankommende SMS, MMS und sonstige Datenkommunikationsdienste in dem besuchten Mitgliedstaat geben.

(83)

Die Transparenz gebietet zudem, dass die Anbieter ihre Kunden bei Vertragsabschluss und bei jeder Änderung der Roamingentgelte über die Roamingentgelte, insbesondere den Sprach-, den SMS- und den Daten-Eurotarif sowie den alles umfassenden Pauschaltarif, falls sie diesen anbieten, informieren. Die Roaminganbieter sollten mit geeigneten Mitteln, wie Rechnungen, Internet, Fernsehwerbung oder Direktwerbung, Informationen über Roamingentgelte anbieten. Alle Informationen und Angebote sollten in Bezug auf Preise und Leistungsmerkmale klar und verständlich sein, einen Vergleich ermöglichen und transparent sein. Die Werbung für Roamingangebote und deren Vermarktung sollten den Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt entsprechen, insbesondere der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (18). Die Roaminganbieter sollten gewährleisten, dass alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit regulierter Tarife im betreffenden Zeitraum aufmerksam werden, und sie sollten diesen Kunden eine verständliche und neutrale schriftliche Mitteilung zusenden, in der die Bedingungen des Sprach-, SMS- und Daten-Eurotarifs und das Recht, zum Eurotarif oder von diesem zu einem anderen Tarif zu wechseln, dargelegt werden.

(84)

Überdies sollten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Endkundenentgelte für alle Datenroamingdienste getroffen werden, um insbesondere das Problem unerwartet hoher Rechnungen („Rechnungsschock“) zu beseitigen, das ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist, und um den Roamingkunden die Instrumente an die Hand zu geben, die sie brauchen, um ihre Ausgaben für Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern. Ebenso sollten keine Hindernisse für die Schaffung von Anwendungen oder Technologien bestehen, die als Ersatz oder Alternative für Roamingdienste in Frage kommen, z. B. WLAN.

(85)

Insbesondere sollten die Roaminganbieter ihren Roamingkunden immer dann, wenn diese nach der Einreise in ein anderes Land einen Datenroamingdienst nutzen, unentgeltlich individuelle Informationen über die für diese Kunden geltenden Tarife bereitstellen. Diese Informationen sollten in der für einen leichten Empfang und leichtes Verstehen zweckmäßigsten Weise auf das mobile Gerät des Kunden übertragen werden, und zwar in einer Weise, die es dem Kunden ermöglicht, die Informationen zu einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen.

(86)

Um es den Kunden zu erleichtern, die finanziellen Folgen der Nutzung von Datenroamingdiensten zu verstehen und ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern, sollten Roaminganbieter sowohl vor als auch nach Vertragsabschluss ihre Kunden angemessen über die Entgelte für regulierte Datenroamingdienste informieren. Diese Informationen könnten Beispiele des ungefähren Datenaufkommens, z. B. das Versenden von E-Mails oder Bildern, das Surfen im Internet und die Nutzung von Mobilfunkanwendungen umfassen.

(87)

Darüber hinaus sollten die Roaminganbieter zur Vermeidung von „Rechnungsschocks“ eine oder mehrere kosten- und/oder volumenbezogene Obergrenzen für die bei Datenroamingdiensten anfallenden Entgelte in der Rechnungswährung der Roamingkunden festlegen, die sie allen ihren Roamingkunden kostenlos anbieten, wobei eine entsprechende Meldung in einem Medienformat, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, übermittelt werden sollte, wenn diese sich der Obergrenze nähern. Beim Erreichen dieser Obergrenze sollten die Kunden solche Dienste nicht länger empfangen oder für sie zu zahlen haben, sofern sie nicht ausdrücklich deren Fortsetzung zu den in der Meldung angezeigten Geschäftsbedingungen wünschen. In einem solchen Fall sollten sie mittels eines Medienformats, das zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden kann, unentgeltlich eine Bestätigung erhalten. Die Roamingkunden sollten die Möglichkeit erhalten, sich innerhalb einer angemessenen Frist für eine beliebige dieser kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen oder gegen eine solche Obergrenze zu entscheiden. Sofern die Kunden nicht etwas anderes angeben, sollte auf sie eine Regelung mit pauschaler Obergrenze angewandt werden.

