31997D0511

97/511/EG: Entscheidung des Rates vom 24. Juli 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

Amtsblatt Nr. L 214 vom 06/08/1997 S. 0039 - 0040


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. Juli 1997 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen zu schließen, das von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält (97/511/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 30 der Sechsten Richtlinie kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation Übereinkünfte zu schließen, die Abweichungen von der Sechsten Richtlinie enthalten.

Mit Schreiben, das am 5. Februar 1997 beim Generalsekretariat der Kommission einging, beantragte die deutsche Regierung die Ermächtigung, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen über den Bau einer Grenzbrücke zwischen den Vertragsstaaten zu schließen.

Das Abkommen enthält von Artikel 2 und 3 der Sechsten Richtlinie abweichende Bestimmungen bezüglich der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bau, Instandsetzung und Erneuerung der Grenzbrücke sowie bezüglich der Einfuhr von Gegenständen für Bau und Erhaltung dieser Brücke.

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 3. März 1997 über den Antrag Deutschlands unterrichtet.

Wenn keine von der Richtlinie abweichenden Bestimmungen beschlossen werden, würden die im deutschen Hoheitsgebiet ausgeführten Bau-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen, während jene im tschechischen Hoheitsgebiet nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fielen. Außerdem würde jegliche Einfuhr von Waren aus der Tschechischen Republik nach Deutschland, die für den Bau und die Erhaltung der Grenzbrücke verwendet werden, der deutschen Mehrwertsteuer unterliegen.

Mit den in dem Abkommen vorgesehenen Abweichungen von der Sechsten Richtlinie sollen die Steuerregeln für die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Wirtschaftsteilnehmer vereinfacht werden.

Diese Abweichungen werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die aus der Mehrwertsteuer herrührenden Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften haben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, mit der Tschechischen Republik ein Abkommen über den Bau einer Grenzbrücke zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält. Die Brücke wird im Raum Spitzberg beiderseits der Grenze im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik errichtet und soll die deutsche Autobahn A 17 in Richtung Osten mit der tschechischen Autobahn D 8 in Richtung Westen verbinden.

Die in dem Abkommen vorgesehenen, von der Sechsten Richtlinie abweichenden steuerlichen Bestimmungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung dargelegt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 3 der Sechsten Richtlinie gelten der Baustellenbereich der in Artikel 1 bezeichneten Grenzbrücke und nach ihrer Fertigstellung die Grenzbrücke selbst, soweit sie sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bau der Grenzbrücke oder ihrer Instandsetzung und Erneuerung als Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie wird für Waren, die aus der Tschechischen Republik nach Deutschland eingeführt werden, keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, soweit die Waren zum Bau oder zur Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Grenzbrücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei Waren, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. FISCHBACH

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/95/EG (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 89).