31995D0435

95/435/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Oktober 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

Amtsblatt Nr. L 257 vom 27/10/1995 S. 0034 - 0035


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. Oktober 1995 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält (95/435/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation von dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen zu treffen.

Mit einem Schreiben, das am 20. Januar 1995 beim Generalsekretariat der Kommission einging, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit Polen ein Abkommen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 274 sowie den Bau einer grenzüberschreitenden Brücke über die Neiße im Raum Guben und Gubin zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Sechsten Richtlinie hinsichtlich des Baus dieser Grenzbrücke enthält.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 20. Februar 1995 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen werden, würden die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bauarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während jene im polnischen Hoheitsgebiet nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fielen. Außerdem würde jede Einfuhr von Waren aus Polen nach Deutschland, die für den Bau der Grenzbrücke verwendet werden, der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Ziel der in dem Abkommen vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den Bauarbeiten der Grenzbrücke beauftragt sind, zu vereinfachen.

Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Republik Polen ein Abkommen über den Zusammenschluß der deutschen Bundesstraße B 97 und der polnischen Landesstraße 274 sowie den Bau einer Grenzbrücke über die Neiße im Raum Guben und Gubin zu schließen, das Abweichungen von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG enthält. Diese Abweichungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gilt der Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland im Raum Guben, in dem die Arbeiten zum Bau einer Grenzbrücke über die Neiße durchgeführt werden, die die deutsche Bundesstraße B 97 mit der polnischen Landesstraße 274 verbinden soll, in bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die mit dem Bau dieser Brücke in Zusammenhang stehen, als Teil des Hoheitsgebiets der Republik Polen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie wird die Einfuhr von Gegenständen aus Polen nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, soweit diese Gegenstände für den Bau einer Grenzbrücke über die Neiße im Raum Guben und Gubin verwendet werden, die die deutsche Bundesstraße B 97 mit der polnischen Landesstraße 274 verbindet. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Gegenständen durch eine öffentliche Verwaltung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/76/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 53).