17.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/30


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 12. Dezember 2005

zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

(2005/911/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Richtlinie enthalten kann.

(2)

Mit einem Schreiben, das am 14. Januar 2005 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „Deutschland“ genannt, die Ermächtigung beantragt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „Schweiz“ genannt, ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg, Deutschland) und Laufenburg (Aargau, Schweiz) zu schließen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 17. Januar 2005 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

(4)

Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

(5)

Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG unterlägen die in Deutschland ausgeführten Bau- und Erhaltungsarbeiten der deutschen MwSt., während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fielen. Außerdem unterläge jede Einfuhr von für den Bau oder die Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer.

(6)

Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die betreffenden Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

(7)

Diese Ausnahmeregelungen sollen die Erhebung der Steuer auf die Bau- und Erhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

(8)

Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über den Bau und die Erhaltung einer Grenzbrücke über den Rhein zwischen Laufenburg (Baden-Württemberg, Deutschland) und Laufenburg (Aargau, Schweiz) zu schließen, das von der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zum Bau und zur Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gilt der Teil der Brücke, der sich auf deutschem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Brücke als auf schweizerischem Gebiet gelegen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).