26.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EU) 2016/1191 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2016

zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um den freien Verkehr von öffentlichen Urkunden innerhalb der Union zu gewährleisten und dadurch die Freizügigkeit der Unionsbürger zu fördern, sollte die Union konkrete Maßnahmen beschließen, die eine Vereinfachung der bestehenden Verwaltungsanforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, bewirken.

(2)

Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (im Folgenden „Apostilleübereinkommen“), mit dem ein System für den vereinfachten Verkehr öffentlicher Urkunden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgestellt wurden, eingeführt wurde.

(3)

Gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und in dem Bestreben, den freien Personenverkehr innerhalb der Union zu fördern, sollte diese Verordnung eine Regelung zur weiteren Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien dieser Urkunden vorsehen, wenn diese öffentlichen Urkunden und beglaubigten Kopien davon von einer Behörde eines Mitgliedstaats zur Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung sollte Personen nicht daran hindern, weiterhin andere zwischen den Mitgliedstaaten geltende Systeme der Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit zu nutzen, wenn sie das wünschen. Diese Verordnung sollte insbesondere als eigenständiges und autonomes Instrument gegenüber dem Apostilleübereinkommen betrachtet werden.

(5)

Das Nebeneinanderbestehen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und anderen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen sollte gewahrt bleiben. Was das Apostilleübereinkommen anbelangt, so sollte es für die Behörden der Mitgliedstaaten zwar nicht möglich sein, eine Apostille zu verlangen, wenn eine Person ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, vorlegt, doch sollte diese Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Apostille anzubringen, wenn sich eine Person dafür entscheidet, das zu beantragen. Zudem sollte diese Verordnung Personen nicht daran hindern, weiterhin in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat angebrachte Apostille zu verwenden. Dementsprechend könnte das Apostilleübereinkommen auf Antrag einer Person in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor herangezogen werden. Beantragt eine Person die Anbringung einer Apostille auf einer öffentlichen Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, so sollten die nationalen Ausstellungsbehörden diese Person mithilfe geeigneter Mittel darüber unterrichten, dass nach der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung eine Apostille nicht länger erforderlich ist, wenn diese Person die Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat vorzulegen beabsichtigt. Auf jeden Fall sollten die Mitgliedstaaten diese Information mit allen angemessenen Mitteln zugänglich machen.

(6)

Diese Verordnung sollte öffentliche Urkunden erfassen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats nach Maßgabe dessen nationalen Rechts ausgestellt wurden und die in erster Linie zur Feststellung der folgenden Sachverhalte ausgestellt wurden: Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod, Name, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe, eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder Staatsangehörigkeit. Diese Verordnung sollte auch öffentliche Urkunden erfassen, die für eine Person von dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, ausgestellt wurden, um die Vorstrafenfreiheit dieser Person zu bescheinigen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung öffentliche Urkunden erfassen, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn sie gemäß dem einschlägigen Unionsrecht ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ausüben möchten.

(7)

Durch diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, öffentliche Urkunden auszustellen, die in ihrem nationalen Recht nicht vorgesehen sind.

(8)

Diese Verordnung sollte auch für beglaubigte Kopien öffentlicher Urkunden gelten, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde im Original ausgestellt wurde, erstellt werden. Sie sollte jedoch nicht die Kopien beglaubigter Kopien erfassen.

(9)

Diese Verordnung sollte auch die elektronischen Fassungen öffentlicher Urkunden und für den elektronischen Austausch geeignete mehrsprachige Formulare erfassen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch nach Maßgabe seines nationalen Rechts entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Urkunden und mehrsprachige Formulare in elektronischem Format vorgelegt werden dürfen.

(10)

Diese Verordnung sollte weder für Reisepässe noch für Personalausweise gelten, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, da solche Dokumente bei der Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat nicht der Pflicht zur Legalisation oder einer anderen Förmlichkeit unterliegen.

(11)

Diese Verordnung und insbesondere der darin vorgesehene Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit sollten nicht für Personenstandsurkunden gelten, die auf der Grundlage der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen („CIEC“) ausgestellt wurden.

(12)

Öffentliche Urkunden über eine Namensänderung sollten auch als öffentliche Urkunden angesehen werden, die in erster Linie dazu bestimmt sind, den Namen einer Person festzustellen.

(13)

Der Begriff „Familienstand“ sollte so ausgelegt werden, dass er den Status einer Person als verheiratet, getrennt lebend oder unverheiratet bezeichnet, wozu auch der Status ledig, geschieden oder verwitwet gehört.

(14)

Der Begriff „Abstammung“ sollte so auslegt werden, dass er die rechtliche Beziehung zwischen einem Kind und seinen Eltern bezeichnet.

(15)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Begriffe „Wohnsitz“, „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ und „Staatsangehörigkeit“ entsprechend dem nationalen Recht ausgelegt werden.

(16)

Der Begriff „Strafregister“ sollte als Bezugnahme auf das nationale Register oder die nationalen Register, in das bzw. die Verurteilungen nach Maßgabe des nationalen Rechts eingetragen werden, verstanden werden. „Verurteilung“ sollte als Bezugnahme auf jede rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gegen eine natürliche Person im Zusammenhang mit einer Straftat, soweit diese Entscheidungen in das Strafregister des Urteilsmitgliedstaats eingetragen werden, verstanden werden.

