31994R2894

Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

Amtsblatt Nr. L 305 vom 30/11/1994 S. 0006 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0081
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0081


VERORDNUNG (EG) Nr. 2894/94 DES RATES vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 zweiter Satz und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 2. Mai 1992 wurde in Porto ein Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und deren Mitgliedstaaten einerseits und den EFTA-Staaten andererseits unterzeichnet.

Nach der Nichtratifizierung dieses Abkommens durch die Schweiz haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und deren Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Finnland, die Republik Irland, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich und das Königreich Schweden andererseits am 17. März 1993 ein Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet; das Abkommen und das Protokoll werden im folgenden "EWR-Abkommen" genannt.

Es ist erforderlich, zu verschiedenen Bestimmungen des EWR-Abkommens Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Im EWR-Abkommen wird ein Gemeinsamer EWR-Ausschuß eingesetzt, der befugt ist, Beschlüsse zu fassen. Die Gemeinschaft muß dort ihren Standpunkt darlegen, und es ist daher wichtig, die Verfahrensregeln zu erlassen, nach denen der Standpunkt festgelegt wird, den die Gemeinschaft in diesem Gremium einnimmt.

Es ist eine Interimsverfahrensregel vorzusehen, damit der gemeinschaftliche Besitzstand so bald wie möglich und zu einem Zeitpunkt übernommen wird, der dem Datum des Inkrafttretens des EWR-Abkommens so nahe wie möglich kommt, damit die Erreichung der Ziele des EWR-Abkommens, nämlich die Schaffung eines dynamischen und homogenen Europäischen Wirtschaftsraums, sichergestellt ist.

Ferner sind Durchführungsregeln im Bereich des Wettbewerbs vorzusehen, damit insbesondere die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts gemäß den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags geltenden Grundsätze entsprechend auf den EWR angewendet werden können.

In Anbetracht der Besonderheit des Beratenden Bankenausschusses und des Versicherungsausschusses, die mit Artikel 11 der Richtlinie 77/780/EWG (2) bzw. mit der Richtlinie 91/675/EWG (3) eingesetzt wurden, müssen besondere Regeln für die Anhörung dieser Ausschüsse vorgesehen werden.

Gemäß dem EWR-Abkommen richten die EFTA-Staaten einen Finanzierungsmechanismus ein; es muß festgelegt werden, wie die Zuteilung von Zinsermässigungen und Zuschüssen gemäß Protokoll 38 des EWR-Abkommens an die Empfängermitgliedstaaten erfolgt. Diese Zuteilung ist eine Besonderheit im Rahmen des EWR-Abkommens, und die gewählten Kriterien präjudizieren nicht die im Rahmen der Gemeinschaftsfonds geltenden Kriterien.

Die von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen binden die Organe und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Daher müssen diese die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen aus dem EWR-Abkommen nachkommen kann -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Unterbreitet die Kommission dem Rat einen Vorschlag, der nach ihrer Ansicht unter einen im EWR-Abkommen erfassten Bereich fällt, so gibt sie an, daß der künftige Rechtsakt nach seiner Annahme auf den EWR ausgedehnt werden sollte. Teilt ein Mitgliedstaat nicht die Ansicht der Kommission in der Frage, ob der betreffende Vorschlag unter einen im EWR-Abkommen erfassten Bereich fällt und der künftige Rechtsakt daher auf den EWR ausgedehnt werden sollte, so befindet der Rat mit der Mehrheit, die in der Bestimmung festgelegt ist, die als Rechtsgrundlage des gemeinschaftlichen Rechtsakts vorgesehen ist, der nach seiner Annahme auf den EWR ausgedehnt werden soll, spätestens zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rechtsakts über die Frage, ob dieser unter einen im EWR-Abkommen erfassten Bereich fällt.

(2) Für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die eine einfache Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zum Gegenstand haben, wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission festgelegt.

(3) Für die anderen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird der Standpunkt der Gemeinschaft auf Vorschlag der Kommission wie folgt vom Rat festgelegt:

a) Soll der Standpunkt der Gemeinschaft für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt werden, die die Ausdehnung eines Gemeinschaftsrechtsakts auf den EWR unter Einführung von über technische Anpassungen hinausgehenden Änderungen zum Gegenstand haben, so befindet der Rat mit der Mehrheit, die in der als Rechtsgrundlage dieses Rechtsakts vorgesehenen Bestimmung festgelegt ist.

b) Soll der Standpunkt der Gemeinschaft für Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt werden, die nicht die Ausdehnung von Gemeinschaftsrechtsakten auf den EWR betreffen, so befindet der Rat

- mit einfacher Mehrheit, wenn der zu fassende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses dessen Geschäftsordnung oder Verfahrensfragen betrifft;

- mit qualifizierter Mehrheit, wenn der zu fassende Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses einen Bereich betrifft, in dem diese Mehrheit für die Annahme gemeinschaftsinterner Vorschriften vorgeschrieben ist;

- einstimmig in allen übrigen Fällen.

Artikel 2

Der Standpunkt der Gemeinschaft im EWR-Rat wird vom Rat einstimmig festgelegt.

