8.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


BESCHLUSS (EU) 2015/1098 DES RATES

vom 19. Juni 2015

zur Feststellung, dass das Vereinigte Königreich auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite vermeiden.

(2)

Gemäß Nummer 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 126 Absatz 1 AEUV bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es führt den Euro ein. Gemäß Nummer 5 dieses Protokolls muss sich das Vereinigte Königreich bemühen, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern.

(4)

Am 8. Juli 2008 befand der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), dass im Vereinigten Königreich (2) ein übermäßiges Defizit bestand, und richtete gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 Empfehlungen für die Korrektur des übermäßigen Defizits bis zum Haushaltsjahr 2009/10 an das Vereinigte Königreich. Zudem setzte der Rat den 8. Januar 2009 als Frist für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen fest. (3)

(5)

Am 27. April 2009 stellte der Rat nach Maßgabe des Artikels 104 Absatz 8 EGV fest, dass das Vereinigte Königreich auf die Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen hatte (4).

(6)

In Anerkennung der Tatsache, dass die Haushaltslage im Vereinigten Königreich im Haushaltsjahr 2009/10 einerseits auf die Umsetzung von Maßnahmen im Umfang von rund 1

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% des BIP als angemessene Reaktion auf das Europäische Konjunkturprogramm und andererseits auf das freie Spiel automatischer Stabilisatoren zurückzuführen ist, richtete der Rat am 2. Dezember 2009 eine überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an das Vereinigte Königreich, in der er diesem empfahl, das übermäßige Defizit bis 2014/15 zu korrigieren. Um das gesamtstaatliche Defizit auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP zu senken, empfahl der Rat dem Vereinigten Königreich: a) die im Haushaltsplan 2009 geplanten finanzpolitischen Maßnahmen im Haushaltsjahr 2009/10 wie vorhergesehen durchzuführen, weitere Maßnahmen, die zur Verschlechterung der öffentlichen Finanzen beitragen, zu vermeiden und im Haushaltsjahr 2010/11 mit der Konsolidierung zu beginnen, um das Defizit bis 2014/15 unter den Referenzwert zurückführen; b) im Zeitraum 2010/11 bis 2014/15 eine durchschnittliche Konsolidierungsanstrengung von jährlich 1

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% des BIP zu gewährleisten, was auch dazu beitragen dürfte, dass die Bruttoschuldenquote durch Erreichung adäquater Primärüberschüsse wieder rückläufig wird und sich rasch genug dem Referenzwert nähert; c) soweit es die konjunkturellen Bedingungen zulassen, zusätzliche, für eine Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014/15 erforderliche Maßnahmen festzulegen und den Defizitabbau zu beschleunigen, wenn sich die wirtschaftliche und budgetäre Lage besser entwickelt als derzeit erwartet. In seiner Empfehlung vom 2. Dezember 2009 legte der Rat die Frist vom 2. Juni 2010 zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 fest.

(7)

Am 6. Juli 2010 gelangte die Kommission auf der Grundlage ihrer Frühjahrsprognose 2010 zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich in Befolgung der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 wirksame Maßnahmen ergriffen habe und im Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich zum damaligen Zeitpunkt daher keine weiteren Schritte erforderlich seien.

(8)

Eine neue Bewertung der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich als Reaktion auf die Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 2. Dezember 2009 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2014/15 ergriffen hat, führte zu folgenden Schlussfolgerungen:

Im Vereinigten Königreich kam es infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/09 zu einem starken Rückgang des realen BIP-Wachstums, was auch Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen hatte. Das gesamtstaatliche Defizit erhöhte sich 2009/10 sprunghaft auf 10,9 % des BIP. Dies war in erster Linie auf einen Rückgang der Einnahmen und auf höhere Sozialausgaben infolge der nachlassenden Wirtschaftstätigkeit sowie auf die von der Regierung für 2009/10 angekündigten Konjunkturmaßnahmen zurückzuführen. Das Vereinigte Königreich setzte einen Konsolidierungsplan um, der hauptsächlich auf Ausgabenkürzungen ausgerichtet war und das Defizit auf einen Abwärtspfad brachte.

