13.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 458/2011 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2011

über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 handelt es sich um eine Einzelverordnung für die Zwecke des Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (2).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (3) aufgehoben. Die Anforderungen dieser Richtlinie sollten in die vorliegende Verordnung übernommen und dabei erforderlichenfalls an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden.

(3)

Der Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung sollte dem der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. Die Verordnung sollte daher für Fahrzeuge der Klassen M, N und O gelten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält grundlegende Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen. Daher ist es erforderlich, für diese Typgenehmigung spezielle Verfahren, Prüfungen und Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass die bei einem Fahrzeug verwendeten Reifen geeignet sind in Bezug auf die Beladungs-, Geschwindigkeits- und Verwendungsmerkmale des Fahrzeugs.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen M, N und O gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen“ bezeichnet Fahrzeuge, die bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterscheide aufweisen: den Reifentypen, den Bezeichnungen der Reifenmindest- und Reifenhöchstgrößen, den Radabmessungen und Einpresstiefen sowie der für die Bereifung zulässigen Geschwindigkeits- und Tragfähigkeitskategorie und der Merkmale der Radabdeckungen.

2.

„Reifentyp“ ist eine Reifenbaureihe, deren Reifen bei den nachstehenden wesentlichen Merkmalen keine Unterschiede aufweisen:

a)

Reifenklasse: C1, C2 oder C3 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und

b)

Reifenklasse C1: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung von Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 (4);

c)

Reifen der Klassen C2 oder C3: hinsichtlich der Merkmale eines Luftreifentyps im Sinne der Begriffsbestimmung von Abschnitt 2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 (5).

3.

„Bezeichnung der Reifengröße“ ist die Bezeichnung gemäß Abschnitt 2.17 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 und gemäß Abschnitt 2.17 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3;

4.

„Einpresstiefe“ ist der Abstand von der Nabenauflagefläche zur Mittellinie der Felge;

5.

„Luftreifenbauart“ bezeichnet die technischen Merkmale der Karkasse des Luftreifens;

6.

„normaler Reifen“ ist ein Reifen oder Notlaufreifen, der für den normalen Alltagseinsatz auf der Straße vorgesehen ist;

7.

„Notlaufreifen“ ist ein Reifen gemäß Abschnitt 2.4.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 64 (6);

8.

„Notreifen“ ist ein Reifen, der sich von einem zur Anbringung an einem Fahrzeug für normale Fahrbedingungen bestimmten Reifen unterscheidet und nur für die zeitlich begrenzte Benutzung unter eingeschränkten Fahrbedingungen vorgesehen ist;

9.

„Rad“ ist ein vollständiges Rad, das aus einer Felge und einer Radscheibe besteht;

10.

„Notrad“ ist ein Rad, das sich von den normalen Rädern an dem Fahrzeugtyp unterscheidet;

11.

„Komplettrad“ ist die Einheit aus Rad und Reifen;

12.

„serienmäßiges Komplettrad“ ist ein Komplettrad, das für den normalen Betrieb an das Fahrzeug montiert werden kann;

13.

„Komplettersatzrad“ ist ein Komplettrad, durch das ein serienmäßiges Komplettrad im Falle einer Fehlfunktion ausgetauscht wird und bei dem es sich um eine der beiden folgenden Arten handeln darf;

14.

„serienmäßiges Komplettersatzrad“ ist ein Komplettrad, das hinsichtlich der Bezeichnung der Radgröße und der Reifengröße, der Einpresstiefe und der Reifenbauart identisch mit dem Rad ist, das an derselben Stelle an der Achse einer bestimmten Fahrzeugvariante oder -version für den normalen Betrieb angebracht ist; dabei kann es sich auch um ein Rad handeln, das zwar aus einem anderen Werkstoff besteht oder bei dem Radmuttern oder -bolzen einer anderen Ausführung verwendet werden, das aber ansonsten mit dem für den normalen Betrieb vorgesehenen Rad identisch ist;

15.

„Komplettnotrad“ ist ein Komplettrad, das nicht der Beschreibung eines serienmäßigen Komplettersatzrads, sondern einer der Beschreibungen von Komplettnoträdern in Abschnitt 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 64 entspricht;

16.

„Symbol für die Geschwindigkeitskategorie“ ist das Symbol gemäß Abschnitt 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß Abschnitt 2.28 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3;

17.

„Tragfähigkeitskennzahl“ ist die Zahl, die der größten zulässigen Tragfähigkeit des Reifens gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 2.28 der UN/ECE-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 beziehungsweise gemäß Abschnitt 2.27 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klassen C2 und C3 zugeordnet ist;

18.

