31994D0728

94/728/EG, Euratom: Beschluß des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 293 vom 12/11/1994 S. 0009 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0192
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0192


BESCHLUSS DES RATES vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) ist die Zusammensetzung der Eigenmittel erweitert und verändert worden; dies erfolgte zum einen durch die Begrenzung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer (MWSt.)-Eigenmittel auf 55 % des jährlichen Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSP) unter Beibehaltung eines Hoechstabrufsatzes von 1,4 % und zum anderen durch die Einführung einer zusätzlichen Einnahme, die sich nach dem Gesamtbetrag des BSP der Mitgliedstaaten bemisst.

Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh zu bestimmten Schlußfolgerungen gelangt.

Die Gemeinschaften müssen über angemessene Einnahmen für die Finanzierung ihrer Politiken verfügen.

Gemäß den genannten Schlußfolgerungen können die Gemeinschaften bis 1999 über einen maximalen Eigenmittelbetrag in Höhe von 1,27 % des gesamten BSP der Mitgliedstaaten verfügen.

Damit diese Obergrenze eingehalten wird, darf der Gesamtbetrag der den Gemeinschaften im Zeitraum von 1995 bis 1999 zur Verfügung stehenden Eigenmittel in keinem Jahr einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der BSP der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr übersteigen.

Für die Mittel für Verpflichtungen wird eine Obergrenze von 1,335 % der BSP der Mitgliedstaaten festgesetzt; es ist sicherzustellen, daß die Entwicklung der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen geordnet verläuft.

Die genannten Obergrenzen sollten so lange gelten, bis dieser Beschluß geändert wird.

Um entsprechend dem Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im System der Eigenmittel Rechnung zu tragen und für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten die regressiven Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel zu korrigieren, ist eine erneute Änderung der Regeln für die Finanzierung der Gemeinschaften vorzunehmen:

- Der auf die einheitliche MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaats anzuwendende einheitliche Satz wird im Zeitraum von 1995 bis 1999 in gleichen Schritten von 1,4 % auf 1,0 % reduziert;

- die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahr 1991 weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betrug - d. h. Griechenland, Spanien, Irland und Portugal -, wird ab 1995 auf 50 % ihres BSP begrenzt, und die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage für die übrigen Mitgliedstaaten wird im Zeitraum 1995 bis 1999 in gleichen Schritten von 55 % auf 50 % reduziert.

Der Europäische Rat hat sich mehrfach mit der Frage der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte beschäftigt, insbesondere auf seiner Tagung vom 25. und 26. Juni 1984.

Der Europäische Rat vom 11. und 12. Dezember 1992 hat die im Beschluß 88/376/EWG, Euratom festgelegte Berechnungsformel für die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte bestätigt.

Es ist darauf zu achten, daß die Haushaltsungleichgewichte so korrigiert werden, daß die für die Politiken der Gemeinschaft verfügbaren Eigenmittel nicht angegriffen werden.

Für die Währungsreserve, im folgenden "EAGFL-Währungsreserve" genannt, sind spezifische Bestimmungen erlassen worden.

Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates sind im Haushalt zwei Reserven einzurichten, nämlich die Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und die Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern. Für diese beiden Reserven sind ebenfalls spezifische Bestimmungen zu erlassen.

Die Kommission legt vor Ende des Jahres 1999 einen Bericht über das Funktionieren des Systems vor, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte umfasst. Sie legt ferner, ebenfalls bis Ende des Jahres 1999, einen Bericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht werden.

Es sollten Bestimmungen vorgesehen werden, die den Übergang von dem durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom eingeführten System zu dem sich aus dem vorliegenden Beschluß ergebenden System gewährleisten.

Der Europäische Rat hat vorgesehen, daß der vorliegende Beschluß zum 1. Januar 1995 wirksam wird -

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN FESTGELEGT, DIE ER DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR ANNAHME EMPFIEHLT:

Artikel 1

Den Gemeinschaften werden zur Finanzierung ihres Haushalts nach Maßgabe der folgenden Artikel Eigenmittel zugewiesen.

Der Haushalt der Gemeinschaften wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln der Gemeinschaften finanziert.

Artikel 2

(1) Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben. Zur Anwendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage der Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BSP im Jahr 1991 weniger als 90 % des Gemeinschaftsdurchschnitts betrug, von 1995 an 50 % ihres BSP nicht übersteigen; für die übrigen Mitgliedstaaten gilt folgende Begrenzung der Bemessungsgrundlage in % ihres BSP:

- 54 % im Jahr 1995,

- 53 % im Jahr 1996,

- 52 % im Jahr 1997,

- 51 % in Jahr 1998,

- 50 % im Jahr 1999.

Der für alle Mitgliedstaaten für 1999 vorgesehene Begrenzungssatz von 50 % ihres BSP gilt so lange, bis dieser Beschluß geändert wird;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemeinschaftlichen Regeln entsprechend der Richtlinie 89/130/EWG (5) festgesetzt wird.