2010/11 betrug das gesamtstaatliche Defizit 9,1 % des BIP. Die in diesem Haushaltsjahr vom Vereinigten Königreich durchgeführten Maßnahmen gingen auf den Pre-Budget Report 2009, der im Dezember angekündigt wurde, den Haushaltsplan vom März und einen zweiten Nothaushalt vom Juni zurück, der im Anschluss an die Unterhauswahlen verabschiedet worden war. Ferner wurde im Oktober 2010 eine Ausgabenprüfung (Spending Review) veröffentlicht. Im Allgemeinen waren die Maßnahmen erst auf spätere Wirkungen ausgerichtet und konzentrierten sich stärker auf Ausgabenkürzungen als auf Steuererhöhungen. Im Zeitraum bis 2014/15 wurden die ursprünglichen Konsolidierungspläne durch die jeweils im März vorgelegten Haushaltspläne, die Autumn Statements und die Spending Round nicht erheblich geändert. Im Mittelpunkt des Programms, das über fünf Jahre durchgeführt wurde, standen erhebliche Kürzungen der Ausgaben der einzelnen Ressorts, das Einfrieren von Löhnen und Gehältern und Kürzungen bei den Sozialausgaben. Zu den wichtigsten angekündigten steuerlichen Maßnahmen gehörten eine Anhebung des Mehrwertsteuerregelsatzes, die Einführung und die Erhöhung der Bankenabgabe, höhere Sozialversicherungsbeiträge, eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes, eine Anhebung des Einkommensteuerfreibetrags, eine Senkung bestimmter Steuersätze sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Ab 2012/13 kamen den Defizitzahlen auch die Dividendentransfers zugute, die die Bank of England im Rahmen des Kaufprogramms für Wertpapiere (Asset Purchase Facility) vorgenommen hat. Infolge der Umsetzung der Konsolidierungspläne ist das nominale Defizit in allen Jahren zurückgegangen: 2011/12 lag es bei 7,7 % des BIP, 2012/13 bei 7,6 % des BIP, 2013/14 bei 5,9 % des BIP und 2014/15 bei 5,2 % des BIP. Das strukturelle Defizit lag 2010/11 bei 7,0 % des BIP, 2011/12 und 2012/13 bei 5,9 % des BIP, 2013/14 bei 4,6 % des BIP und 2014/15 bei 4,7 % des BIP.

Die strukturelle Anstrengung lag von 2010/11 bis 2014/15 bei durchschnittlich 0,7 % des BIP. Bereinigt um die Auswirkungen der Korrekturen, die zwischen der den Ratsempfehlungen vom 2. Dezember 2009 zugrunde liegenden Prognose und der aktuellen Prognose an den Zahlen zum potenziellen Produktionswachstum vorgenommen wurden, sowie bereinigt um die Auswirkungen der Einnahmenentwicklung gegenüber den Standardelastizitäten in Bezug auf das BIP-Wachstum beträgt die jährliche strukturelle Anstrengung für den Zeitraum im Durchschnitt schätzungsweise 1,1 % des BIP und liegt somit unter der vom Rat empfohlenen durchschnittlichen Konsolidierungsanstrengung von 1Formula % pro Jahr.

Der geschätzte Gesamtumfang der diskretionären Konsolidierungsmaßnahmen, die zwischen dem Pre-Budget Report 2009 und dem Autumn Statement 2014 auf den Weg gebracht wurden, beläuft sich im Zeitraum von 2010/11 bis 2014/15 auf etwa 3,5 % des BIP.

Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand hat sich während des Defizitverfahrens weiter erhöht und erreichte 2014/15 88,4 % des BIP. Diese Verschlechterung der Schuldenquote ist in erster Linie auf das Gesamtdefizit, aber auch auf Maßnahmen für den Finanzsektor zurückzuführen.

(9)

Diese Faktoren führten zu der Schlussfolgerung, dass das Vereinigte Königreich trotz seines auf den Weg gebrachten Konsolidierungsprogramms, das derzeit umgesetzt wird, sein übermäßiges Defizit bis 2014/15 nicht korrigiert hat. Des Weiteren hat sich das Vereinigte Königreich nicht an die vom Rat am 2. Dezember 2009 empfohlene durchschnittliche Konsolidierungsanstrengung von 1

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% gehalten. Insgesamt sind die Maßnahmen, mit denen das Vereinigte Königreich auf die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 2. Dezember 2009 reagiert hat, nicht ausreichend gewesen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich hat auf die Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).

(2)  Entscheidung 2008/713/EG des Rates vom 8. Juli 2008 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits im Vereinigten Königreich (ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 5).

(3)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich finden sich unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/deficit/countries/uk_en.htm

(4)  Entscheidung 2009/409/EG des Rates vom 27. April 2009 zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat (ABl. L 132 vom 29.5.2009, S. 11).