(17)

Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden, einen spürbaren Nutzen haben. Von Privatpersonen ausgestellte Urkunden sollten aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Entsprechend sollten auch von den Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen; das gilt auch, wenn sie bereits von den Behörden eines Mitgliedstaats als echt akzeptiert wurden. Der Ausschluss der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden sollte sich auch auf die von den Behörden eines Mitgliedstaats erstellten beglaubigten Kopien der von den Behörden eines Drittlands ausgestellten öffentlichen Urkunden erstrecken.

(18)

Diese Verordnung bezweckt keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geburt, die Feststellung der Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod, Name, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe, eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Staatsangehörigkeit, Vorstrafenfreiheit oder die öffentlichen Urkunden, deren Vorlage ein Mitgliedstaat von einer Person verlangen kann, die ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei den Kommunalwahlen ausüben möchte und die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt. Ferner sollte diese Verordnung die in einem Mitgliedstaat erfolgende Anerkennung der rechtlichen Wirkung des Inhalts einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten öffentlichen Urkunde nicht berühren.

(19)

Um die Freizügigkeit der Unionsbürger zu fördern, sollten die unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden und beglaubigten Kopien dieser Urkunden von jeder Form der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit werden.

(20)

Sonstige Förmlichkeiten, insbesondere das Erfordernis, in jedem Fall beglaubigte Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden vorzulegen, sollten ebenfalls vereinfacht werden, um den Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern.

(21)

Zur Überwindung von Sprachbarrieren und somit zur weiteren Erleichterung des Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten sollten mehrsprachige Formulare in allen Amtssprachen der Organe der Union für öffentliche Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung, (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), über eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), über Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit eingeführt werden.

(22)

Einziger Zweck der mehrsprachigen Formulare sollte es sein, die Übersetzung der öffentlichen Urkunden, der die Formulare beigefügt sind, zu erleichtern. Daher sollten solche Formulare nicht als eigenständige Dokumente zwischen den Mitgliedstaaten in Umlauf kommen. Sie sollten weder dem gleichen Zweck dienen noch die gleichen Ziele verfolgen wie Auszüge aus oder wörtliche Abschriften von Personenstandsregistern, mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsregistern, mehrsprachige und verschlüsselte Auszüge aus Personenstandsregistern oder mehrsprachige und verschlüsselte Personenstandsbescheinigungen, wie sie im CIEC-Übereinkommen Nr. 2 über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation, im CIEC-Übereinkommen Nr. 16 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsregistern und im CIEC-Übereinkommen Nr. 34 über die Ausstellung mehrsprachiger und verschlüsselter Auszüge aus Personenstandsregistern und mehrsprachiger und verschlüsselter Personenstandsbescheinigungen vorgesehen sind.

(23)

Die mit dieser Verordnung erstellten mehrsprachigen Formulare sollten den Inhalt der öffentlichen Urkunden, denen sie beigefügt werden, widerspiegeln und somit eine Übersetzung dieser öffentlichen Urkunden nach Möglichkeit überflüssig machen. Allerdings lässt sich das Ziel, eine Übersetzung überflüssig zu machen, bei einer Reihe öffentlicher Dokumente, deren Inhalt möglicherweise nicht angemessen in einem mehrsprachigen Formular wiedergegeben werden kann — wie etwa bestimmte Kategorien von gerichtlichen Entscheidungen —, nach vernünftigem Ermessen nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission die öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können, mitteilen. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, einer möglichst großen Zahl öffentlicher Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ein mehrsprachiges Formular beizufügen.

(24)

Von einer Person, die eine öffentliche Urkunde vorlegt, der ein mehrsprachiges Formular beigefügt wurde, sollte nicht verlangt werden, eine Übersetzung dieser öffentlichen Urkunde vorzulegen. Jedoch sollte die Behörde, der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, letztlich darüber entscheiden, ob die in dem mehrsprachigen Formular enthaltenen Informationen für die Zwecke der Bearbeitung dieser öffentlichen Urkunde ausreichend sind.

(25)

Die Behörde, der eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, kann ausnahmsweise verlangen, dass die Person, die diese mit einem mehrsprachigen Formular versehene Urkunde vorlegt — sofern das für die Bearbeitung dieser öffentlichen Urkunde erforderlich ist —, auch eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts des mehrsprachigen Formulars in die Amtssprache ihres Mitgliedstaats oder, falls dieser Mitgliedstaat über mehrere Amtssprachen verfügt, in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen, die am Ort der Vorlage der öffentlichen Urkunde verwendet wird, vorzulegen, wenn es sich bei dieser Sprache um eine der Amtssprachen der Organe der Union handelt.

(26)

Die mehrsprachigen Formulare sollten den Personen, die Anspruch auf Ausstellung der öffentlichen Urkunden — denen die mehrsprachigen Formulare beizufügen sind — haben, auf deren Antrag hin ausgestellt werden. Mehrsprachige Formulare sollten in den Mitgliedstaaten, in denen sie vorgelegt werden, keine Rechtswirkungen im Sinne einer Anerkennung ihres Inhalts entfalten.

(27)

Beim Erstellen eines mehrsprachigen Formulars, das einer bestimmten öffentlichen Urkunde beizufügen ist, sollte die dieses Formular ausstellende Behörde in der Lage sein, auf dem mehrsprachigen Musterformular nur die länderspezifischen Feldüberschriften auszuwählen, die für die betreffende öffentliche Urkunde von Belang sind, damit gewährleistet ist, dass das mehrsprachige Formular nur die Informationen enthält, die auch in der öffentlichen Urkunde, der es beigefügt werden soll, enthalten sind.

