31997D0836

97/836/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958")

Amtsblatt Nr. L 346 vom 17/12/1997 S. 0078 - 0094


BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen von 1958") (97/836/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a und Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat die Kommission durch Beschluß vom 23. Oktober 1990 dazu ermächtigt, an den Verhandlungen über die Änderung des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (20. März 1958, Genf) teilzunehmen.

(2) Das Übereinkommen von 1958 wurde geändert.

(3) Als Ergebnis der oben genannten Verhandlungen steht es der Gemeinschaft offen, als regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, der ihre Mitgliedstaaten Befugnisse in den Bereichen, die Gegenstand des Geänderten Übereinkommens sind, übertragen haben, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.

(4) Der Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen, das der Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien dient, trägt im Einklang mit Artikel 113 des Vertrags zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik bei. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird den im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Harmonisierungsarbeiten größeres Gewicht verleihen und auf diese Weise den Zugang zu den Märkten von Drittländern erleichtern. Die Beteiligung soll zu einer Kohärenz zwischen den im Rahmen des Geänderten Übereinkommens angenommen, als "Regelungen" bezeichneten Vorschriften und dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht führen.

(5) Die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug und die technische Harmonisierung erfolgen auf der Grundlage von Richtlinien über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen, die sich auf Artikel 100a des Vertrags stützen, der die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft. Seit dem 1. Januar 1996 gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 die vollständige obligatorische Harmonisierung aufgrund der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3) und der für diese Fahrzeugklasse geltenden Einzelrichtlinien.

(6) Der Beitritt der Gemeinschaft zu dem Geänderten Übereinkommen macht Änderungen von Rechtsakten, die im Verfahren des Artikels 189b des Vertrags erlassen wurden, erforderlich, so daß es der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf.

(7) Die von den Organen des Geänderten Übereinkommens verabschiedeten Regelungen binden die Gemeinschaft nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntgabe, sofern sie keinen Einspruch erhoben hat. Der Stimmabgabe der Gemeinschaft zu solchen Regelungen sollte daher eine Entscheidung nach demselben Verfahren wie für den Abschluß des Geänderten Übereinkommens vorausgehen, sofern es sich nicht lediglich um die Anpassung von Regelungen an den technischen Fortschritt handelt.

(8) Sofern die Annahme einer solchen Regelung lediglich die Anpassung an den technischen Fortschritt betrifft, kann über die Stimmabgabe der Gemeinschaft nach dem Verfahren entschieden werden, das für die technische Anpassung von Richtlinien über die Fahrzeugtypgenehmigung Anwendung findet.

(9) Es empfiehlt sich, die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem Geänderten Übereinkommen festzulegen.

(10) Das Geänderte Übereinkommen sieht ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen seiner Bestimmungen vor. Es muß sichergestellt sein, daß die Beschlußfassung auf Gemeinschaftsebene den Erfordernissen dieses Verfahrens Rechnung trägt.

(11) Gemäß den Bestimmungen des Geänderten Übereinkommens steht es jeder neuen Vertragspartei offen, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu erklären, daß bestimmte, von ihr anzugebende ECE-Regelungen für sie keine Geltung erlangen. Die Gemeinschaft wünscht, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um einerseits unverzüglich diejenigen Regelungen zu übernehmen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge gemäß den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG (4) und 92/61/EWG (5) als wesentlich anzusehen sind, und um andererseits im Einzelfall prüfen zu können, welche anderen Regelungen in Anbetracht ihrer Bedeutung für die Fahrzeugtypgenehmigung in der Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene nachträglich übernommen werden sollen.

(12) Die Möglichkeit, die ECE-Regelungen, die in dem von der Gemeinschaft angenommenen Verzeichnis aufgeführt sind, gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens nicht länger anzuwenden, wird durch den Beitritt nicht berührt. Diese Einstellung der Anwendung wird insbesondere die Fälle betreffen, in denen die Gemeinschaft strengere Grenzwerte für Schadstoff- und Geräuschemissionen festlegt und die jeweiligen ECE-Regelungen nicht entsprechend geändert werden.

(13) Insofern die Gemeinschaft nicht die Gesamtheit der ECE-Regelungen, sondern nur ein bestimmtes Verzeichnis von ECE-Regelungen, die für das reibungslose Funktionieren des Typgenehmigungsverfahrens für Kraftfahrzeuge als wesentlich angesehen werden, übernimmt, sollte den Mitgliedstaaten, die von der Gemeinschaft nicht übernommenen ECE-Regelungen beigetreten sind, gestattet werden, diese Regelungen weiterhin anzuwenden und weiterzuentwickeln.

