28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/73


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1769 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ermächtigung der Republik Polen, ein Abkommen mit der Ukraine in Bezug auf die Instandhaltung von Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abzuschließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 396 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über den räumlichen Geltungsbereich jener Richtlinie gilt das Mehrwertsteuersystem in der Regel für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats.

(2)

Mit einem am 7. Oktober 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben ersuchte Polen um Ermächtigung, ein Abkommen mit der Ukraine zu schließen, das die Instandhaltung von drei Straßenbrücken (zwei Brücken zwischen Dorohusk und Jagodzin und eine Brücke zwischen Zosin und Ustyluh) über den Fluss Bug an der Grenze zwischen Polen und der Ukraine betrifft (im Folgenden „Abkommen“). Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen.

(3)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 396 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 24. Januar 2017 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Die auf polnischem Hoheitsgebiet durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen unterliegen der Mehrwertsteuer in Polen, während die entsprechenden auf ukrainischem Hoheitsgebiet durchgeführten Maßnahmen außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG liegen. Darüber hinaus gilt für die aus der Ukraine nach Polen eingeführten Gegenstände, die für die Instandhaltung der Grenzbrücken verwendet werden, die polnische Mehrwertsteuer.

(5)

Um zu gewährleisten, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden, und insbesondere um den Verkehr zwischen Polen und der Ukraine zu verbessern, ist es zweckmäßig, dass das Abkommen Bestimmungen zur Vereinfachung von Mehrwertsteuervorschriften für Instandhaltungsarbeiten und die betreffende Einfuhr von Gegenständen enthält.

(6)

Die abweichende Regelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Polen wird ermächtigt, ein Abkommen mit der Ukraine zu schließen, das Bestimmungen enthält, die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Umsätzen und den räumlichen Geltungsbereich des Mehrwertsteuersystems im Zusammenhang mit der Instandhaltung der drei im Anhang dieses Beschlusses genannten Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abweichen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung Polen zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf ukrainisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des polnischen Hoheitsgebiets angesehen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung die Ukraine zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf polnisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des ukrainischen Hoheitsgebiets angesehen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen Gegenstände, die von zum vollen Steuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen aus der Ukraine nach Polen eingeführt wurden, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für die Instandhaltung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken verwendet werden.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Liste der Brücken gemäß Artikel 1

1.

Die Ukraine ist für die Instandhaltung der folgenden an der polnisch-ukrainischen Grenze gelegenen Straßenbrücke zuständig, die auf Kosten Polens errichtet wurde und Eigentum Polens ist:

Eine 186,68 Meter lange Stahlbrücke über den Fluss Bug zwischen Dorohusk und Jagodzin, entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 12 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. M-07.

2.

Polen ist für die Instandhaltung der folgenden an der polnisch-ukrainischen Grenze gelegenen Straßenbrücke zuständig, die auf Kosten Polens errichtet wurde und Eigentum Polens ist:

Eine 160,38 Meter lange Stahlbetonbrücke über den Fluss Bug zwischen Zosin und Ustyluh, entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 74 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. N-22.

3.

Für die Instandhaltung der 189,43 Meter langen, zwischen Dorohusk und Jagodzin entlang der polnischen Nationalstraße Nr. 12 und der ukrainischen öffentlichen Kraftfahrstraße Nr. M-07 gelegenen, mit Stahlträgern und einer Fahrbahnplatte aus Stahlbeton ausgestatteten Straßenbrücke über den Fluss Bug, die auf Kosten beider Staaten errichtet wurde und sich im Eigentum beider Staaten befindet, sind beide Parteien zuständig, wobei jede Partei den eigenen Teil übernimmt; ausgenommen ist die Instandhaltung im Winter.

Für die Winter-Instandhaltung der ganzen Straßenbrücke sind die Parteien wie folgt zuständig:

a)

Polen: Vom 1. Oktober jedes ungeraden Jahres bis zum 30. September jedes darauf folgenden Jahres.

b)

Ukraine: Vom 1. Oktober jedes geraden Jahres bis zum 30. September jedes darauf folgenden Jahres.