12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1214 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2017

zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4227)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die einzelnen Produktgruppen festzulegen.

(3)

Mit dem Beschluss 2011/382/EU der Kommission (2) wurden die Umweltkriterien für Handgeschirrspülmittel und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen festgelegt, die bis 31. Dezember 2016 gelten.

(4)

Um den jüngsten Marktentwicklungen und den Innovationen Rechnung zu tragen, die in der Zwischenzeit stattgefunden haben, erscheint es angemessen, überarbeitete Kriterien für diese Produktgruppe festzulegen.

(5)

Die überarbeiteten Umweltkriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Mit den Kriterien sollen Produkte gefördert werden, die das aquatische Ökosystem weniger belasten, die eine begrenzte Menge an gefährlichen Stoffen enthalten, die wirksam sind und die das Abfallaufkommen durch Reduzierung des Verpackungsmaterials minimieren.

(6)

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Beschluss 2011/382/EU aufgehoben werden.

(7)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ umfasst Reinigungsmittel, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Detergenzien (3) fallen und die bestimmungsgemäß zum Handspülen von Geschirr, wie z. B. Gläsern, Steingut und Küchengeräten, einschließlich Besteck, Töpfen, Pfannen und feuerfestem Geschirr, hergestellt und vertrieben werden.

Die Produkte dieser Gruppe können sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sein. Sie sind Gemische chemischer Stoffe und dürfen keine vom Hersteller absichtlich zugegebenen Mikroorganismen enthalten.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

(1)

„Inhaltsstoffe“: absichtlich zugefügte Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien in der fertigen Produktformulierung [(gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie)];

(2)

„Primärverpackung“ ist:

a)

für Einzeldosierungen in einer Schutzhülle, die vor Gebrauch zu entfernen ist, die Schutzhülle der Einzeldosierung und die Verpackung, die zusammen der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dienen, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

b)

für alle anderen Arten von Produkten die Verpackung, die der Bildung der kleinsten Vertriebseinheit für den Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle dient, gegebenenfalls einschließlich Etikett;

(3)

„Mikroplastik“: Partikel mit einer Größe von weniger als 5 mm eines unlöslichen, makromolekularen Kunststoffs, der durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:

a)

ein Polymerisationsverfahren, wie z. B. Polyaddition oder Polykondensation oder ein ähnliches Verfahren, bei dem Monomere oder andere Ausgangsstoffe verwendet werden;

b)

chemische Modifikation natürlicher oder synthetischer Makromoleküle;

c)

mikrobielle Fermentation;

(4)

„Nanomaterial“: ein natürliches, bei Prozessen anfallendes oder hergestelltes Material, das Partikel in ungebundenem Zustand, als Aggregat oder als Agglomerat enthält, und bei dem mindestens 50 Prozent der Partikel in der Anzahlgrößenverteilung ein oder mehrere Außenmaße im Bereich von 1 nm bis 100 nm haben (4).

Artikel 3

Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Handgeschirrspülmittel in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und sowohl den Kriterien als auch den damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang entsprechen.

Artikel 4

Die Kriterien für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten ab Bekanntgabe dieses Beschlusses sechs Jahre lang.

Artikel 5

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ den Produktgruppenschlüssel „019“.

Artikel 6

Der Beschluss 2011/382/EU wird aufgehoben.

Artikel 7

1.   Abweichend von Artikel 6 werden vor Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellte Anträge auf Erteilung des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ gemäß den Anforderungen im Beschluss 2011/382/EU bewertet.

2.   Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, können sich entweder auf die im Beschluss 2011/382/EU oder auf die im vorliegenden Beschluss festgelegten Kriterien stützen. Diese Anträge werden nach den Kriterien bewertet, auf denen sie beruhen.

3.   Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Juni 2017

Für die Kommission

Karmenu VELLA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 169 vom 29.6.2011, S. 40).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).

(4)  Empfehlung 2011/696/EU der Kommission vom 18. Oktober 2011 zur Definition von Nanomaterialien (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 38).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

EU-UMWELTZEICHEN KRITERIEN

Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel

KRITERIEN

1.

Toxizität gegenüber Wasserorganismen

2.

