32003D0544

2003/544/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Juli 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

Amtsblatt Nr. L 186 vom 25/07/2003 S. 0036 - 0037


Entscheidung des Rates

vom 15. Juli 2003

zur Ermächtigung Deutschlands, mit der Schweiz ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(2003/544/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, das am 13. Dezember 2002 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat Deutschland die Ermächtigung zum Abschluss eines Abkommens mit der Schweiz über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg, Deutschland) und Rheinfelden (Aargau, Schweiz) beantragt, die als Verbindung des Zubringers zur deutschen Autobahn A 861 und der schweizerischen Nationalstraße N3 dienen soll.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden mit Schreiben vom 4. Februar 2003 von dem Antrag Deutschlands unterrichtet.

(3) Das Abkommen soll von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau und Erhaltung der Grenzbrücke sowie bezüglich der Einfuhr von Gegenständen für den Bau und die Erhaltung dieser Brücke enthalten.

(4) Ohne Abweichungen von der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG würden die in deutschem Hoheitsgebiet ausgeführten Bau- und Erhaltungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während die in schweizerischem Hoheitsgebiet ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten MWSt.-Richtlinie fallen würden; außerdem würde jede Einfuhr von für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

(5) Die Anwendung der normalen Regeln wäre also für die Unternehmen, die die Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(6) Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Bau- und Erhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfacht werden.

(7) Diese Ausnahmeregelung würde sich zudem - wenn auch nur geringfügig - positiv auf die MWSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Baden-Württemberg, Deutschland) und Rheinfelden (Aargau, Schweiz) zu schließen, das von der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält. Diese Brücke soll als Verbindung des Zubringers zur deutschen Autobahn A 861 und der schweizerischen Nationalstraße N3 dienen.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG gelten der Baustellenbereich der in Artikel 1 bezeichneten Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung diese Brücke selbst, soweit sie sich im Hoheitsgebiet der Schweiz befinden, für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Grenzbrücke und ihrer Erhaltung als Hoheitsgebiet Deutschlands.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten MWSt.-Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zum Bau und zur Erhaltung der in Artikel 1 bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/93/EWG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27 mit Berichtigung in ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 55).