(28)

Es sollte möglich sein, die elektronische Fassung eines mehrsprachigen Formulars aus dem Europäischen Justizportal an anderer Stelle, die auf nationaler Ebene zugänglich ist, zu integrieren und sie von dort aus zu verwenden.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, elektronische Fassungen mehrsprachiger Formulare unter Verwendung einer anderen als der vom Europäischen Justizportal verwendeten Technologie zu erstellen, sofern die mehrsprachigen Formulare, die von den diese andere Technologie verwendenden Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die nach dieser Verordnung erforderlichen Informationen enthalten.

(30)

Es sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Urkundenbetrug und der Fälschung öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien dieser Urkunden, die sich zwischen den Mitgliedstaaten im Verkehr befinden, vorzubeugen.

(31)

Um einen raschen und sicheren grenzüberschreitenden Informationsaustausch zu gewährleisten und die Amtshilfe zu erleichtern, sollte diese Verordnung einen wirksamen Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden vorsehen. Der Einsatz dieses Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit sollte das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt stärken und auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“) erfolgen.

(32)

Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 dahin gehend geändert werden, dass einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 enthaltenen Liste der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mithilfe des IMI umgesetzt werden, hinzugefügt werden.

(33)

Um ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und um Betrug vorzubeugen, sollte die Kommission sicherstellen, dass das IMI die Sicherheit der öffentlichen Urkunden gewährleistet und ein sicheres Mittel der elektronischen Übermittlung dieser Urkunden bietet. Die Kommission sollte im IMI eine Funktion bereitstellen, die die über das System ausgetauschten Informationen bestätigt, wenn diese aus dem System exportiert werden. Ferner sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die Informationen über öffentliche Urkunden austauschen, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 die über das IMI ausgetauschten öffentlichen Urkunden und personenbezogenen Daten für Zwecke erfasst, verarbeitet und genutzt werden, die mit den Zwecken, für die sie ursprünglich vorgelegt wurden, im Einklang stehen. In der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sind die Bestimmungen vorgesehen, die erforderlich sind, um den Schutz der personenbezogenen Daten und ein hohes Maß an Sicherheit und Vertraulichkeit des Informationsaustauschs im IMI zu gewährleisten; ferner sind dort die entsprechenden Zuständigkeiten der Kommission festgelegt. Zudem bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, dass die IMI-Akteure personenbezogene Daten nur für die Zwecke, die in den dem Austausch zugrunde liegenden Rechtsakten der Union festgelegt sind, und für die Zwecke, für die sie ursprünglich vorgelegt wurden, austauschen und verarbeiten dürfen.

(34)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, die im Verhältnis zur Anwendung der vorliegenden Verordnung in den Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der von ihnen benannten unabhängigen zuständigen Behörden erfolgt. Jeder Informationsaustausch und jede Übermittlung von Informationen und Dokumenten durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG erfolgen. Außerdem sollte der besondere Zweck eines solchen Informations- und Dokumentenaustauschs darin bestehen, dass diese Behörden die Echtheit öffentlicher Urkunden über das IMI überprüfen und eine solche Überprüfung sollte nur im Rahmen der ihnen jeweils übertragenen Befugnisse erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dadurch nicht daran gehindert werden, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten anzuwenden.

(35)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander gegenseitigen Beistand leisten, um die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden in den Fällen zu erleichtern, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der Kopie dieser Urkunde hegen.

(36)

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente hegen, sollten sie die Möglichkeit haben, die im Datenspeicher des IMI verfügbaren Dokumentenmuster zu prüfen und, falls dann immer noch Zweifel bestehen, über das IMI ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Dokumente ausgestellt wurden, zu richten, indem sie entweder das Ersuchen unmittelbar der Behörde übermitteln, die die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt hat, oder indem sie mit der zentralen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Kontakt aufnehmen. Die ersuchten Behörden sollten auf diese Ersuchen innerhalb kürzester Frist antworten, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf bzw. — wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird — zehn Arbeitstagen. Die Frist von zehn Arbeitstagen kann insbesondere in den Fällen zum Tragen kommen, in denen die ersuchten Behörden noch nicht im IMI registriert sind. Wenn diese Fristen nicht einzuhalten sind, sollte zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde eine Fristverlängerung vereinbart werden.

(37)

Für die Berechnung der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen und Termine sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (5) Anwendung finden.

(38)

In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde zu prüfen. Das sollte nur dann der Fall sein, wenn aufgrund von Gegebenheiten wie beispielsweise der physischen Zerstörung oder dem Verlust von Kopien nationaler Urkunden, etwa durch Zerstörung der Archive eines bestimmten Standesamts oder Gerichts oder bei Fehlen eines Registers, diese Überprüfung nicht möglich ist. Daher sollte eine Antwortfunktion im IMI zur Verfügung stehen, die dieser Möglichkeit Rechnung trägt.

(39)

Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine Antwort von der ersuchten Behörde ein, sollte die ersuchende Behörde nicht verpflichtet sein, die betreffende öffentliche Urkunde oder beglaubigten Kopie zu bearbeiten. Ferner sollte es in diesen Fällen der ersuchenden Behörde oder der Person, die die öffentliche Urkunde oder beglaubigte Kopie vorgelegt hat, freistehen, alle verfügbaren Mittel zur Prüfung oder zum Nachweis der Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde zu nutzen. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit dieser Verordnung sollten die Situationen, in denen keine Antwort über das IMI eingeht, eine Ausnahme bleiben.

(40)

Erforderlichenfalls können der IMI-Koordinator oder die jeweiligen Zentralbehörden bei der Suche nach einer Lösung für die Probleme, mit denen die Behörden der Mitgliedstaaten möglicherweise bei der Nutzung des IMI konfrontiert sind, Hilfe leisten; das gilt auch für die Fälle, in denen keine Antwort auf ein Auskunftsersuchen eingeht oder keine Vereinbarung über die Verlängerung der Beantwortungsfrist erzielt werden kann.

(41)

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten auf vorhandene IMI-Funktionen zurückgreifen können, darunter ein mehrsprachiges Kommunikationssystem sowie vorübersetzte Standardfragen und -antworten, sowie auf einen Speicher mit Mustern öffentlicher Urkunden, die im Binnenmarkt verwendet werden.

(42)

Die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sollten bei Auskunftsersuchen Hilfestellung leisten und insbesondere die Ersuchen entgegennehmen, übermitteln und erforderlichenfalls beantworten und sämtliche benötigten Auskünfte in Bezug auf die Ersuchen erteilen, insbesondere in den Fällen, in denen weder die ersuchende noch die ersuchte Behörde im IMI registriert sind.

(43)

Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten über das IMI miteinander kommunizieren und ihre Funktionen wahrnehmen. Kommunikationen zwischen den Behörden desselben Mitgliedstaats sollten nach den nationalen Verfahren geregelt werden.

(44)

Das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und bestehendem Unionsrecht sollte geklärt werden. In diesem Zusammenhang sollte diese Verordnung die Anwendung von Unionsrecht, das Vorschriften zur Legalisation oder zu einer ähnlichen Förmlichkeit oder zu sonstigen Förmlichkeiten enthält — wie etwa die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (6) —, unberührt lassen. Diese Verordnung sollte auch die Anwendung von Unionsrecht auf dem Gebiet der elektronischen Signaturen und elektronischen Identifizierung unberührt lassen. Widersprechen Bestimmungen dieser Richtlinie einer Bestimmung eines anderen Unionsrechtsakts, der spezifische Aspekte der Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage von öffentlichen Urkunden regelt und die diese Anforderungen noch weiter vereinfacht, wie etwa die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), so sollte die Bestimmung des Unionsrechtsakts, der eine weitergehende Vereinfachung vorschreibt, Vorrang haben.

(45)

Ferner sollte diese Verordnung dem Rückgriff auf andere durch Unionsrecht etablierte Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, wie in der Richtlinie 93/109/EG des Rates (10) oder der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehen, nicht entgegenstehen. Die vorliegende Verordnung sollte ergänzend zu solchen speziellen Regelungen angewandt werden.

(46)

Zur Sicherstellung der Kohärenz mit ihren allgemeinen Zielen sollte diese Verordnung in den Beziehungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sachverhalte, für die sie gilt, und in dem darin festgelegten Umfang Vorrang vor bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen haben, deren Vertragsparteien die Mitgliedstaaten sind und die Sachverhalte betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(47)

Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen wie formelle Beweiskraft öffentlicher Urkunden, mehrsprachige Formulare mit Rechtswirkung, Befreiung von der Legalisation derartiger Formulare und Befreiung von der Legalisation öffentlicher Urkunden in anderen als den von dieser Verordnung erfassten Bereichen, zwischen zweien oder mehreren von ihnen bestehende Vereinbarungen beibehalten oder entsprechende neue Vereinbarungen schließen können. Die Mitgliedstaaten sollten auch bestehende Vereinbarungen beibehalten oder entsprechende neue Vereinbarungen schließen können, um den unter diese Verordnung fallenden Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten weiter zu vereinfachen.

(48)

Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren Übereinkünfte und Vereinbarungen über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden zu den in dieser Verordnung geregelten Bereichen, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern verwendet werden sollen, möglicherweise nicht die Anwendung dieser Verordnung. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte mit Drittländern über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf öffentliche Urkunden, die in dieser Verordnung geregelten Bereichen unterfallen, von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittstaaten ausgestellt werden und in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern verwendet werden sollen, zu schließen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner — insoweit ein oder mehrere Mitgliedstaaten Vertragspartei solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind oder möglicherweise beschließen, ihnen als Vertragspartei beizutreten — nicht daran gehindert werden, über die Annahme des Beitritts neuer Vertragsparteien zu entscheiden, was insbesondere für das Recht nach Artikel 12 Absatz 2 des Apostilleübereinkommens gilt, Einspruch gegen neue Beitritte zu erheben und zu notifizieren, und auch nicht daran, Anträge und Änderungen in Bezug auf das Europäische Übereinkommen von 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation einzureichen oder Entscheidungen über den Beitritt neuer Vertragsparteien zu treffen.

(49)

Da die mehrsprachigen Formulare nach dieser Verordnung keine Rechtswirkung haben und sich nicht mit den in den CIEC-Übereinkommen Nr. 16, Nr. 33 und Nr. 34 vorgesehenen mehrsprachigen Formularen oder mit den im CIEC-Übereinkommen Nr. 27 vorgesehenen Lebensbescheinigungen überschneiden, sollte diese Verordnung die Anwendung dieser Übereinkommen in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern nicht berühren.

(50)

Es sollte ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt werden mit dem Ziel, alle Maßnahmen zu ergreifen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, vor allem durch den Austausch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung zwischen Mitgliedstaaten, mit der Vorbeugung gegen Betrug unter Verwendung öffentlicher Urkunden sowie beglaubigter Kopien und beglaubigter Übersetzungen dieser Urkunden, mit der Verwendung elektronischer Versionen öffentlicher Urkunden und im Zusammenhang mit der Verwendung mehrsprachiger Formulare und entdeckter gefälschter Dokumente.

(51)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und insbesondere über das Europäische Justizportal — der Kommission über das IMI die Kontaktangaben ihrer Zentralbehörden, die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, falls für eine Urkunde kein solches Muster existiert, Informationen über die spezifischen Merkmale dieser Urkunde mitteilen.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten ferner über das IMI anonymisierte Fassungen entdeckter gefälschter Dokumente, die als nützliche und typische Beispiele für die Entdeckung möglicher Fälschungen dienen könnten, übermitteln. Die Übermittlung derartiger gefälschter Dokumente sollte auf gefälschte Dokumente beschränkt sein, deren Weitergabe nach nationalem Recht zulässig ist, und sollte die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Weitergabe von im Lauf von Strafverfahren zusammengetragenem Beweismaterial nicht berühren. Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über gefälschte Dokumente sollten nicht der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.

(53)

Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der Kommission Folgendes mitteilen: die Sprache(n), in der/denen sie die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptieren; eine informatorische Liste der unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden; die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können; die Liste der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern eine solche Liste vorhanden ist; eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen; Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.

(54)

Die Informationen über die Muster der am häufigsten verwendeten öffentlichen Urkunden oder über die besonderen Merkmale dieser Urkunden oder der beglaubigten Kopien davon sollten nur soweit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, als diese Informationen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, bereits öffentlich zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Urkunden nach ihrem nationalen Recht öffentlich zugänglich sind. Jedoch sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Informationen über besondere Merkmale einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie davon, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollten, keine Information über diejenigen besonderen Sicherheitsmerkmale einschließen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, nicht öffentlich zugänglich ist.

(55)

Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat der Kommission die Sprache(n) mitgeteilt hat, die er außer seiner eigenen Sprache für die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptiert, sollte seine Behörden nicht daran hindern, weitere Sprachen zu akzeptieren, wenn ihnen eine von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, sofern das dem nationalen Recht entspricht oder von dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.

(56)

Diese Verordnung wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, und das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit. Diese Verordnung sollte nach diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(57)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Freizügigkeit der Unionsbürger dadurch zu fördern, dass der freie Umlauf bestimmter öffentlicher Urkunden in der Union erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung sieht bei bestimmten, von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden, die den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen, ein System zu Folgendem vor:

a)

zur Befreiung von der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit und

b)

zur Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 hindert diese Verordnung Personen nicht daran, andere in einem Mitgliedstaat gültige Systeme der Legalisation oder einer ähnlichen Förmlichkeit zu nutzen.

(2)   Mit dieser Verordnung werden auch mehrsprachige Formulare eingeführt, die öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit als Übersetzungshilfe beigefügt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte zu belegen:

a)

Geburt;

b)

die Tatsache, dass eine Person am Leben ist;

c)

Tod;

d)

Namen;

e)

Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand;

f)

Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe;

g)

eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft;

h)

Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

i)

Abstammung;

j)

Adoption;

k)

Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort;

l)

Staatsangehörigkeit;

m)

Vorstrafenfreiheit, sofern öffentliche Urkunden darüber für einen Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besitzt, ausgestellt werden.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für öffentliche Urkunden, deren Vorlage von Unionsbürgern verlangt werden kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn diese Bürger ihr aktives oder passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament oder bei Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter den Bedingungen der Richtlinie 93/109/EG bzw. der Richtlinie 94/80/EG des Rates (11) ausüben möchten.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

von den Behörden eines Drittstaats ausgestellte öffentliche Urkunden oder

b)

von den Behörden eines Mitgliedstaats angefertigte beglaubigte Kopien der unter a) genannten Urkunden.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für die in einem Mitgliedstaat vorgenommene Anerkennung rechtlicher Wirkungen des Inhalts öffentlicher Urkunden, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„öffentliche Urkunden“:

a)

Urkunden einer Behörde oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege eines Mitgliedstaats, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;

b)

Urkunden der Verwaltungsbehörden;

c)

notarielle Urkunden;

d)

amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z. B. amtliche Vermerke über die Registrierung eines Dokuments, Sichtvermerke zur Feststellung seines Bestehens zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie amtliche und notarielle Beglaubigungen von Unterschriften;

e)

Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet irgendeines Staates tätig sind, in ihrer amtlichen Funktion errichtet worden sind, sofern diese Urkunden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder den im Hoheitsgebiet eines Drittstaats tätigen diplomatischen oder konsularischen Vertretern eines anderen Mitgliedstaats vorzulegen sind;

2.

„Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die in amtlicher Funktion handelt und nach nationalem Recht zur Ausstellung oder Entgegennahme einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie hiervon ermächtigt ist;

3.