(2) In den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein.

(4) Der in Absatz 1 Buchstabe c) genannte einheitliche Satz entspricht einem Betrag, der sich dadurch ergibt, daß

a) ein Satz von

1,32 % im Jahr 1995,

1,24 % im Jahr 1996,

1,16 % im Jahr 1997,

1,08 % im Jahr 1998,

1,00 % im Jahr 1999

auf die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage für die Mitgliedstaaten angewendet wird. Der für 1999 vorgesehene Satz von 1,00 % gilt so lange, bis dieser Beschluß geändert wird;

b) der Bruttobetrag des in Artikel 4 Nummer 2 genannten Referenzausgleichsbetrags abgezogen wird. Der Bruttobetrag ist der Betrag der Ausgleichszahlung, der wegen der Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs an der Finanzierung seines eigenen Ausgleichs und der Senkung des Anteils der Bundesrepublik Deutschland um ein Drittel entsprechend angepasst wird. Er wird so berechnet, als würde der Referenzausgleichsbetrag von den Mitgliedstaaten nach ihren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) bestimmten MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlagen finanziert.

(5) Der nach Absatz 1 Buchstabe d) festgelegte Satz ist auf das BSP der einzelnen Mitgliedstaaten anwendbar.

(6) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet worden, so bleiben der einheitliche MWSt.-Eigenmittelsatz und der auf die zuvor festgesetzten BSP der Mitgliedstaaten anzuwendende Satz unbeschadet der Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der Schaffung der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen werden, bis zum Inkrafttreten der neuen Sätze gültig.

(7) BSP im Sinne dieses Beschlusses ist das Bruttosozialprodukt des jeweiligen Jahres zu Marktpreisen.

Artikel 3

(1) Die Gesamtobergrenze der Eigenmittel der Gemeinschaften wird für die Zahlungsermächtigung auf 1,27 % des BSP der Mitgliedstaaten festgelegt.

Der Gesamtbetrag der Eigenmittel der Gemeinschaften darf im Zeitraum 1995 bis 1999 in keinem Jahr die nachstehenden Prozentsätze der BSP der Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr übersteigen:

- 1995: 1,21 %,

- 1996: 1,22 %,

- 1997: 1,24 %,

- 1998: 1,26 %,

- 1999: 1,27 %.

(2) Die Mittel für Verpflichtungen, die im Zeitraum 1995 bis 1999 in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften eingesetzt werden, müssen eine geordnete Entwicklung aufweisen, die zu einem Gesamtvolumen führt, das 1,335 % der BSP der Mitgliedstaaten im Jahr 1999 nicht übersteigt. Es ist für ein geordnetes Verhältnis zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, daß sie miteinander vereinbar sind und daß die in Absatz 1 für die folgenden Jahre genannten Obergrenzen eingehalten werden können.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gesamtobergrenzen gelten so lange, bis dieser Beschluß geändert wird.

Artikel 4

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs angewandt. Diese Korrektur besteht aus einem Grundbetrag und einem Anpassungsbetrag. Durch die Anwendung des Anpassungsbetrags wird der Grundbetrag an einen Referenzausgleichsbetrag angepasst.

1. Der Grundbetrag wird wie folgt bestimmt:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen:

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d), die während des betreffenden Haushaltsjahrs geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen des einheitlichen Satzes für frühere Haushaltsjahre,

und

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben;

b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;

c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.

2. Der Referenzausgleichsbetrag ist der Korrekturbetrag, der sich ergibt aus der Anwendung der nachstehenden Buchstaben a), b) und c), korrigiert um die Auswirkung, die sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) ergibt.

Der Referenzausgleichsbetrag wird wie folgt errechnet:

a) Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen:

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den gesamten MWSt.-Eigenmittelzahlungen, die während des betreffenden Haushaltsjahrs geleistet worden wären, einschließlich der Anpassungen für frühere Haushaltsjahre hinsichtlich der Beträge, die durch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Einnahmen finanziert werden, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre,

und

- dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamt ausgaben;

b) der so ermittelte Differenzbetrag wird auf die aufteilbaren Gesamtausgaben angewandt;

c) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert;

d) die Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Nummer 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich werden von den Zahlungen gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich dieses Unterabsatzes abgezogen;

e) der gemäß Buchstabe d) ermittelte Betrag wird von dem gemäß Buchstabe c) errechneten Betrag abgezogen.

3. Der Grundbetrag wird so angepasst, daß er dem Referenzausgleichsbetrag entspricht.

Artikel 5

(1) Der Korrekturbetrag wird von den übrigen Mitgliedstaaten nach den folgenden Modalitäten finanziert:

Die Aufteilung des zu finanzierenden Betrags wird zunächst nach dem jeweiligen Anteil der Mitgliedstaaten an den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) - unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs - berechnet; sodann wird er in der Weise angepasst, daß der Anteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des sich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt ist.