(88)

Diese Transparenzmechanismen sollten als Mindestschutz für Roamingkunden betrachtet werden und sollten die Roaminganbieter nicht daran hindern, ihren Kunden eine Reihe anderer Instrumente anzubieten, die ihnen die Vorhersage und Kontrolle ihrer Ausgaben für Datenroamingdienste erleichtern. Zum Beispiel entwickeln viele Roaminganbieter auf der Endkundenebene neue Roaming-Pauschalangebote, die Datenroaming zu einem Festpreis über einen bestimmten Zeitraum bis zu einer Obergrenze für übliches Datenvolumen erlauben. Daneben entwickeln die Roaminganbieter Systeme, die ihre Roamingkunden in die Lage versetzen, sich in Echtzeit über die Summe der angefallenen und noch abzurechnenden Roamingentgelte zu informieren. Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts sollten sich diese Entwicklungen auf den nationalen Märkten auch in den harmonisierten Regeln niederschlagen.

(89)

Kunden, die einen Tarif mit vorausbezahltem Guthaben nutzen, können bei der Nutzung vom Datenroamingdiensten ebenfalls einen „Rechnungsschock“ erleiden. Aus diesem Grund sollten die Kostenbegrenzungsvorschriften auch für diese Kunden gelten.

(90)

Es gibt erhebliche Unterschiede zwischen regulierten Roamingtarifen in der Union und Roamingtarifen für Verbraucher auf Reisen außerhalb der Union; letztere sind erheblich höher als die Preise in der Union. Da es an einem konsequenten Transparenz- und Schutzkonzept bezüglich des Roamings außerhalb der Union fehlt, sind die Verbraucher über ihre Rechte im Unklaren, weshalb sie häufig von der Nutzung von Mobilfunkdiensten im Ausland abgeschreckt werden. Transparente Informationen könnten den Kunden nicht nur bei der Entscheidung helfen, wie sie ihre mobilen Geräte bei Reisen ins Ausland (innerhalb und außerhalb der Union) nutzen wollen, sondern sie auch bei der Wahl zwischen verschiedenen Roaminganbietern unterstützen. Das Problem des Mangels an Transparenz und Verbraucherschutz muss behoben werden, indem bestimmte Transparenz- und Schutzvorkehrungen auch auf außerhalb der Union erbrachte Roamingdienste angewandt werden. Diese Maßnahmen würden den Wettbewerb begünstigen und das Funktionieren des Binnenmarktes verbessern.

(91)

Falls der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seiner Kunden in Echtzeit überwacht, sollte der Roaminganbieter nicht verpflichtet sein, die kosten- oder volumenbezogenen Obergrenzen zum Schutz seiner Kunden bereitzustellen.

(92)

Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dem gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation von 2002 betrauten nationalen Regulierungsbehörden sollten die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet zu überwachen und durchzusetzen. Außerdem sollten sie die Entwicklung der Preise beobachten, die den Roamingkunden in der Union für Sprachtelefon- und Datendienste berechnet werden, gegebenenfalls einschließlich der besonderen Kosten der abgehenden und eingehenden Roaminganrufe in Gebieten in äußerster Randlage der Union und der Notwendigkeit, zu gewährleisten, dass diese Kosten auf dem Großkundenmarkt hinreichend gedeckt werden können und dass die Steuerung des Mobilfunkverkehrs nicht zur Einschränkung der Auswahl zum Nachteil der Kunden eingesetzt wird. Sie sollten gewährleisten, dass den Interessierten aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden, und die Ergebnisse ihrer Beobachtungstätigkeit in Abständen von sechs Monaten veröffentlichen. Die Informationen sollten für Geschäftskunden, Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung oder Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte getrennt bereitgestellt werden.

(93)

Für das intranationale Roaming in den Regionen in äußerster Randlage der Union, bei dem die Mobilfunklizenzen sich von den für den Rest des betreffenden Hoheitsgebiets ausgestellten Lizenzen unterscheiden, könnten Tarifermäßigungen vorteilhaft sein, die denjenigen auf dem Binnenmarkt für Roamingdienste entsprechen. Mit der Durchführung dieser Verordnung sollte es nicht zu einer preislich weniger günstigen Behandlung der Kunden, die intranationale Roamingdienste nutzen, im Vergleich zu den Nutzern von Diensten für unionsweites Roaming kommen. Die zuständigen nationalen Behörden können zu diesem Zweck ergänzende rechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht treffen.