Obliegt es jedoch dem EWR-Rat, eine Frage zu behandeln, die einen Gemeinschaftsrechtsakt betrifft, so befindet der Rat mit der Mehrheit, die in der als Rechtsgrundlage dieses Rechtsaktes vorgesehenen Bestimmung festgelegt ist.

Artikel 3

(1) Wird dem Europäischen Parlament der Vorschlag eines Gemeinschaftsrechtsaktes in einem unter das EWR-Abkommen fallenden Bereich zugeleitet, so wird das Europäische Parlament gleichzeitig ersucht, zur Ausdehnung dieses Gemeinschaftsrechtsaktes auf den EWR Stellung zu nehmen.

(2) In dem in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehenen Fall legt der Rat den Standpunkt der Gemeinschaft nach Anhörung des Europäischen Parlaments fest. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme binnen einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Liegt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme vor, so kann der Rat entscheiden.

(3) In den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) und in Artikel 2 vorgesehenen Fällen wird das Europäische Parlament über die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und des EWR-Rates unterrichtet.

Artikel 4

Als Interimsverfahren wird der Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Ausdehnung des bis zum 31. Dezember 1993 angenommenen gemeinschaftlichen Besitzstandes auf den EWR vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig festgelegt.

Artikel 5

(1) Damit die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) und in den Artikeln 53 bis 60 des EWR-Abkommens genannten Grundsätze angewendet werden können, gelten die Gemeinschaftsregeln zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 des EG-Vertrags und in der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (4) niedergelegten Grundsätze entsprechend. Dies gilt auch für alle einschlägigen Vorschriften, die die Gemeinschaft künftig auf dem Gebiet des Wettbewerbs erlässt.

(2) Damit der in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls 23 und des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen genannte Grundsatz angewendet werden kann, erteilt die Kommission den Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde die Erlaubnis zur Teilnahme an den gemäß den genannten Bestimmungen vorgenommenen Nachprüfungen.

Artikel 6

(1) Wird die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens mit Einzelfällen im Sinne der Artikel 53 und 54 des EWR-Abkommens befasst, so erfuellt die Kommission die ihr aufgrund von Protokoll 23 übertragenen Aufgaben in enger und ständiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzueglich insbesondere die Mitteilungen, Informationen und alle sonstigen Schriftstücke, die ihr von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 6, 7 und 8 des Protokolls 23 zugesandt worden sind.

(3) Wünschen die Mitgliedstaaten, förmlich zu besonderen Einzelfällen, die der EFTA-Überwachungsbehörde vorliegen, schriftlich Stellung zu nehmen, so werden diese Stellungnahmen der Kommission zugeleitet, die ihre guten Dienste anbietet, damit es auf Gemeinschaftsebene zu einer allseits annehmbaren und von den Mitgliedstaaten, die Stellungnahmen abgegeben haben, einstimmig befürworteten Lösung kommt.

Sobald die Haltung der Gemeinschaft feststeht, wird sie von der Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde unterbreitet.

Kann eine solche Haltung innerhalb von dreissig Tagen ab dem in Artikel 2 des Protokolls 23 genannten Zeitpunkt nicht festgelegt werden, so werden die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und die Stellungnahme der Kommission der EFTA-Überwachungsbehörde von der Kommission gleichzeitig übermittelt.

(4) Absatz 3 gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, gemäß Protokoll 23 an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses der EFTA teilzunehmen.

Artikel 7

Werden die EFTA-Staaten im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des EWR-Abkommens zu Entwürfen von Maßnahmen konsultiert, die die Kommission in Ausübung ihrer Ausführungsbefugnisse in Bereichen treffen will, für die der Beratende Bankenausschuß und der Versicherungsausschuß zuständig sind, so werden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des Beratenden Bankenausschusses sowie der Vorsitzende und der Vorstand des Versicherungsausschusses zu dieser Konsultation hinzugezogen.

Artikel 8

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls 38 zum EWR-Abkommen legt die Kommission im Namen der Gemeinschaft den Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen im Rahmen des Finanzierungsmechanismus nach Teil VIII des EWR-Abkommens fest. Diese Anteile werden für den Fünfjahreszeitraum anhand des relativen Niveaus der Wirtschaftsentwicklung und der Bevölkerungszahl der Empfängerregionen sowie anhand anderer relevanter Faktoren festgelegt.

(2) Die Kommission teilt ihre Entscheidung dem Rat und danach so bald wie möglich nach Erlaß diese Verordnung durch den Rat den EFTA-Staaten und der Europäischen Investitionsbank mit.

(3) Die jährlichen Mittelbindungen für die einzelnen Regionen tragen der Zeitfolge der Vorlage der zu finanzierenden Projekte sowie den jährlichen Gesamtbeträgen der im Protokoll 38 zum EWR-Abkommen vorgesehenen Mittelbindungen Rechnung. Die Kommission trifft mit der Europäischen Investitionsbank und dem Ausschuß für den EFTA-Finanzierungsmechanismus die erforderlichen Vereinbarungen, um sicherzustellen, daß die jährlichen Mittelbindungen für die einzelnen Regionen die für fünf Jahre berechneten Anteile gemäß Absatz 1 nicht präjudizieren.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaft aus dem EWR-Abkommen ergeben, zu gewährleisten.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) Zustimmung vom 17. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

(3) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 32.

(6) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1.