Biologische Abbaubarkeit

3.

Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

4.

Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe

5.

Verpackung

6.

Gebrauchstauglichkeit

7.

Gebrauchsanleitung

8.

Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

BEURTEILUNG UND PRÜFUNG

a)   Anforderungen

Zu jedem Kriterium sind die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen angegeben.

Soweit der Antragsteller den zuständigen Stellen Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder andere Nachweise für die Erfüllung der Kriterien beibringen muss, können diese je nach Sachlage vom Antragsteller selbst und/oder von seinem/seinen Lieferanten vorgelegt werden.

Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise Nachweise von Stellen an, die nach einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien oder für die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen akkreditiert sind. Die Akkreditierung ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzuführen (1).

Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet.

Die zuständigen Stellen können gegebenenfalls zusätzliche Nachweise verlangen und unabhängige Prüfungen sowie Ortsbesichtigungen durchführen.

Als Vorbedingung muss das Produkt alle maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen jedes Staates erfüllen, in dem es in den Verkehr gebracht werden soll. Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diese Auflage erfüllt.

Die Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe („Detergent Ingredient Database“ — DID-Liste), die auf der Website des EU-Umweltzeichens zur Verfügung steht, enthält die in den Formulierungen für Detergenzien und Kosmetika am häufigsten verwendeten Inhaltsstoffe. Aus ihr sind die Daten für die Berechnung des kritischen Verdünnungsvolumens (KVV) und für die Beurteilung der biologischen Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe zu entnehmen. Für nicht in der DID-Liste enthaltene Stoffe wird empfohlen, wie die diesbezüglichen Daten zu berechnen bzw. zu extrapolieren sind.

Der zuständigen Stelle ist die Liste aller Inhaltsstoffe mit folgenden Angaben vorzulegen: Handelsname (falls vorhanden), chemische Bezeichnung, CAS-Nummer, DID-Nummer, Einsatzmenge, Funktion und Form aller Inhaltsstoffe in der fertigen Produktformulierung (gegebenenfalls einschließlich wasserlöslicher Folie).

Konservierungsmittel, Duft- und Farbstoffe müssen unabhängig von ihrer Konzentration angegeben werden. Andere Inhaltsstoffe müssen angegeben werden, wenn deren Konzentration einem Wert von 0,010 Gew.- % entspricht oder diesen Wert übersteigt.

Alle Bestandteile in der Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Inhaltsstoffe aufgeführt werden. Zu den Namen dieser Bestandteile muss das Wort „Nano“ in Klammern hinzukommen.

Für alle aufgeführten Inhaltsstoffe sind die Sicherheitsdatenblätter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorzulegen. Gibt es für einen einzelnen Stoff kein Sicherheitsdatenblatt, weil er Teil eines Gemischs ist, muss der Antragsteller das Sicherheitsdatenblatt für das Gemisch vorlegen.

b)   Bestimmungsgrenzen

Alle Inhaltsstoffe müssen die Umweltkriterien erfüllen, wie in Tabelle 1 angegeben.

Tabelle 1

Grenzwerte für Inhaltsstoffe nach einzelnen Kriterien für Handgeschirrspülmittel (Gew.-%)

Bezeichnung des Kriteriums

Tenside

Konservierungsstoffe

Farbstoffe

Duftstoffe

Andere Stoffe (z. B. Enzyme)

Toxizität gegenüber Wasserorganismen

≥ 0,010

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

≥ 0,010

Biologische Abbaubarkeit

Tenside

≥ 0,010

N/A

N/A

N/A

N/A

Organische Stoffe

≥ 0,010

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

≥ 0,010

Nachhaltige Beschaffung von Palmöl

≥ 0,010

N/A

N/A

N/A

≥ 0,010

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe

Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

Gefährliche Stoffe

≥ 0,010

≥ 0,010

≥ 0,010

≥ 0,010

≥ 0,010

Besonders besorgniserregende Stoffe

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

keine Untergrenze (*1)

Duftstoffe

N/A

N/A

N/A

keine Untergrenze (*1)

N/A

Konservierungsstoffe

N/A

keine Untergrenze (*1)

