32001D0742

2001/742/EG: Entscheidung des Rates vom 16. Oktober 2001 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

Amtsblatt Nr. L 278 vom 23/10/2001 S. 0030 - 0031


Entscheidung des Rates

vom 16. Oktober 2001

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

(2001/742/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1) (nachstehend "Sechste MWSt.-Richtlinie" genannt), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30 der Sechsten MWSt.-Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkommen zu schließen, die Abweichungen von der genannten Richtlinie enthalten.

(2) Mit einem Schreiben, das am 18. Oktober 2000 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen über Bauarbeiten an einer Grenzbrücke zwischen den Vertragsstaaten zu schließen.

(3) Das Abkommen enthält Bestimmungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die eine Abweichung von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten MWSt.-Richtlinie darstellen; sie betreffen zum einen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in Verbindung mit dem Bau, der Instandsetzung und der Erneuerung der Grenzbrücke und zum anderen die Einfuhr von Waren, die zum Bau oder für die Erhaltung dieser Brücke verwendet werden.

(4) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 2. Februar 2001 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

(5) Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen würden, unterlägen die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer, während die im tschechischen Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten MWSt.-Richtlinie fielen. Außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Waren aus der Tschechischen Republik nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

(6) Ziel der vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Unternehmen zu vereinfachen.

(7) Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Sechsten MWSt.-Richtlinie enthält; dies betrifft Bauarbeiten an der Grenzbrücke zwischen Furth im Wald-Schafberg und Folmava/Vollmau, die sich zum Teil in deutschem und zum Teil in tschechischem Hoheitsgebiet befindet und die Bundesstraße B20 auf deutscher Seite in Richtung Osten mit der Staatsstraße I/26 auf tschechischer Seite in Richtung Westen verbindet.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Abweichungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung dargelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten MWSt.-Richtlinie gilt der Baustellenbereich der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, für Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Grenzbrücke oder ihrer Instandsetzung und Erneuerung als zum Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gehörig.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten MWSt.-Richtlinie wird auf die Einfuhr von Waren aus der Tschechischen Republik nach Deutschland keine Mehrwertsteuer erhoben, soweit die Waren zum Bau und zur Erhaltung der in Artikel 1 bezeichneten Grenzbrücke verwendet werden. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Waren durch die öffentlichen Verwaltungen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/4/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 17).