„Legalisation“ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird;

4.

„ähnliche Förmlichkeit“ die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens;

5.

„sonstige Förmlichkeiten“ das Erfordernis, beglaubigte Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden vorzulegen;

6.

„Zentralbehörde“ die Behörde oder Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;

7.

„beglaubigte Kopie“ eine Kopie des Originals einer öffentlichen Urkunde, die von einer nach nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle des Mitgliedstaats, der die öffentliche Urkunde ursprünglich ausgestellt hat, unterzeichnet und als genaue und vollständige Wiedergabe der öffentlichen Urkunde attestiert wird.

KAPITEL II

BEFREIUNG VON DER LEGALISATION UND ÄHNLICHEN FÖRMLICHKEITEN SOWIE VEREINFACHUNG VON SONSTIGEN FÖRMLICHKEITEN BEI BEGLAUBIGTEN KOPIEN

Artikel 4

Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit

Die unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden und ihre beglaubigten Kopien sind von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.

Artikel 5

Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei beglaubigten Kopien

(1)   Verlangt ein Mitgliedstaat die Vorlage des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde, so dürfen die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, nicht zusätzlich die Vorlage einer beglaubigten Kopie hiervon verlangen.

(2)   Darf in einem Mitgliedstaat eine beglaubigte Kopie einer öffentlichen Urkunde vorgelegt werden, so nehmen die Behörden dieses Mitgliedstaats eine in einem anderen Mitgliedstaat angefertigte beglaubigte Kopie an.

KAPITEL III

VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE

Artikel 6

Vereinfachung sonstiger Förmlichkeiten bei Übersetzungen

(1)   Eine Übersetzung darf nicht verlangt werden, wenn

a)

die öffentliche Urkunde in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie vorgelegt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem sie vorgelegt wird, oder in einer beliebigen anderen Sprache, die der Mitgliedstaat ausdrücklich akzeptiert hat, abgefasst ist oder

b)

der öffentlichen Urkunde über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit gemäß den Vorgaben dieser Verordnung ein mehrsprachiges Formular beigefügt ist, sofern die Behörde, bei der die öffentliche Urkunde vorgelegt wird, der Auffassung ist, dass die Angaben in diesem mehrsprachigen Formular für die Bearbeitung der öffentlichen Urkunde ausreichen.

(2)   Eine beglaubigte Übersetzung, die von einer Person angefertigt wurde, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats dazu qualifiziert ist, wird in allen Mitgliedstaaten angenommen.

Artikel 7

Mehrsprachige Formulare

(1)   Den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit wird auf Wunsch der Person, die zur Entgegennahme der öffentlichen Urkunde befugt ist, ein mehrsprachiges Formular gemäß dieser Verordnung beigefügt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden von einer Behörde ausgestellt und tragen das Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel der Ausstellungsbehörde.

Artikel 8

Verwendung mehrsprachiger Formulare

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden den dort genannten öffentlichen Urkunden beigefügt, werden als Übersetzungshilfe verwendet und entfalten keine eigenständige Rechtswirkung.

(2)   Die mehrsprachigen Formulare stellen keine

a)

Auszüge aus Personenstandsregistern;

b)

wörtlichen Kopien von Personenstandsurkunden;

c)

mehrsprachigen Auszüge aus Personenstandsregistern;

d)

mehrsprachigen und verschlüsselten Auszüge aus Personenstandsregistern oder

e)

mehrsprachigen und verschlüsselten Personenstandsbescheinigungen dar.

(3)   Die mehrsprachigen Formulare dürfen nur in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verwendet werden.

Artikel 9

Inhalt mehrsprachiger Formulare

(1)   Jedes mehrsprachige Formular enthält einen standardisierten Teil mit den folgenden Angaben:

a)

Titel des mehrsprachigen Formulars;

b)

Rechtsgrundlage für die Ausstellung des mehrsprachigen Formulars;

c)

eine Bezugnahme auf den Mitgliedstaat, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wurde;

d)

ein Feld „Wichtiger Hinweis“;

e)

ein Feld „Hinweis für die Ausstellungsbehörde“;

f)

eine Reihe von Standard-Feldüberschriften und ihre Kennnummern; und

g)

ein „Unterschriftenfeld“.

(2)   Die standardisierten Teile, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand, eingetragene Partnerschaft, einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind, sowie mehrsprachige Glossare für die Standard-Feldüberschriften sind jeweils in den Anhängen I bis XI wiedergegeben.

(3)   Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem gegebenenfalls einen nicht standardisierten Teil mit länderspezifischen Feldüberschriften, der den Inhalt der öffentlichen Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, widerspiegeln soll, und die Kennnummern dieser Feldüberschriften.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten länderspezifischen Feldüberschriften.

(5)   Jedes mehrsprachige Formular enthält außerdem ein mehrsprachiges Glossar der Standard-Feldüberschriften und der länderspezifischen Feldüberschriften in allen Amtssprachen der Organe der Union.

Artikel 10

Sprachen für das Ausstellen mehrsprachiger Formulare

(1)   Die mehrsprachigen Formulare werden von der Ausstellungsbehörde in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Ausstellungsbehörde oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem es ausgestellt wird, ausgefüllt.