N/A

N/A

N/A

Farbstoffe

N/A

N/A

keine Untergrenze (*1)

N/A

N/A

Enzyme

N/A

N/A

N/A

N/A

keine Untergrenze (*1)

REFERENZDOSIERUNG

Die folgende Dosierung ist als Referenzdosierung bei den Berechnungen bezüglich der Einhaltung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen und für die Prüfung der Reinigungsleistung zugrunde zu legen:

Die höchste Dosierung, die der Hersteller für die Zubereitung von 1 Liter Spülwasser zur Reinigung normal verschmutzten Geschirrs empfiehlt (angegeben in g/l Spülwasser oder ml/l Spülwasser).

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt das Produktetikett oder ein technisches Merkblatt mit der Dosierungsanleitung vor.

Kriterium 1 — Toxizität gegenüber Wasserorganismen

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) des Produkts darf für die Referenzdosierung den folgenden Grenzwert nicht übersteigen:

Produktart

KVV-Grenzwert

(l/l Spülwasser)

Handgeschirrspülmittel

2 500

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des KVVchronisch-Werts des Produktes vor. Zur Berechnung des KVVchronisch-Werts steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.

Das kritische Verdünnungsvolumen (KVVchronisch) wird für alle im Produkt enthaltenen Inhaltsstoffe (i) anhand folgender Gleichung berechnet:

Formula

Dabei ist

Dosierung (i)

:

das Gewicht (g) des Inhaltsstoffs (i) in der Referenzdosierung,

AW(i)

:

der Abbauwert des Inhaltsstoffs (i),

TWchronisch(i)

:

der chronische Toxizitätswert des Inhaltsstoffs (i).

Für die Werte der Parameter AW(i) und TWchronisch(i) ist der aktuellste Teil A der DID-Liste maßgeblich. Ist ein Inhaltsstoff nicht in Teil A aufgeführt, hat der Antragsteller eine Bestimmung der Werte nach dem in Teil B dieser Liste beschriebenen Verfahren vorzunehmen und sie mit den zugehörigen Unterlagen einzureichen.

Kriterium 2 — Biologische Abbaubarkeit

a)   Biologische Abbaubarkeit von Tensiden

Alle Tenside müssen (unter aeroben Bedingungen) leicht abbaubar sein.

Alle Tenside, die als gewässergefährdende Stoffe eingestuft sind: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400) oder chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), müssen zusätzlich unter anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sein.

b)   Biologische Abbaubarkeit von organischen Verbindungen

Der Gehalt des Produkts an unter aeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (nicht leicht biologisch abbaubaren) (aNBO) und unter anaeroben Bedingungen nicht biologisch abbaubaren (anNBO) organischen Stoffen darf folgende Grenzwerte für die Referenzdosierung nicht überschreiten:

Produktart

aNBO

(g/l Spülwasser)

anNBO

(g/l Spülwasser)

Handgeschirrspülmittel

0,03

0,08

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Nachweise über die Abbaubarkeit von Tensiden sowie eine Berechnung der aNBO- und der anNBO-Werte des Produkts vor. Zur Berechnung der aNBO- und anNBO-Werte steht auf der Website des EU-Umweltzeichens eine Kalkulationstabelle zur Verfügung.

Sowohl für die Abbaubarkeit von Tensiden als auch für die aNBO- und anNBO-Werte für organische Verbindungen ist die aktuellste DID-Liste maßgeblich.

Für nicht in Teil A der DID-Liste aufgeführte Inhaltsstoffe sind einschlägige Informationen aus der Literatur oder anderen Quellen oder entsprechende Prüfergebnisse vorzulegen, die belegen, dass die Stoffe unter aeroben und anaeroben Bedingungen biologisch abbaubar sind (wie in Teil B dieser Liste beschrieben).

Fehlen vorstehend beschriebene Nachweise für die Abbaubarkeit, kann bei Inhaltsstoffen, bei denen es sich nicht um Tenside handelt, eine Ausnahme von der geforderten biologischen Abbaubarkeit unter anaeroben Bedingungen gewährt werden, wenn eine der drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

(1)

leichte Abbaubarkeit und niedrige Adsorption (A < 25 %);

(2)

leichte Abbaubarkeit und hohe Desorption (D > 75 %);

(3)

leichte Abbaubarkeit und keine Bioakkumulation (4).

Adsorptions-/Desorptionsprüfungen müssen gemäß der OECD-Prüfrichtlinie 106 durchgeführt werden.

Kriterium 3 — Nachhaltige Beschaffung von Palmöl, Palmkernöl und ihren Derivaten

In den Produkten verwendete Inhaltsstoffe, die aus Palmöl oder Palmkernöl gewonnen werden, müssen aus Pflanzungen stammen, die die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss Zertifizierungen unabhängiger Dritter und eine Dokumentation der CoC (Chain of Custody) vorlegen, die belegen, dass das zur Herstellung der Inhaltsstoffe verwendete Palm- und Palmkernöl aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammt.

Anerkannt werden Zertifizierungen wie das System „Roundtable on Sustainable Palm Oil“ (RSPO) (nach den Ansätzen Identitätssicherung, Segregiert oder Massenbilanz) oder jedes andere gleichwertige oder striktere System für nachhaltige Produktion.

Für chemische Derivate von Palm- und Palmkernöl wird akzeptiert, dass Nachhaltigkeit über „Book-and-Claim“-Systeme wie GreenPalm-Zertifikate oder gleichwertige Systeme nachgewiesen wird (Angabe der im jüngsten jährlichen Handelszeitraum erworbenen und zurückverkauften, in den jährlichen Fortschrittsberichten (Annual Communications of Progress, ACOP) gemeldeten Anzahl von GreenPalm-Zertifikaten).

Kriterium 4 — Verbotene oder Beschränkungen unterworfene Stoffe

a)   Verbotene und Beschränkungen unterworfene Stoffe

i)   Verbotene Stoffe

Die folgenden Stoffe dürfen ungeachtet ihrer Konzentration nicht in der Produktformulierung enthalten sein:

Alkylphenolethoxylate (APEO) und andere Alkylphenolderivate;

Atranol;

Chloratranol;

Diethylentriaminpentaessigsäure (DTPA);

Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA) und ihre Salze;

Formaldehyd und seine Abspalter (z. B. 2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol, 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan, Natriumhydroxyl-methylglycinat, Diazolidinyl-Harnstoff) mit der Ausnahme von Verunreinigungen des Formaldehyd in Tensiden auf der Basis von Polyalkoxy-Verbindungen bis zu einer Konzentration von 0,010 Gew.- % im Inhaltsstoff;

Duftstoffe (nur für Produkte zur gewerblichen Anwendung);

Glutaraldehyd;

Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexen-Carboxaldehyd (HICC);

Mikroplastik;

Nanosilber;

Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen;

Phosphate;

perfluorierte Alkylate;

schwer biologisch abbaubare quartäre Ammoniumsalze;

reaktive Chlorverbindungen;

Rhodamin B;

Triclosan;

3-Iod-2-propinylbutylcarbamat.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten vor, aus denen hervorgeht, dass die aufgeführten Stoffe, ungeachtet ihrer Konzentration, nicht in der Produktformulierung enthalten sind.

ii)   Beschränkungen unterworfene Stoffe

Die folgenden Stoffe dürfen nicht in der Produktformulierung enthalten sein, wenn sie die angegebene Konzentration überschreiten:

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on: 0,0050 Gew.- % (Sollte der nach Anhang V (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffen) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zulässige Wert für 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger sein, so ist der niedrigere Wert maßgeblich);

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on: 0,0050 Gew.- %;

5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on/2-Methyl-4-isothiazolin-3-on: 0,0015 Gew.- %.

Der als elementarer Phosphor berechnete Gesamt-Phosphorgehalt (P) darf den Höchstwert von 0,08 g/l Spülwasser nicht überschreiten.

Duftstoffe, die der in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vorgesehenen Deklarationspflicht unterliegen, dürfen nicht in Mengen ≥ 0,010 Gew.- % je Stoff enthalten sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss folgende Unterlagen vorlegen:

a)

wenn Isothiazolinone verwendet werden, eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der verwendete Gehalt an Isothiazolinonen den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt;

b)

eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass der Gesamtgehalt an elementarem Phosphor den vorgegebenen Grenzwerten entspricht oder niedriger liegt. Die Erklärung muss zusammen mit den Berechnungen des Gesamt-Phosphorgehalts des Produkts eingereicht werden;

c)

eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung dieses Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten, aus denen hervorgeht, dass die Duftstoffe, die der Deklarationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unterliegen, nicht in einer Konzentration enthalten sind, die die vorgegebenen Grenzwerte übersteigt. Für Produkte zur gewerblichen Anwendung ist eine unterzeichnete Erklärung darüber vorzulegen, dass keine Duftstoffe enthalten sind.

b)   Gefährliche Stoffe

i)   Endprodukt

Das Endprodukt darf nicht als akut toxisch, spezifisch zielorgantoxisch, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch oder gewässergefährdend gemäß der Definition in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 eingestuft und gekennzeichnet sein.

ii)   Inhaltsstoffe

Das Produkt darf keine Inhaltsstoffe in einer Konzentration im Endprodukt ≥ 0,010 Gew.- % enthalten, die die Kriterien für eine Einstufung als toxisch, gewässergefährdend, sensibilisierend für Haut und Atemwege, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und gemäß der Liste in Tabelle 2 erfüllen.

Wurden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 strengere allgemeine oder spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt, so sind diese maßgeblich.

Tabelle 2

Beschränkende Gefahreneinstufungen und ihre Zuordnung zu den Kategorien

Akute Toxizität

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3

H300 Lebensgefahr bei Verschlucken

H301 Giftig bei Verschlucken

H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

H311 Giftig bei Hautkontakt

H330 Lebensgefahr bei Einatmen

H331 Giftig bei Einatmen

H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen

Spezifische Zielorgantoxizität

Kategorie 1

Kategorie 2

H370 Schädigt die Organe

H371 Kann die Organe schädigen

H372 Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition

H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Kategorie 1A/1

Kategorie 1B

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

Karzinogen, mutagen und reproduktionstoxisch

Kategorie 1A und 1B

Kategorie 2

H340 Kann genetische Defekte verursachen

H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen

H350 Kann Krebs erzeugen

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen

 

H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen

H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen

 

Gewässergefährdend

Kategorie 1 und 2

Kategorie 3 und 4

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

 

Die Ozonschicht schädigend

H420 Die Ozonschicht schädigend

 

Dieses Kriterium gilt nicht für Inhaltsstoffe, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, in denen Kriterien festgelegt sind, nach denen Stoffe im Rahmen der Anhänge IV und V dieser Verordnung von den Anforderungen in Bezug auf Registrierung, nachgeschaltete Anwender und Bewertung ausgenommen werden. Um zu bestimmen, ob diese Ausnahme Anwendung findet, prüft der Antragsteller etwaige Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von mehr als 0,010 Gew.- % vorkommen.

In Tabelle 3 enthaltene Stoffe und Gemische sind von Kriterium 4 Buchstabe b Nummer ii) ausgenommen.

Tabelle 3

Ausgenommene Stoffe

Stoff

Gefahrenhinweis

Tenside

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

H412 Schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

Subtilisin

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

 

H411 Giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung

Enzyme (*2)

H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen

H334 Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

NTA als Verunreinigung in MGDA und GLDA (*3)

H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss nachweisen, dass dieses Kriterium für das Endprodukt und für Inhaltsstoffe, die in Konzentrationen > 0,010 Gew.- % im Endprodukt vorhanden sind, erfüllt ist. Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen hervorgeht, dass keiner der Stoffe in der/den Form(en) und dem/den Aggregatzustand bzw. -zuständen, in denen sie im Produkt vorliegen, die Kriterien für eine Einstufung unter einem oder mehreren Gefahrenhinweisen in Tabelle 2 erfüllt.

Für die in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffe, die gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, reicht eine diesbezügliche Erklärung des Antragstellers zur Erfüllung des Kriteriums aus.

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen das Vorhandensein von Inhaltsstoffen hervorgeht, die die Ausnahmebedingungen erfüllen.

c)   Besonders besorgniserregende Stoffe

Das Endprodukt darf keine Inhaltsstoffe enthalten, die nach dem in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschriebenen Verfahren für die Festlegung der Liste der für die Zulassung infrage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe ermittelt wurden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter vor, aus denen hervorgeht, dass keiner der Stoffe der Kandidatenliste enthalten ist.

Die aktuelle Liste der als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe ist zum Zeitpunkt der Antragstellung zu konsultieren.

d)   Duftstoffe

Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inhaltsstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes (IFRA) (6) hergestellt und behandelt worden sein. Die in den IFRA-Standards enthaltenen Empfehlungen bezüglich Verbot, Verwendungsbeschränkung und spezifizierten Reinheitskriterien sind vom Hersteller zu beachten.

In Handgeschirrspülmitteln zur gewerblichen Anwendung dürfen keine Duftstoffe verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Lieferant bzw. der Duftstoffhersteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums vor.

e)   Konservierungsstoffe

i)

Das Produkt darf Konservierungsstoffe nur zur Haltbarmachung und nur in der dafür notwendigen Dosierung enthalten. Dies gilt nicht für Tenside, die auch biozide Eigenschaften aufweisen können.

ii)

Das Produkt darf Konservierungsstoffe enthalten, sofern diese nicht bioakkumulieren. Ein Konservierungsstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.

iii)

Weder auf der Verpackung noch auf andere Weise darf behauptet oder suggeriert werden, das Produkt habe eine antimikrobielle oder desinfizierende Wirkung.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung über die Erfüllung des Kriteriums sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Konservierungsstoffe sowie Angaben über deren BKF- oder log Kow-Werte vor. Der Antragsteller reicht ein Bild der Verpackung ein.

f)   Farbstoffe

Farbstoffe im Produkt dürfen nicht bioakkumulieren.

Ein Farbstoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BFC) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF. Im Falle von zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Farbstoffen brauchen keine Unterlagen über das Bioakkumulationspotenzial vorgelegt zu werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter etwaiger zugesetzter Farbstoffe sowie Angaben über deren BKF- oder log Kow-Werte vor oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Farbstoff zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen ist.

g)   Enzyme

Es dürfen nur verkapselte Enzyme (fest) und Enzyme in flüssiger Form oder als Suspension eingesetzt werden.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Konformitätserklärung sowie gegebenenfalls Erklärungen von Lieferanten oder Sicherheitsdatenblätter zugesetzter Enzyme vor.

h)   Ätzende Eigenschaften

Das Endprodukt darf nicht als „ätzendes“ Gemisch nach H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden, als „hautätzendes/-reizendes Gemisch der Kategorie 1A, 1B, 1C“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sein.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss der zuständigen Stelle die genauen Konzentrationen aller Inhaltsstoffe, die im Produkt entweder als Teil der Formulierung oder als Teil eines in der Formulierung enthaltenen Gemischs verwendet werden und als „ätzend“ nach H314 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft sind, sowie die Sicherheitsdatenblätter des Produkts vorlegen.

Kriterium 5 — Verpackung

a)   Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV)

Das Gewicht/Nutzen-Verhältnis (GNV) des Produkts ist nur für die Primärverpackung zu berechnen und darf für die Referenzdosierung folgenden Wert nicht übersteigen.

Produktart

GNV

(g/l Spülwasser)

Handgeschirrspülmittel

0,6

Von dieser Anforderung ausgenommen sind Primärverpackungen, die zu mehr als 80 % aus wiederverwertetem Material bestehen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt die Berechnung des GNV-Werts des Produktes vor. Wird das Produkt in unterschiedlichen Verpackungen verkauft (d. h. mit unterschiedlichem Inhaltsvolumen), ist die Berechnung für jede Packungsgröße anzugeben, für die das EU-Umweltzeichen gewährt werden soll.

Der GNV-Wert wird wie folgt berechnet:

GNV = Σ ((Wi + Ui)/(Di * Ri )

Dabei ist

Wi

:

das Gewicht (g) der Primärverpackung (i);

Ui

:

das Gewicht (g) des in der Primärverpackung (i) enthaltenen nicht recycelten Materials. Ui = Wi, es sei denn, der Antragsteller kann eine andere Zahl nachweisen;

Di

:

die Zahl der in der Primärverpackung (i) enthaltenen Referenzdosierungen;

Ri

:

Wiederverwertungszahl. Ri = 1 (wenn die Verpackung nicht für denselben Zweck wiederverwendet wird) oder Ri = 2 (wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Verpackungskomponente für denselben Zweck wiederverwendet werden kann und er Nachfüllpackungen verkauft).

Der Antragsteller legt eine unterzeichnete Erklärung vor, aus der der Anteil an recyceltem Material hervorgeht, sowie entsprechende Unterlagen. Verpackungen gelten als recycelt, wenn die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe auf der Vertriebsstufe oder der Verbraucherstufe von Verpackungsherstellern bezogen wurden.

b)   Recyclingorientierte Gestaltung

Kunststoffverpackungen sind für leichte Wiederverwertung zu konzipieren, d. h., es sollten möglichst keine potenziellen Schadstoffe und inkompatiblen Materialien verwendet werden, die eine Trennung oder Wiederverarbeitung bekanntermaßen erschweren oder die Qualität des Rezyklats mindern. Etikett bzw. Manschette, Verschluss und gegebenenfalls Barrierebeschichtung dürfen weder einzeln noch kombiniert die in Tabelle 4 aufgelisteten Materialien und Komponenten enthalten. Pumpmechanismen (einschließlich in Sprays) sind von dieser Anforderung ausgenommen.

Tabelle 4

Materialien und Komponenten, die von einer Verwendung als Verpackungsbestandteile ausgeschlossen sind

Verpackungsbestandteil

Ausgeschlossene Materialien und Bestandteile (*4)

Etikett oder Manschette

PS-Etikett oder PS-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PVC-Etikett oder PVC-Manschette in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PETG-Etikett oder PETG-Manschette in Kombination mit einer PET-Flasche

Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PET-Flasche

Sonstige Kunststoffmaterialien für Manschetten/Etiketten mit einer Dichte < 1 g/cm3 in Verwendung mit einer PP- oder HDPE-Flasche

Metallisierte Etiketten oder Manschetten oder randlos mit einem Packbehälter verbundene Etiketten oder Manschetten (In-Mould-Labelling)

Verschluss

PS-Verschluss in Kombination mit einer PET-, HDPE- oder PP-Flasche

PVC-Verschluss in Kombination mit einer PET-, PP- oder HDPE-Flasche

PETG-Verschluss oder Verschlussmaterial mit einer Dichte > 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche

Verschlüsse aus Metall, Glas oder EVA, die sich nicht leicht von der Flasche lösen lassen

Silikonverschlüsse. Ausgenommen sind Silikonverschlüsse mit einer Dichte von < 1 g/cm3 in Kombination mit einer PET-Flasche sowie Silikonverschlüsse mit einer Dichte von > 1 g/cm3 in Kombination mit einer HDPE- oder PP-Flasche.

Metallfolien oder Metallsiegel, die an der Flasche oder am Verschluss bleiben, nachdem das Produkt angebrochen wurde

Barrierebeschichtungen

Polyamid, funktionelle Polyolefine, Metall- und Lichtschutzbeschichtung

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss zusammen mit Fotos oder technischen Zeichnungen der Primärverpackung eine unterzeichnete Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums vorlegen, aus der die Materialzusammensetzung der Verpackung (einschließlich gegebenenfalls Behälter, Etikett oder Manschette, Klebstoffe, Verschluss und Barrierebeschichtungen) hervorgeht.

Kriterium 6 — Gebrauchstauglichkeit

Das Produkt muss bei der niedrigsten für die jeweilige Wasserhärte vom Hersteller empfohlenen Temperatur und Dosierung gemäß dem Rahmen für Wirksamkeitsprüfungen für Handgeschirrspülmittel, der auf der Website des EU-Umweltzeichens (7) zur Verfügung steht, eine zufriedenstellende Spülleistung erzielen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Produkt unter den im Rahmen für Wirksamkeitsprüfungen angegebenen Bedingungen getestet wurde und dass die Ergebnisse belegen, dass mindestens die erforderliche Mindestspülleistung erzielt wurde. Der Antragsteller legt außerdem Unterlagen über die Einhaltung der Laboranforderungen vor, die gegebenenfalls in den einschlägigen harmonisierten Normen für Prüf- und Kalibrierlaboratorien enthalten sind.

