31989R1552

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 155 vom 07/06/1989 S. 0001 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0041


VERORDNUNG (EWG, EURATOM) Nr. 1552/89 DES RATES vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1990/88 (6), gesammelte Erfahrung hat gezeigt, daß es einer Neufassung der genannten Verordnung bedarf.

Die Gemeinschaft muß über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen; deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

Die traditionellen Eigenmittel werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind, erhoben.

Es ist notwendig, den Feststellungsbegriff in bezug auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom zu definieren.

Es ist eine getrennte Buchführung insbesondere für die nichteingezogenen Forderungen vorzusehen. Diese Buchführung sowie die Übermittlung einer diesbezueglichen Vierteljahresübersicht sollen es der Kommission ermöglichen, das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einziehung der Eigenmittel, insbesondere der durch betrügerische Praktiken und Unregelmässigkeiten in Frage gestellten Eigenmittel besser zu verfolgen.

Im Falle der Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom - nachstehend "MWSt.-Eigenmittel" genannt - ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die im Haushaltsplan veranschlagten Eigenmittel in Form gleichbleibender monatlicher Zwölftel zur Verfügung stellen und die so bereitgestellten Beträge später nach Maßgabe der tatsächlichen Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel, sobald diese vollständig bekannt ist, verrechnen.

Dieses Verfahren gilt auch für die zusätzliche Einnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom - nachstehend "zusätzliche Einnahme" genannt -, die in Übereinstimmung mit der Richt-

linie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (7) bestimmt wird.

Die Bereitstellung der Eigenmittel muß in Form einer Gutschrift der fälligen Beträge auf einem zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten oder den von ihnen bestimmten Einrichtungen eingerichteten Konto erfolgen. Um die Bewegung von Mitteln auf das für die Ausführung des Haushaltsplans erforderliche Maß einzuschränken, muß sich die Gemeinschaft darauf beschränken, eine Entnahme von den vorgenannten Konten nur vorzunehmen, um den Mittelbedarf der Kommission zu decken.

Es ist angezeigt, den von einem Haushaltsjahr auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Restbetrag zu bestimmen.

Damit die Finanzierung des gemeinschaftlichen Haushaltsplans in jedem Fall gewährleistet wird, ist es angezeigt, die Einzelheiten für die Bereitstellung der auf der Grundlage des Bruttosozialprodukts berechneten Beiträge - nachstehend "BSP-Finanzbeiträge" genannt - gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom festzulegen.

Die Mitgliedstaaten haben für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in bezug auf die Eigenmittel übertragenen Befugnisse benötigt, bereitzuhalten und ihr gegebenenfalls zu übermitteln.

Es empfiehlt sich, daß die Mitgliedstaaten die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel durchführen und daß die Kommission ihre Befugnisse nach Maßgabe dieser Verordnung ausübt. Die Befugnisse der Kommission zur Kontrolle der zusätzlichen Einnahme sind festzulegen.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission kann die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung erleichtern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Die durch den Beschluß 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel der Gemeinschaften - nachstehend "Eigenmittel" genannt - werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgül-

tige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (8) und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom.

Artikel 2

(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

(2) Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muß.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die Unterlagen über die Feststellung und die Bereitstellung der Eigenmittel mindestens drei Kalenderjahre lang - vom Ende des Jahres an gerechnet, auf das sich diese Unterlagen beziehen - aufbewahrt werden.

Zeigt sich bei der von der einzelstaatlichen Behörde allein oder in Verbindung mit der Kommission vorgenommenen Überprüfung dieser Unterlagen, daß die darauf gestützte Feststellung berichtigt werden muß, so sind diese Unterlagen über die in Absatz 1 genannte Frist hinaus so lange aufzubewahren, bis die Berichtigung und deren Kontrolle erfolgt sind.

Die Unterlagen zu den in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zur Grundlage der MWSt.-Eigenmittel werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.

Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit:

a) die Bezeichnung und gegebenenfalls den Status der für die Feststellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen;

b) die allgemeinen Rechts-, Verwaltungs- und Buchungsvorschriften, welche die Feststellung und Erhebung der Eigenmittel sowie deren Bereitstellung für die Kommission betreffen.

(2) Die Kommission teilt die in Absatz 1 genannten Angaben auf Antrag den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 5

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten BSP der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans, der nicht durch Zölle, Agrarabschöpfungen, MWSt.-Eigenmittel, Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung, sonstige Einnahmen und gegebenenfalls BSP-Finanzbeiträge finanziert wird, vollständig zu decken. Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine auf die vierte Dezimalstelle auf- oder abgerundete Zahl ausgedrückt.