(2)   Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in mehrsprachigen Formularen werden in den beiden folgenden Sprachen vorgenommen:

a)

der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem das mehrsprachige Formular ausgestellt wird, wobei diese Sprache auch eine der Amtssprachen der Organe der Union ist, und

b)

der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, oder, falls es in dem betreffenden Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, vorausgesetzt, diese Sprache ist auch eine der Amtssprachen der Organe der Union.

(3)   Die Standard- und die länderspezifischen Feldüberschriften in den beiden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Sprachen und das in Artikel 9 Absatz 5 genannte mehrsprachige Glossar werden in einem einzigen mehrsprachigen Formular vorgelegt.

Artikel 11

Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars

Zur weiteren Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden innerhalb der Union sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars die Herstellungskosten des mehrsprachigen Formulars oder der öffentlichen Urkunde, der es beigefügt ist, je nachdem welche niedriger sind, nicht übersteigt.

Artikel 12

Elektronische Fassungen der mehrsprachigen Formulare

Das Europäische Justizportal enthält für jeden Mitgliedstaat Muster von mehrsprachigen Formularen über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), und gegebenenfalls eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit, die nach Maßgabe dieser Verordnung in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt werden und Folgendes enthalten:

a)

die in den Anhängen I bis XI wiedergegebenen standardisierten Teile; und

b)

die der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 von den Mitgliedstaaten übermittelten länderspezifischen Feldüberschriften.

KAPITEL IV

AUSKUNFTSERSUCHEN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

Binnenmarkt-Informationssystem

Für die Zwecke der Artikel 14 und 16 sowie des Artikels 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) genutzt.

Artikel 14

Auskunftsersuchen bei berechtigten Zweifeln

(1)   Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon, so ergreifen sie folgende Maßnahmen, um diese Zweifel auszuräumen:

a)

Überprüfung der in Artikel 22 genannten verfügbaren Muster der Urkunden im Datenspeicher des IMI;

b)

sofern weiter Zweifel bestehen, Stellung eines Auskunftsersuchens über das IMI

i)

an die Behörde, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, oder gegebenenfalls an die Behörde, die die beglaubigte Kopie davon angefertigt hat, oder an beide, oder

ii)

an die zuständige Zentralbehörde.

(2)   Berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie davon nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf

a)

die Echtheit der Unterschrift;

b)

die Eigenschaft, in der die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat;

c)

die Echtheit des Siegels oder Stempels;

d)

eine mögliche Fälschung oder Verfälschung der Urkunde.

(3)   Auskunftsersuchen nach diesem Artikel sind zu begründen.

(4)   Den Auskunftsersuchen nach diesem Artikel ist eine Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon beizufügen, die über das IMI elektronisch übermittelt wurde. Diese Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von allen Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.

(5)   Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf Arbeitstagen bzw. von zehn Arbeitstagen, wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird.

Kann die Frist gemäß Unterabsatz 1 in Ausnahmefällen nicht eingehalten werden, so einigen sich die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde auf eine Verlängerung der Frist.

(6)   Wird die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer beglaubigten Kopie nicht bestätigt, so ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet, sie zu bearbeiten.

Artikel 15

Benennung der Zentralbehörden

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Zentralbehörde.

(2)   Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.

Artikel 16

Aufgaben der Zentralbehörden

Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 14 und sind insbesondere zuständig für

a)

die Übermittlung, die Entgegennahme und erforderlichenfalls die Beantwortung der Ersuchen; und

b)

die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.

KAPITEL V

VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VORSCHRIFTEN DES UNIONSRECHTS UND ZU SONSTIGEN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 17

Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

(1)   Diese Verordnung lässt die Anwendung anderer Vorschriften des Unionsrechts über Legalisation, eine ähnliche Förmlichkeit oder sonstige Förmlichkeiten unberührt und ergänzt vielmehr diese Vorschriften.

(2)   Diese Verordnung lässt die Anwendung von Unionsrecht über elektronische Signaturen und die elektronische Identifizierung unberührt.

(3)   Diese Verordnung lässt den Gebrauch anderer durch Unionsrecht etablierter Formen der Verwaltungszusammenarbeit, die einen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten auf bestimmten Gebieten ermöglichen, unberührt.

Artikel 18

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird die folgende Nummer angefügt:

„9.

Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (*): Artikel 14 und 16 sowie Artikel 22 Absätze 1 und 2.

Artikel 19

Verhältnis zu internationalen Übereinkommen, Übereinkünften und Vereinbarungen

(1)   Diese Verordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkünfte unberührt, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung Vertragsparteien sind, und die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 hat diese Verordnung hinsichtlich der Angelegenheiten, für die sie gilt, und in dem darin vorgesehenen Maße Vorrang vor anderen Bestimmungen in von den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen den ihnen als Vertragspartei angehörenden Mitgliedstaaten.

(3)   Dieser Artikel lässt Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 unberührt.

(4)   Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler Übereinkünfte und Vereinbarungen mit Drittstaaten über die Legalisation oder eine ähnliche Förmlichkeit für öffentliche Urkunden, die unter diese Verordnung fallende Bereiche berühren und von den Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten ausgestellt werden, um in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten verwendet zu werden. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, über das Einverständnis zum Beitritt neuer Vertragsparteien zu diesen Übereinkünften und Vereinbarungen zu beschließen, deren Vertragspartei einer oder mehrere der Mitgliedstaaten sind oder zu werden beabsichtigen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Zweckbindung

(1)   Der Austausch und die Übermittlung von Informationen und Urkunden durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung dient ausschließlich dem Zweck der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden durch die zuständigen Behörden mittels des IMI.

