31996D0402

96/402/EG: Entscheidung des Rates vom 25. Juni 1996 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält

Amtsblatt Nr. L 165 vom 04/07/1996 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Republik Polen ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern enthält (96/402/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 30 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation von der genannten Richtlinie abweichende Maßnahmen zu treffen.

Mit Schreiben, das am 21. September 1995 beim Generalsekretariat der Kommission einging, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit Polen ein Abkommen über den Ausbau der deutschen Autobahn A 15 in Richtung Osten und der polnischen Autobahn A 12 in Richtung Westen sowie die Neuerrichtung bzw. den Umbau einer Grenzbrücke über die Neiße im Raum Forst/Erlenholz zu schließen, das Abweichungen von den Artikeln 2 und 3 der genannten Richtlinie hinsichtlich des Baus dieser Grenzbrücke enthält.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 20. Oktober 1995 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

Wenn keine abweichenden Maßnahmen beschlossen werden, würden nur die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau- und Umbauarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während jene im polnischen Hoheitsgebiet nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fielen; außerdem würde jede Einfuhr von Waren aus Polen nach Deutschland, die für den Bau und Umbau der Grenzbrücke verwendet werden, der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Ziel der in dem Abkommen vorgesehenen Abweichungen ist es, die Steuerbestimmungen für die Wirtschaftsteilnehmer, die mit den genannten Bauarbeiten der Grenzbrücke beauftragt sind, zu vereinfachen.

Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Republik Polen ein Abkommen über den Ausbau der deutschen Autobahn A 15 in Richtung Osten und der polnischen Autobahn A 12 in Richtung Westen sowie die Neuerrichtung bzw. den Umbau einer Grenzbrücke über die Neiße im Raum Forst/Erlenholz zu schließen, das Abweichungen von der Richtlinie 77/388/EWG enthält. Diese Abweichungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung festgelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gilt der Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland im Raum Forst, in dem die Arbeiten zum Bau bzw. Umbau einer Grenzbrücke über die Neiße zur Verbindung der deutschen Autobahn A 15 mit der polnischen Autobahn A 12 durchgeführt werden, in bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und sonstigen Leistungen, die mit dem Bau und Umbau dieser Brücke in Zusammenhang stehen, als Teil des Hoheitsgebiets der Republik Polen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Einfuhr von Gegenständen aus Polen nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer unterworfen, soweit diese Gegenstände für den Bau bzw. Umbau einer Grenzbrücke über die Neiße verwendet werden, die die deutsche Autobahn A 15 mit der polnischen Autobahn A 12 im Raum Forst/Erlenholz verbindet. Diese Abweichung gilt jedoch nicht für die Einfuhr von Gegenständen durch eine öffentliche Verwaltung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/7/EG (ABl. Nr. L 102 vom 5. 5. 1995, S. 18).