(2) Die Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich wird mit seinen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) verrechnet. Die von den übrigen Mitgliedstaaten zu tragende Finanzlast kommt zu deren jeweiligen Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) hinzu.

(3) Die Kommission nimmt die zur Anwendung von Artikel 4 und dieses Artikels erforderlichen Berechnungen vor.

(4) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, so bleiben die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan eingesetzte Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich und der dafür von den übrigen Mitgliedstaaten aufzubringende Betrag anwendbar.

Artikel 6

Die Einnahmen gemäß Artikel 2 dienen unterschiedslos der Finanzierung aller im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausgaben. Die Einnahmen, die zur vollständigen oder teilweisen Deckung der in den Haushaltsplan eingesetzten drei Reserven - der EAGFL-Währungsreserve, der Reserve zur Finanzierung des Kreditgarantiefonds und der Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern - erforderlich sind, werden erst dann bei den Mitgliedstaaten abgerufen, wenn diese Reserven in Anspruch genommen werden. Die Bestimmungen für die Funktionsweise dieser Reserven werden erforderlichenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 2 erlassen.

Absatz 1 greift der Behandlung der Beiträge, die einige Mitgliedstaaten zu den in Artikel 130l des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Zusatzprogrammen leisten, nicht vor.

Artikel 7

Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

Etwaige Mehrbeträge, die bei einer Übertragung von Mitteln von Kapiteln des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der Währungsreserve anfallen, oder Mehrbeträge des Garantiefonds im Zusammenhang mit aussenpolitischen Maßnahmen, die dem Einnahmenansatz des Haushalts hinzugerechnet werden, werden als Eigenmittelbeträge angesehen.

Artikel 8

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmässigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 188c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmässigkeit - diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MWSt.- und BSP-Eigenmittel - und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c) des genannten Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

Artikel 9

Der Mechanismus, wonach Griechenland bis 1985 gemäß Artikel 127 der Beitrittsakte von 1979 sowie Spanien und Portugal bis 1991 gemäß den Artikeln 187 und 374 der Beitrittsakte von 1985 ein degressiver Teil der als Eigenmittel aus der MWSt. oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage des BSP gezahlten Beträge erstattet wird, ist auf die MWSt.-Eigenmittel und auf die BSP-Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c) und d) dieses Beschlusses anzuwenden. Er ist ferner auf die Zahlungen dieser letzteren beiden Mitgliedstaaten aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses anzuwenden. Hinsichtlich dieser letztgenannten Zahlungen gilt derjenige Erstattungssatz, der für das Jahr angewandt wurde, für das der Korrekturbetrag gewährt wird.

Artikel 10

Die Kommission unterbreitet vor Ablauf des Jahres 1999 einen Bericht über das Funktionieren des mit diesem Beschluß eingeführten Systems, der auch eine Überprüfung der dem Vereinigten Königreich zugestandenen Korrektur der Haushaltsungleichgewichte umfasst. Sie legt ferner bis Ende des Jahres 1999 einen Bericht über die Ergebnisse einer Studie vor, in der die Möglichkeiten für die Schaffung einer neuen Eigenmittelquelle sowie die Modalitäten für die Einführung eines festen einheitlichen Satzes für die MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage untersucht werden.

Artikel 11

(1) Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär des Rates bekanntgegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates unverzueglich den Abschluß der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der letzten Mitteilung gemäß Unterabsatz 2 folgt. Er wird zum 1. Januar 1995 wirksam.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstabens b) wird der Beschluß 88/376/EWG, Euratom zum 1. Januar 1995 aufgehoben. Verweise auf den Beschluß 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (6), den Beschluß 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (7) oder den Beschluß 88/376/EWG, Euratom sind als Verweise auf den vorliegenden Beschluß zu verstehen.

b) Artikel 3 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom ist weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen anzuwenden, die sich für das Haushaltsjahr 1987 und die vorangegangenen Haushaltsjahre aus der Anwendung von Sätzen auf die einheitlich ohne Begrenzung festgelegte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben.

Die Artikel 2, 4 und 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom sind weiterhin bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte, auf 55 % des BSP jedes Mitgliedstaats begrenzte MWSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 1994 anzuwenden. Ist Artikel 2 Absatz 7 des genannten Beschlusses anzuwenden, so werden bei den Berechnungen, die für den betreffenden Mitgliedstaat nach dem vorliegenden Absatz anzustellen sind, anstelle der MWSt.-Eigenmittelzahlungen Finanzbeiträge zugrunde gelegt; diese Regelung gilt ferner für die Zahlungen zur Anpassung der Berichtigungsbeträge für frühere Haushaltsjahre.

Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. C 300 vom 6. 11. 1993, S. 17.

(2) ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 128 vom 14. 5. 1985, S. 15. Beschluß aufgehoben durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom.