31995D0115

95/115/EG: Entscheidung des Rates vom 30. März 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen mit von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Vorschriften zu schließen

Amtsblatt Nr. L 080 vom 08/04/1995 S. 0047 - 0047


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 30. März 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen mit von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Vorschriften zu schließen (95/115/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation von dieser Richtlinie abweichende Abkommen zu schließen.

Mit einem am 23. August 1994 bei der Kommission eingegangenen Schreiben beantragte die Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung, mit der Republik Polen ein Übereinkommen bezüglich der Erhaltung der Grenzbrücken, die die deutschen Bundesfernstraßen und die polnischen Nationalstraßen miteinander verbinden, zu schließen; dieses Übereinkommen enthält von Artikel 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Maßnahmen.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 23. September 1994 über den von der Bundesrepublik Deutschland gestellten Ermächtigungsantrag unterrichtet.

Ohne eine Ausnahmebestimmung würden nur die auf deutschem Hoheitsgebiet durchgeführten Arbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während jene auf polnischem Hoheitsgebiet nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen würden. Außerdem würde jede Einfuhr von Waren aus Polen, die für die Erhaltung der Grenzbrücken verwendet werden, der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Ziel der von dem genannten Abkommen vorgesehenen Abweichungen ist, die Steuerbestimmungen für die Wirtschaftsteilnehmer, welche mit der Erhaltung der Grenzbrücken beauftragt sind, zu vereinfachen.

Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer resultierenden Eigenmittel der Gemeinschaft haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Republik Polen ein Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, zu schließen, welches Abweichungen von der Richtlinie 77/388/EWG enthält. Diese Abweichungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung enthalten.

Artikel 2

In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Einfuhr von Waren aus Polen in Deutschland nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, soweit diese Waren zur Erhaltung von Grenzbrücken nach Maßgabe des Abkommens verwendet werden. Diese Abweichung gilt nicht für die Einfuhr von Waren durch eine öffentliche Verwaltung.

Artikel 3

In Abweichung von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Grenzbrücken der Vertragsstaaten, deren Erhaltung nach Maßgabe des Abkommens Deutschland obliegt, in bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen die der Erhaltung dieser Brücken dienen, als Teil des deutschen Hoheitsgebiets betrachtet.

In Abweichung von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Grenzbrücken der Vertragsstaaten, deren Erhaltung nach Maßgabe des Abkommens Polen obliegt, in bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die der Erhaltung dieser Brücken dienen, als Teil des polnischen Hoheitsgebiets betrachtet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. ALPHANDÉRY

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/76/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 53).