„größte zulässige Reifentragfähigkeit“ ist die Masse, die ein Reifen unter den vom Reifenhersteller vorgesehenen Einsatzbedingungen tragen kann.

Artikel 3

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen

(1)   Der Hersteller oder der Bevollmächtigte des Herstellers legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG–Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Montage der Reifen vor.

(2)   Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Teil 1 erstellt.

(3)   Sind die einschlägigen Anforderungen von Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungssystem.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

(4)   Für die Zwecke von Absatz 3 stellt die Genehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

(4)  ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 70.

(5)  ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.

(6)  ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.


ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Montage von Reifen

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Montage von Reifen.

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotos bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (1): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (2): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS

1.1.   Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.3.   Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.   Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …

1.3.2.   Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …

1.3.3.   Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …

2.   MASSEN UND ABMESSUNGEN (3)  (4)

2.3.   Spurweite(n) und Breite(n) der Achse(n)

2.3.1.   Spurweite jeder gelenkten Achse (5): …

2.3.2.   Spurweite aller übrigen Achsen (5): …

2.3.3.   Größte Hinterachsbreite: …

2.3.4.   Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.8.   Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand nach Angabe des Herstellers (6)  (7): …

2.9.   Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …

2.11.5.   Fahrzeug ist/ist nicht (8) für Zuglasten geeignet.

4.7.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (9): …

6.   RADAUFHÄNGUNG

6.6.   Bereifung und Räder

6.6.1.   Rad-/Reifenkombination(en) (10)

a)

Für Reifen ist anzugeben:

Größenbezeichnung(en);

Tragfähigkeitskennzahl (7);

Symbol für die Geschwindigkeitskategorie (7);

Rollwiderstandsbeiwert (gemessen gemäß ISO 28580);

b)

Für Räder sind die Felgengröße(n) und Einpresstiefe(n) anzugeben.

6.6.1.1.   Achsen

6.6.1.1.1.   Achse 1: …

6.6.1.1.2.   Achse 2: …

usw.

6.6.3.   Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke) (kPa): …

6.6.4.   Beschreibung der Schneetraktionshilfe(n) und der Reifen- und Radkombination(en) an der Vorder- und Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist (sind): …

6.6.5.   Kurzbeschreibung des Komplettnotrads (sofern vorhanden): …

6.6.6.   Beschreibung des Reifendrucküberwachungssystems (falls vorhanden): …

9.   AUFBAU

9.16.   Radabdeckungen

9.16.1.   Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …

12.   VERSCHIEDENES

12.6.   Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

12.6.1.   Hersteller: …

12.6.2.   Typ(en): …

12.6.3.   Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

12.6.4.   Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: … km/h

Erläuterungen:

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (11)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (11)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (11)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (11)

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Montage von Reifen

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. …/2011

EG-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.   Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.   Typ: …

0.2.1.   Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.   Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (12): …

0.3.1.   Anbringungsstelle dieser Merkmale: …

0.4.   Fahrzeugklasse (13): …

0.5.   Name und Anschrift des Herstellers: …

0.8.   Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.   Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers …

ABSCHNITT II

1.   Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt.

2.   Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

3.   Datum des Prüfberichts: …

4.   Nummer des Prüfberichts: …

5.   Bemerkungen (gegebenenfalls): siehe Beiblatt.

6.   Ort: …

7.   Datum: …

8.   Unterschrift: …

Anlagen

:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(2)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG.

(3)  Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.

(4)  ISO-Norm 612: 1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.

(5)  

(g4)

Definition Nr. 6.5.

(6)  Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.

(7)  Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(8)  Unzutreffendes streichen.

(9)  Bei Kraftfahrzeugen, deren Hersteller eine Modifizierung bestimmter Steuerfunktionen (z. B. durch Software, Hardware, Aktualisierung, Auswahl, Aktivierung, Deaktivierung) vor oder nach der Inbetriebnahme des Fahrzeugs zulassen, und mit denen eine erhöhte Maximalgeschwindigkeit erzielt wird, ist die maximale, durch die Modifikation dieser Steuerfunktionen erreichbare Geschwindigkeit anzugeben. Bei Anhängern ist die höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit anzugeben.

(10)  Bei Reifen mit der Buchstabenkombination ZR vor der Angabe des Felgendurchmessers, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.

(11)  Unzutreffendes streichen.

(12)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen. (Beispiel: ABC??123??).

(13)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Zusätzliche Angaben:

1.1.

Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps: Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe: …

1.2.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe) …

1.3.

Das Symbol für die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse, die mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein muss (für jede Variante) (bei Reifen mit der Buchstabenkombination ZR vor der Angabe des Felgendurchmessers, die für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen) …

1.4.

Die niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der technisch zulässigen maximalen Achslast für jede Achse vereinbar sein muss (für jede Variante) (gegebenenfalls gemäß Absatz 3.2.2 von Anhang II korrigiert) …

1.5.

Rad-/Reifenkombination(en) (einschließlich Angaben über Reifen- und Felgengröße sowie Einpresstiefe), die mit der (den) Schneetraktionshilfe(n) verwendet werden: …

2.

Fahrzeug der Kategorie M1 ist/ist nicht (1) für Zuglasten geeignet, Tragfähigkeit der Hinterreifen wird um … % überschritten.

3.

Das Fahrzeug ist/ist nicht (1) gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 64 hinsichtlich der Komplettnoträder genehmigt.

3.1.

Fahrzeugklasse M1: ja/nein (1), Typ 1/2/3/4/5 (1)

3.2.

Fahrzeugklasse N1: ja/nein (1), Typ 1/2/3/5 (1)

4.

Das Fahrzeug ist/ist nicht (1) gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 64 hinsichtlich des Reifendrucküberwachungssystems genehmigt.

4.1.

Kurze Beschreibung des Reifendrucküberwachungssystems (falls vorhanden): …

5.

Anmerkungen: …


(1)  Unzutreffendes streichen.


ANHANG II

Vorschriften für Fahrzeuge hinsichtlich der Montage der Reifen

1.   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

1.1.

Alle an einem Fahrzeug montierten Reifen, einschließlich gegebenenfalls der Ersatzreifen, müssen vorbehaltlich der Bestimmungen von Nummer 5.4 den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und ihren Durchführungsbestimmungen genügen.

2.   BEREIFUNG

2.1.

Alle normalerweise an einem Fahrzeug montierten Reifen, also alle außer Noträdern, müssen von der gleichen Bauart sein.

2.2.

Alle an ein und derselben Achse normalerweise montierten Reifen müssen vom gleichen Reifentyp sein.

2.3.

Der Raum, in dem sich das Rad dreht, muss so groß sein, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen und Felgenbreiten die Bewegung des Rades unter Berücksichtigung der größten und der kleinsten Einpresstiefe im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeugherstellers für die Aufhängung und die Lenkung nicht behindert wird. Dies ist unter Verwendung der größten und der breitesten Reifen nachzuprüfen, wobei die zulässigen Abmessungstoleranzen (d. h. die Maximalwerte) zu berücksichtigen sind, die für die jeweilige Bezeichnung der Reifengröße gemäß den Angaben der einschlägigen UN/ECE-Regelung gelten.

2.4.

Der technische Dienst kann einem alternativen Prüfverfahren zustimmen (z. B. virtuelle Prüfverfahren), um zu überprüfen, ob die Vorschriften des Absatzes 2.3 eingehalten sind.

3.   TRAGFÄHIGKEIT

3.1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5 dieses Anhangs beträgt die gemäß Absatz 3.2 ermittelte größte zulässige Tragfähigkeit jedes an einem Fahrzeug montierten Reifens einschließlich eines Ersatzreifens (falls vorhanden):

3.1.1.

im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen des gleichen Typs und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der für die am stärksten belastete Achse technisch zulässigen maximalen Achslast gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;

3.1.2.

im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen unterschiedlicher Typen und Einfachbereifung: mindestens die Hälfte des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers;

3.1.3.

im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C1 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,27-fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers);

3.1.4.

im Falle eines Fahrzeugs mit Reifen der Klasse C2 oder C3 und Doppelbereifung (Zwillingsbereifung): mindestens das 0,25-fache des Wertes der technisch zulässigen maximalen Achslast der betreffenden Achse (maßgeblich sind die Angaben des Fahrzeugherstellers) unter Berücksichtigung der mindesterforderlichen Tragfähigkeitskennzahl für Doppelbereifung.

3.2.

Die größte zulässige Reifentragfähigkeit wird folgendermaßen ermittelt:

3.2.1.

Im Falle von Reifen der Klasse C1 gilt für die „größte zulässige Tragfähigkeit“ die Definition in Absatz 2.31 der UN/ECE-Regelung Nr. 30.

3.2.2.

Im Falle von Reifen der Klassen C2 und C3 wird die in Absatz 2.29 der UN/ECE-Regelung Nr. 54 enthaltene „Tabelle der Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ berücksichtigt; in dieser Tabelle werden in Abhängigkeit von den Tragfähigkeitskennzahlen und den Symbolen für die Nenn-Geschwindigkeitskategorie die Tragfähigkeitsänderungen angegeben, denen ein Luftreifen unter Berücksichtigung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs standhalten kann.

3.3.

Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Tagfähigkeit montiert werden.

4.   GESCHWINDIGKEITSBEREICH

4.1.

Jeder Reifen, mit dem das Fahrzeug normalerweise ausgerüstet ist, muss ein Symbol für die Geschwindigkeitskategorie aufweisen.

4.1.1.

Im Falle von Reifen der Klasse C1 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der Geschwindigkeitskategorie und mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein, und im Falle von Reifen der Geschwindigkeitskategorien V, W und Y ist die in der UN/ECE-Regelung Nr. 30 erwähnte größte zulässige Tragfähigkeit zu berücksichtigen.

4.1.2.

Im Falle von Reifen der Klassen C2 oder C3 muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und der jeweiligen Belastungs-/Geschwindigkeitskombination vereinbar sein, die aus der in 3.2.2 erwähnten Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ abgeleitet wird.

4.2.

Die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 gelten nicht in folgenden Fällen:

4.2.1.

im Falle von Komplettnoträdern, für die Absatz 6 gilt;

4.2.2.

im Falle von Fahrzeugen, die üblicherweise mit Normalreifen ausgerüstet sind und gelegentlich mit M+S-Reifen ausgestattet werden (die mit dem Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke gekennzeichnet sind), wobei in diesem Fall das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der M+S-Reifen einer Geschwindigkeit entsprechen muss, die entweder höher ist als die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs oder nicht niedriger als 160 km/h (oder beides). Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten M+S-Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten M+S-Reifen angebracht werden. Andere Reifen mit verbesserter Traktion auf Schnee (die zwar das Kennzeichen M+S, aber nicht das Piktogramm eines dreigipfeligen Berges mit Schneeflocke aufweisen) müssen die Anforderungen der Absätze 4.1.1 und 4.1.2 dieses Anhangs erfüllen;

4.2.3.

im Falle von Fahrzeugen, die mit Geländereifen für den gewerblichen Einsatz (und die die Angabe POR tragen) ausgestattet sind. Ist jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Spezialreifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem niedrigsten Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der montierten Spezialreifen angebracht werden.

4.2.4.

Im Fall von Fahrzeugen der Kategorien M2, M3, N2 oder N3, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet sind, der nach der UN/ECE-Regelung Nr. 89 (1) genehmigt ist, muss das Geschwindigkeitssymbol der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.

4.2.5.

Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 oder N1, die mit einem fahrzeugseitigen System mit geschwindigkeitsbegrenzender Funktion ausgestattet sind, muss das Symbol für die Geschwindigkeitskategorie der Reifen mit der eingestellten Höchstgeschwindigkeit vereinbar sein. Ist jedoch die vom Hersteller vorgesehene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs höher als die dem Symbol für die niedrigste Geschwindigkeitskategorie der montierten Reifen entsprechende Geschwindigkeit, muss im Fahrzeuginnern dauerhaft und an auffallender Stelle im Sichtfeld des Fahrers ein Warnschild mit dem Wert der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Reifen angebracht werden.

4.3.

Die maßgeblichen Angaben sind im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, damit nach Inbetriebnahme des Fahrzeugs gewährleistet ist, dass bei Bedarf geeignete Ersatzreifen mit der richtigen Geschwindigkeitskategorie montiert werden.

5.   SONDERFÄLLE

5.1.

Im Falle von Anhängern der Klassen O1 und O2 mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs von 100 km/h oder weniger, die mit Reifen der Klasse C1 in Einfachbereifung ausgerüstet sind, muss die größte zulässige Tragfähigkeit jedes Reifens mindestens dem 0,45-fachen der vom Anhängerhersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse der am stärksten belasteten Achse entsprechen. Bei Reifen mit Doppelbereifung (Zwillingsbereifung) beträgt dieser Faktor mindestens 0,24. In diesen Fällen muss in der Nähe der vorderen Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Warnschild mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs dauerhaft angebracht werden.

5.2.