TITEL II

Verbuchung der Eigenmittel

Artikel 6

(1) Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.

(2) a) Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich Buchstabe b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.

b) Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.

c) Die MWSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch wie folgt in die unter Buchstabe a) genannte Buchführung aufgenommen:

- am ersten Werktag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels,

- jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 7 und die in Artikel 10 Absätze 6 und 8 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Werktag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 eine monatliche Übersicht über seine Buchführung betreffend die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Ansprüche und eine Vierteljahresübersicht über die gesonderte Buchführung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b).

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ab dem 1. Januar 1990 halbjährlich kurze Angaben über die Betrugsfälle und Unregelmässigkeiten, die Ansprüche im Betrag von über 10 000 ECU betreffen und gibt dabei gegebenenfalls die Maßnahmen an, die getroffen wurden oder in Aussicht zu nehmen sind, damit bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmässigkeiten sich nicht wiederholen.

Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich eine Abschlußrechnung der festgestellten Ansprüche mit einem Bericht über die Feststellung und die Buchung der Eigenmittel und übermittelt sie der Kommission vor dem 1. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt.

Artikel 8

Die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erhöhen oder vermindern den Gesamtbetrag der festgestellten Ansprüche. Sie werden in die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Buchführungen sowie in die Übersichten gemäß Artikel 6 Absatz 3, die dem Zeitpunkt dieser Berichtigungen entsprechen, aufgenommen.

Diese Berichtigungen werden besonders erwähnt, wenn sie Fälle von Betrug und Unregelmässigkeiten betreffen, die der Kommission bereits mitgeteilt worden sind.

TITEL III

Bereitstellung der Eigenmittel

Artikel 9

(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Dieses Konto wird unentgeltlich geführt.

(2) Die gutgeschriebenen Beträge werden von der Kommission nach der Verordnung 86/610/EWG, Euratom, EGKS der Kommission vom 11. Dezember 1986 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (9) in Ecu umgerechnet und in ihre Buchführung aufgenommen.

Artikel 10

(1) Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

(2) Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MWSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen, gutzuschreiben.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3) Die Gutschrift der MWSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme - ausgenommen die Eigenmittel für die EAGFL-Währungsreserve - und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Werktag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet.

Die Gutschrift für die Währungsreserve des EAGFL gemäß Artikel 6 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt am ersten Werktag des Monats, der auf die Buchung der betreffenden Ausgaben im Haushaltsplan folgt, und zwar bis zur Höhe dieser Ausgaben, sofern die Buchung vor dem 16. des Monats vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Gutschrift am ersten Werktag des zweiten auf die Buchung folgenden Monats. Abweichend von Artikel 5 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2049/88 (11), - nachstehend "Haushaltsordnung" genannt - wird diese Gutschrift für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesen.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MWSt.-Eigenmittel, der Korrektur zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 5 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom und ihrer Finanzierung sowie des einheitlichen Satzes der zusätzlichen Einnahme oder gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge ist nur im Rahmen der endgültigen Feststellung eines Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans möglich; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 5 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungs- oder Nachtragshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 78 Absatz 3 EGKS-Vertrag, Artikel 203 Absatz 3 EWG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag - ausgenommen die Mittel für die Finanzierung der Währungsreserve des EAGFL - berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Werktag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan hinsichtlich der MWSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme - mit Ausnahme der Mittel für die Finanzierung der Währungsreserve des EAGFL - und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge veranschlagten Beträge gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4) Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat ein Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch 55 v. H. seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, daß diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5) Die Kommission berechnet anschließend die Angleichung der Finanzbeiträge, um unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufkommens an MWSt.-Eigenmitteln die ursprünglich im Haushaltsplan vorgesehene Aufteilung zwischen den MWSt.-Eigenmitteln und den BSP-Finanzbeiträgen wiederherzustellen. Für die Berechnung dieser Angleichungen werden die in Absatz 4 genannten Salden in Ecu umgerechnet, und zwar zu den Umrechnungskursen des ersten Werktags nach dem 15. November, der den in Absatz 4 vorgesehenen Gutschriften vorangeht. Auf den Betrag der Salden der MWSt.-Eigenmittel wird für die einzelnen Mitgliedstaaten das Verhältnis zwischen den im Haushaltsplan vorgesehenen Finanzbeiträgen und den MWSt. Eigenmitteln angewandt. Die Kommission teilt die Ergebnisse dieser Berechnung den Mitgliedstaaten mit, die im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres BSP-Finanzbeiträge abgeführt haben, damit diese sie am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto gutschreiben bzw. anlasten können.

