12.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2010 DES RATES

vom 11. Mai 2010

zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden.

(2)

Solche Schwierigkeiten können durch eine ernsthafte Verschlechterung der internationalen Wirtschafts- und Finanzlage verursacht werden.

(3)

Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang, die die Welt in den beiden letzten Jahren erschütterten, haben das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die Defizit- und Schuldenposition der Mitgliedstaaten stark verschlechtert.

(4)

Die Verschärfung der Finanzkrise hat für mehrere Mitgliedstaaten des Eurogebiets zu einer gravierenden Verschlechterung der Kreditkonditionen geführt, die darüber hinausgeht, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären ließe. Wird in dieser Situation nicht umgehend gehandelt, könnten Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union insgesamt ernsthaft bedroht sein.

(5)

Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität in der Europäischen Union einzuführen. Ein solcher Mechanismus sollte die Union in die Lage versetzen, auf akute Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat koordiniert, rasch und wirksam zu reagieren. Seine Aktivierung wird im Kontext einer gemeinsamen EU/Internationaler Währungsfonds (IWF)-Unterstützung erfolgen.

(6)

Aufgrund der besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern die Beschlüsse über die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten.

(7)

Bei Aktivierung dieses Mechanismus sollten mit Blick auf die Wahrung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats und der Wiederherstellung seiner Fähigkeit, sich selbst auf den Finanzmärkten zu finanzieren, strenge wirtschaftspolitische Bedingungen festgelegt werden.

(8)

Die Kommission sollte regelmäßig überprüfen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt bedrohen, weiterhin bestehen.

(9)

Die bestehende mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates (1) geschaffene Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets sollte beibehalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann; dabei ist die mögliche Anwendung der bestehenden mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 geschaffenen Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets zu berücksichtigen.

Artikel 2

Form des finanziellen Beistands der Union

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt.

Hierzu wird die Kommission nach einem Ratsbeschluss gemäß Artikel 3 ermächtigt, auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten im Namen der Europäischen Union Anleihen aufzunehmen.

(2)   Die Höhe der ausstehenden Darlehen oder Kreditlinien, die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung gewährt werden, ist auf den bei den Mitteln für Zahlungen bis zur Eigenmittel-Obergrenze vorhandenen Spielraum begrenzt.

Artikel 3

Verfahren

(1)   Der Mitgliedstaat, der einen finanziellen Beistand der Union in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission in Verbindung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines wirtschaftlichen und finanziellen Sanierungsprogramms.

(2)   Der finanzielle Beistand der Union wird durch einen Beschluss gewährt, den der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fasst.

(3)   Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens enthält:

a)

den Betrag des Darlehens, die durchschnittliche Laufzeit, die Konditionen, die maximale Anzahl der Raten, den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des finanziellen Beistands notwendig sind;

b)

die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit der Finanzhilfe der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat und dessen eigene Finanzierungsfähigkeit auf den Finanzmärkten wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und

c)

eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen.

(4)   Der Beschluss über die Gewährung einer Kreditlinie enthält:

a)

den Betrag des Darlehens, die Gebühr für die Bereitstellung der Kreditlinie, die Konditionen für die Freigabe der Mittel sowie den Bereitstellungszeitraum des finanziellen Beistands der Union und die sonstigen detaillierten Vorschriften, die für die Durchführung des Beistands notwendig sind;

b)

die allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen, die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpft sind, um eine solide wirtschaftliche oder finanzielle Situation in dem begünstigten Mitgliedstaat wiederherzustellen; diese Bedingungen werden von der Kommission in Abstimmung mit der EZB festgelegt, und

c)

eine Billigung des Sanierungsprogramms, das der begünstige Mitgliedstaat aufgestellt hat, um die mit dem finanziellen Beistand der Union verknüpften wirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen.