(94)

Bei der Festlegung der Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, sollten die Mitgliedstaaten unter anderem die Möglichkeit berücksichtigen, dass Roaminganbieter die Kunden gemäß ihrem nationalen Recht entschädigen, wenn der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter verzögert oder behindert wird.

(95)

Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich eine gemeinsame Herangehensweise, die sicherstellt, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze, die auf Reisen innerhalb der Union unionsweite Roamingdienste in Anspruch nehmen, keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, und auf diese Weise ein hoher Verbraucherschutz durch einen verstärkten Wettbewerb zwischen den Roaminganbietern — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig in sicherer und harmonisierter Weise ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(96)

Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Großkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten beibehalten werden, bis die strukturellen Maßnahmen wirksam geworden sind und sich der Wettbewerb auf den Großkundenmärkten ausreichend entwickelt hat. Überdies zeigen aktuelle Markttrends, dass sich Datendienste zunehmend zum wichtigsten Segment der Mobilfunkdienste entwickeln werden und Datenroamingdienste auf der Großkundenebene derzeit die größte Dynamik aufweisen, wobei die Preise hinreichend unterhalb der gegenwärtigen Höhe des regulierten Entgelts liegen.

(97)

Schutzobergrenzen sollten auf der Endkundenebene hinreichend hoch festgesetzt werden, damit der potenzielle wettbewerbliche Nutzen struktureller Maßnahmen nicht verzerrt wird, und könnten vollständig aufgehoben werden, sobald diese Maßnahmen wirksam werden und die Entwicklung eines echten Binnenmarkts ermöglichen. Deshalb sollten die Schutzobergrenzen nach und nach gesenkt werden und dann auslaufen.

(98)

Die Kommission sollte die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der Ziele der Verordnung sowie des Beitrags zur Umsetzung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation von 2002 und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts prüfen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Mobilfunkanbieter unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Teilen der Union, die Entwicklungen, die Tendenzen und die Transparenz der Entgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene, das Verhältnis der Entgelte zu den tatsächlichen Kosten, den Umfang, in dem sich die Annahmen in der Folgenabschätzung zu dieser Verordnung bestätigt haben, die Kosten, die durch die Einhaltung der Verordnung entstehen, und die Auswirkungen auf die Investitionstätigkeit untersuchen. Zudem sollte die Kommission vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten, die eine Alternative zu Roaming bieten (z. B. WLAN-Zugang), prüfen.

(99)

Die regulatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste sollten zum Schutz der Kunden solange aufrechterhalten werden, bis der Wettbewerb auf Endkunden- oder Großkundenebene vollständig entwickelt ist. Zu diesem Zweck sollte die Kommission bis zum 30. Juni 2016 bewerten, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden, einschließlich der Frage, ob die strukturellen Maßnahmen vollständig eingeführt wurden und ob sich der Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste ausreichend entwickelt hat. Falls die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass sich der Wettbewerb nicht ausreichend entwickelt hat, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Verbraucher ab 2017 angemessen geschützt sind.

(100)

Nach der genannten Überprüfung und um die fortlaufende Überwachung der Roamingdienste in der Union zu gewährleisten, sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat ausarbeiten, der eine allgemeine Zusammenfassung der neuesten Tendenzen bei Roamingdiensten sowie eine vorläufige Bewertung der Fortschritte im Hinblick auf die Ziele der vorliegenden Verordnung und der möglichen Alternativen für die Verwirklichung dieser Ziele umfasst —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

Sie enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von regulierten Roamingdiensten ermöglichen, und legt die Bedingungen für den Großkundenzugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie enthält ferner vorübergehende Vorschriften über die Entgelte, die Roaminganbieter für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für innerhalb der Union abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz innerhalb der Union genutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

(2)   Der von inländischen Mobilfunkdiensten getrennte Verkauf von regulierten Roamingdiensten ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Wettbewerb, um die Roamingtarife für die Kunden zu senken und einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird.

(3)   Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten festgelegt.