(6) Im Falle von Berichtigungen der Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser

Berichtigungen 55 v. H. seines BSP nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

- Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist, sofern es sich um eine Berichtigung für Jahre nach 1987 handelt; andernfalls erfolgt die Berichtigung am 1. Oktober desselben Jahres. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

- Führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 8 genannten Änderungen des BSP ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf 55 v. H. seines BSP begrenzt ist, vorzunehmen. Die gemäß den vorstehenden Unterabsätzen bis zum ersten Werktag des Monats Dezember jedes Jahres an den Salden der MWSt.-Eigenmittel vorzunehmenden Angleichungen führen auch zur Festsetzung zusätzlicher Angleichungen der BSP-Finanzbeiträge durch die Kommission. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Angleichungen werden dieselben Umrechnungskurse angewandt wie bei der in Absatz 5 vorgesehenen ursprünglichen Berechnung.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, daß diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(7) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom übermittelten Zahlen für das Aggregat BSPmp und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten, gegebenenfalls aufgrund der Inanspruchnahme der Währungsreserve des EAGFL angepassten einheitlichen Satzes auf das BSP ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, daß diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(8) Die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom vorbehaltlich des Artikels 6 derselben Richtlinie gegebenenfalls an den BSP der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 7 festgestellten Saldos zur Folge. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Werktag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden die etwaigen Änderungen des BSP, ausser bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

(9) Die in den Absätzen 4 bis 8 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

Artikel 11

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

TITEL IV

Kassenführung

Artikel 12

(1) Die Kommission verfügt über die den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konten gutgeschriebenen Beträge, soweit dies zur Deckung ihres mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Kassenmittelbedarfs notwendig ist.

(2) Übersteigt der Kassenmittelbedarf die Guthaben der Konten, so kann die Kommission Belastungen über den Gesamtbetrag dieser Guthaben hinaus vornehmen, wenn Mittel im Haushaltsplan verfügbar sind und der Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Eigenmittel nicht überschritten wird. In diesem Fall unterrichtet sie vorher die Mitgliedstaaten über die voraussichtlichen Überschreitungen.

(3) Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen einer gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen Anleihe können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Anleihen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber ihren Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zu erfuellen.

(4) Der Unterschiedsbetrag zwischen den Gesamtguthaben und dem Kassenmittelbedarf wird auf die Mitgliedstaaten möglichst anteilmässig zu den Einnahmen aufgeteilt, die im Haushaltsplan je Mitgliedstaat veranschlagt sind.

(5) Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 bestimmten Einrichtungen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen sieben Werktagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen sieben Werktagen nach jedem Vorgang einen Kontoauszug zu übermitteln.

Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen auszuführen.

TITEL V

Durchführungsbestimmungen zu Artikel 2 Absatz 7

des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom

Artikel 13

(1) Sofern es erforderlich ist, die in Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen vorläufigen Abweichungen in Anspruch zu nehmen, findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(2) Das BSP zu Marktpreisen wird durch das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Statistiken nach dem europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) berechnet, wobei für jeden Mitgliedstaat das arithmetische Mittel der ersten drei Jahre des Fünfjahreszeitraums, der dem Haushaltsjahr vorangeht, auf das Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom Anwendung findet, zugrunde gelegt wird. Etwaige Überprüfungen der statistischen Angaben nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans werden nicht berücksichtigt.

(3) Das BSP jedes Bezugsjahres wird in Ecu auf der Grundlage des durchschnittlichen Ecu-Kurses in dem betreffenden Jahr festgesetzt.

(4) Solange die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten angewandt wird, setzt die Kommission in ihren Haushaltsvorentwurf den Prozentsatz ein, der den Finanzbeiträgen dieser Mitgliedstaaten unter Zugrundelegung des Anteils ihres BSP an der Summe der BSP der Mitgliedstaaten entspricht, und legt den Betrag des Teils des Haushaltsplans fest, der aus den MWSt.-Eigenmitteln zum einheitlichen Satz und den BSP-Finanzbeiträgen zu finanzieren ist.

Diese Beträge sind im Haushaltsverfahren zu genehmigen.

Artikel 14

(1) Die Definition des BSP zu Marktpreisen ist in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom niedergelegt.

(2) Bei der Berechnung des Prozentsatzes der BSP-Finanzbeiträge sind die gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom - vorbehaltlich des Artikels 6 derselben Richtlinie - übermittelten Zahlen zugrunde zu legen. In Ermangelung dieser Zahlen verwendet das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften die ihm vorliegenden Angaben.

TITEL VI

Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom

Artikel 15

Bei der Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

- sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr und

- dem Betrag der bei den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzueglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Absatz 2 Buchstabe b) der Haushaltsordnung übertragen werden.

