31988D0376

88/376/EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 185 vom 15/07/1988 S. 0024 - 0028


BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (88/376/EWG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 199 und 201,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171 Absatz 1 und Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (4), zuletzt geändert durch die Einheitliche Europäische Akte, ist der durch den Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (5) ("Beschluß vom 21. April 1970") festgelegte und auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ("MwSt.") anzuwendende Hoechstsatz von 1 % für alle Mitgliedstaaten auf 1,4 % angehoben worden.

Dieser Hoechstsatz von 1,4 % reicht nicht mehr aus, um die Deckung der voraussichtlichen Ausgaben der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Durch die Einheitliche Europäische Akte sind der Gemeinschaft neue Perspektiven eröffnet worden. Nach Artikel 8 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 zu vollenden.

Die Gemeinschaft muß über stabile und garantierte Einnahmen verfügen, um die derzeitige Lage zu sanieren und die gemeinsamen Politiken durchzuführen. Diesen Einnahmen müssen die hierfür als erforderlich erachteten Ausgaben zugrunde liegen, die in der finanziellen Vorausschau der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, die am 1. Juli 1988 wirksam wird, festgelegt sind.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11., 12.

und 13. Februar 1988 in Brüssel zu Schlußfolgerungen gelangt.

Gemäß diesen Schlußfolgerungen kann die Gemeinschaft bis 1992 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in Höhe von 1,2 % des gesamten jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen ("BSP") der Mitgliedstaaten verfügen.

Damit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbetrag der der Gemeinschaft im Zeitraum von 1988 bis 1992 zur Verfügung gestellten Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft für das betreffende Jahr übersteigen. Dieser Prozentsatz entspricht den in den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates über Haushaltsdisziplin und Haushaltsführung für den Anstieg der Gemeinschaftsausgaben vereinbarten Leitsätzen mit einer Sicherheitsmarge von 0,03 % des BSP der Gemeinschaft für unvorhergesehene Ausgaben.

Für die Verpflichtungsermächtigungen wird eine Obergrenze von 1,30 % des BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist dafür zu sorgen, daß die Entwicklung der Verpflichtungsermächtigungen und der Zahlungsermächtigungen geordnet verläuft.

Diese Obergrenzen sollten solange gelten, bis der vorliegende Beschluß geändert wird.

Damit die von den Mitgliedstaaten abzuführenden Mittel besser ihrer jeweiligen Beitragskapazität entsprechen, ist die Zusammensetzung der Eigenmittel der Gemeinschaft zu ändern und zu erweitern; zu diesem Zweck

- ist der auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der MwSt. jedes Mitgliedstaats anzuwendende Hoechstsatz auf 1,4 % festzusetzen, wobei die einheitliche Bemessungsgrundlage gegebenenfalls auf 55 % seines BSP begrenzt wird;

- ist eine zusätzliche Einnahme einzuführen, die es ermöglicht, die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben auszugleichen, und die unter Zugrundelegung des Gesamtbetrags der BSP der Mitgliedstaaten berechnet wird; zu diesem Zweck wird der Rat eine Richtlinie über die Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen erlassen.

Die Zölle, die auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse erhoben werden, müssen in die Eigenmittel der Gemeinschaft einbezogen werden.

Die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. und 26. Juni 1984 betreffend die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte bleiben während der gesamten Laufzeit dieses Beschlusses gültig. Der derzeitige Ausgleichsmechanismus muß jedoch unter Berücksichtigung der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage und der Einführung einer zusätzlichen Einnahmequelle angepasst werden und eine Finanzierung der Korrektur nach einem BSP-Schlüssel vorsehen. Diese Anpassung sollte gewährleisten, daß der MwSt.-Eigenmittelanteil des Vereinigten Königreichs durch seinen Anteil an den Zahlungen für die 3. und 4. Einnahmequelle (aus MwSt. bzw. BSP) ersetzt wird und daß sich die für das Vereinigte Königreich in einem gegebenen Jahr aus der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage und der Einführung der 4. Einnahmequelle ergebenden Auswirkungen, die durch diese Änderung nicht kompensiert werden, durch eine Anpassung der Ausgleichszahlung für das betreffende Jahr ausgeglichen werden. Für Spanien und Portugal gilt entsprechend den Ermässigungen, die in den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985 vorgesehen sind, daß sie nur begrenzt zur Finanzierung der Korrektur beitragen.

Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.

Nach den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 11., 12. und 13. Februar 1988 ist im Haushaltsplan der Gemeinschaft eine Währungsreserve ("EAGFL-Währungsreserve") vorzusehen, die dazu bestimmt ist, die Auswirkungen wesentlicher und unvorhergesehener Veränderungen der ECU/Dollar-Parität auf die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, aufzufangen. Über diese Währungsreserve sind spezifische Bestimmungen zu erlassen.

Es empfiehlt sich, Bestimmungen vorzusehen, die den Übergang von dem durch den Beschluß 85/257/EWG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß ergebenden System gewährleisten.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 11., 12. und 13. Februar 1988 vorgesehen, daß der vorliegende Beschluß zum 1. Januar 1988 wirksam wird -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

Artikel 1

Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.

Der Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.

Artikel 2

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.-Bemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben; zur Anwendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Mitgliedstaats 55 % seines BSP nicht übersteigen;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller sonstigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemeinschaftlichen Regeln entsprechend einer gemäß Artikel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses zu erlassenden Richtlinie festgesetzt wird.