(4)   Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

(5)   Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

(6)   Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 7, 9, und 12 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

(7)   Soweit Höchstentgelte, die unter die Artikel 8, 10 und 13 fallen, in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. März, 1. April und 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. März, 1. April und 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Bei den Höchstentgelten nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 werden die Obergrenzen, die in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. März, 1. April und 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;

b)

„inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;

c)

„alternativer Roaminganbieter“ ist ein Roaminganbieter, der sich vom inländischen Anbieter unterscheidet;

d)

„Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;

e)

„besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;

f)

„unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;

g)

„Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Anbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Vertrag oder Vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;

h)

„regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;

i)

„Sprach-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 8 vorgesehenen Höchstentgelte nicht überschreitet, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel berechnen darf;

j)

„SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und/oder die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

k)

„regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

l)

„SMS-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 10 vorgesehenen Höchstentgelte, welche ein Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen darf, nicht überschreitet;

m)

„regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;

n)

„Daten-Eurotarif“ ist jeder Tarif, der die in Artikel 13 vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Roaminganbieter für die Erbringung regulierter Datenroamingdienste gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;

o)

„Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung des direkten Großkundenzugangs oder des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber;

p)

„direkter Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;

q)

„Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten auf Großkundenbasis durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann.

Artikel 3

Großkundenroamingzugang

(1)   Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nach.

(2)   Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.

(3)   Großkundenroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.

(4)   Die Vorschriften über regulierte Großkundenroamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Bereitstellung eines Zugangs aller Komponenten eines Großkundenroamingzugangs gemäß Absatz 3.

Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.

(5)   Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.

(6)   Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkundenroamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkundenroamingzugang und einen Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten. Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, um den Verpflichtungen in diesem Artikel zur Geltung zu verhelfen.

(7)   Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.

(8)   Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 Leitlinien für den Großkundenroamingzugang auf.

(9)   Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

Artikel 4

Separater Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene

(1)   Die inländischen Anbieter ermöglichen ihren Kunden den Zugang zu regulierten Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten, die als ein Paket von einem alternativen Roaminganbieter bereitgestellt werden.

Weder inländische Anbieter noch Roaminganbieter hindern Kunden am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

(2)   Roamingkunden sind berechtigt, den Roaminganbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidet sich ein Roamingkunde für einen Wechsel des Roaminganbieters, so erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzest möglichen Zeitraum, abhängig von der Lösung für die Umsetzung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, keinesfalls jedoch mehr als drei Arbeitstage nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem neuen Raoaminganbieter.

(3)   Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern ist für die Kunden unentgeltlich und muss bei allen Tarifen möglich sein. Er darf nicht mit einem Vertrag oder zusätzlichen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für andere Vertragselemente als das Roaming verglichen mit den Bedingungen, die vor dem Wechsel gegolten haben, verbunden sein.

(4)   Inländische Anbieter informieren alle ihre Roamingkunden in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form über die Möglichkeit, Dienste gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 zu wählen.

Insbesondere bei Abschluss oder Verlängerung eines Mobilfunkvertrags geben die inländischen Anbieter allen ihren Kunden individuell vollständige Informationen über die Möglichkeit, einen alternativen Roaminganbieter zu wählen, und hindern sie nicht am Vertragsschluss mit einem alternativen Roaminganbieter. Kunden, die einen Vertrag über regulierte Roamingdienste mit einem inländischen Anbieter schließen, müssen ausdrücklich erklären, dass sie über diese Möglichkeit informiert wurden. Ein inländischer Anbieter darf die als seine Vertriebsstellen dienenden Einzelhändler nicht daran hindern, davon abbringen oder entmutigen, Verträge über separate Roamingdienste mit alternativen Roaminganbietern anzubieten.

(5)   Die technischen Merkmale regulierter Roamingdienste dürfen nicht so verändert werden, dass sie sich von den technischen Merkmalen regulierter Roamingdienste einschließlich der Qualitätsparameter, die dem Kunden vor dem Wechsel erbracht wurden, unterscheiden. Betrifft der Wechsel nicht alle regulierten Roamingdienste, so werden diejenigen Dienste, die von dem Wechsel nicht betroffen sind, weiter zum gleichen Preis und im größtmöglichen Umfang mit den gleichen technischen Merkmalen einschließlich der Qualitätsparameter bereitgestellt.