(14) In Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß zwischen den von ihnen zuvor unterzeichneten ECE-Regelungen, denen die Gemeinschaft nicht beitritt, und den entsprechenden derzeitigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften keine Unvereinbarkeiten bestehen.

(15) Der Beitritt von Mitgliedstaaten zu ECE-Regelungen sollte mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG nicht unvereinbar sein; zugleich sollten die in der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (6) vorgesehenen Verfahren eingehalten werden.

(16) Nach den gemeinschaftlichen Regeln ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 des Geänderten Übereinkommens nachzukommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Gemeinschaft tritt dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, bei, das nachstehend als "Geändertes Übereinkommen" bezeichnet wird.

Der Wortlaut des Geänderten Übereinkommens ist in Anhang I dieses Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die zur Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Artikel 6 Absatz 3 des Geänderten Übereinkommens und zur Notifikation gemäß Anhang IV dieses Beschlusses bevollmächtigt ist.

Artikel 3

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 5 des Geänderten Übereinkommens erklärt die Gemeinschaft, ihren Beitritt auf die Anwendung der ECE-Regelungen zu beschränken, die im Verzeichnis in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt sind.

(2) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 6 des Geänderten Übereinkommens kann die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses beschließen, eine von ihr zuvor angenommene ECE-Regelung nicht länger anzuwenden.

(3) In Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 7 des Geänderten Übereinkommens kann die Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich dieses Beschlusses die Anwendung einer, mehrerer oder aller ECE-Regelungen beschließen, denen sie zum Zeitpunkt ihres Beitritts zu dem Geänderten Übereinkommen nicht beigetreten ist.

Artikel 4

(1) Die praktischen Einzelheiten der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an den Arbeiten der ECE sind in Anhang III aufgeführt.

Der Beitrag der Gemeinschaft zu den Prioritäten des ECE-Arbeitsprogramms wird nach dem Verfahren des Anhangs III Nummer 1 festgelegt.

(2) Die Gemeinschaft stimmt der Annahme eines Vorschlags für eine ECE-Regelung oder Änderung einer ECE-Regelung zu,

- sofern der Vorschlag im Fall der Anpassung einer ECE-Regelung, der sie beigetreten ist, an den technischen Fortschritt nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG angenommen wurde,

- sofern der Vorschlag in allen anderen Fällen auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit angenommen wurde.

(3) Wird eine ECE-Regelung oder eine Änderung einer ECE-Regelung angenommen, ohne daß die Gemeinschaft dafür gestimmt hat, so legt die Gemeinschaft gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Geänderten Übereinkommens Einspruch ein.

(4) Stimmt die Gemeinschaft einer Regelung oder der Änderung einer ECE-Regelung zu, so wird in dem betreffenden Beschluß auch festgelegt, ob diese Regelung Teil des EG-Typgenehmigungsverfahrens für vollständige Fahrzeuge wird und geltende Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft ersetzt.

(5) Für die Gemeinschaft bindende ECE-Regelungen und Änderungen von ECE-Regelungen werden vor Inkrafttreten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 5

(1) Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die den Vertragsparteien im Namen der Gemeinschaft vorgelegt werden, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit angenommen.

(2) Der Beschluß zur Einlegung oder Nichteinlegung eines Einspruchs gegen Vorschläge zur Änderung des Geänderten Übereinkommens, die von anderen Vertragsparteien vorgelegt werden, wird nach dem Verfahren für den Beitritt zu dem Geänderten Übereinkommen getroffen. Ist dieses Verfahren eine Woche vor Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 des Geänderten Übereinkommens vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen, so erhebt die Kommission vor Fristablauf im Namen der Gemeinschaft Einspruch gegen die Änderung.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten, die ECE-Regelungen beitreten wollen oder beigetreten sind, die für die Gemeinschaft nicht bindend sind, können deren Handhabung und Weiterentwicklung durch die Annahme von Änderungen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts weiterhin sicherstellen; dabei ist dafür Sorge zu tragen,

- daß der Beitritt zu diesen Regelungen nicht mit den Richtlinien 70/156/EWG, 74/150/EWG und 92/61/EWG unvereinbar ist und

- daß die Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG eingehalten werden.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. WOHLFART

(1) ABl. C 69 vom 7. 3. 1996, S. 4.

(2) Zustimmung vom 21. November 1997 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/27/EG (ABl. L 169 vom 8. 7. 1996, S. 1).

(4) ABl. L 84 vom 24. 3. 1974, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(6) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 96/139/EG (ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).