(5)   Die Kommission und der begünstigte Mitgliedstaat legen in einer Vereinbarung die vom Rat festgelegten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen fest. Die Kommission übermittelt diese Vereinbarung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Die Kommission überprüft in Abstimmung mit der EZB die in Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b genannten allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen mindestens alle sechs Monate und erörtert mit dem begünstigten Mitgliedstaat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen an dessen Sanierungsprogramm.

(7)   Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen an den ursprünglichen allgemeinen wirtschaftspolitischen Bedingungen und billigt das vom begünstigten Mitgliedstaat vorgelegte überarbeitete Sanierungsprogramm.

(8)   Wird eine Finanzierung, die mit wirtschaftspolitischen Bedingungen verknüpft ist, außerhalb der Union – insbesondere seitens des IWF – angestrebt, muss der betreffende Mitgliedstaat zuerst die Kommission konsultieren. Die Kommission prüft die im Rahmen der Beistandsfazilität der Union vorhandenen Möglichkeiten und die Vereinbarkeit der vorgesehenen wirtschaftspolitischen Bedingungen mit den Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat für die Durchführung der Empfehlungen und Beschlüsse des Rates gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des AEUV eingegangen ist. Die Kommission unterrichtet den Wirtschafts- und Finanzausschuss.

Artikel 4

Auszahlung des Darlehens

(1)   Das Darlehen wird in der Regel in Raten ausgezahlt.

(2)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt dieser Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.

(3)   Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe weiterer Raten.

Artikel 5

Freigabe von Mitteln

(1)   Der begünstigte Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Absicht, Mittel aus seiner Kreditlinie abzurufen, im Voraus mit. Detaillierte Regeln hierfür werden in dem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 4 festgelegt.

(2)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik des begünstigten Mitgliedstaats mit dessen Sanierungsprogramm und mit den vom Rat gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Bedingungen übereinstimmt. Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission alle notwendigen Informationen und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen.

(3)   Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung entscheidet die Kommission über die Freigabe der Mittel.

Artikel 6

Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Die in Artikel 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden in Euro durchgeführt.

(2)   Die Merkmale der aufeinander folgenden Raten, die die Union im Rahmen der Beistandsfazilität freigibt, werden zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission ausgehandelt.

(3)   Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum geeignetsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen auf den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.

(4)   Erhält ein Mitgliedstaat ein Darlehen mit vorzeitiger Rückzahlungsmöglichkeit und beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so trifft die Kommission die notwendigen Vorkehrungen.

(5)   Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Zinssatzes der Darlehen gestatten, eine Refinanzierung oder Neuregelung der Finanzierungsbedingungen ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben vornehmen.

(6)   Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in Absatz 5 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 7

Kosten

Die Kosten, die der Union beim Abschluss und bei der Durchführung jeder Transaktion entstehen, werden von dem begünstigten Mitgliedstaat getragen.

Artikel 8

Verwaltung der Darlehen

(1)   Die Kommission trifft die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Maßnahmen mit der EZB.

(2)   Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des von der Europäischen Union erhaltenen mittelfristigen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Tilgungssumme samt der im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.

(3)   Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist der Europäische Rechnungshof befugt, im begünstigten Mitgliedstaat alle Finanzkontrollen und -prüfungen vorzunehmen, die er im Hinblick auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig hält. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist insbesondere befugt, ihre Beamten oder ordnungsgemäß befugte Vertreter in den begünstigten Mitgliedstaat zu entsenden, damit diese dort alle technischen oder finanziellen Kontrollen oder Prüfungen vornehmen, die sie im Hinblick auf diesen Beistand für erforderlich hält.

Artikel 9

Überprüfung und Anpassung

(1)   Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Rat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und gegebenenfalls in weiteren sechsmonatigen Abständen einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung und über den Fortbestand der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der Verordnung rechtfertigen.

(2)   Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt, mit der die Möglichkeit der Gewährung eines finanziellen Beistands angepasst werden soll, ohne die Gültigkeit bereits gefasster Beschlüsse zu beeinträchtigen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2010.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Á. GONZÁLEZ-SINDE REIG


(1)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).