(6)   Dieser Artikel findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

Artikel 5

Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Endkunden-Roamingdienste

(1)   Die inländischen Anbieter führen den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene nach Artikel 4 ein, damit Kunden inländische Mobilfunkdienste und separate regulierte Roamingdienste nutzen können. Inländische Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Roamingdienste erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Kunden direkte Entgelte berechnet werden.

(2)   Damit der separate Verkauf regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, nimmt die Kommission nach Konsultation des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 31. Dezember 2012 genaue Vorschriften zu den Informationspflichten gemäß Artikel 4 Absatz 4 und zu einer technischen Lösung für die Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene an. Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen und gelten ab dem 1. Juli 2014.

(3)   Die technische Lösung zur Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:

a)

Sie ist verbraucherfreundlich; insbesondere müssen die Verbraucher einfach und schnell zu einem alternativen Roaminganbieter wechseln und dabei ihre Mobilfunknummer behalten und das gleiche mobile Gerät verwenden können.

b)

Die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, einschließlich der Intensivnutzer von Datendiensten, kann zu Wettbewerbsbedingungen bedient werden.

c)

Der Wettbewerb kann wirksam gefördert werden, auch unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Betreiber ihre Infrastruktureinrichtungen oder kommerziellen Vereinbarungen nutzen.

d)

Sie ist unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die inländischen Anbieter und die alternativen Roaminganbieter kosteneffizient.

e)

Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 können wirksam erfüllt werden.

f)

Sie ermöglicht ein Höchstmaß an Interoperabilität.

g)

Sie ist für den Kunden insbesondere hinsichtlich der Bedienung des mobilen Endgeräts beim Wechsel des Netzes nutzerfreundlich.

h)

Sie gewährleistet, dass das Roaming von Kunden aus der Union in Drittstaaten oder von Drittstaatskunden in der Union nicht behindert wird.

i)

Sie gewährleistet, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten, der Sicherheit und der Integrität von Netzen und über die Transparenz gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien eingehalten werden.

j)

Sie berücksichtigt, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit der Nutzer, Informationen abzurufen und zur Verfügung zu stellen und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses fördern.

k)

Sie gewährleistet, dass die Anbieter unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten.

(4)   Die technische Lösung kann eine technische Modalität oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllt werden.

(5)   Falls notwendig erteilt die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.

(6)   Die Absätze 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

Artikel 6

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7

Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter des Kunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem betreffenden besuchten Netz berechnet, darf einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung ab 1. Juli 2012 nicht höher als 0,14 EUR pro Minute sein.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,10 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,05 EUR.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

Artikel 8

Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

(1)   Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Sprach-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Tarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden, die sich für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Pakets hin.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,29 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,08 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Die Höchstentgelte für abgehende Anrufe werden am 1. Juli 2013 auf 0,24 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt sowie für ankommende Anrufe am 1. Juli 2013 auf 0,07 EUR und am 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR gesenkt. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Höchstentgelte für Endkunden für den Sprach-Eurotarif bis 30. Juni 2017.

Die Roaminganbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.

Der Roaminganbieter darf bei abgehenden Anrufen, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.

(3)   Die Roaminganbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Sprach-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die sich bereits bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, aufgrund dessen sie für regulierte Roaminganrufe einen anderen Tarif genießen, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre.

(4)   Die Roaminganbieter wenden einen Sprach-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Roaminganrufe umfasst.

(5)   Alle Roamingkunden können zu einem Sprach-Eurotarif oder vom Sprach-Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem regulierten Roamingdienst erworben hat, zu einem Sprach-Eurotarif wechseln möchte, kann der Roaminganbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Sprach-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Daten-Eurotarif verbunden werden.

Artikel 9

Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,03 EUR pro SMS-Nachricht sein. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts wird am 1. Juli 2013 auf 0,02 EUR gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,02 EUR.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.

(4)   Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

Artikel 10

Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1)   Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen SMS-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, bei jeder regulierten SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, soll aber ab 1. Juli 2012 0,09 EUR nicht übersteigen. Dieses Höchstentgelt sinkt ab 1. Juli 2013 auf 0,08 EUR und ab 1. Juli 2014 auf 0,06 EUR und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2017 bei 0,06 EUR.

(3)   Die Roaminganbieter berechnen ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.

