32001D0741

2001/741/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/10/2001 S. 0028 - 0029


Entscheidung des Rates

vom 16. Oktober 2001

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

(2001/741/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) (nachstehend "Sechste MwSt.-Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Sechsten MwSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von der genannten Richtlinie enthalten.

(2) Mit einem Schreiben, das am 16. Oktober 2000 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit der Republik Polen ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken zwischen den Vertragsstaaten zu schließen.

(3) Das Abkommen enthält Bestimmungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die eine Abweichung von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie darstellen; sie betreffen zum einen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Bau und der Erhaltung von Grenzbrücken und zum anderen die Einfuhr von Waren, die zum Bau oder für die Erhaltung dieser Brücken verwendet werden.

(4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 7. Februar 2001 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

(5) Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen würden, unterlägen die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau- und Erhaltungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer, während die im polnischen Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten MwSt.-Richtlinie fielen. Außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücken bestimmten Waren aus der Republik Polen nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

(6) Ziel der vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmen zu vereinfachen.

(7) Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Sechsten MwSt.-Richtlinie enthält. Das Abkommen betrifft zunächst den Bau und später die Erhaltung von fünf Grenzbrücken über die Neiße und einer Grenzbrücke über den Torfkanal sowie die Erhaltung von zwei vorhandenen Grenzbrücken über die Neiße. Sämtliche Brücken befinden sich zum Teil in deutschem und zum Teil in polnischem Hoheitsgebiet. Genaue Angaben zu den betreffenden Brücken finden sich im Anhang dieser Entscheidung. Der Anwendungsbereich des Abkommens kann von den Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel auf zusätzliche Brücken erweitert werden, sofern die Auswirkungen des Abkommens auf die Mehrwertsteuereigenmittel der Europäischen Gemeinschaften unbedeutend bleiben.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Abweichungen sind in den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Entscheidung dargelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie gelten die Brücken, deren Bau und spätere Erhaltung Deutschland obliegt, und die Brücken, bei denen Deutschland lediglich die Erhaltung obliegt, soweit sie sich in polnischem Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Deutschlands gehörig.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten MwSt.-Richtlinie gelten die Brücken, deren Bau und spätere Erhaltung Polen obliegt, und die Brücken, bei denen Polen lediglich die Erhaltung obliegt, soweit sie sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, sowie gegebenenfalls der Baustellenbereich, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung dieser Brücken als zum Hoheitsgebiet Polens gehörig.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten MwSt.-Richtlinie wird auf die Einfuhr von Waren aus Polen nach Deutschland keine Mehrwertsteuer erhoben, soweit die Waren zum Bau und zur Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Waren für die gleichen Zwecke durch die öffentlichen Verwaltung.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).

ANHANG A

Die in Artikel 1 bezeichneten Brücken werden nachstehend im Einzelnen aufgeführt:

1. Der deutschen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken:

a) Brücke über die Neiße zwischen Hagenwerder und Radmeritz (Radomierzyce) bei Stromkilometer 167 + 230;

b) Brücke über die Neiße zwischen Görlitz und Zgorzelec bei Stromkilometer 151 + 670;

c) Brücke über den Torfkanal zwischen Garz und Swinemünde (Swinoujscie).

2. Der polnischen Seite obliegt die Bauausführung folgender Grenzbrücken:

a) Brücke über die Neiße zwischen Forst und Skaren (Zasieki) bei Stromkilometer 47 + 500;

b) Brücke über die Neiße zwischen Krauschwitz und Lugnitz (Leknica) bei Stromkilometer 81 + 970;

c) Brücke über die Neiße zwischen Deschka und Penzig (Piensk) bei Stromkilometer 134 + 930.

3. Der deutschen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücke:

a) Brücke über die Neiße zwischen Podrosche und Priebus (Przewoz) bei Stromkilometer 100 + 850.

4. Der polnischen Seite obliegt die Erhaltung folgender Grenzbrücke:

a) Brücke über die Neiße zwischen Ostritz und Grunau (Krzewina Zgorzelecka) bei Stromkilometer 176 + 090.