(2)   Diese Verordnung steht der Anwendung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang der Öffentlichkeit zu öffentlichen Urkunden nicht entgegen.

Artikel 21

Informationen über den Inhalt dieser Verordnung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Mittel, einschließlich des Europäischen Justizportals und der Websites der Behörden der Mitgliedstaaten, Informationen über den Inhalt dieser Verordnung zur Verfügung.

Artikel 22

Angaben zu den Zentralbehörden und Kontaktangaben

(1)   Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um bis zum 16. August 2018 Folgendes mitzuteilen:

a)

die gemäß Artikel 15 Absatz 1 benannten Zentralbehörde(n), zusammen mit deren Kontaktangaben, und gegebenenfalls die gemäß Artikel 15 Absatz 2 benannte Behörde;

b)

die Muster der am meisten verwendeten öffentlichen Urkunden nach ihrem jeweiligen nationalen Recht, oder, wenn kein Muster besteht, Angaben zu den besonderen Merkmalen der betreffenden Urkunde und

c)

anonymisierte Fassungen gefälschter Urkunden, die entdeckt worden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen das IMI, um alle späteren Änderungen der in Absatz 1 genannten Information mitzuteilen.

(3)   Die Kommission macht in geeigneter Weise öffentlich zugänglich:

a)

die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen;

b)

die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt haben, öffentlich zugänglich sind.

Artikel 23

Austausch bewährter Verfahren

(1)   Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Ad-hoc-Ausschuss trifft alle zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Vereinfachung des Austauschs und der regelmäßigen Aktualisierung bewährter Verfahren für Folgendes:

a)

Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten;

b)

Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und beglaubigten Übersetzungen;

c)

Rückgriff auf elektronische Fassungen öffentlicher Urkunden;

d)

Verwendung mehrsprachiger Formulare;

e)

entdeckte gefälschte Dokumente.

Artikel 24

Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 16. August 2018 Folgendes mit:

a)

die Sprachen, die sie für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei ihren Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zulassen werden;

b)

eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

c)

die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können;

d)

die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind;

e)

eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen;

f)

Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und

g)

Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.

(2)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 16. Februar 2017 in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen, soweit es sich hierbei auch um Amtssprachen der Organe der Union handelt, die länderspezifischen Feldüberschriften mit, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) und gegebenenfalls eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind.

(3)   Die Kommission veröffentlicht bis zum 16. Februar 2018 die Listen länderspezifischer Feldüberschriften, die sie gemäß Absatz 2 erhalten hat, im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf dem Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der Organe der Union.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit.

(5)   Die Kommission macht folgende Informationen über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich:

a)

die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Informationen und

b)

die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die beglaubigte Kopie angefertigt haben, öffentlich zugänglich sind.

Artikel 25

Änderung länderspezifischer Feldüberschriften in den mehrsprachigen Formularen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten länderspezifischen Feldüberschriften mit.

(2)   Die Kommission veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich und ändert die Muster der mehrsprachigen Formulare für jeden Mitgliedstaat entsprechend.

Artikel 26

Überprüfung

(1)   Bis zum 16. Februar 2024 und danach mindestens alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, in dem unter anderem auch etwaige praktische Erfahrungen von Belang für die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbehörden ausgewertet werden. Des Weiteren wird in dem Bericht geprüft, ob Folgendes angemessen ist:

a)

die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu anderen als den in Artikel 2 und in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Bereichen;

b)

im Falle einer Ausweitung des Anwendungsbereichs nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes die Einführung mehrsprachiger Formulare für öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann; und

c)

die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

(2)   Bis zum 16. Februar 2021 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bewertungsbericht vor, in dem geprüft wird, ob Folgendes angemessen ist:

a)

die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf

i)

öffentliche Urkunden über die Rechtsform und die Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens;

ii)

Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Nachweise einer formellen Qualifikation und

iii)

öffentliche Urkunden zur Bescheinigung einer amtlich anerkannten Behinderung;

b)

die Einführung mehrsprachiger Formulare für

i)

öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, für die in dieser Verordnung keine mehrsprachigen Formulare festgelegt sind; und

ii)

öffentliche Urkunden zu den unter Buchstabe a genannten Bereichen, auf die der Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeweitet werden kann;

c)

die Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, um Betrug in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen unter allen Umständen auszuschließen.

(3)   Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung beizufügen, insbesondere zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf öffentliche Urkunden zu neuen Bereichen nach Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, zur Einführung neuer mehrsprachiger Formulare nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b und zur Nutzung elektronischer Systeme für die Direktübermittlung öffentlicher Urkunden und den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c.

Artikel 27

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Sie gilt ab dem 16. Februar 2019, mit Ausnahme von

a)

Artikel 24 Absatz 2, der ab dem 16. Februar 2017 gilt; und

b)

Artikel 12 und Artikel 24 Absatz 3, die ab dem 16. Februar 2018 gelten;

c)

Artikel 22 undArtikel 24 Absatz 1, die ab dem 16. August 2018 gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. KORČOK


(1)  ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 52.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 10. März 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2016.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

(4)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(7)  Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(8)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(10)  Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 34).

(11)  Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38).


ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

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ANHANG IV

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ANHANG V

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ANHANG VI

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ANHANG VII

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ANHANG VIII

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ANHANG IX

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ANHANG X

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ANHANG XI

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