(4)   Die Roaminganbieter wenden auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die sich bereits bewusst für einen spezifischen Roamingtarif oder ein spezifisches Roamingpaket entschieden haben, aufgrund dessen sie für regulierte SMS-Roamingnachrichten einen anderen Tarif genießen, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre.

(5)   Die Roaminganbieter wenden einen SMS-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.

(6)   Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Sprach-Eurotarif und einem Daten-Eurotarif verbunden werden.

Artikel 11

Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten

Roaminganbieter, inländische Anbieter, Heimatnetzbetreiber und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.

Artikel 12

Großkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Heimatanbieter des Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,25 EUR pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Schutzobergrenze wird ab 1. Juli 2013 auf 0,15 EUR pro Megabyte übertragener Daten und ab 1. Juli 2014 auf 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten gesenkt und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2022 bei 0,05 EUR pro Megabyte übertragener Daten.

(2)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

(3)   Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

Artikel 13

Endkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

(1)   Die Roaminganbieter stellen allen ihren Roamingkunden einen Daten-Eurotarif gemäß Absatz 2 zur Verfügung und bieten ihn von sich aus in verständlicher und transparenter Weise an. Dieser Daten-Eurotarif wird nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden und kann mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

Im Rahmen dieses Angebots weisen die Roaminganbieter die Roamingkunden, die sich bereits für einen speziellen Roamingtarif oder ein spezielles Roamingpaket entschieden haben, auf die Bedingungen dieses Tarifs oder Angebots hin.

(2)   Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 darf das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Daten-Eurotarifs, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste berechnet, 0,70 EUR pro übertragenem Megabyte nicht übersteigen. Das Höchstentgelt für genutzte Daten sinkt am 1. Juli 2013 auf 0,45 EUR pro übertragenem Megabyte und am 1. Juli 2014 auf 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis 30. Juni 2017 bei 0,20 EUR pro übertragenem Megabyte.

Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste, für die ein Daten-Eurotarif gilt, kilobytegenau ab; dies gilt nicht für multimediale (MMS) Nachrichten, die nach Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnet, das Höchstentgelt gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

(3)   Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen Daten-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif gewählt haben oder für die bereits ein Tarif gilt, der nachweislich niedriger als der Daten-Eurotarif ist, oder die bereits ein Paket gewählt haben, durch das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte Datenroamingdienste kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(4)   Ab dem 1. Juli 2012 wenden die Roaminganbieter einen Daten-Eurotarif auf alle neuen Roamingkunden an, sofern diese nicht bewusst einen anderen Datenroamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte Datenroamingdienste umfasst.

(5)   Roamingkunden können unter Beachtung ihrer Vertragsbedingungen jederzeit den Wechsel zu oder aus einem Daten-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das unionsweite Roaming beziehen. Der Roaminganbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist. Ein Daten-Eurotarif kann stets mit einem SMS-Eurotarif und einem Sprach-Eurotarif verbunden werden.

(6)   Bis 30. Juni 2012 informieren die Roaminganbieter alle ihre Roamingkunden individuell in klar und leicht verständlicher Form mittels eines dauerhaften Mediums über den Daten-Eurotarif darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2012 für alle Roamingkunden gilt, die sich nicht bewusst für einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket für regulierte Datenroamingdienste entschieden haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 5 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

Artikel 14

Transparenz der Endkundenentgelte für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten

(1)   Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden) für

a)

abgehende regulierte Roaminganrufe innerhalb des besuchten Mitgliedstaats und in den Mitgliedstaat seines inländischen Anbieters sowie für ankommende regulierte Roaminganrufe;

b)

das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat.

Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen, gemäß Unterabsatz 1, automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

(2)   Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

(3)   Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Sprach-Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

Die Roaminganbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Sprach-Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise die Bedingungen des Sprach-Eurotarifs und die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.

Diese Informationen sind hinreichend detailliert zu geben, so dass der Verbraucher beurteilen kann, ob es für ihn vorteilhaft ist, zu einem Eurotarif zu wechseln.

(4)   Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

Artikel 15

Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

(1)   Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

(2)   Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), ausgedrückt als Preis je Megabyte, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

(3)   Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.

Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

(5)   Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.

(6)   Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und gemäß der Unterabsätze 2 und 3 dieses Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.

