24.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/24


BESCHLUSS (EU) 2015/1914 DES RATES

vom 18. September 2015

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. April 2015 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen über das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196), im Folgenden „Zusatzprotokoll“, aufzunehmen.

(2)

Am 19. Mai 2015 hat das Ministerkomitee des Europarats das Zusatzprotokoll angenommen. Durch das Zusatzprotokoll sollen die Umsetzung der Resolution 2178(2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend ausländische terroristische Kämpfer erleichtert und insbesondere Straftatbestände für bestimmte Handlungen, die unter Nummer 6 des Beschlussteils dieser Resolution genannt sind, eingeführt werden.

(3)

Durch ein gemeinsames Verständnis der im Zusammenhang mit ausländischen terroristischen Kämpfern stehenden Straftaten sowie der vorbereitenden Straftaten, die zur Begehung terroristischer Handlungen führen können, würde die Wirksamkeit der strafrechtlichen Instrumente und der strafrechtlichen Zusammenarbeit auf Unionsebene und auf internationaler Ebene weiter verbessert.

(4)

Der Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (1) hat gemeinsame Regeln der Union zur Terrorismusbekämpfung festgelegt. Das Zusatzprotokoll könnte diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder ihre Tragweite verändern.

(5)

Das Zusatzprotokoll sollte daher im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, unterzeichnet werden, soweit das Zusatzprotokoll diese gemeinsamen Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit, soweit das Zusatzprotokoll die gemeinsamen Regeln nicht berührt oder deren Tragweite nicht verändert.

(6)

Irland ist durch den Rahmenbeschluss 2002/475/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (SEV-Nr. 196) hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, wird vorbehaltlich seines Abschlusses (2) genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. DIESCHBOURG


(1)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).

(2)  Der Text des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.