Es kann ein gleichwertiges Testergebnis verwendet werden, sofern die Gleichwertigkeit von der zuständigen Stelle bewertet und bestätigt wurde.

Kriterium 7 — Gebrauchsanleitung

Dem Produkt müssen Hinweise für die sachgemäße Verwendung beigefügt sein, um eine maximale Produktleistung zu erzielen und die Abfallerzeugung sowie Wasserverschmutzung und Ressourceneinsatz zu verringern. Diese Hinweise müssen lesbar sein oder grafische Darstellungen oder Symbole beinhalten sowie Informationen zu Folgendem enthalten:

a)   Dosierungshinweise

Der Antragsteller muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verbraucher darin zu unterstützen, die empfohlene Dosierung einzuhalten. Hierzu liefert er Dosierungshinweise und ein geeignetes Dosierungssystem (z. B. Kappen).

Dosierungshinweise müssen die empfohlene Dosierung für mindestens zwei Verschmutzungsgrade und gegebenenfalls Information zum Einfluss der Wasserhärte auf die Dosierung enthalten.

Gegebenenfalls sind Angaben zu machen zur vorherrschenden Wasserhärte in dem Gebiet, in dem das Produkt vertrieben werden soll, oder Angaben dazu, wo diese Informationen zu finden sind.

b)   Entsorgungshinweise für die Verpackung

Die Primärverpackung muss Angaben zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur fachgerechten Entsorgung der Verpackung enthalten.

c)   Umweltinformationen

Auf der Primärverpackung muss ein Text erscheinen, der auf die Bedeutung der richtigen Dosierung und der niedrigsten empfohlenen Temperatur zur Verringerung des Energieverbrauchs, des Wasserverbrauchs und der Wasserverschmutzung hinweist.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung zur Einhaltung des Kriteriums zusammen mit einem Muster des Produktetiketts vorlegen.

Kriterium 8 — Für das EU-Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Das Symbol des EU-Umweltzeichens muss sichtbar und lesbar sein. Die Registrier-/Lizenznummer des EU-Umweltzeichens muss auf dem Produkt leserlich und gut sichtbar angeführt sein.

Der Antragsteller kann ein fakultatives Textfeld auf dem Etikett anbringen, das den folgenden Wortlaut enthält:

Geringe Belastung für Gewässer,

Weniger gefährliche Stoffe,

Wirksamkeit geprüft.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine unterzeichnete Erklärung zur Einhaltung des Kriteriums zusammen mit einem Muster des Produktetiketts oder einem Bild der Verpackung, auf dem/der das EU-Umweltzeichen angebracht ist, vorlegen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(*1)  „keine Untergrenze“ bedeutet: ungeachtet ihrer Konzentration, alle absichtlich zugefügten Stoffe, Nebenprodukte und Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien (analytische Bestimmungsgrenze)

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Ein Stoff gilt als nicht bioakkumulierend, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BKF) < 100 oder log Kow < 3,0. Sind sowohl der BKF- als auch der log Kow-Wert verfügbar, gilt der höchste gemessene BKF.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).

(*2)  Einschließlich Stabilisatoren und anderer Hilfsstoffe in den Zubereitungen.

(*3)  Bei Konzentrationen von weniger als 0,2 % im Rohstoff und einer Gesamtkonzentration im Endprodukt von weniger als 0,10 %.

(6)  Diese sind auf der Website der IFRA abrufbar: http://www.ifraorg.org.

(*4)  EVA — Ethylenvinylacetat, HDPE — Polyethylen mit hoher Dichte, PET — Polyethylenterephthalat, PETG -Polyethylenterephthalat, glykol-modifiziert, PP — Polypropylen, PS — Polystyrol, PVC — Polyvinylchlorid

(7)  Verfügbar unter: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/performance_test.pdf.