In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

Artikel 16

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 7, 8, 9, 10, 12 und 13, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3)   Zur Vorbereitung der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

(6)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

Artikel 17

Streitbeilegung

(1)   Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 30. Juni 2013 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

Artikel 19

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2016 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:

a)

die Frage, ob sich der Wettbewerb ausreichend entwickelt hat, um das Außerkrafttreten der Höchstentgelte auf der Endkundenebene zu rechtfertigen;

b)

die Frage, ob der Wettbewerb ausreichen wird, um die Höchstentgelte auf der Großkundenebene abzuschaffen;

c)

die Entwicklungen und die erwarteten künftigen Tendenzen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden im Vergleich zu den Entgelten für Mobilkommunikationsdienste auf innerstaatlicher Ebene in den Mitgliedstaaten, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, sowie zu der Qualität und der Geschwindigkeit dieser Dienste;

d)

die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

e)

den Umfang, in dem Verbraucher von realen Senkungen der Preise für Roamingdienste profitiert haben, die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen, und den Unterschied zwischen Roamingtarifen und Inlandstarifen, einschließlich der Verfügbarkeit von Angeboten, die einen einheitlichen Tarif für Inlands- und Roamingdienste umfassen;

f)

die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkundenmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

g)

den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen sich gegen Null bewegt hat;

h)

den Umfang, in dem die Höhe der Höchstentgelte auf der Endkunden- und der Großkundenebene einen angemessenen Schutz vor überhöhten Preisen für die Kunden geboten und gleichzeitig die Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste ermöglicht hat.

(2)   Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen strukturellen Maßnahmen nicht ausreichend waren, um den Wettbewerb im Binnenmarkt für Roamingdienste zum Nutzen aller europäischen Verbraucher zu fördern, oder dass die Unterschiede zwischen den Roaming- und den Inlandstarifen sich nicht gegen Null bewegt haben, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge, um diese Mängel zu beheben und somit einen gemeinsamen Binnenarkt für Mobilkommunikationsdienste zu erreichen, in dem letztlich kein Unterschied zwischen Inlands- und Roamingtarifen besteht. Die Kommission prüft insbesondere, ob es notwendig ist,

a)

zusätzliche technische und strukturelle Maßnahmen festzulegen,

b)

die strukturelle Maßnahme zu ändern,

c)

die Laufzeit zu verlängern und möglicherweise die Höhe der in Artikel 8, 10 und 13 vorgesehenen Höchstbeträge der Endkundenentgelte zu überprüfen,

d)

die Laufzeit zu verlängern oder die Höhe der in Artikel 7, 9 und 12 vorgesehenen Höchstbeträge der Großkundenentgelte zu überprüfen,

e)

weitere notwendige Anforderungen, einschließlich der Abschaffung der Unterscheidung zwischen Roaming- und Inlandstarifen, einzuführen.

(3)   Außerdem wird die Kommission alle zwei Jahre nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren der Verordnung vorlegen. Jeder Bericht enthält eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Union und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, wobei auch auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aspekte einzugehen ist.

(4)   Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen in den unionsweiten Roamingmärkten sammelt das GEREK regelmäßig Daten der nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklung der Großkunden- und Endkundenentgelte für Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste. Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

Das GEREK sammelt ebenfalls jährlich Angaben der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.

Artikel 20

Mitteilungspflicht

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird gemäß Anhang I ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Tag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 131.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 30. Mai 2012.

(3)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32.

(4)  Siehe Anhang I.

(5)  Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(8)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(9)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(10)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(11)  ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45.

(12)  ABl. C 165 vom 11.7.2002, S. 6.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

(14)  Empfehlung der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65).

(15)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 143.

(16)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(17)  Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12).

(18)  ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

(gemäß Artikel 21)

Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

 

Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

nur Artikel 1


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 717/2007

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1

Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2

Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

 

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q

Artikel 3, 4, 5 und 6

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 4a

Artikel 9

Artikel 4b

Artikel 10

Artikel 4b Absatz 7

Artikel 4c

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 6a

Artikel 15

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 6

Artikel 6a Absatz 4

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 8

Artikel 17

Artikel 9

Artikel 18

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 Einleitung

Artikel 19 Absatz 1 Einleitung

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f

Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben g und h

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 3

Artikel 19 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 13

Artikel 22