(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht einem Betrag, der sich ergibt aus

a) der Anwendung eines Satzes von 1,4 % auf die MwSt.-Bemessungsgrundlage für die Mitgliedstaaten,

b) abzueglich des Bruttobetrags des in Artikel 4 Nummer 2 genannten Referenzausgleichsbetrags. Der Bruttobetrag ist der Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundesrepublik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepasst wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichsbetrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) bestimmten MwSt.-Bemessungsgrundlagen finanziert. Für 1988 wird der Bruttobetrag des Referenzausgleichsbetrags um 780 Millionen ECU verringert.

(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz ist auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MwSt.-Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Schaffung einer EAGFL-Währungsreserve im Haushaltsplan gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden könnten, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) gilt folgendes: Werden am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres die Bestimmungen über die Berechnung der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage noch nicht in allen Mitgliedstaaten angewandt, so wird der Finanzbeitrag, den ein Mitgliedstaat, der diese einheitliche Bemessungsgrundlage noch nicht anwendet, anstelle der MwSt. an den Haushalt der Gemeinschaften abzuführen hat, nach dem auf diesen Mitgliedstaat entfallenden Anteil des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen der drei ersten Jahre des dem betreffenden Jahr vorhergehenden Fünfjahreszeitraums an der Summe der Bruttosozialprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten bestimmt. Diese Ausnahmeregelung wird unwirksam, sobald die Vorschriften zur Berechnung der einheitlichen MwSt.-Bemessungsgrundlage in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.

(8) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialprodukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.

Artikel 3

(1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften wird für die Zahlungsermächtigungen auf 1,20 % des gesamten BSP der Gemeinschaft festgelegt.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf in dem Zeitraum 1988 bis 1992 in keinem Jahr die nachstehenden Prozentsätze des Gesamtbetrags des BSP der Gemeinschaft für das betreffende Jahr übersteigen:

- 1988: 1,15 %,

- 1989: 1,17 %,

- 1990: 1,18 %,

- 1991: 1,19 %,

- 1992: 1,20 %.

(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1988-1992 in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das 1,30 % des gesamten BSP der Gemeinschaft im Jahre 1992 nicht übersteigt. Zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen wird ein striktes Verhältnis eingehalten, um zu gewährleisten, daß sie miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergrenzen finden solange Anwendung, bis dieser Beschluß geändert wird.

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag. Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbetrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepasst.

1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d), die während des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere Haushaltsjahre, und

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben;

b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;

c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.

2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchstaben a), b) und c), korrigiert um die Auswirkung, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Bemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt.

Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen:

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den gesamten MwSt.-Eigenmittelzahlungen, die während des betreffenden Haushaltsjahres geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen für frühere Haushaltsjahre, hinsichtlich der Beträge, die durch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Einnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben;

b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;

c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;

d) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden von den Zahlungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich abgezogen;

e) der gemäß Buchstabe d) ermittelte Betrag wird von dem gemäß Buchstabe c) errechneten Betrag abgezogen.

3. Der Grundbetrag wird so angepasst, daß er dem Referenzausgleichsbetrag entspricht.

Artikel 5

(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert:

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) - unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt ist.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) (bis 1,4 % der MwSt.-Bemessungsgrundlage) und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung des Artikels 4 und des vorliegenden Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet worden, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan der Gemeinschaften ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten EAGFL-Währungsreserve erforderlich sind, werden jedoch erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserve benötigt wird. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserve werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitgliedstaaten zu den in Artikel 130 l des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen leisten, nicht vor.

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Ein Mehrbetrag, der bei einer Übertragung von Mitteln von Kapiteln des EAGFL/Garantie nach der Währungsreserve anfällt, wird jedoch als Eigenmittelbetrag angesehen.

Artikel 8

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind, erhoben. Die Kommission nimmt in regelmässigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 206 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmässigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel und des BSP - und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c) des genannten Vertrages erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

Artikel 9

Der Mechanismus, nach dem dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik bis 1991 gemäß Artikel 187 und Artikel 374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MwSt. oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MwSt.-Eigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich der zuletzt genannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.

Artikel 10

Die Kommission erstellt vor Ablauf des Jahres 1991 einen Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß eingeführten Systems einschließlich einer Überprüfung der Korrektur von Haushaltsungleichgewichten zugunsten des Vereinigten Königreichs.

Artikel 11

(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften unverzueglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1988 wirksam.

(2) a) Vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) wird der Beschluß 85/257/EWG, Euratom zum 1. Januar 1988 aufgehoben. Verweise auf den Beschluß vom 21. April 1970 oder den Beschluß 85/257/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu verstehen.

b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin auf die Berechnung und die Anpassung der Einnahmen anzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die vorangegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MwSt.-Bemessungsgrundlage ergeben. Der 1988 zugunsten des Vereinigten Königreichs für frühere Haushaltsjahre vorzunehmende Abzug wird gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffern i), ii) und iii) des genannten Beschlusses berechnet. Die Aufteilung der Finanzierung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses berechnet. Die dem Abzug und seiner Finanzierung entsprechenden Beträge werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses verrechnet. Ist Artikel 2 Absatz 7 anzuwenden, so werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der MwSt.-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge berücksichtigt; diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.

c) Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin auf die Finanzbeiträge anzuwenden, die zur Finanzierung des letzten Teils des ergänzenden Programms 1984-1987 "Betrieb des HFR-Reaktors" zu leisten sind.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1988.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BANGEMANN

(1) ABl. Nr. C 102 vom 16. 4. 1988, S. 8.

(2) Stellungnahme vom 15. Juni 1988 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988.

(4) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15.

(5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.