32000D0597

2000/597/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 253 vom 07/10/2000 S. 0042 - 0046


Beschluss des Rates

vom 29. September 2000

über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

(2000/597/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 269,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs(3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen.

(2) Das Eigenmittelsystem der Gemeinschaften muss gewährleisten, dass sie über angemessene Einnahmen für eine geordnete Finanzierung ihrer Politiken verfügen; dabei ist eine strikte Haushaltsdisziplin zu beachten.

(3) Für die Zwecke des Haushalts der Europäischen Union und der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften sind zuverlässige Daten heranzuziehen. Durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachstehend "ESVG 95" genannt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(5) wird eine qualitative Verbesserung der Daten der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermöglicht.

(4) Für die Eigenmittelzwecke sollten die neuesten statistischen Konzepte verwendet werden, und dementsprechend sollte das Bruttosozialprodukt (BSP) für diese Zwecke das Bruttovolkseinkommen (BVE) bedeuten, wie es von der Kommission in Anwendung der ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechnet wird.

(5) Sollten Änderungen des ESVG 95 zu erheblichen Änderungen des von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 errechneten BVE führen, so hätte der Rat zu beschließen, ob diese Änderungen für die Eigenmittelzwecke berücksichtigt werden.

(6) Gemäß dem Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften(6) wurde die Eigenmittelobergrenze für 1999 auf 1,27 % des BSP der Gemeinschaften zu Marktpreisen und die Obergrenze für die Mittel für Verpflichtungen insgesamt auf 1,335 % des BSP der Gemeinschaften festgesetzt.

(7) Es ist angezeigt, diese in Prozent des BSP ausgedruckten Obergrenzen anzupassen, damit die Höhe der Einnahmen, die den Gemeinschaften zur Verfügung gestellt werden, unverändert bleibt; hierzu ist eine Formel zur Bestimmung der neuen Obergrenzen unter Bezug auf das BSP, wie es für die Zwecke dieses Beschlusses definiert wurde, aufzustellen, die nach dessen Inkrafttreten zugrunde zu legen ist.

(8) Dieselbe Methode sollte künftig bei Änderungen des ESVG 95 angewandt werden, die sich möglicherweise auf das BSP auswirken.

(9) Um der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel auch weiterhin Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, ist der Europäische Rat auf seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Regeln für die Finanzierung der Union wie folgt geändert werden sollten:

- Der maximale Abrufsatz für die MwSt-Eigenmittel sollte für die Jahre 2002 und 2003 von 1 % auf 0,75 % und ab 2004 auf 0,50 % gesenkt werden;

- die MwSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten sollte auf 50 % ihres BSP begrenzt bleiben.

(10) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass der von den Mitgliedstaaten einbehaltene Satz für Erhebungskosten, im Zusammenhang mit den sogenannten traditionellen Eigenmitteln, die dem Haushalt der Europäischen Union zufließen, angepasst werden sollte.

(11) Die Haushaltsungleichgewichte sollten so korrigiert werden, dass die für die Gemeinschaftspolitiken verfügbaren Eigenmittel nicht angetastet werden; dabei sollte soweit wie möglich auf ausgabenpolitische Maßnahmen zurückgegriffen werden.

(12) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die mit dem Beschluss 88/376/EWG, Euratom(7) festgelegte und mit dem Beschluss 94/728/EG, Euratom bestätigte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs die "Windfall-Gewinne", die sich aus Änderungen des Finanzierungssystems sowie infolge künftiger Beitritte ergeben, nicht einschließen sollte. Zum Zeitpunkt der Erweiterung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben durch eine Anpassung um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags außer Betracht bleiben.

(13) Die Beschreibung der Berechnung der zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte wurde aus Gründen der Klarheit vereinfacht. Diese Vereinfachung hat keine Auswirkungen auf den Betrag dieser Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs.

(14) Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 zu dem Schluss gelangt, dass die Finanzierung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs so geändert werden sollte, dass der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung auf 25 % ihres normalen Anteils reduziert wird.

(15) Für die Währungsreserve (nachstehend "EAGFL-Währungsreserve" genannt), die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern sind spezifische Bestimmungen erlassen worden.

(16) Es ist angezeigt, dass die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vornimmt und dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügt; sie berücksichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer Eigenmittel und die dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung ihres Anteils an der Finanzierung dieser Korrektur gehören.

(17) Es sind Bestimmungen zu erlassen, die den Übergang von dem mit dem Beschluss 94/728/EG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden System regeln.

(18) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 festgelegt, dass dieser Beschluss am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

Artikel 1

Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel die Eigenmittel gemäß Artikel 269 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "EG-Vertrag" genannt) und Artikel 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend "Euratom-Vertrag" genannt) zugewiesen.

Der Haushalt der Europäischen Union wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.

Artikel 2

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittländern, die von den Organen der Gemeinschaften eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Die für diese Zwecke heranzuziehende Bemessungsgrundlage darf 50 % des nach Absatz 7 definierten BSP eines jeden Mitgliedstaats nicht überschreiten;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.