Im Falle von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die für das Ziehen eines Anhängers ausgelegt sind, darf die zusätzliche Belastung an der Verbindungseinrichtung des Anhängers ein Überschreiten der größten zulässigen Tragfähigkeit der hinteren Reifen im Falle von Reifen der Klasse C1 um maximal 15 % verursachen. In diesem Fall muss das Fahrzeughandbuch klare Angaben und Hinweise über die im Anhängerbetrieb zulässige Fahrzeughöchstgeschwindigkeit (keinesfalls mehr als 100 km/h) und über den Reifendruck (mindestens 20 kPa (0,2 bar) über dem für die normale Verwendung ohne Anhänger empfohlenen Druck) enthalten.

5.3.

Im Falle einiger, unten aufgeführter Sonderfahrzeuge mit Reifen der Klassen C2 oder C3 findet die in Absatz 3.2.2. erwähnte Tabelle der „Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit“ keine Anwendung. In diesem Fall wird die größte zulässige Reifentragfähigkeit in Bezug auf die technisch zulässige maximale Achslast (vgl. Abschnitte 3.1.2 bis 3.1.4) bestimmt, indem die der Tragfähigkeitskennzahl entsprechende Last mit einem geeigneten Koeffizienten multipliziert wird; dieser Koeffizient bezieht sich auf den Typ des Fahrzeugs und dessen Verwendung, jedoch nicht auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, und die Anforderungen der Absätze 4.1.1 and 4.1.2 dieses Anhangs finden keine Anwendung.

Die geeigneten Koeffizienten betragen:

5.3.1.

1,15 im Falle der Klasse I oder der Klasse A (M2 oder M3), gemäß der Definition in Punkt 2.1.1.1 (Klasse I) und Punkt 2.1.2.1 (Klasse A) der UN/ECE-Regelung Nr. 107 (2).

5.3.2.

1.10 im Falle von Fahrzeugen der Klasse N, die eigens für kurze Entfernungen im städtischen und vorstädtischen Bereich ausgelegt sind, z. B. Straßenkehr- oder Müllfahrzeuge, sofern deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h nicht übersteigt.

5.4.

In Ausnahmefällen, in denen Fahrzeuge für Verwendungen ausgelegt sind, die nicht mit den Merkmalen der Reifenklassen C1, C2 oder C3 vereinbar sind und in denen es deshalb erforderlich ist, Reifen mit anderen Merkmalen zu montieren, finden die Anforderungen von Abschnitt 1.1 dieses Anhangs keine Anwendung, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

5.4.1.

Die Reifen sind nach der UN/ECE-Regelung Nr. 75 (3) oder nach der UN/ECE-Regelung Nr. 106 (4) genehmigt und

5.4.2.

die Genehmigungsbehörde und der technische Dienst sind der Ansicht, dass die montierten Reifen für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs geeignet sind. Die Art der Ausnahme und die Begründung ihrer Genehmigung sind sowohl im Prüfbericht als auch bei den Anmerkungen des Typgenehmigungsbogens anzugeben.

6.   ERSATZRÄDER UND -REIFEN

6.1.

Verfügt ein Fahrzeug über ein Reserverad, muss es:

6.1.1.

sich um ein serienmäßiges Komplettersatzrad handeln, das dieselbe Größe hat wie die am Fahrzeug montierten Reifen;

6.1.2.

ein Komplettnotrad handeln, dessen Typ für das Fahrzeug geeignet ist, wobei allerdings Fahrzeuge, die nicht der Kategorie M1 oder N1 angehören, nicht mit einem Komplettnotrad ausgestattet sein dürfen, und ein solches an ihnen nicht montiert sein darf.

6.1.2.1.

Sind für die Montage eines Komplettnotrads besondere Vorkehrungen zu beachten (z. B., wenn das Komplettnotrad nur an der Vorderachse montiert werden darf und bei Ausfall eines Hinterrades zunächst ein serienmäßiges Vorderrad an der Hinterachse montiert werden muss), so ist dies im Fahrzeughandbuch klar anzugeben, und die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen von Absatz 2.3 dieses Anhangs ist zu überprüfen.

6.2.

Jedes Fahrzeug mit einem Komplettnotrad oder mit Notlaufreifen muss über eine gültige Typgenehmigung gemäß UN/ECE-Regelung Nr. 64 hinsichtlich der Vorschriften über die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Komplettnoträdern und Notlaufreifen verfügen.


(1)  ABl. L 158 vom 19.5.2007, S. 1-33.

(2)  ABl. L 255 vom 29.9.2010, S. 1.

(3)  Noch nicht veröffentlicht. Veröffentlichung im Mai 2011.

(4)  ABl. L 257 vom 30.9.2010, S. 231.