Dieser Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 4 der Haushaltsordnung,

- um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Ecu-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind, und

- um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

Artikel 16

Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel.

Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zu dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr erstellt werden.

TITEL VII

Kontrollvorschriften

Artikel 17

(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, daß die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. Diese Fälle sind in dem Bericht gemäß Absatz 3 aufzuführen, sofern die zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober des Kalendervorjahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechneten Beträge 10 000 ECU übersteigen. In dem Bericht sind die Gründe anzugeben, die den Mitgliedstaat gehindert haben, die betreffenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten Bemerkungen übermitteln.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in einem Halbjahresbericht die Ergebnisse ihrer Kontrollen sowie die allgemeinen Angaben und die Grundsatzfragen mit, die die wichtigsten Probleme betreffen, die insbesondere durch strittige Fälle bei der Anwendung dieser Verordnung aufgeworfen werden.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom durch. Die Kommission übt ihre Befugnisse nach Maßgabe des vorliegenden Artikels aus.

(2) Hierbei gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

- sie führen zusätzliche Kontrollen auf Antrag der Kommission durch. Die Kommission hat in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle anzugeben,

- sie ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen vorgenommenen Kontrollen hinzu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erleichterung dieser Kontrollen. Wird die Kommission zu diesen Kontrollen hinzugezogen, so stellen die Mitgliedstaaten ihr die in Artikel 3 genannten Unterlagen zur Verfügung.

Zur möglichst weitgehenden Einschränkung der zusätzlichen Kontrollen

a) kann die Kommission in besonderen Fällen die Übermittlung bestimmter Unterlagen verlangen;

b) müssen die gebuchten Beträge, die bei den vorstehend genannten Kontrollen aufgedeckte Unregelmässigkeiten oder Verzögerungen bei der Feststellung, Buchung und Bereitstellung betreffen, in der in Artikel 6 Absatz 3 genannten monatlichen Übersicht durch entsprechende Bemerkungen kenntlich gemacht werden.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission selbst Prüfungen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten haben - soweit es für die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist - Zugang zu den in Artikel 3 genannten Unterlagen und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen. Die Kommissionen benachrichtigt den Mitgliedstaat, bei dem eine Prüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor deren Durchführung und teilt die Gründe für die Prüfung mit. Zu den Prüfungen werden Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen.

(4) Von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kontrollen werden folgende Maßnahmen nicht berührt:

a) die von den Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Kontrollen;

b) die Maßnahmen, die in den Artikeln 206, 206a und 206b EWG-Vertrag sowie in den Artikeln 180, 180a und 180b EAG-Vertrag vorgesehen sind;

c) Kontrollen aufgrund von Artikel 209 Buchstabe c) EWG-Vertrag und Artikel 183 Buchstabe c) EAG-Vertrag.

(5) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des Kontrollsystems.

Artikel 19

Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehl-Erfassung, insbesondere in den im BSP-Verwaltungsausschuß aufgezeigten Fällen. Dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und Basisstatistiken - mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen - einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich sein sollte. Die Kommission hat die nationalen Rechtsvorschriften über statistische Geheimhaltung zu beachten.

TITEL VIII

Bestimmungen über den Beratenden Ausschuß für Eigenmittel

Artikel 20

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für Eigenmittel - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist im Ausschuß durch höchstens fünf Beamte vertreten.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 21

(1) Der Ausschuß prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats insbesondere zu folgenden Punkten vorlegt:

a) Informationen und Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 17 Absatz 3;

b) Fälle höherer Gewalt gemäß Artikel 17 Absatz 2;

c) Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 18 Absatz 2.

Ferner prüft der Ausschuß die Eigenmittelvoranschläge.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden gibt der Ausschuß innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann, gegebenenfalls durch Abstimmung eine Stellungnahme ab.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; ausserdem kann jeder Mitgliedstaat beantragen, daß sein Standpunkt in dem Protokoll wiedergegeben wird.

Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses weitestgehend Rechnung. Sie teilt dem Ausschuß mit, wie sie dieser Stellungnahme Rechnung getragen hat.

TITEL IX

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Die Kommission legt spätestens am 1. Dezember 1992 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und schlägt gegebenenfalls die erforderlich gewordenen Änderungen vor.

Artikel 23

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1989.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ROMERO HERRERA

(1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24.

(2) ABl. Nr. C 255 vom 1. 10. 1988, S. 5, und ABl. Nr. C 80 vom 31. 3. 1989, S. 8.

(3) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 42.

(4) ABl. Nr. C 313 vom 8. 12. 1988, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 176 vom 7. 7. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.

(8) Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(9) ABl. Nr. L 360 vom 19. 12. 1986, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 3.