(2) In den Haushaltsplan der Europäischen Union einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem EG-Vertrag oder dem Euratom-Vertrag im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren nach Artikel 269 des EG-Vertrags oder nach Artikel 173 des Euratom-Vertrags durchgeführt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Einnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b), die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, 25 % für die Erhebung ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht dem Satz, der sich ergibt aus der Differenz zwischen

a) dem maximalen MwSt-Abrufsatz von

0,75 % für 2002 und 2003,

0,50 % ab 2004

und

b) einem Satz ("eingefrorenen Satz"), der dem Verhältnis zwischen dem Referenzausgleichsbetrag nach Artikel 4 und der Summe der gemäß Absatz 1 Buchstabe c) festgestellten MwSt-Bemessungsgrundlagen aller Mitgliedstaaten entspricht, wobei berücksichtigt wird, dass sich das Vereinigte Königreich nicht an der Finanzierung seines Korrekturanspruchs beteiligt und der Anteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens an der Finanzierung der UK-Korrektur auf ein Viertel ihres normalen Anteils reduziert wird.

(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz wird auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten angewandt.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht angenommen, bleiben der einheitliche MWSt-Eigenmittelsatz und der auf die BSP der Mitgliedstaaten anwendbare Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve für Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet BSP das BVE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96/EG errechnet wird.

Sollten Änderungen des ESVG 95 zu wesentlichen Änderungen des von der Kommission errechneten BVE führen, so beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, ob diese Änderungen für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt werden.

Artikel 3

(1) Der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften für Mittel für Zahlungen zur Verfügung stehenden Eigenmittel darf einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Mitgliedstaaten nicht überschreiten. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:

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(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das einen bestimmten Prozentsatz der BSP der Mitgliedstaaten nicht übersteigt. Dieser auf zwei Dezimalstellen gerundete Prozentsatz wird von der Kommission im Dezember 2001 nach folgender Formel errechnet:

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Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die Kommission teilt der Haushaltsbehörde die neue Eigenmittelobergrenze vor dem 31. Dezember 2001 mit.

(4) Die Methode nach den Absätzen 1 und 2 wird auch angewandt im Falle von Änderungen am ESVG 95, die sich auf das BSP auswirken.

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt.

Diese Korrektur wird wie folgt bestimmt:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nicht begrenzten MWSt-Bemessungsgrundlagen und

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.

b) Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert;

c) Das Ergebnis nach Buchstabe b) wird mit 0,66 multipliziert.

d) Von dem gemäß Buchstabe c) ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt, d. h. die Differenz zwischen

- den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und

- den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d).

e) Ab dem Jahr 2001 wird von dem Betrag gemäß Buchstabe d) der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.

f) Bei jeder Erweiterung der Europäischen Gemeinschaft wird der Betrag gemäß Buchstabe e) angepasst, um den Korrekturbetrag zu senken; damit wird sichergestellt, dass Ausgaben, die gegenwärtig für die Korrektur nicht berücksichtigt werden, auch künftig bei der Berechnung des Korrekturbetrags außer Betracht bleiben. Durch eine Anpassung werden die aufteilbaren Gesamtausgaben um einen Betrag verringert, der den jährlichen Vorbeitrittsausgaben in den beitretenden Ländern entspricht. Alle so berechneten Beträge werden auf die folgenden Haushaltsjahre übertragen und jährlich durch Anwendung des bei der Anpassung der Finanziellen Vorausschau zugrunde gelegten BSP-Deflators angepasst.

Artikel 5

(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert:

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) - unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, dass der Finanzierungsanteil Deutschlands, der Niederlande, Österreichs und Schwedens auf ein Viertel der sich normalerweise aus dieser Berechnung ergebenden Anteile begrenzt wird.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung von Darlehensgarantien und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln aus Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit außenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Artikel 8

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind.

Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht.

Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 248 des EG-Vertrags und in Artikel 160c des Euratom-Vertrags vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmäßigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MWSt- und BSP-Eigenmittel - und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 279 Buchstabe c) des EG-Vertrags sowie Artikel 183 Buchstabe c) des Euratom-Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

Artikel 9

Die Kommission nimmt vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor und fügt dem Bericht hierüber erforderlichenfalls geeignete Vorschläge bei; sie berücksichtigt hierbei alle relevanten Faktoren, wozu auch die Auswirkungen der Erweiterung auf die Haushaltsfinanzierung, die Möglichkeit einer Änderung der Eigenmittelstruktur durch die Schaffung neuer autonomer Eigenmittel und die dem Vereinigten Königreich zugestandene Korrektur der Haushaltsungleichgewichte sowie die Deutschland, den Niederlanden, Österreich und Schweden zugestandene Reduzierung des Finanzierungsanteils gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören.

Artikel 10

(1) Dieser Beschluss wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzüglich den Abschluss der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 2002 wirksam, mit Ausnahme von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4, die zum 1. Januar 2001 wirksam werden.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) wird der Beschluss 94/728/EG, Euratom zum 1. Januar 2002 aufgehoben. Verweise auf den Beschluss des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften(8), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften(9), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom oder den Beschluss 94/728/EG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluss zu verstehen.

b) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom und 94/728/EG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BSP der Mitgliedstaaten begrenzte MWSt-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2000 anzuwenden.

c) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge ein, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) Bezug genommen wird und die bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht zur Verfügung gestellt werden sollten.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Fabius

(1) ABl. C 274 E vom 28.9.1999, S. 39.

(2) Stellungnahme vom 17. November 1999 (ABl. C 189 vom 7.7.2000, S. 79).

(3) ABl. C 310 vom 28.10.1999, S. 1.

(4) ABl. C 368 vom 20.12.1999, S. 16.

(5) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

(6) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

(7) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24.

(8) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19.

(9) ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15. Beschluss aufgehoben durch den Beschluss 88/376/EWG, Euratom.